Revision

Hat das Finanzgericht in seinem Urteil oder seinem AdV-Beschluss die Revision zugelassen, so können die Beteiligten (=Kläger, Beklagter) gegen das Urteil unmittelbar Revision beim Bundesfinanzhof einlegen. Die Revision ist also zulassungsbedürftig. Ist sie nicht zugelassen, muss sie gegen Urteile über die Nichtzulassungsbeschwerde erstritten werden, also über die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision. Das Finanzgericht entscheidet über die Zulassung der Revision von Amts wegen („ist“ gemäß Paragraf 115 abs. 2 FGO). Auch wenn es also nicht nötig ist, empfiehlt es sich daher schon im finanzgerichtlichen Verfahren zu beantragen, dass die Revision zugelassen wird und dies ausführlich zu begründen. Auch kann man die Besetzungsrüge gegen den Einzelrichter oder die Beschwerde gegen den Beschluss auf Übertragung der Rechtssache an den Einzelrichter nach § 6 FGO einlegen und vortragen, dass die Sache nicht zum Beispiel wegen der grundsätzlichen Bedeutung für den Einzelrichter geeignet ist, sondern es einer Senatsentscheidung bedarf, und man kann hierbei die grundsätzliche Bedeutung weiter ausführen, um so dem Finanzgericht zumindest die Gründe für die Zulassung der Revision vorzutragen. Natürlich muss das Finanzgericht dem nicht folgen. Aber auch hier kann man für den Fall des Unterliegens wenigstens versuchen, die Gedanken für die grundsätzliche Bedeutung und die Zulassung der Revision oder bei Abweichungen von anderen finanzgerichtlichen Entscheidungen dies entsprechend ausführlich darlegen. Selbst wenn man also den Antrag im finanzgerichtlichen Verfahren stellt, hilfsweise die Revision zuzulassen, ist dies kein echter prozessualer Antrag. Die Ablehnung muss natürlich nicht im Urteil besonders begründet werden. Solche Anträge haben allenfalls eine mahnende Funktion und erinnern das Gericht an seine Prüfungspflichten auch hinsichtlich der frage, ob nicht vielleicht doch die Revision zuzulassen ist.

Die Revision ist binnen Monatsfrist ab Zugang des vollständigen Urteils einzulegen. Das Urteil wird mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Dies bedeutet, dass der Postbote aus dem gelben Postzustellungsumschlag die Postzustellungsurkunde heraus zieht, diese ausfüllt und Tag und Uhrzeit der Übergabe an den Empfänger oder Einlegung in dessen Briefkasten quittiert und diese ausgefüllte und von Ohm unterschriebene Postzustellungsurkunde zu den Gerichtsakten zurücksendet. Das ist der Zustellungsnachweis für das Finanzgericht, wann das finanzgerichtliche Urteil zugestellt wurde. Ab dem Tag der Zustellung läuft die Monatsfrist. Ist also am 4. März das Urteil zugestellt worden, läuft einen Monat später, also am 4. April um 24 Uhr die Frist ab. Bis 24 Uhr am 4. April muss also die Einlegung der Revision beim BFH eingehen. Per Fax vorab genügt. Allerdings muss die komplette Revisionseinlegung, d. h. vom Briefkopf bis zur Unterschrift inklusive Vollmacht und Anlagen (das angefochtene Urteil) vor 24 Uhr beim Fax des BFH vollständig eingehen. Diese Revisionseinlegungsfrist ist eine Notfrist. Notfrist heißt, sie ist nicht verlängerbar. Notfalls muss die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis beantragt werden und der Sachverhalt, der zur unverschuldeten Fristversäumnis führte, glaubhaft gemacht werden bzw. also an Eides statt versichert werden. Das ist ein anderes, durchaus schwieriges Thema. Denn Sorgfaltspflichten zur Überwachung und Einhaltung der wichtigen Notfristen bestehen natürlich bei jedermann und jeder muss so einen gelben Umschlag ernst nehmen und bei den beratenden Berufsträgern sowieso. Das bedeutet, dass bei Zugang Eintragungs- und Überwachungs- und Vorfristen ausgelöst werden und eingetragen und die Überwachung und Kontrolle und Büroorganisation durch gut ausgebildete und ständig überwachte und weitergebildete Fachkräfte tatsächlich auch so durchgeführt werden müssen.

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Der Bundesfinanzhof entscheidet -bei zugelassener oder über die Nichtzulassungsbeschwerde erstrittener Revision- im Revisionsverfahren über die richtige Anwendung von Bundesrecht durch das Finanzgericht; er ist insofern reine Rechtsinstanz, keine Tatsacheninstanz. Von Ausnahmen abgesehen, hat er selbst keine Tatsachen festzustellen und zu würdigen. Die Tatsachen festzustellen ist Aufgabe der Finanzgerichte, deren tatsächliche Feststellungen für den Bundesfinanzhof grundsätzlich bindend sind. Deswegen ist der Tatsachenbericht des Berichterstatters/Vorsitzenden so extrem wichtig, da er die Weichen für den Sachverhalt, über den später der BFH zu entscheiden hat, festlegt. Gegebenenfalls muss schon in der mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht der Sachvortrag korrigiert und ergänzt werden bzw. ein Tatbestandsberichtigungsantrag binnen 2 Wochen nach Erhalt des vollständigen Urteils mit dem Tatbestand beim Finanzgericht gestellt werden. Aber auch schon in der mündlichen Verhandlung, wenn der Tatbestand verlesen wird (= Sachbericht des Berichterstatters) muss hier gegebenenfalls durch weitere Beweisanträge wurde Beanstandungen zu Protokoll die Unvollständigkeit das Sachvortrags gerügt werden. Die Finanzgerichte haben deshalb als Grundlage für die rechtliche Beurteilung zunächst den Sachverhalt zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof überprüft nur die rechtliche Beurteilung des vom Finanzgericht so festgestellten Sachverhalts.

