Das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren entspricht dem finanzamtlichen Aussetzungsverfahren. Es ist diesem gegenüber subsidiär, nur wenn das FA nicht über den Aussetzungsantrag ohne sachlichen Grund nicht entscheidet, diesen ablehnt oder die Vollstreckung konkret droht, ist der Zugang zum FG eröffnet, § 69 ABs. 4 FGO. D. h. es muss grundsätzlich erst einmal beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, § 69 Abs. 3 und 4 FGO. Wird dieser Antrag abgelehnt, ist (kann) hiergegen Einspruch gemäß § 347 AO einzulegen. Bleibt der Einspruch erfolglos, kann die Aussetzung beim Finanzgericht nach § 69 FGO beantragt werden. Es muss allerdings nicht Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung eingelegt werden – hier kann auch sogleich der Aussetzungsantrag nach § 69 FGO ans Finanzgericht gestellt werden.
§ 69 FGO lautet wie folgt wörtlich: