Selbstanzeige nach § 378 AO

Selbstanzeige nach Paragraf 378 AO hat nur einen einzigen Sperrwirkungstatbestand: die vorherige Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens. Ansonsten darf jeder, der leichtfertig eine falsche Steuererklärung abgegeben hat und diese Ordnungswidrigkeit berichtigen möchte, eine Selbstanzeige nach Paragraf 378 Absatz 3 AO beim FA einreichen. Gerade in den Fällen, in denen unklar ist, ob nur einfache oder mittlere Fahrlässigkeit oder vielleicht doch die besonders grobe Fahrlässigkeit in Form der Leichtfertigkeit vorliegt, macht es Sinn, eine Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO rein vorsorglich einzureichen.

§ 378 AO lautet wie folgt wörtlich:

„§ 378 AO

Leichtfertige Steuerverkürzung

Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 371 Absatz 4 gilt entsprechend.“

Generell wird man nur über die Selbstanzeige „Berichtigungserklärung“ schreiben und dies als Oberbegriff für die Korrektur der falschen Erklärung verstehen. Was diese Korrektur dann dogmatisch im Einzelnen ist – §§ 153 – 371 oder 378 AO – mag dann im Nachgang geklärt werden, wenn es etwa um verlängerte Festsetzungsverjährungsfristen geht (Leichtfertigkeit 5 Jahre, Vorsatz 10 Jahre, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. § 170 AO) oder es um eine Inhaftungnahme geht (§§ 191 iVm 71 AO) oder um Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) oder um die Durchbrechung der erhöhten Bestandskraft nach § 173 Abs. 2 AO geht.