Klageverfahren vor dem Finanzgericht
kein Anwaltszwang
Bei den Finanzgerichten besteht kein Anwaltszwang. In Klageverfahren vor dem Finanzgericht besteht auch kein Zwang, sich durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten zu lassen. Dies bedeutet, dass jeder Steuerpflichtige grundsätzlich in Klageverfahren vor dem Finanzgericht alleine ohne Rechtsbeistand oder rechtliche Vertretung vor dem Finanzgericht klagen kann. Auch die mündliche Verhandlung kann der Steuerpflichtige allein vor dem Finanzgericht führen. Zu empfehlen ist das allerdings nicht. Hat der Steuerpflichtige also nach einem durchgeführten Einspruchsverfahren keinen oder nur teilweisen Erfolg, erhält er eine Einspruchsentscheidung. Diese enthält in Anlage oder im Regelfall auf der letzten Seite eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung. Dort wird der Steuerpflichtige belehrt, dass er binnen Monatsfrist ab Zugang der Einspruchsentscheidung Klage bei dem örtlich zuständigen Finanzgericht erheben kann.
Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard ist der richtige Prozessvertreter für Sie in Klageverfahren vor dem Finanzgericht
Dr. Jörg Burkhard ist der richtige Prozessvertreter für Sie in dem Klageverfahren vor dem Finanzgericht. Als Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht kennt Dr. Burkhard natürlich die Problembereiche aus dem Steuerrecht wie aus dem Steuerstrafrecht. Seit über 30 Jahren verteidigt Dr. Jörg Burkhard professionell Mandanten im streitigen Steuerrecht, aber natürlich auch die mit der Doppelbelastung aus dem Steuerrecht und dem Steuerstrafrecht. Hochkarätige Mandanten in schwierigsten Situationen vertrat und vertritt er. Das ist schon seit mehr als 30 Jahren so.
Wer ist der richtige Mandant für den Abwehrspezialisten Dr. Jörg Burkhard?
Von der Privatperson bis zum Vorstandsvorsitzenden, vom Hochleistungssportler bis zum Rentner. Politiker, Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben, gleichgültig welcher Beruf und welche Branche. Höchste Erfolge zeichnen den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard aus. Die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung verbietet es aber hier Details zu berichten. Aber von einem Vorwurf von über 28 Millionen € auf 35.000 € Steuernachzahlung und Einstellung der Steuerstrafverfahrens möchten Sie vielleicht auch kommen? Dann sind sie hier richtig. Ohne solche Ergebnisse Ihnen versprechen zu können, ist höchstes Engagement, eine gründliche Analyse und eine freundliche, souveräne Gesprächsführung mit dem Gegenüber natürlich die Grundlage für die riesigen Erfolge dieses Prozessvertreters im Klageverfahren vor dem Finanzgericht aber auch in der Verteidigung im Steuerstrafrecht.
Beginn des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht
Mit der Einlegung einer schriftlichen Klage gegen ihn den belastenden Verwaltungsakt in Gestalt der Einspruchsentscheidung (so etwa im Fall eines falschen, zu hohen Steuerbescheides) kann also binnen der Monatsfrist die Klage vor dem Finanzgericht eingelegt werden. Mit der Einlegung ist die Klage anhängig. Hier beginnt also das Klageverfahren vor dem Finanzgericht. Das Gericht stellt dann dem beklagten Finanzamt die Klage zu. Damit ist die Klage rechtshängig.
Beauftragung eines erfahrenen Prozessanwalts wie Dr. Jörg Burkhard absolut sinnvoll
Es ist allerdings sinnvoll, den Prozess vor dem Finanzgericht nicht alleine zu führen, sondern sich durch den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard hier vertreten zu lassen. Dr. Burkhard hat zahlreiche Prozesse vor nahezu allen Finanzgerichten der Bundesrepublik geführt. Die Zahl der vielen Prozesse lässt sich heute nach 30 Jahren Berufstätigkeit gar nicht mehr überblicken. Teilweise ist Dr. Jörg Burkhard an drei oder vier Tagen in der Woche bei verschiedenen Finanzgerichten in verschiedenen Verfahren tätig.
Meist nur ein Verhandlungstag in dem Klageverfahren vor dem Finanzgericht
Die meisten Finanzgerichtsverfahren werden an einem Tag erledigt. Meist dauern die Verhandlungen nur 1 Stunde oder 2 Stunden, teilweise auch 3 Stunden. Länger nicht. Dass das Klageverfahren vor dem Finanzgericht in einer Sitzung durchgeführt wird, ist so vom Gesetz her eigentlich geplant. Damit soll also der Prozessstoff konzentriert und in einem Zug durch verhandelt werden. Man könnte hier von einer Konzentrationsmaxime sprechen. In manchen größeren Verfahren gibt es aber Fortsetzungstermin. Dann wird ein Verfahren über 2, 3 oder vier oder noch mehr Verhandlungstagen verhandelt.
Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens
Finanzgerichtliche Verfahren dauert meistens mehrere Jahre. Im Durchschnitt dürfte ein Verfahren 2-3 Jahre dauern, in größeren Verfahren sind der schnell mal fünf oder sechs Jahre. Wird dann auch noch die Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH eingelegt, hebt diese die Entscheidung auf und weist dann das Verfahren zurück, kommen schnell noch mal drei oder vier weitere Jahre hinzu. Auch wenn also die mündliche Verhandlung dann meist an einem Tag durchgezogen wird, dauert das einfach lange, bis sie wechselseitigen Schriftsätze aus getauscht sind und da Kläger wie Beklagten jeweils über die Schriftsätze nachdenken können und müssen und sich hierzu ausschreiben können müssen, vergeht schnell ein Jahr, bis jeweils zwei oder drei Schriftsätze von beiden Beteiligten – so nennt man Kläger und Beklagten – gewechselt wurden.
Der Aufbau des finanzgerichtlichen Verfahrens
das finanzgerichtliche Verfahren ist einstufig: Es gibt nur eine einzige Tatsacheninstanz. Entsprechend muss hier sehr sorgfältig und alles vollständig vorgetragen werden und alle notwendigen Beweisanträge rein vorsorglich gestellt werden. Das Finanzgericht ist ein besonderes Fachgericht, dass ausschließlich nur in erster und letzter Instanz einstufig über Steuerstreitigkeiten mit den Finanzbehörden, Zollbehörden, der Deutschen Rentenversicherung Bund und in Altersvorsorgezulage Sachen sowie in Kindergeldsachen zuständig ist. Es gibt also keine Berufung.
Instanzenzug in Klageverfahren vor dem Finanzgericht
Es gibt keine zweite Instanz. Das Finanzgericht entscheidet in erster und letzter Instanz und dies im Regelfall in einer Sitzung, meist nur in ein bis 2 Stunden, manchmal nur in einer halben Stunde mündlicher Verhandlung. Vorbereitend sind hier die wechselseitigen Schriftsätze. Auch wenn das Finanzgericht im Regelfall aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, ist durch die wechselseitigen Schriftsätze der Sachverhalt im Regelfall so klar vorgetragen, dass die Entscheidung meist bei Terminierung zur mündlichen Verhandlung schon feststeht. Wenn sich dann keine Überraschungen oder kein anderer Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung offenbart oder sich etwa eine offene Situation durch die Beweiserhebung, etwa durch die Zeugeneinvernahme dann so oder so darstellt, ist die Sache im Regelfall im Vorfeld schon klar. Gleichwohl muss das Finanzgericht im Regelfall aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden.
Gerichtsbescheid
Ausnahmsweise kann das Finanzgericht auch statt einer mündlichen Verhandlung einen Gerichtsbescheid erlassen. Dies ist eine Entscheidung im gerichtlichen Verfahren. Hierauf kann allerdings binnen der Monatsfrist nach Zugang der Entscheidung mündliche Verhandlung beantragt werden.
Im Regelfall hat jedes Bundesland sein eigenes Finanzgericht aber auch nur eins
Die meisten Bundesländer haben ein Finanzgericht. Nordrhein-Westfalen hat drei Finanzgerichte (Düsseldorf, Köln, Münster). Bayern hat zwei: München und Nürnberg. Manchmal haben die einzelnen Finanzgerichte auch Außensenate (Augsburg, Freiburg). Zwei Bundesländer haben auch ihre Finanzgerichte zusammengelegt (Finanzgericht Berlin Brandenburg). Insgesamt gibt es 15 Finanzgerichte für 16 Bundesländer.
Untersuchungsgrundsatz und Amtsermittlungsgrundsatz das Finanzgerichts
Das Finanzgericht überprüft im Rahmen des Klageantrags die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides von Amts wegen. Es ist grundsätzlich nicht an die Klagebegründung und die dort gestellten Beweisanträge gebunden und kann auch Aspekte prüfen, die bislang noch nicht in dem Streit mit der Finanzverwaltung eine Rolle gespielt haben. Das Finanzgericht kann zwar nicht über den Klageantrag hinausgehen. Es gilt aber der Untersuchungsgrundsatz nach § 76 Abs. 1 FGO. Das Gericht muss also die Berechtigung des Klagebegehrens unter allen Aspekten prüfen und den Fall insoweit durchdringen und ermitteln. Dies gilt losgelöst von der Beweislast. Aber: die Aufklärungspflicht des Gerichts entbindet nicht von der Pflicht sachgerecht und vollständig und wahrheitsgemäß vollständig vorzutragen.
Keine Verböserung – keine Schlechterstellung im finanzgerichtlichen Verfahren
Eine Verböserung gibt es im finanzgerichtlichen Verfahren auch nicht. D. h. also der Kläger kann letztendlich nicht schlechter gestellt werden, als er ohne die Klage stehen würde. Schlimmstenfalls verliert er also die Klage, muss also die Gerichtskosten tragen und seine eigenen notwendigen Aufwendungen. Der Kläger trägt aber kein Risiko dahingehend, dass sich seine Position im Verhältnis zu der Einspruchsentscheidung nun wirtschaftlich bzw. steuerlich verschlechtert. Selbst wenn das Gericht oder das Finanzamt im Nachhinein andere Fehler noch entdeckt, die im Steuerbescheid bislang enthalten waren und die sich nachteilig für den Steuerpflichtigen auswirken, kann dies zwar mit anderen Aspekten, die nun zugunsten des Steuerpflichtigen zu entscheiden wären saldiert werden. Eine Schlechterstellung über die Entscheidung im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung ist jedoch nicht möglich.
Sachgerechte Prozessführung im Klageverfahren vor dem Finanzgericht erforderlich
Bei der Klageerhebung und der Prozessführung vor dem Finanzgericht sind zahlreiche Aspekte zu beachten. Auch wenn der Kläger sich grundsätzlich nicht vertreten lassen muss, ist es nicht empfehlenswert, eine solche Klage alleine zu versuchen. Nun wird es immer wieder Beispiele geben, in denen Kläger ohne Prozessvertreter auch Erfolg vor dem Finanzgericht hatten. Gleichwohl ist es wie mit dem Zahnarzt: Es wird immer Patienten geben, die sich selbst einen Zahn gezogen haben und sei es dadurch, dass man den lockeren, wackeligen Zahn an einer Schnur anbindet, die sich nur an die Türklinke hängt und die Tür dann schnell zu schmeißt. Die Extraktion durch einen Zahnarzt ist gleichwohl eher zu empfehlen und professioneller. Es gibt im Verfahrensrecht derart viele Problem stellen, dass die Begleitung durch einen Fachanwalt wie Dr. Burkhard absolut empfehlenswert ist.
Bindung des Finanzgerichts an den gesamten Prozessvortrag
Das Finanzgericht ist schließlich auch an den gesamten Prozessvortrag gebunden, § 96 Abs. 1 FGO. Darauf zu achten, dass das Finanzgericht den entscheidungserheblichen Vortrag vollständig erhält, dann aber auch in der mündlichen Verhandlung bzw. im Urteil berücksichtigt, ist natürlich Aufgabe eines sachkundigen Prozessvertreters wie Dr. Jörg Burkhard.
Prüfung des materiellen Rechts
Darüber hinaus ist natürlich das materielle Recht zu prüfen. Auch hier bedarf es fachkundiger Begleitung. Auch hier ist Dr. Jörg Burkhard der richtige Prozessvertreter im Klageverfahren vor dem Finanzgericht.
Prozessvertretung durch den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard
Häufig werden solche Verfahren zusammen mit einem Steuerberater begleitet. Sie können aber auch alleine hier Herrn Dr. Jörg Burkhard mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen im Klageverfahren vor dem Finanzgericht beauftragen.
Sachgerechter Vortrag durch den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard von zentraler Bedeutung für den Erfolg
Schließlich muss der Tatsachenvortrag gegenüber dem Finanzgericht verständlich und versehen mit Beweisanträgen dargestellt werden. Auch müssen sachgerechte Anträge gestellt werden. Schließlich muss auf Schriftsätze des Beklagten erwidert werden. Hinweise des Gerichts müssen bearbeitet werden. Kurz um: Die Prozessvertretung vor dem Finanzgericht durch eine Steueranwalt wie Dr. Jörg Burkhard, ist absolut sinnvoll. Gerade weil es hier nur eine Tatsacheninstanz gibt, kann also später der Vortrag vor dem BFH nicht nachgeholt werden. Ein richtiger und vollständiger und sachgerechter Vortrag in dem Klageverfahren vor dem Finanzgericht ist daher von zentraler Bedeutung für den Erfolg. Widersprüchlicher oder sich ändernder Vortrag ist indes tödlich.
Der Spezialist Dr. Jörg Burkhard
Dr. Jörg Burkhard ist Spezialist im streitigen Steuerrecht, im Steuerstrafrecht bei Betriebsprüfungen und bei Zollfahndung sowie Steuerfahndung. Dr. Jörg Burkhard ist spezialisiert auf alle Prüfungsmethoden der Finanzverwaltung einschließlich der digitalen Betriebsprüfung und bei der Erstellung von Selbstanzeigen. Führen Sie daher Ihr Klageverfahren vor dem Finanzgericht nicht selbst. Dr. Jörg Burkhard ist die beste Prozessvertretung vor dem Finanzgericht für Sie. Konsultieren Sie für Ihr Klageverfahren vor dem Finanzgericht Dr. Jörg Burkhard: 0611 – 890910