Einspruchseinlegung und Einspruchsbegründung

Ob man mit der Einspruchseinlegung gleich eine Begründung schreibt, ist nicht nur Geschmacksfrage. Häufig fehlen vielleicht noch Belege oder schriftliche Zeugenaussagen oder Lichtbilder um einen Sachverhalt sachgerecht belegen zu können. Man kann natürlich eine kurze, oberflächliche Begründung abgeben und darauf verweisen, dass eine detailliertere Begründung mit Belegen folgt. Man kann natürlich auch mit der Einspruchseinlegung warten, bis man alle Belege zusammen hat.

Dabei besteht aber die Gefahr, das gegebenenfalls die Frist versäumt wird, wenn keine professionelle Fristüberwachung etwa in einem Privathaushalt oder in einer kleinen Firma sichergestellt ist.

Bei Beratern ist natürlich ein ausgeklügeltes Fristensystem mit vor Fristen und Notfristen vorhanden, sodass man dort schon eher die Sache liegen kann und auf die Belege und Unterlagen warten kann. Am sichersten ist es allerdings, gleich den Einspruch einzulegen, damit jedenfalls die Frist gewahrt ist. Der Aussetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn eine Begründung geschrieben werden kann, wenn also die erforderlichen Belege und Unterlagen oder Lichtbilder, schriftlichen Zeugenaussagen usw.

vorhanden sind. Ich würde aus Sicherheitsgründen – und immerhin soll und will ich als Berater den sichersten Weg gehen – erst einmal zur Fristwahrung den Einspruch einlegen und dann eine Anspruchsbegründung nachreichen. Nachgereichten Anspruchsbegründung kann dann auch der Aussetzungsantrag verbunden werden.

Im Optimalfall sind noch vor Ablauf der Monatsfrist die notwendigen Unterlagen vom Mandanten dar, sodass dann vor der Fälligkeit der Steuern der Einspruch begründet werden kann und die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden kann..