Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen, § 364 AO

Eine besondere Regelung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, enthält Paragraf 364 AO: der Steuerpflichtige darf seine eigenen Besteuerungsgrundlagen, die die Finanzverwaltung ermittelt oder abweichend von seinen berechnet oder festgestellt hat, einsehen. Der Begriff der Besteuerungsgrundlagen ist dabei weit auszulegen. Er umfasst alle elektronischen papiermäßigen Berechnungsgrundlagen, Gutachten, Beweismittel, Beweiserhebungen, Zeugenaussage, Rechtshilfeersuchen, spontan Auskünfte, Schätzungsunterlagen und Schätzungsmethode, gesammelte Urteile zum Fall. Statt einzelner Teilausschnitte kann es erforderlich sein, die gesamte Akte oder das gesamte Fall Heft dem Steuerpflichtigen zum Verständnis und zur Erläuterung des Zustandekommens der Besteuerungsgrundlagen offenzulegen.

§ 364 AO lautet wie folgt wörtlich.

„§ 364 AO

Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.“

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Abschnitt 197 zu § 364 AO lautet wie folgt wörtlich:

„Den Beteiligten sind die Besteuerungsunterlagen mitzuteilen, wenn sie dies beantragt haben oder wenn die Einspruchsbegründung dazu Anlass gibt. Wenn die Finanzbehörde es fürzweckmäßig hält, kann sie Akteneinsicht gewähren. Hierbei ist sicherzustellen, dass Verhältnisse eines anderen nicht unbefugt offenbart werden. Die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht ist mit dem Einspruch anfechtbar. Für das finanzgerichtliche Verfahren gilt § 78 FGO.“

Der Anwendungserlass bindet natürlich die Finanzverwaltung, sodass sich der Steuerpflichtige auf die Umsetzung des Anwendungserlasses über Art. 3 Abs. 1 GG berufen kann. Insoweit ist der Anwendungserlass nichts anderes als die Kodifizierung täglichen und üblichen Verwaltungshandelns, also nichts anderes als antizipierte Verwaltungspraxis. Auf die gleichmäßige Anwendung der Verwaltungspraxis auch auf den eigenen Fall hat natürlich jeder Steuerpflichtige. Dies folgt schon aus der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit allen Verwaltungshandelns.

Solange die Behörde ihrer Pflicht aus Paragraf 364 auch nicht vollständig nachgekommen ist, kann der Steuerpflichtige seine Prüfung-und Einspruchsrechte nicht ausreichend und vollständig ausüben. Die Steuerbescheide sind in diesem Fall auszusetzen, § 361 AO. Dies gebietet schon der Anspruch des Steuerpflichtigen auf ein faires Verfahren, Art 20 III GG, und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, Art 19 IV GG (BFH BStBl 1978 II, 402).