Folgt der Bundesfinanzhof der Rechtsauffassung des Finanzgerichts, so weist er die Revision als unbegründet zurück. Hält er die Auffassung des Finanzgerichts für nicht richtig, so hebt er dessen Entscheidung auf und entscheidet entweder in der Sache selbst (Änderung/Aufhebung der Steuerfestsetzung oder Klageabweisung) oder aber – falls er wesentliche Tatsachen für ungeklärt hält – verweist er die Sache an das Finanzgericht zurück, damit dieses im zweiten Rechtszug die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachholt. Hier gibt er im Regelfall sachdienliche Hinweise.

Die Revisionsbegründung muss nach Paragraf 120 Abs. 2 Satz 1 FGO grundsätzlich bei zugelassene Revision binnen 2 Monaten nach Zustellung des FG Urteils beim BFH eingehen. Diese Frist ist aber aufgrund rechtzeitigen Antrags beim BFH durch den Senatsvorsitzenden nach seinem Ermessen verlängerbar, § 120 II 3 FGO. Aber Vorsicht: die Fristverlängerungsgesuche dürfen nicht am Tag des Fristablaufs etwa erst abends an den BFH gefaxt werden in der Hoffnung, der Vorsitzende werde schon auf da sein und die Frist verlängern. Solche Fristverlängerungsgesuche müssen wirklich rechtzeitig gestellt werden und am besten telefonisch dem Vorsitzenden oder über seine Geschäftsstelle abgesprochen werden. Man darf sich keinesfalls darauf verlassen, der Vorsitzende werde schon die Fristverlängerung problemlos gewähren. Das kann dann zu bösen Überraschungen und zu Haftungsfällen führen.

Auch wenn der BFH selbst die Revision zugelassen hat, beträgt die Begründungsfrist nach Paragraf 116 Abs. 7 FGO einen Monat. Aber auch diese Frist ist durch rechtzeitigen Antrag beim Senat durch den Vorsitzenden nach dessen Ermessen verlängert war. Erfahrungsgemäß werden Fristverlängerungen von mehreren Monaten, meist 3-4 Monaten problemlos bewilligt. Aber Vorsicht auch hier: das muss rechtzeitig vor Fristablauf mit dem Senatsvorsitzenden abgestimmt werden.

Die Revisionsbegründung muss nach Paragraf 116 Abs. 3 FGO:

  1. Einen bestimmten Antrag enthalten,
  2. Die verletzte Norm angeben. Dabei ist das Zitat eines bestimmten Paragrafen nicht unbedingt erforderlich. Es genügt zum Beispiel die Rüge der Nichtanerkennung einer Betriebsausgabe (vgl. BFH, BStBl 2986 II, 474)
  3. Die Tatsachen bezeichnen, die einen eventuell gerügten Verfahrensmangel ergeben. Dabei muss revisionsmäßig vorgetragen werden, d. h. Aus der Revisionsbegründung heraus ohne Zuhilfenahme weiterer externer Akten oder sonstige Belege, muss sich aus dem Revisionsschriftsatz selbst heraus erkennen lassen, dass sich die Revision mit den Gründen der Vorentscheidung auseinandergesetzt hat, wobei eine Wiederholung der Klage oder der Klageerwiderung nicht genügt (BFH, BStBl 1997 II 134). Ebenso wenig reicht es für eine ordnungsmäßige Revisionsbegründung aus, wenn der Revisionskläger die Auffassung des Finanzgerichtes nur mit allgemeinen Floskeln kritisiert und im Übrigen auch bestimmte Literatur verweist. Fehlt es also an einer sachgerechten Revisionsbegründung und einer konkreten Auseinandersetzung mit den tragenden Urteilsgründen und der Abweichung von den BFH Grundsätzen oder von einem anderen finanzgerichtlichen Urteil, ist die Revision unzulässig. Die Anforderungen sind extrem hoch. Eine Revision zu begründen bzw. eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu formulieren gehört zu den schwierigsten und anspruchsvollsten Aufgaben und Bereichen im streitigen Steuerrecht.

Über die Revision entscheidet der Bundesfinanzhof durch Urteil, es sei denn, die Sache ist (aus formalen Gründen) unzulässig. In diesem Fall ergeht ein Beschluss. Ausnahmsweise ist auch bei Unbegründetheit der Revision eine Entscheidung durch Beschluss möglich.

Eine Revision ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bzw. Gerichtsbescheids unmittelbar beim BFH (und nicht beim Finanzgericht) unter genauer Angabe des angefochtenen Urteils und dessen Beifügung schriftlich einzulegen, Paragraf 120 Abs. 1 FGO. Hier herrscht Anwaltszwang bzw. Vertretungszwang.