Betriebsprüfungsbericht

In dem Betriebsprüfungsbericht sind die Feststellungen des Betriebsprüfers darzustellen, Paragraf 202 Abs. 1 AO. Auf Antrag, der schon vor der Schlussbesprechung gestellt werden kann, aber spätestens in der Schlussbesprechung gestellt werden sollte, zur Stellungnahme zuzuleiten, Paragraf 202 Abs. 2 AO. Der Betriebsprüfungsbericht enthält nur die Punkte, die geändert werden sollen. Er enthält die Anweisungen für den Bezirk, was wie geändert werden soll. Die Punkte die streitig bleiben und wegen derer vermutlich ein Einspruchsverfahren in Gang gesetzt werden wird, sollen möglichst ausführlich dargestellt werden. Der Betriebsprüfungsbericht wird im Regelfall als Begründung für die Änderung der Steuerbescheide, Paragraf 121 Abs. 1 AO genommen, in dem in den Erläuterungen, zur Änderung der Bescheide auf den Bericht verwiesen wird. Wenn der BP Bericht in sich nicht verständlich ist, insbesondere für Schätzungen die Grundlagen dort nicht ausreichend dargestellt sind, sind natürlich auch die Änderungsbescheide, die lediglich auf den BP Bericht als Begründung verweisen ihrerseits nicht ausreichend begründet und damit ihrerseits selbst rechtswidrig. Der BP- Bericht ist aber selbst kein Verwaltungsakt nach § 118 AO.  Dessen Feststellungen oder dessen Berechnungen oder Behauptungenkönnen daher nicht mit dem Einspruch angefochten werden.

Wird bei der Erstellung der Änderungsbescheide wesentlich vom Prüfungsbericht abgewichen, sowohl rechtliches Gehör gewährt werden, Paragraf 12 Abs. 2 Satz 3 BpO 2000.

Ach ja, das gibt’s ab und zu auch: wenn der Prüfer nichts findet, gibt es keine Beanstandungen. Dann endet die Betriebsprüfung durch eine Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung, Paragraf 12 Abs. 3 BpO 2000.

Rechtsirrtümer, die die Finanzbehörde nach der Schlussbesprechung erkennt, können bei der Auswertung der Prüfungsfeststellungen auch dann richtiggestellt werden, wenn an der Schlussbesprechung der für die Steuerfestsetzung zuständige Beamte teilgenommen hat (BFH-Urteile vom 6.11.1962, I 298/61 U, BStBl 1963 III S. 104, und vom 1.3.1963, VI 119/61 U, BStBl III S. 212). Zusagen im Rahmen einer Schlussbesprechung, die im Betriebsprüfungsbericht nicht aufrechterhalten werden, erzeugen schon aus diesem Grund keine Bindung der Finanzbehörde nach Treu und Glauben (BFH-Urteil vom 27.4.1977, I R 211/74, BStBl II S. 623).

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Ende der Außenprüfung

Die Außenprüfung ist abgeschlossen, wenn die prüfende Behörde den Abschluss ausdrücklich oder konkludent erklärt. I. d. R. kann die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts (§ 202 Abs. 1 AO) als abgeschlossen angesehen werden (BFH-Urteile vom 17.7.1985, I R 214/82, BStBl 1986 II S. 21, und vom 4.2.1988, V R 57/83, BStBl II S. 413). Reicht der Steuerpflichtige nach Zusendung des Betriebsprüfungsberichts eine – ausdrücklich vorbehaltene – Stellungnahme und Unterlagen ein, die zu einem Wiedereintritt in Ermittlungshandlungen führen, erfolgt dies noch im Rahmen der Außenprüfung (BFH-Urteil vom 8.7.2009, XI R 64/07, BStBl 2010 II S. 4).

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Abgekürzte Außenprüfung, § 203 AO

Die Vorschrift des§ 203 AO soll auch eine im Interesse des Steuerpflichtigen liegende rasche Durchführung einer Außenprüfung ermöglichen (BFH-Urteil vom 25.11.1989, X R 158/87, BStBl II S. 483). Bei einer abgekürzten Außenprüfung werden meist nur einige wenige Punkte geprüft. Bei einer abgekürzten Außenprüfung finden die Vorschriften über die Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) Anwendung, mit Ausnahme der §§ 201 Abs. 1 und 202 Abs. 2 AO. Sie ist bei allen unter § 193 AO fallenden Steuerpflichtigen zulässig. Eine Beschränkung der in Frage kommenden Fälle nach der Einordnung der Betriebe in Größenklassen besteht nicht. Die abgekürzte Außenprüfung unterscheidet sich von einer im Prüfungsstoff schon eingeschränkten Außenprüfung, indem sie darüber hinaus auf die Prüfung einzelner Besteuerungsgrundlagen eines Besteuerungszeitraums oder mehrerer Besteuerungszeiträume beschränkt wird (§ 4 Abs. 5 Satz 2 BpO). Es geht beispielsweise um Eingangsrechnungen von bestimmten Firmen oder Ausgangsrechnungen an bestimmte Firmen oder sonstige sehr isolierte Sachverhalte. Eine abgekürzte Außenprüfung wird zum Teil auch nur durchgeführt, um Kontrollmaterial bzw. Saldenabgleiche für eine andere Betriebsprüfung zu gewinnen. Bei einer abgekürzten Außenprüfung unterbleibt die Schlussbesprechung. Ferner entfällt die Möglichkeit der Stellungnahme zum Prüfungsbericht vor dessen Auswertung, Paragraf 203 Abs. 2 AO. Die abgekürzte Außenprüfung soll sich auf die Prüfung einzelner Besteuerungsgrundlagen eines oder mehrere Besteuerungszeiträume beschränken, Paragraf 4 Abs. 5 Satz 2 BpO 2000. In einer Prüfungsanordnung ist eine solche abgekürzte Außenprüfung ausdrücklich als abgekürzte Außenprüfung zu bezeichnen (vgl. Abschnitt 161 Nr. 3  AEAO zu § 203 AO). Es wird aber auch ein Prüfungsbericht erstellt. Die abgekürzte Außenprüfung löst natürlich dieselben Rechtsfolgen aus wie eine nicht abgekürzte Außenprüfung, das ist also der Vorbehalt der Nachprüfung nach Paragraf 173 Abs. 2 AO.