Steuerhinterziehung

Die vorsätzliche Steuerhinterziehung ist in § 370 AO geregelt. Wer aber nun glaubt, dass in § 370 AO alle Einzelfälle einer Steuerhinterziehung zu finden sein, der wird enttäuscht sein. § 370 AO ist eine sogenannte Blankettnorm. Dies bedeutet, dass die Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung sich aus dem vorsätzlichen Verstoß gegen den Inhalt der Einzelsteuergesetze ergeben – anders formuliert: werden die Steuererklärungen und die steuerlich erheblichen Tatsachen vorsätzlich nicht entsprechend den einzelnen Vorschriften der Einzelsteuergesetze erklärt oder angemeldet, liegt darin der vorsätzliche Verstoß gegen die geltenden Steuerrechtsnormen. Das ist also die Steuerhinterziehung. Daher ist § 370 AO immer in Kombination mit dem entsprechenden Einzelsteuergesetz zu sehen das dann die eigentlich fast leere Blankettnorm des § 370 AO erst ausfüllt und ihm die einzelnen Tatbestandsmerkmale verleiht. Anders formuliert: In § 370 AO steht nur das aktive Tun oder das Unterlassen als objektive Tatbestandsmerkmale und in subjektiver Hinsicht der Vorsatz … die Details der Tathandlungen ergeben sich dann aber aus den einzelnen Steuergesetzen.

Deswegen wird in Strafbefehlen und Strafurteilen zu steuerstrafrechtlichen Sachverhalten stets § 370 AO in Verbindung mit dem betreffenden Einzelsteuergesetz, gegen das verstoßen ist (sein soll), als maßgebende Strafnorm genannt. Dieses Blankettstrafgesetz entspricht den Anforderungen des Grundgesetzes an eine gesetzliche (Mindest-) Bestimmtheit (BVerfG NStZ 1991, 88; BVerfG NJW 1995, 1883). Denn das Blankettstrafgesetz ist eigentlich inhaltsleer und völlig unbestimmt, wird aber ausgefüllt durch die Verbindung mit den jeweiligen Einzelsteuergesetzen, sodass in dem Zusammenlesen der einzelnen steuerlichen Normen in Verbindung mit diesem Blankettstrafgesetz dann die Strafnorm entsteht.

Sinngemäß sagt also § 370 AO, dass derjenige bestraft wird, der gegen die Erklärungspflichten oder steuerlichen Behandlungspflichten eines Sachverhaltes vorsätzlich verstößt. Damit ist die Strafnorm quasi vor die Klammer gezogen und in der Klammer stehen alle einzelnen steuerlichen Gesetze, sodass jedes einzelne steuerliche Gesetz eben mit dem vor die Klammer gezogen multipliziert werden muss, also zusammen gelesen werden muss. Dies entspricht dann dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG) (BVerfGE 57, 250).

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Im Falle der Nichtigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes entfällt natürlich auch die Strafbarkeit bei vorsätzlichen Verstößen gegen diese Norm.

Das ist die Folge daraus, dass die Strafnorm und das konkrete Steuergesetz zusammen gelesen werden müssen und wenn eins von beiden nichtig ist, mathematisch gesehen also eine 0 darstellt, führt die Multiplikation mit der 0 immer zu einer 0, also zu einer Nichtigkeit – also einer Nichtbestrafung.

Der Anwendungsbereich des § 370 AO beschränkt sich ausschließlich auf Steuern im Sinne des §en 3 AO. Dazu gehört auch der Solidaritätszuschlag sowie gemäß § 3 Abs. 3 die Einfuhr und Ausfuhrabgaben nach Art. 4 Nummer 10 und 11 Zollkodex. Bei der Hinterziehung von Verbrauchsteuern hängen die anzuwendenden blankettausfüllen Vorschriften davon ab, ob es sich im konkreten Fall um Einfuhrabgaben gehandelt hat.

Die Tat kann durch aktives Tun (Nummer 1) oder durch Unterlassen (Nummer 2 und 3) begangen werden.

