Einspruchsentscheidung

Die Entscheidung über den eingelegten Einspruch folgt nach den Regeln des Paragrafen 367 AO.

§ 367 AO lautet wie folgt wörtlich:

„§ 367 AO

Entscheidung über den Einspruch

1Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. 2Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

1Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. 2Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. 3Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

  (2a) 1Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. 2Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

  (2b) 1Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. 2Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. 3Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. 4Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. 5Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. 6§ 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

1Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. 2Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.“

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1809), in Kraft getreten am 30.06.2013

Eine Entscheidung in der Hauptsache bedarf es nicht, wenn das Finanzamt dem Einspruchsantrag durch Zurücknahme oder antragsgemäße Abänderung des angefochtenen Verwaltungsaktes entspricht, Paragraf 367 Abs. 2 Satz 3 AO. In Betracht kommt insbesondere ein Abhilfebescheid für endgültige Bescheide oder nach Paragraf 164 Abs. 2 AO oder ein Abhilfebescheid, der weiterhin unter dem Vorbehaltsvermerk steht, wenn vielleicht noch eine Betriebsprüfung durchgeführt werden soll.

Nach Paragraf 132 AO kann auch während eines Rechtsbehelfsverfahrens ein Änderungsbescheid bzw. Ein Abhilfebescheid ergehen. Ist damit der Einspruch inhaltlich noch nicht vollständig abgearbeitet, so bedarf es keines neuen Einspruchs, sondern das Einspruchsverfahren wird im Übrigen fortgesetzt. Man spricht hier von einem Teil- Abhilfebescheid. Das dient letztendlich dazu, das Verfahren übersichtlich zu gestalten und die Teile, die im Sinne des Antragstellers bzw. Einspruchsführers zu entscheiden sind, schon einmal in dessen Sinne zu entscheiden. Damit reduziert sich der noch zu entscheidende Streitstand auf die verbleibenden Punkte.

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Ein Abhilfebescheid beendet also das Einspruchsverfahren nur, wenn er dem Begehren des Steuerpflichtigen voll entspricht.

Der Änderungsbescheid wird in diesem Fall nach Paragraf 175 Abs. 3 AO kraft Gesetzesgegenstand des zulässigen fortbestehenden Einspruchsverfahrens. Gleiches gilt im Prinzip auch bei vergleichbarer Situation im Klageverfahren nach Paragraf 68 FGO. Das gilt auch dann, wenn ein Verwaltungsakt an die Stelle eines mit Einspruch angefochtenen, aber unwirksamen oder nichtigen Verwaltungsakt tritt. Ein erneuter Einspruch ist angeblich nicht zulässig, allerdings unschädlich und im Zweifelsfall aus Sicherheitsgründen für den Steuerpflichtigen zu empfehlen, damit jedenfalls keine Rechtsbehelfsfristen verpasst werden. Teilweise beginnt die die Finanzverwaltung an dieser Stelle eine Diskussion, dieser erneute Einspruch sei nicht zulässig. Das ist aber unzutreffend. Es ist bei richtiger Auslegung natürlich nur eine Bekräftigung des Willens, auch gegen den verbliebenen Teil das Einspruchsverfahren fortgesetzt sehen zu wollen. Insoweit will natürlich der Steuerpflichtige einen weiteren Einspruch lediglich zur Vorsicht einlegen um das Verfahren offenzuhalten bzw. das Einspruchsverfahren fortzusetzen. Natürlich will der Steuerpflichtige in dieser Situation kein neues, separates, zweites weiteres Einspruchsverfahren. Natürlich gibt es nur insgesamt ein Einspruchsverfahren betreffend einer Steuerart und eines Veranlagungszeitraums. Der BFH hat dies auch längst entschieden, in dem er in Fällen, in denen er nach Revisionszulassung bei erneuter Revisionseinlegung durch den Berater diese weitere Revisionseinlegung als überflüssig und unbeachtlich ansah und das zutreffend so interpretierte, dass der Steuerpflichtige einfach nur das Revisionsverfahren durchgeführt haben wollte: hat der Kläger trotz Zulassung der Revision durch den BFH und Fortsetzung des Verfahrens als Revisionsverfahren gleichwohl Revision eingelegt, handelt es sich um das nämliche Rechtsmittel, über das der BFH einheitlich zu entscheiden hat (vergleiche BFH vom 22.01.2004, III R 52/01, BStBl 2004 II,542).

Wörtlich formulierte der BFH:

„Die Revision ist zulässig (§ 120, § 124 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

Unschädlich ist, dass die Kläger mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2001 Revision eingelegt haben, obwohl der IX. Senat des BFH die Revision mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 IX B 127/01 zugelassen hat und damit das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt wurde (§ 116 Abs. 7 Satz 1 FGO). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH handelt es sich um das nämliche Rechtsmittel, über das der Senat einheitlich zu entscheiden hat (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 2000 VII R 113/98, BFH/NV 2001, 184, m.w.N.).“

Quelle: BFH  v. 22.01.2004 – III R 52/01 BStBl 2004 II S. S. 542