Die Vorschrift wurde durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 08.04.2011 (bgbl 2011 i, 676) ins gesetz eingefügt. mit Gesetz vom 19.12.14 wurde die regelung zum 01.01.15 deutlich verschärft, indem dann für nchzahlungsbeträge ab 25.000 € bis 100.000 € pro Steuerart und vz (keine Addition alle vz oder gar steuerartenübegreifend) 10 % zuschlag zur Erangung der nichtverfolgbarkeit gezahlt werden müssen – entsprechend 15 % Zuschlag für Steuer-Nachzahlungsbeträge von 100.000,01 € bis 1.000.000 und 20 % Zuschlag für darüberliegende Beträge (>1 Mio. € pro VZ und Steuerart= pro Tat im steuerstrafrechtlichen Sinne).
Die Berechnung erfolgt also wie folgt: verkürzte Steuer * Zuschlag = Zuschlagsbetrag. Zugrundgelegt wird der gesamte verkürzte Betrag. Bei einem Hinterziehungsbetrag von z.B. 1.230.500 € wird der Zuschlag wird nicht zerlegt, dass also der Hinterziehungsteilbetrag bis 25.000 € zuschlagsfrei bliebe – der Betragsteil ab 25.000 € bis 100.000 € „nur“ 10 % kostete, der Teil ab 100.000.01 bis 1 Mio. Nur 15 % kostete und erst der über die 1. Mio € überschießende Teil dann erst 20 % kostet – nein: auf den Gesamtbetrag sind 20 % Zuschlag zur Erlabngung der Nichtverfolgbarkeit zu zahlen. In dem Beospiel sind alsi auf den Gesamtbetrag von 1.230.500 € dann 20 % Zuschlag = 246.100 € (siehe unten Beispiel 10) extra neben den Steuern und den Zinsen von 6 % p.a. (zur Verfassungswidrigkeit der 6 % vgl. BFH, Beschluss v. 25.4.20178, IX B 21/18, veröffentlicht am 14.5.2018) oder einen anderen angemessenen Zinssatz zu zahlen.
Die Schwellenwerte werden als endgültig angesehen, so dass bei nur geringfügigen Überschreitungen der Schwelle nach oben der Täter einfach Pech gehabt hat und er dann den Zuschlagssprung hinnehmen muss. Kulanzmöglichkeiten oder Abmilderungsmöglichkeiten sieht Jäger jedenfalls nicht (Jäger in Klein, AO-Kommentar, 13. A., 2016, RN 13). Dies führt zu schwer verständllichen Konsequenzen, bei geringfügigen Überschreitungen der Schwellen, was nachfolgende Beispiele verdeutlichen:
Die Schwellenwerte lösen schwer hinnehmbare Sprünge aus: warum soll der Steuerpflchtige im Fall 2 ohne einen Zuschlag davonkommen, während der im Fall 4 einen Zuschlag von 2.500 € zahlen muss, wobei sein Handlungsunrecht nur 1 Cent höher war. Noch härter trifft es den Steuerpflichtigen im Fall 9 im Verhältnis zu dem im Fall 8: 1 Cent mehr Steuern bewirken 50.000 € mehr Zuschlag. Da sind rufe nach milderen Stufen oder Kulanz- und Augenmaßlösungen nur allzu verständlich.
Das wirft gleichzeitig eine andere Frage auf: wenn ich alle Einnahmen nacherkläre, nun errechne, dass ich knapp eine Schwelle überschreite und jetzt angebliche
Wirkungsweise § 398 a AO
Beispiel | Hinterziehungsbetrag pro VZ und Steuerart | Zuschlags-Zinssatz in % | Betrag in € |
1 | 24.000,00 € | 0 | 0,00 € |
2 | 24.999,99 € | 0 | 0,00 € |
3 | 25.000,00 € | 10 | 2.500,00 € |
4 | 99.999,99 € | 10 | 10.000,00 € |
5 | 100.000,00 € | 10 | 10.000,00 € |
6 | 100.000,01 € | 15 | 15.000,00 € |
7 | 999.999,99 € | 15 | 150.000,00 € |
8 | 1.000.000,00 € | 15 | 150.000,00 € |
9 | 1.000.000,01 € | 20 | 200.000,00 € |
10 | 1.230.500,00 € | 20 | 246.100,00 € |
usw. |
Werbungskosten/Betriebsausgaben erfinde um die Schwelle zu unetrschreiten … ist das eine neue Steuerhinterziehung (ja) – macht das die Selbstanzeige unwirksam, wenn alle Einnahmen vollständig erklärt sind? (wohl nein, weil das Gesetz nur die Berichtigung der alten, falschen, unvollständigen Angaben in § 371 AO verlangt. Andererseits setzt vermutlich § 371 AO voraus, dass nun die Berichtigung ihrerseits vollständig und richtig ist und nicht ihrerseits falsche Angaben enthält … aber nach dem Gesetzestext verlangt § 371 I AO nur die Korrektur der bisherigen falschen Angaben …ob man diese Lücke etwa migt dem Sinn und Zweck der Norm schließen könnte, wenn es einen solchen Fall gäbe …?)
Was heißt das eigentlich: Nichtverfolgbarkeit? Wo ist der Unterschied zur Straffreiheit? Es gibt keinen. Beides fühlt sich für den Betroffenen gleich an: er ist nicht in einem Strafverfahren, hat keine öffentliche mündliche Verhandlung, es gibt keine Verurteilung … bei der Straffreiheit ohne Zuschläge muss er nur die Steuern und die Zinsen zahlen bei der Erlangung der Nichtverfolgbarkeigt nach § 398 a AO darüber hinaus auch die Zuschläge an die Staatskasse.