Täter kann nicht nur der Steuerpflichtige sein, sondern jeder, also auch beispielsweise ein Prokurist oder Rechtsanwalt oder Steuerberater, auch wenn er selbst nicht der Erklärungsverpflichtete ist und auch nicht in eigenen Angelegenheiten Erklärungen abgibt. Insoweit gibt es auch die fremdnützige Steuerhinterziehung und jeder kann teilnehmen, also Gehilfe oder Anstifter zu einer fremden Tat sein, wenn dieser nur den sogenannten doppelten Anstiftervorsatz oder den sog. doppelten Gehilfenvorsatz hat. § 370 AO ist also ein Jedermannsdelikt (BGHSt 23, 319, 322; BGH, wistra 2007, 388). Auch ein Finanzbeamter kann Täter einer Steuerhinterziehung sein. Dies ergibt sich beispielsweise aus § 370 Abs. 3 Satz 2 Nummer 2 und 3.

Eine Täuschungshandlung setzt das Gesetz nicht zwingend voraus (BGHSt 51, 356; BGHSt 24, 178, 182).

Strafbar ist die Verletzung von Erklärungspflichten oder Vollständigkeitspflichten über steuerlich erhebliche Tatsachen, also falsche Angaben oder unvollständige oder unzureichende oder fehlerhafte Angaben, die nach dem Willen des Steuerpflichtigen zu einer falschen – zu niedrigen – Veranlagung führen sollen. Wie viel der Steuerpflichtige im Detail durch seine falschen Angaben spart, muss nicht exakt berechnen. Hätte er aber nur die Vorstellung, 5000 € Steuern zu sparen, spart er aber 50.000 € Steuern, dürfte der Vorsatz hinsichtlich des deutlich übersteigenden Betrages wohl fehlen. Denn alle Tatbestandsmerkmale müssen vom Vorsatz umfasst sein, also auch die Verkürzung des staatlichen Steueranspruchs und zumindest ungefähr dessen Höhe.

§ 370 AO lautet wie folgt wörtlich:

§ 370 AO

Steuerhinterziehung

  1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Der Versuch ist strafbar.

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

 

  1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
  2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
  3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
  4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
  5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
  6. eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

Steuerhinterziehungsberatung

Eine Steuerhinterziehungsberatung ist strafbar. Hier kann Beihilfe oder Anstiftung vorliegen. Berater sind hier nicht privilegiert. Es gelten hier für Anwälte und Steuerberater natürlich die gleichen Grundsätze wie für jeden anderen: Es ist der sogenannte doppelte Gehilfenvorsatz oder der doppelte Anstiftervorsatz erforderlich. Der Berater muss also erkennen und wissen oder jedenfalls bedingt vorsätzlich in Kauf nehmen, dass der Fragende eine Steuerhinterziehung vornehmen möchte und der Berater muss weiter mindestens bedingt vorsätzlich in Kauf nehmen, dass er Ratschläge oder eine Tathilfe zur Durchführung oder ein Fördern der fremden rechtswidrigen Tat begeht. Das Fördern kann auch in einer psychischen Unterstützungshandlung liegen, etwa dem Zustimmen oder Gutheißen der freien rechtswidrigen Tat. Das sind natürlich Extremfälle. Im Regelfall hat der Berater kein Interesse daran, dass sein Mandant eine Steuerhinterziehung begeht und will ihm erst recht hierbei nicht helfen – weder durch Rat noch durch Tat, noch durch eine psychologische Unterstützung. Allerdings lässt sich durch das geschickte Abfragen der Grenze, wo noch legales Verhalten liegt und ab wann illegales Verhalten beginnt, vielleicht theoretisch eine Hilfestellung für eine geplante Tatbegehung herauslesen. Andererseits dürfen und müssen natürlich Berater auch die Fragen bis hin zur Grenze der legalen Steuervermeidung oder Steuerreduzierung ausloten dürfen und darlegen und erklären dürfen, zumal auch der BFH die legale Steuervermeidung als Beratungsaufgabe sieht.

Diese Grenze dazu legen lässt sich meist auch gar nicht vermeiden, wenn man dem Täter die Grenze zur Strafbarkeit aufzeigen will oder muss oder ihm erklären muss, warum sein Verhalten ab dann bzw. schon strafbar ist. Die Erklärung über die Rechtslage ist daher natürlich keine Beihilfe zu einer fremden Steuerhinterziehung, da damit natürlich die pflichtgemäße Darlegung der Rechtslage verbunden ist und nicht die Förderung der fremden rechtswidrigen Tat. Im Rahmen der professionellen Adäquanz und des berufstypischen Verhaltens der Berufsträger sind natürlich die Erklärungen zwischen Gut und Böse, zwischen richtig und falsch nicht nur erlaubt, sondern zwingend erforderlich, um die Grenzziehung auch dem Steuerpflichtigen zu verdeutlichen, damit er sich eben innerhalb der erlaubten Grenzen bewegt. Wer die Grenze zwischen süß und salzig erklären will, muss beides in den Mund nehmen, um die Abgrenzung zu verstehen bzw. zu erläutern. Eine Steuerhinterziehungsberatung liegt indes vor, wenn klare Empfehlungen oder Ratschläge zu rechtswidrigen Verhaltensweisen gegeben werden, die einzig und allein das Ziel der Hinterziehung als Motiv haben.

Geht also ein Bankangestellter so weit, dass er dem Kunden empfiehlt, Geld ins Ausland zu verbringen, um es dem Zugriff des deutschen Fiskus zu entziehen und das dort liegende Geld bzw. die dort liegenden Erträge nicht zu versteuern, liegt Anstiftung zur Steuerhinterziehung vor, § 26 StGB. Insoweit braucht die Anstiftung nicht eigennützig zu sein. Es genügt auch die Begehungsform der Fremdnützigkeit: wenn also der Bankberater selbst gar nichts von der Steuerhinterziehung hat und auch sein Bankinstitut keine weiteren Einnahmen hiervon hat, möglicherweise sogar den Kunden verliert und damit weniger Umsätze oder Einnahmen künftig hat, kann in der Empfehlung, Geld zum Zwecke der Steuerhinterziehung bar ins Ausland zu verbringen, schon die Anstiftung oder Beihilfe zur fremden Steuerhinterziehung liegen. Bei dem bereits zur Tat entschlossenen Täter kann die Verstärkung oder die Aufmunterung zur Begehung eine psychische Beihilfe sein. Die ist ebenfalls nach § 27 StGB strafbar. Gibt es allerdings einen oder mehrere außensteuerliche Gründe für den Bargeldtransfer ins Ausland, lässt sich aus der Empfehlung, das Geld bar ins Ausland zu verbringen, allerdings nichts für einen Vorsatz zur Beihilfe einer fremden Steuerhinterziehung herauslesen.

Steuerhinterziehung Beratung Dr. Burkhard

Nur der festentschlossene kann nicht mehr angestiftet werden und dem kann auch keine psychische Beihilfe mehr geleistet werden.

Abzugrenzen ist aber dieser Fall davon, dass der Bankmitarbeiter über die Anlagemöglichkeiten im Ausland berät und vielleicht sogar einen Kontakt zu einer ausländischen Bank oder Tochtergesellschaft herstellt, wenn damit für ihn nicht erkennbar eine Steuerhinterziehung verbunden ist. So ist es natürlich nicht nur im Rahmen der Freizügigkeit innerhalb der EU, sondern natürlich auch weltweit zulässig, seine Gelder anzulegen. Der Hinweis beispielsweise darauf, dass es in Liechtenstein höhere Zinsen auf Sichteinlagen gibt oder in England bessere Konditionen für Festgeld ergibt und ähnliches mehr, haben also nichts mit einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu tun.

Solange der Kunde hier nicht zu erkennen gibt, dass er die Erträge nicht versteuern wird bzw. Ratschläge oder Informationen braucht, wie Erträge vor dem deutschen Fiskus verbergen kann, ist natürlich jeder für seine eigene Steuererklärung verantwortlich und der Bankberater darf davon ausgehen, dass der Kunde seine steuerlichen Belange selbst korrekt erfüllt und sich im Zweifelsfall über seine Steuerpflichten bei Fachleuten erkundigt. Es ist also eine Frage des Einzelfalls, was der Bankmitarbeiter weiß oder was der Bankmitarbeiter bloß vermutet oder was typischerweise die Masse von anderen Kunden macht.

Maßgebend wäre nur das, was der Bankmitarbeiter weiß bzw. was von dem Kunden mitgeteilt wurde. In diesen Fällen wird teilweise durch die Kunden versucht, die Schuld von sich zu lenken und alles auf den Berater zu schieben. Solche Verteidigungsstrategien gehen immer schief, weil natürlich dann nicht der Kunde freigesprochen wird, sondern eher der Haupttäter bleibt, allenfalls noch ein Zweiter ins Boot gezogen wird, nämlich der Bankmitarbeiter, der dann je nach Konstellation Anstifter oder Gehilfe ist und als Anstifter genauso bestraft wird wieder Haupttäter, als Gehilfe zu einem Viertel weniger, § 27 StGB. Für den Berater sind solche Konstellationen extrem problematisch, da es meist 4 Augengespräche sind und es keine Beweise im Regelfall gibt, wer was wusste und wer was gesagt hat. Die Staatsanwaltschaften schließen dann gerne die Verfahren gegen die Bankkunden zuerst ab und haben dann den Bankkunden als Zeugen gegen den Bankmitarbeiter. Dem Bankkunden steht dann nicht mehr sein Schweigerecht zur Verfügung, da er bereits verurteilt ist bzw.

Bild - Abwehrberatung, streitiges Steuerrecht

Gegebenenfalls sein Verfahren nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurde und er dann nicht doppelt bestraft werden kann (sogenannter Strafklageverbrauch).

Ähnlich unschön sind die Konstellationen für Berater, deren ehemalige Mandanten dann versuchen die angebliche Schuld auf sie abzuwälzen, nach dem Motto: „mein Steuerberater hat alles gewusst und trotzdem nicht erklärt“ oder „die Empfehlung kaum noch von meinem Steuerberater.“

Die Steuerberater, die dann von alledem vorher nichts wussten, fallen in solchen Situationen aus allen Wolken und zudem auch noch neben der Gefahr der irdischen Bestrafung auch noch in die Problematik der Sanktionierung durch die Berufskammern. Da die Zulassung zu Beraterschaft für die Berater extrem wichtig und existenziell ist, kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, dass man für irgend einen Mandanten seine Zulassung riskieren würde – aber Staatsanwälte haben wir schon versichert, dass es immer überall mal schwarze Schafe gibt…. nun ja, ich kann das nicht beurteilen … es kommt eben Einzelfall und auf den Einzelfall und die Beweislage an.

Ob da im Einzelfall die Freizeichnungsklauseln bei den Steuererklärungen genügen, geprüft und verstanden hat und alles so richtig und vollständig erklärt ist wie von ihm angegeben und in der Erklärung verarbeitet?

Wenn Steuerberater und Mandant tatsächlich gemeinsam eine Hinterziehungsberatung bzw. Hinterziehung begehen, würden diese dann natürlich auch eine solche Freizeichnungsklauseln als Scheinerklärung unterschreiben, wissend, dass die sowieso nicht stimmt, sondern nur ein Feigenblatt sein soll. Wenn ein Ermittler oder ein Staatsanwalt so denkt, sind schriftliche Absicherungen aus Sicht eines Staatsanwalts nicht viel wert. Für die Beraterschaft ist damit das Risiko einer späteren Verleumdung durch einen Mandanten zu dessen eigene Absicherung und Entlastung kaum kalkulierbar.

Wenn man also nicht grundsätzlich von einer professionellen Beraterschaft ausgeht, dass diese so etwas nicht macht und einen gewissen Vertrauensvorschuss der Beraterschaft nicht entgegenbringt, kann es hier unschöne Situationen für die Berater geben. Und was sagt wohl der Mandant, gegen den ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft, wenn der Fahnder ihm zu verstehen gibt, dass es eigentlich nicht gegen ihn als Steuerpflichtigen geht, sondern dass es um die Beihilfe oder Anstiftung des Beraters geht und er sich doch dazu mal Gedanken machen solle und dazumal aussagen solle … Was denken Sie, was der Mandant macht? Stimmen Sie hier ab!

Derzeitiger Abstimmungsstand: … / …

Der Beschuldigte belastet den (Steuer-)Berater um eigene Vorteile (etwa Milderungen, Einstellung, Verwarnung mit Strafvorbehalt) in seinem Verfahren zu haben

Der Beschuldigte sagt die Wahrheit und steht zu seiner Tat und belastet nicht den Berater trotz der aufgezeigten Entlastung bzw. Milderungsmöglichkeit

Aufgriffsanlässe der Steuerfahndung

Aufgriffsanlässe der Steuerfahndung sind im Regelfall Hinweise aus der PC-mäßigen Bearbeitung der eingegangenen Erklärungen. Die elektronisch einzureichenden Bilanzen und Steuererklärungen werden auf Plausibilität überprüft. Nicht passende Kennzahlen, nicht passende Relationen oder auffällige Veränderungen zum Vorjahr werden in sogenannten Fehlerhinweislisten ausgeworfen. Damit schaut sich der Sachbearbeiter diese Auffälligkeiten nicht an. Er hatte die Möglichkeit, eine konkrete Nachfrage beim Steuerpflichtigen zu stellen, die sinngemäß lautet: ihre Steuererklärung macht folgende Nachfrage erforderlich: …“ oder er kann einen Betriebsprüfungsvorschlag für die BP herausschreiben, die dann den Betrieb auf die Prüfungsliste in der künftig zu prüfenden Unternehmen setzt oder er kann diesen Fehlerhinweis mit der Bußgeld und Strafsachenstelle oder der Steuerfahndung besprechen und entscheiden, ob hier die Steuerfahndung diesen Fall übernimmt und sich aus den Fehler hinweisen ein so starker Anfangsverdacht ergibt, das hier sinnvollerweise die Steuerfahndung sogleich durchsucht und beschlagnahmt. Meistens wird aber in solchen Fällen die BP oder die Umsatzsteuer Sonderprüfung oder Lohnsteuersonderprüfung vorgeschaltet, um erst einmal zu schauen, was ist.

Das ist einerseits der Wolf im Schafspelz, der hier kommt, um zu prüfen, vielleicht schon einen gewissen Anfangsverdacht hat und in Behauptung von Mitwirkungspflichten und Vorlagepflichten den relevanten Sachverhalt leuchtet oder vorab ausgeleuchtet hat und dann gegebenenfalls die Prüfung unterbricht und unter einem Vorwand nicht wiederkommt und die Steuerfahndung informiert, dass diese den Fall übernehmen muss, wenn sich der Anfangsverdacht zu bestätigen scheint, andererseits ist das aber möglicherweise auch das mildere Mittel. Ebenso wird mit Kontrollmaterial von anderen Betriebsprüfungen bzw. anderen Finanzämtern verfahren: Erst einmal wird den Betrieb geprüft und wenn der Betriebsprüfer „Alarm“ schreit, die Steuerfahndung ausgesandt, wenn eine Fahndungsdurchsuchung notwendig oder sinnvoll oder zweckmäßig erscheint, der Prüfer also glaubt, nicht anders alle Unterlagen zu erhalten und den Sachverhalt anders nicht vollständig wahrheitsgemäß ermitteln zu können.

Aufgriffsanlässe sind darüber hinaus anonyme oder namentliche Fremdanzeigen. Die verlassene Ehefrau oder die verlassene Freundin, der rausgeworfen Buchhalter oder verärgerte Mitarbeiter geben immer mal wieder berechtigte oder auch unberechtigte Anzeigen ab. Ist der Anfangsverdacht plausibel dargelegt, möglicherweise sogar noch Belege beigefügt, wird die Fremdanzeige natürlich ernst genommen, gleichgültig ob sie anonym oder namentlich verfasst ist.

Es halten sich auch immer wieder. Gerüchte, dass Aufgriffsanlässe durch von Betriebsprüfer selbst geschriebenen anonymen Fremdanzeigen herrühren, wobei die Betriebsprüfer dann nichts Richtiges gefunden haben und eine anonyme Fremdanzeige schreiben sollen, um die Steuerfahndung auf den Plan zu rufen. Ob es solche Fälle tatsächlich gibt, entzieht sich meiner Kenntnis. Manche Formulierungen in den anonymen Fremdanzeigen sind überraschend und sprechen teilweise für Insiderkenntnisse und die richtigen Adressierung an die richtigen Dienststellen überraschen teilweise auch. Schreibfehler könnte natürlich auch ein Betriebsprüfer hineinbauen, sodass es außer Vermutungen und komischen Anzeichen letztendlich für solche Verfahrensweisen von Betriebsprüfer keine validen Fakten bislang gibt.

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Aufgriffsanlässe sind natürlich auch Selbstanzeigen oder mehrfache Korrekturen bei der Lohnsteuer oder der Umsatzsteuer, die also zeigen, dass die Buchhaltung des Steuerpflichtigen möglicherweise nicht in Ordnung ist.

Aufgriffsanlässe sind auch Branchenerfahrungen und Branchentypiken und eine gewisse kriminalistische Erfahrungen (anders formuliert; Klischees, Vermutungen, Verallgemeinerungen):

Wird also ein bestimmtes Steuerhinterziehungs-System etwa bei den Apotheken, Friseuren, China-Restaurants oder Schrotthändlern von einer Steuerfahndung publiziert in den internen Fahndungsnachrichten und über andere interne Informationsmedien der Finanzverwaltung, dann besteht ein gewisses Nachschauinteresse auch bei den entsprechenden betrieben im Zuständigkeitsbereich der so informierten Finanzverwaltung. Dann wird aber nicht gleich die Steuerfahndung ausrücken, sondern erst einmal die Kassennachschau, die Lohnsteuersonderprüfung oder die unterste Sonderprüfung oder die normale Betriebsprüfung als Vorbote und Horchposten zur Vorprüfung entsandt werden. Diese wiederum können dann, wenn der Anfangsverdacht sich zu bestätigen scheint, die heimlich unterbrechen, und dann die Steuerfahndung übernehmen lassen.

Aufgriffsanlässe sind natürlich auch erhebliche Abweichungen bei den Erklärungen zum Vorjahr.

Halbiert sich der Gewinn und ist hierzu keine Erläuterung beigefügt, könnte allein dies das Nachschauinteresse der Finanzverwaltung erhöhen. Steigen etwa erheblich die Summen für die Fremdleistungen, könnten natürlich Scheinrechnungen mit in die Buchführung genommen sein. Wenn auf einmal erhebliche Kapitaleinkünfte anfallen, muss das Geld irgendwo herkommen… Usw. Wenn also gewisse Indikatoren sich auffällig verändern, ist dies ebenfalls ein Aufgriffsgrund zumindest für eine Betriebsprüfung, die dann gegebenenfalls die Steuerfahndung hinzuruft und die dann durchsucht, beschlagnahmt, in diesen Fällen aber die Unterlagen meist der Betriebsprüfung wieder zurückgibt damit die Betriebsprüfung die Prüfung zu Ende führen kann. Dann ist der Auftritt der Steuerfahndung also nur darauf begrenzt, die Unterlagen zu suchen, zu beschlagnahmen zu sichern und der BP zur Verfügung zu stellen.

Manchmal sind Aufgriffsanlässe der Steuerfahndung auch eigene Erkenntnisse.

Wie in fast allen Betrieben üblich gibt es in allen Betrieben Weihnachtsfeiern. Manche feiern in ihren eigenen Räumlichkeiten, manche gehen essen. Ein Fahnder berichtete mir, dass die ganze Fahndungstruppe einen Tisch in einem Lokal bestellte und die Weihnachtsfeier dort ausgiebig genoss. Mann hatte angegeben, als Kegeltruppe einen Tisch für eine Weihnachtsfeier buchen zu wollen und nicht zu erkennen gegeben, dass man vom Finanzamt komme. Da könnten ja Animositäten gegen Finanzbeamte bestehen … unter Angabe eines falschen Vereins und nur unter Hinterlassung einer Handynummer wurde also der Tisch für 24 Fahnder am 19. Dezember in dem Lokal reserviert. Es war ein schöner Abend und man hatte vereinbart, dass eigentlich jeder seine Zeche selbst zahlt, aber einer für alle den Betrag vorlegen würde und hinterher durch 24 geteilt würde. Zu diesem Zweck hatten sie alle 25 € vorausbezahlt und intern eingesammelt.

Die Fahnder staunten nicht schlecht, als der Gastwirt bei der Abrechnung fragte, ob sie eine Rechnung bräuchten. Der Fahnder, der alles bezahlen sollte, verzichtete auf die Rechnung. Schon da wechselten einige erstaunte Blicke untereinander. Im Januar kam es dann aufgrund eines Vorschlages der Steuerfahndung zur Kassennachschau in diesem Lokal, um zu prüfen, ob der Umsatz von immerhin 874 € verbucht worden war. Da der Kassennachschauer den Umsatz nicht fand, kam es dann noch im Januar zur Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses und diese wurde dann im Anfang Februar vollzogen. Sie können sich vorstellen, dass der Gastwirt nicht schlecht staunte, als er doch einige von ihnen wiedererkannte…. Der Fahnder meinte zu mir, dass es eigentlich recht schön und lecker in dem Lokal gewesen wäre – aber der Gastwirt habe sich einfach durch seine Abrechnung für eine Überprüfung qualifiziert – Fahnder wären eben nie außer Dienst und nur privat unterwegs.