Urteil

Das Finanzgericht entscheidet in der Regel durch Urteil, § 105 FGO.

§ 105 FGO lautet wie folgt wörtlich:

㤠105 FGO

1Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. 2Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 3Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. 4Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3. die Urteilsformel,
4. den Tatbestand,
5. die Entscheidungsgründe,
6. die Rechtsmittelbelehrung.

1Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. 2Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

1Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. 2Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. 3Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. 2Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. 3Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.“

Ein Urteil, dass bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von 2 Wochen, von dem Tag der Verkündung angerechnet, vollständig abgefasste Geschäftsstelle zu übergeben. Kann es ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser 2 Wochen das von Richter unterschriebenen Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übergeben. Belehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben, § 105 Abs. 4 FGO.

Das Urteil wird mit der Bekanntgabe wirksam.

Dies  geschieht entweder durch Verkündung aufgrund der mündlichen Verhandlung unmittelbar nach der Schließung der Beweisaufnahme, § 104 Abs. 1 FGO. Dann zieht sich etwa wie beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz das Gericht zu einer kurzen Beratung zurück, kommt nach 3-5 Minuten aus dem Beratungszimmer zurück und verkündet den Tenor der Entscheidung und begründet die Entscheidung kurz mit freien Worten. Maßgebend ist allerdings das schriftliche Urteil.

In anderen Bundesländern bei anderen Finanzgerichten gelten andere Usancen: in Hessen beispielsweise verkünden die Finanzgerichte nicht unmittelbar am Anschluss an die mündliche Verhandlung eine Entscheidung – sie wollen vielleicht auch nicht die erschrockenen oder entsetzten Gesichter der Kläger sehen – sondern verkünden regelmäßig erst am Ende des Sitzungstages nach den Beratungen. D. h. Das Finanzgericht verhandelt dann mehrere Sachen nach einander und berät dann am Nachmittag die verschiedenen Sachen und verkündet dann, wenn keiner mehr da ist. Ob dann tatsächlich das Gericht heraustritt und in den leeren Gerichtssälen hinein Entscheidungen verkündet oder die jeweiligen Tenorierungen sogar verliest oder bloß mal aus den Beratungszimmer guckt und schaut noch einer da ist oder ob man dann auch einfach gehen kann, kann ich aus eigener Erfahrung nicht berichten, da es sodann nie erwartet habe. Und Vetter nach der mündlichen Verhandlung nach Hause und oft am nächsten Tag auf der Geschäftsstelle an und fragt nach, wie die Entscheidung ausgegangen ist. Manchmal enden die Entscheidungen auch nur damit, dass eine Entscheidung zugestellt wird. Dann wird nicht am selben Tag noch eine Entscheidung verkündet, sondern der Richter überlegt sich noch einige Tage, wie er zu entscheiden gedenkt. Dann irgendwann kommt das Urteil. Maßgebend ist jedenfalls in allen Varianten nicht die mündliche Urteilsbegründung und auch nicht das mündlich verkündete Urteil, sondern das schriftlich zugestellte Urteil, weil erst durch die Zustellung die Fristen in Lauf gesetzt werden.

Zwischenurteile

Möglich sind auch Zwischenurteile. Diese sind aber im Steuerrecht relativ selten. Ein Zwischenurteil entscheidet über einzelne Streitpunkte (Vorfragen) ohne den Rechtsstreit auch nur teilweise abzuschließen. Es befindet nicht über den Streitgegenstand oder über selbstständige Teile des Streitgegenstandes, sondern nur über Vorfragen.

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Gerichtsbescheide

Die Hauptsache kann durch 2 Entscheidungswege durch das Finanzgericht entschieden werden:  aufgrund mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung oder aber durch eine nicht-öffentliche schriftliche Entscheidung, durch einen Gerichtsbescheid. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Finanzgericht nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

§ 90 FGO lautet wie folgt wörtlich:

„§ 90 FGO

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.“

Ob das aus Sicht des Klägers sinnvoll ist, muss er natürlich selbst entscheiden, ist aber im Regelfall zu verneinen. Denn wir haben als vernunftsbegabte Menschen nur 2 Möglichkeiten einen Sachverhalt darzustellen und Meinungen zu äußern: schriftlich und mündlich. Wer von vornherein oder während des laufenden Verfahrens auf die Möglichkeit den Sachverhalt mündlich zu erörtern verzichtet, begibt sich einer Möglichkeit zu überzeugen und auch Missverständnissen zu begegnen. Nun gut, manche fühlen sich so sicher und so stark, dass sie ihr 2. Bein nicht gebrauchen und nur auf einem Bein stehen möchten. Die meisten bevorzugen es, auf beiden Beinen zu stehen oder zu gehen.  Ich bin mir nicht sicher, ob Sie es gemerkt haben, aber bei allen Verständnis für Vereinfachungen fürs Gericht und Entlastungen der Richter bin ich von diesem Produkt des Gesetzgebers nicht überzeugt und würde von dieser Möglichkeit des Verzichts auf die mündliche Verhandlung nie, nie, nie Gebrauch machen.

Die Vorschriften über Urteile gelten für Gerichtsbescheide sinngemäß, § 106 FGO. Dies bedeutet also das Inhalt und Darstellungsweise identisch sind. Deswegen kann auf die Ausführungen hier bei den Urteilen verwiesen werden. Auch die Vorschriften über die Zustellung und den Lauf der Fristen ab Zustellung des Gerichtsbescheides sind wie bei den Urteilen.

Gegen den Gerichtsbescheid des Vorsitzenden oder (bestellten) Berichterstatters nach § 79 a Abs, 2, 4 FGO ist jedoch abweichend von § 90 a Abs, 2 FGO nach der ausdrücklichen Regelung in § 79 a Abs.2 2 Satz 2 FGO nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Wenn ersichtlich ist, dass der Kläger auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichten will, darf das FG zwar einen Gerichtsbescheid erlassen. Es darf dem Kläger aber nicht durch die Zulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid die Möglichkeit nehmen, sein Klagebegehren in einer mündlichen Verhandlung weiter zu erläutern (BFH, Urteil v. 28.6.2000, V R 55/98. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 408))