Ausländische Zeugen, Dolmetscher

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergibt sich aus § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung bei Auslandssachverhalten eine Beweismittelbeschaffungspflicht (BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 17.11.2010, III B 158/09). Danach muss, soweit die zu beweisende Tatsache einen Auslandsbezug aufweist, ein im Ausland ansässiger Zeuge ohne Ladung in der mündlichen Verhandlung auf eigene Kosten des Klägers gestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Februar 2010 VIII B 192/09, BFH/NV 2010, 833, m.w.N.).

Wird bei gegebenem Auslandsbezug die besondere Mitwirkungspflicht nach § 90 II AO nicht erfüllt und lässt sich der Sachverhalt nicht anders aufklären, kann das Gericht grundsätzlich ohne weiteres zum Nachteil des mitwirkungspflichtigen Beteiligten von einem Sachverhalt ausgehen, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhaltes eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 X B 34/07, BFH/NV 2008, 597; BFH, Beschluss vom 17.11.2010, III B 158/09.).

Bei selbst gestellten also präsenten ausländischen Zeugen muss das Gericht einen Dolmetscher stellen. Denn die Gerichtssprache ist Deutsch, § 169 GVG. Übersetzungsfehler des Dolmetschers können aber dazu führen, dass das Gericht den Eindruck hat, der Zeuge widerspreche sich dauernd und korrigiere sich dauernd oder verwickele sich in Widersprüche, bloß weil der Dolmetscher schlecht oder widersprüchlich übersetzt und sich selbst dauernd korrigiert.

Der Kläger sollte solchen Risiken aus dem Weg gehen, indem er selbst einen Vertrauensdolmetscher mitbringt, der den gerichtlich bestellten Dolmetscher kontrollieren kann. Wenn der Vertrauens Dolmetscher merkt, dass der gerichtlich bestellte Dolmetscher falsch übersetzt und die Unsicherheiten nicht in der Aussage, dass Zeugen liegen, sondern in der schlechten Übersetzungsleistung des Übersetzers, muss hier der Vertrauensdolmetscher dies dem Kläger signalisieren und dies muss dann entsprechend vorgetragen und unter Beweis gestellt werden. Möglicherweise ist dann der gerichtlich bestellte Dolmetscher abzulösen.

Ob aber die Widersprüche in der Aussage, dass ausländischen Zeugen oder Fluss in der schlechten Übersetzung des gerichtlichen Dolmetschers liegen, wird man nie klären können, wenn kein eigener Vertrauensdolmetscher mit zugegen ist, der einen über die Aussage des Zeugen und die Übersetzungsleistung des Dolmetschers informiert.

Der zusätzliche eigene Vertrauensdolmetscher kostet zwar Geld. Möglicherweise ist dieses Geld aber gut investiert, je nachdem worum es geht und wie wichtig diese Zeugenaussage ist. Wenn das der Kronzeuge für das gesamte Verfahren ist, dürfte das Geld für den Vertrauensdolmetscher wahrscheinlich gut investiert sein.

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Ausbleiben von Zeugen

Erlässt das FG einen (förmlichen) Beweisbeschluss zur Vernehmung eines Zeugen, entsteht dadurch eine Verfahrenslage, auf welche die Beteiligten ihre Prozessführung einrichten dürfen und darauf vertrauen dürfen, dass die Beweiserhebung aus Sicht des Gerichts erheblich ist. Wenn das Gericht seine Meinung ändern sollte, muss es das unmissverständlich klar darlegen.

Die Beteiligten können nach Ergehen eines solchen Beschlusses davon ausgehen, dass das Urteil nicht ergehen wird, bevor der Beweisbeschluss vollständig ausgeführt d.h. abgearbeitet und der Zeuge bzw. Die Zeugen vernommen ist bzw. sind. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, eine angeordnete Beweisaufnahme ganz oder teilweise durchzuführen. Es darf seine Meinung ändern und auch durch bereits erhobene Beweismittel kann die Sache klar sein. Will das FG aber von einer (weiteren) Beweisaufnahme absehen, muss es aber vor Erlass des Urteils die von ihm durch den Beweisbeschluss geschaffene Prozesslage wieder beseitigen.

Dazu hat es für die Beteiligten unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass es den Beweisbeschluss als erledigt oder aus anderen Gründen für nicht mehr erheblich betrachtet (BFH, Beschluss vom 29.10.2015 – X B 55/15, BFH/NV 2016, 218, Rz 12, m.w.N).

Gleiches gilt, wenn kein Beweisbeschluss ergangen ist, sondern ein Zeuge gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 FGO zur mündlichen Verhandlung geladen wurde. Auch in einem solchen Fall können die Beteiligten grundsätzlich davon ausgehen, dass das Gericht die Zeugenvernehmung als erforderlich ansieht (vgl. BFH, Beschluss vom 12.06.2012 – V B 128/11, BFH/NV 2012, 1804 ) und zuvor kein Urteil erlässt (BFH, Beschluss vom 02.08.2013 – XI B 97/12, BFH/NV 2013, 1791, Rz 7).

Will das Gericht von der Vernehmung eines geladenen, aber zum Termin nicht erschienenen Zeugen absehen, muss es die Beteiligten vor Erlass des Urteils unmissverständlich darauf hinweisen (BFH, Beschluss vom 17.10.2013 – II B 31/13, BFH/NV 2014, 68), es sei denn, das Gericht kann aufgrund besonderer objektiver Umstände ausnahmsweise davon ausgehen, dass sich die Beweisaufnahme auch aus der Sicht der Beteiligten zweifelsfrei erledigt hat, ohne dass es eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises bedarf (BFH, Beschluss vom 19.09.2014 – IX B 101/13, BFH/NV 2015, 214, Rz 9, m.w.N).

Der Kläger genießt also einen Vertrauensschutz, dass das Finanzgericht den durch Beweisbeschluss vorgegebenen Arbeitsplan auch tatsächlich abarbeitet und ihn nicht vorher mit einem Urteil überrascht.

Ggf. muss der Kläger Vertagung beantragen. Der BFH formulierte dazu: „Das FG war nicht gehalten, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu vertagen, um den im Ausland ansässigen Zeugen Y zum Termin zu laden.

§ 227 ZP.r über § 155 FGO auch im finanzgerichtlcihen Verfahren gilt, lautet wie folgt wörtlich:

§ 227 ZPO

Terminsänderung

1 Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden.

2 Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3. das Einvernehmen der Parteien allein.

Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

1 Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen.

2 Dies gilt nicht für

1. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2. Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum aufgrund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. (weggefallen)
4. Wechsel- oder Scheckprozesse,
5. Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6. Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7. Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8. Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;

dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. 3Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

1Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. 2Die Entscheidung ist kurz zu begründen. 3Sie ist unanfechtbar.“

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.09.2009

Der BFH meinte, das FG müsse den Termin nicht aufheben um dann selbst den Zeugen zu laden. ,

Terminsverlegungsantrag

Gerichte sehen häufig bei kurzfristigen Verlegungsantrag wegen eine Art Prozess Verschleppungsabsicht des Antragstellenden. Sie glauben nicht die Krankheitsgründe und halten das nur für vorgeschoben. Entsprechend besteht bei kurzfristig anstehenden FG-Terminen wenig Bereitschaft der Richter, diese Termine aufzuheben. Die Frage ist also, was man sinnvollerweise vortragen muss, wenn ein Beteiligter oder ein Prozessbevollmächtigter kurzfristig vor dem Termin die nächste Frage ist, ob das Gericht trotz der Erkrankung einfach trotzdem verhandeln darf.

Hierzu gilt: Bei einer Erkrankung als Verlegungsgrund ist „nicht zwingend bei Antragstellung durch Attest die Erkrankung glaubhaft zu machen; denn nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO sind die erheblichen Gründe erst auf Verlangen des Vorsitzenden bzw. –bei Vertagung– des Gerichts glaubhaft zu machen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 46). Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und aufgrund der Verhandlung entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend und auf Verlangen glaubhaft gemacht hat (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung –ZPO–; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 26. November 1993 I B 63/93, BFH/NV 1994, 802).

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Ob erhebliche Gründe für eine Verlegung vorliegen, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240). Dabei sind der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Beteiligten und ggf. seines Prozessbevollmächtigten bei der Prüfung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (BFH-Urteile vom 14. Oktober 1975 VII R 150/71, BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48, und vom 26. Mai 1992 VII R 26/91, BFH/NV 1993, 177, m.w.N.).

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Ein solcher erheblicher Grund liegt regelmäßig bei einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Erkrankung vor, die den Beteiligten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert (vgl. BFH-Beschluss vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter II.3.b der Gründe; BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.). In diesem Fall verdichtet sich die in § 227 ZPO eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, d.h. der Termin muss zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verzögert wird (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830, und in BFH/NV 1993, 177, jeweils m.w.N.). Nur wenn offenkundig Prozessverschleppungsabsicht vorliegt oder der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt, kann die Ablehnung einer Terminänderung trotz Vorliegens erheblicher Gründe ermessensgerecht sein (BFH-Beschluss vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180).“

Quelle: BFH, Beschluss v. 19.08.2003, Az.: IX B 36/03, DStRE 2004, 540-542