Selbstanzeige nach Paragraf 378 AO hat nur einen einzigen Sperrwirkungstatbestand: die vorherige Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens. Ansonsten darf jeder, der leichtfertig eine falsche Steuererklärung abgegeben hat und diese Ordnungswidrigkeit berichtigen möchte, eine Selbstanzeige nach Paragraf 378 Absatz 3 AO beim FA einreichen. Gerade in den Fällen, in denen unklar ist, ob nur einfache oder mittlere Fahrlässigkeit oder vielleicht doch die besonders grobe Fahrlässigkeit in Form der Leichtfertigkeit vorliegt, macht es Sinn, eine Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO rein vorsorglich einzureichen.
§ 378 AO lautet wie folgt wörtlich: