Die Betriebsprüfung
Ihr Fall:
Sie haben eine Betriebsprüfung, bei der der Prüfer nach Sichtung Ihrer Unterlagen zu einem erheblichen Mehrergebnis kommt. Der Betriebsprüfer verwirft Ihre Buchführung und bezweifelt die Vollständigkeit ihrer Erlöserfassung. Darüber hinaus behauptet der Betriebsprüfer, dass die Höhe der Entnahmen nicht für ihren privaten Lebensstil ausreichen. Weiter hat er eine Einkaufsrechnungen gefunden, die bislang nicht verbucht ist. Ihr Steuerberater hat mit dem Prüfer schon mehrfach gesprochen, kommt aber nicht weiter. Eine solche Betriebsprüfung habe er noch nicht erlebt, berichtet er Ihnen genervt.
Das Problem:
Der Prüfer behauptet mehrere formelle Fehler in der Buchführung. Deswegen will der Betriebsprüfer die Buchführung verwerfen. Mehrere zigtausend € oder gar mehrere einhunderttausend € pro Jahr sollen Sie angeblich nicht versteuert haben. Gleichzeitig eröffnet der Prüfer ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Ihr Steuerberater hält den Prüfer für kleinlich. So etwas habe er noch nie erlebt, sagt er. Damit aber wird das Problem aus dieser Betriebsprüfung aber offensichtlich auch nicht kleiner.
Die Lösung:
Entweder Sie akzeptieren das Ergebnis dieser Betriebsprüfung und zahlen die Mehrsteuern aus der Betriebsprüfung und hoffen, dass Sie nicht allzu hoch wegen der Steuerhinterziehung bestraft werden. Alternativ versuchen Sie mit dem Betriebsprüfer sich auf etwas tiefere Zahlen zu einigen. Vielleicht lässt der Betriebsprüfer zehn oder 15 % nach, vielleicht auch 20 %. Die 3. Alternative ist, Sie kommen zu mir, zu Dr. Jörg Burkhard als Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht und ich verteidige Sie professionell in diesem Betriebsprüfungsverfahren und dem parallel laufenden Steuerstrafverfahren. Bei Dr. Jörg Burkhard bekommen Sie die steuerliche Abwehr und die steuerstrafrechtliche Verteidigung perfekt aus einer Hand.
Ideallösung:
Sie kommen zu mir als Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht. Ich helfe Ihnen steuerlich und steuerstrafrechtlich. Ich vertrete Sie in dem Betriebsprüfungsverfahren und dem parallelen Steuerstrafverfahren. Ihr Steuerberater arbeitet mit mir zusammen und unterstützt Sie bzw. mich. Das ist die perfekte Vertretung und Betreuung aus einer Hand. Welches der beiden Verfahren nun vorrangig betrieben wird, entscheidet die Finanzverwaltung. Ich bin der richtige Spezialist im Steuerstrafrecht. Der richtige Anwalt und Fachanwalt in der schnittstelle des Steuerstrafrechts.
Die einzelnen Schritte konkret:
Dies bedeutet, dass ich zusammen mit Ihnen und Ihrem Steuerberater den Sachverhalt überprüfe und die vermeintlichen Fehler untersuche. Der Prüfer hat zu diesem Zeitpunkt ein Exposé vorgelegt, in dem die angeblichen oder tatsächlichen Fehler aufgeführt sind. Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung können formelle Fehler auf der Einnahmenseite dann zu einer Verwerfung der Buchführung führen, wenn ihr Gewicht erheblich ist. Dies soll etwa dann der Fall sein, wenn bei der elektronischen Kasse die Erstprogrammierung und die Änderungsprotokolle fehlen oder etwa alle Z-Bons fehlen. Wann dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab. So gibt es schwerwiegende Fehler und relative bedeutungslose Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungsfehler. Vermutlich gibt es keine Buchführung weltweit, die völlig fehlerfrei ist. Zudem ist die Buchführung nach der Rechtsprechung auch kein Selbstzweck.
Formelle Fehler mit und ohne Gewicht:
Die Frage ist also, welches Gewicht die einzelnen Fehler haben. Bei Ihnen können zahlreiche einzelne Fehler in der Buchführung vorhanden sein, ohne dass die Buchführung insgesamt zur verwerfen ist.
Materielle Fehler:
Einzelne materiellrechtliche Fehler sind natürlich immer zu korrigieren. Haben Sie also etwa eine Betriebsausgabe doppelt gebucht oder eine Betriebseinnahme versehentlich als Betriebsausgabe gebucht oder tatsächlich eine Einnahme vergessen zu erfassen, ist das natürlich punktuell zu korrigieren. Deswegen ist aber nicht gleich ihre ganze Buchführung zu verwerfen und zu schätzen. Finden sich also einzelne Fehler in ihrer Buchführung, müssen diese selbstverständlich korrigiert werden. Ist eine Einnahme etwa nicht erfasst, so ist sie nachträglich zu erfassen. Das hat – abhängig natürlich von der Höhe dieser einzelnen Einnahme – nicht einmal steuerstrafrechtlich eine Konsequenz. Als Anwalt seit 30 Jahren in den Gebieten des Steuerrechts und des Steuerstrafrechts bin ich Ihr kompetenter Ansprechpartner und er professionelle Vertreter, den Sie suchen und brauchen.
Systemfehler:
Solange sie keine Systemfehler in der Buchführung haben und generell mit Konstanz und in erheblichem Umfang Einnahmen nicht erfasst haben, führt dies im Regelfall auch nicht zu einem Steuerstrafverfahren. Man muss also sehr genau hinsehen, welche Fehler tatsächlich vorliegen. Erst dann kann man sich ein Bild von der Buchführung machen und auch natürlich von Ihrer Einstellung zum Steuerrecht: Es sind hier dauerhaft und konstant immer wieder Einnahmen nicht erfasst, wird das ein anderes Bild auf sie und ihre Buchführung, als wenn nur einzelne Fehler im Sinne eines menschlichen Vergessens oder einer menschlichen Unvollkommenheit vorliegen. Lassen sich aufgrund systematischer Fehler Ihrer erklärten Ergebnisse nicht überprüfen, können diese Systemfehler ebenfalls zu einem derart schwerwiegenden formellen Fehler führen, dass Ihre Buchführung zu verwerfen ist. Danach ist also zu entscheiden, ob die Buchführung Bestand haben kann oder nicht.
Meine Hauptaufgabe als Ihr Anwalt:
Meine Hauptaufgabe als Ihr Anwalt ist es, steuerlich den Sachverhalt also sehr genau zu analysieren und zu versuchen, eine unberechtigte Verwerfung der Buchführung zu verhindern und steuerlich nicht gerechtfertigte Mehrergebnisse des einzelnen Betriebsprüfers abzuwehren. Insoweit gelingt es regelmäßig, mit den Prüfern oder deren Vorgesetzten dann vernünftige fachliche Gespräche zu führen. Ziel solcher Gespräche ist es, für Sie den Fall in vernünftige Gleise zurückzuführen. Meine Hauptaufgabe als Ihr Anwalt für Steuerrecht ist es also die Behauptungen des Prüfers hinsichtlich der angeblichen Fehler in Ihrer Buchhaltung zu untersuchen und zu bewerten. Idealerweise kann ich als Fachanwalt für Steuerrercht und Strafrecht mit ein paar Schriftsätzen und einigen Gesprächen den Sachverhalt zu einem vernünftigen, gütlichen Ende zuführen.
Gleichermaßen ist es meine Hauptaufgabe als Ihr Anwalt und Strafverteidiger im Steuerstrafrecht auch mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle den Fall vernünftig zu besprechen und einer sachgerechten Lösung zuzuführen.
Prophylaktische Aufgabe:
Natürlich gehört auch als Ihr Anwalt im Steuerrecht die Prophylaxe mit zu meinen Aufgaben: Mit zu meinen Hauptaufgaben, soweit gewünscht, gehört auch die Beratung zur Optimierung Ihrer Buchhaltung bzw. zur Vermeidung von Fehlern. So gehört neben der Abwehr unberechtigter Steueransprüche auch die Beratung zu meinen Aufgaben, was verbessert werden kann und wie künftig solche und ähnliche Probleme vermieden werden können. Die Tax Compliance im Sinne einer vorbeugenden Beratung um künftige Beanstandungen zu vermeiden ist ein wichtiger Teil meiner Tätigkeit für Sie. Denn Sie wissen doch: Nach der Prüfung ist vor der Prüfung. Eine neue Prüfungsanordnung oder gar eine Anschlussprüfung kann auch schon an Sie unterwegs sein.
Steuerstrafverteidigung und steuerstrafrechtliche Abwehr:
Manchmal werden auch Steuerstrafverfahren, so könnte man den Eindruck gewinnen, vorschnell eingeleitet. Allerdings stehen auch die Betriebsprüfer unter einem gewissen Druck, nicht allzu lange mit der Einleitung zu warten. Denn als Betroffener sind Sie schnell über die Sichtweise der Finanzverwaltung und den Anfangsverdacht dort zu informieren. Sie brauchen Klarheit und müssen wissen, in welchem Verfahren bzw. in welcher Rolle Sie sich befinden.
Manche Steuerpflichtige haben dann den Eindruck, die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sei nur da, um Angst und Schrecken zu verbreiten. Manchmal soll durch eine Einleitung vielleicht eine Nachgabebereitschaft erzeugt oder eine Grundlage für eine verlängerte Festsetzungsverjährungsfristen geschaffen werden. Denn natürlich müssen Sie als Steuerpflichtiger auch darüber informiert werden, dass aus der Annahme des Prüfers, dass Sie mehrere zigtausend Euro oder gar vielleicht mehrere 100.000 € pro Jahr nicht versteuert haben, dies spiegelbildlich natürlich aus Sicht des Finanzamts eine Steuerhinterziehung in eben dieser Größe bedeutet. Dies nicht zu kommunizieren, wäre natürlich falsch. Deswegen ist in solchen Fällen die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens – selbst wenn am Ende dieses wieder eingestellt wird und nichts dabei herauskommt – natürlich richtig und pflichtgemäß.
Sie sind naürtlich darüber, dass ein schwerwiegender Anfangsverdacht gegen Sie besteht, und ihre daraus folgenden Rechte sachgerecht zu belehren. Entsprechend dem Gesetz weist der das Verfahren einleitende Prüfer oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle Sie auf Ihre Schweigerechte hin. Damit entfällt die Erzwingbarkeit Ihrer steuerlichen Mitwirkungspflichten. Und Sie werden auf die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Anwaltes hingewiesen. Die Sinnhaftigkeit der Hinzuziehung eines Abwehrspezialisten wie mich ist hier wichtig. Sie brauchen mich als Fachmann für Steuerstrafrecht. Schließlich ist es auch Ihr Grundrecht, sich rechtzeitig in jeder Lage des Verfahrens durch einen professionellen Beistand wie mich verteidigen zu lassen. Ein solches Verfahren selbst führen zu wollen, wäre töricht.
Sie brauchen einen Spezialisten im streitigen Steuerrecht oder Steuerstrafrecht?
Fragen zur Betriebsprüfung, Probleme mit dem Finanzamt? Steuerfahndungsprüfung, Zollfahndungsprüfung oder einfach nur Steuerstreit? Fragen Sie den Spezialisten Rechtsanwalt Dr. Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Tel.-Nr. 0611– 890910. Fragen Sie Dr. Jörg Burkhard zu allen Problemen im streitigen Steuerrecht, im Steuerstrafrecht, bei Betriebsprüfungen, Verprobungen, die digitale Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Zollfahndung, Scheinrechnungen, Schwarzarbeit, Selbstanzeige, Tax Compliance. Sie bekommen bei die gewählte Rufnummer ist uns nicht bekannt bitte überprüfen Sie die Ro professionelle Hilfe in allen Einspruchs- und Klageverfahren bis hin zur Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision. Dr. Burkhard ist zugelassen vor allen Finanzbehörden, Finanzgerichten und dem BFH sowie bei allen Strafgerichten und dem BGH.