Exposé

Das Exposé dient dem Steuerpflichtigen bzw. dem Berater zur Vorbereitung auf die Schlussbesprechung. Es beinhaltet vom Aufbau und der textlichen Formulierung her letztendlich den späteren BP Bericht. Es fehlen die Abschlussverfügungen und der Vorspann. Es ist das Arbeitspapier des Betriebsprüfers für den Berater, damit dieser sich auf die Besprechung in puncto vorbereiten kann.

Es sind eben die Punkte, die nach den Zwischenbesprechungen noch als zu beanstandende Punkte seitens des Betriebsprüfers festgehalten werden. Das sind also die Feststellungen, wie sie sie später im BP Bericht finden werden, wenn sich hieran nichts mehr verändert.

Das Exposé sollte rechtzeitig angefordert werden mit Blick auf die Schlussbesprechung. Es sollte ausreichend Zeit bestehen, das Exposé durchzuarbeiten und sich auf die Besprechungspunkte sachgerecht vorbereiten zu können. Möglicherweise müssen einzelne Punkte vom Sachverhalt her mit dem Mandanten noch einmal diskutiert und erläutert werden.

Hat der Prüfer bei allen Punkten den Sachverhalt richtig verstanden? Ist seine steuerliche Subsumtion zutreffend? Möglicherweise müssen noch einmal Beweise (etwa Zeugenbefragungen) durchgeführt werden, um sie der BP vor der Schlussbesprechung oder spätestens in der Schlussbesprechung vorzulegen, wenn der Sachverhalt nicht oder nicht ganz zutreffend ermittelt ist.

Auch müssen Berechnungen und Verprobungsmethoden hinterfragt werden und analysiert werden. Liegen alle Unterlagen und Informationen vor etwa um einen Zeitreihenvergleich oder andere Verprobungen hinterfragen und prüfen zu können? Manchmal hilft auch ein Blick ins Internet, um behauptete Thesen zu hinterfragen.

Was ist beispielsweise die richtige Personalkostenquote im Reinigungsgewerbe bei Unterhaltsreinigungen?

Während der Prüfer 75 % Personalkosten wurde behauptet, wirft die schon die 1. Frage auf, ob er vom Bruttoumsatz oder Nettoumsatz umgeht.

  • Was ist die richtige Bezugsgröße?
  • Wo steht das?
  • Wenn er auf allgemeine Recherchen verweist – wo sind die?
  • Haben Sie auch dieselben Zahlen bestätigt gefunden?
  • Wie belastbar sind diese Recherchen?
  • Mehr hat diese Vergleichszahlen ermittelt?
  • Anhand wie viele Präzedenzfälle?
  • Passen die Zahlen auch auf den vorliegenden Fall?
  • Und sind es vielleicht doch nur 65 % Personalkosten oder nur 55 % Personalkosten wurde und was verändert sich, wenn Ihr Mandant Spezialreinigungen (auch) durchführt, bei denen ein höherer Rohgewinnaufschlagsatz besteht, mithin die Personalkostenquote in Relation zum Umsatz natürlich damit sinkt?

Solche und ähnliche Fragen müssen Sie unbedingt im Vorfeld klären, damit sie in der Schlussbesprechung richtig gewappnet sind. Dafür ist das Exposé, dass sie Punkt für Punkt durcharbeiten müssen und das dann im Rahmen der Schlussbesprechung durchgeackert wird.

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Darlegung der Schätzungsmethoden zum Zweck der Überprüfbarkeit

Wenn es zu einer Schätzung kommt, muss die Berechnung für den Steuerpflichtigen vollständig transparent und nachvollziehbar und nachrechenbar sein, damit er sich sachgerecht dagegen wehren kann. Beim BFH klingt das (hier zwar für den Zeitreihenvergleich – das gilt aber vom Zeitreihenvergleich unabhängig für alle Schätzungsmethoden) so:

„49 c) Auch unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs der Steuerpflichtigen auf einen effektiven Rechtsschutz durch die Gerichte (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) ist der Zeitreihenvergleich nicht frei von methodenspezifischen Bedenken. Schätzungsgrundlagen müssen von der Finanzbehörde so dargelegt werden, dass ihre Nachprüfung —insbesondere eine Schlüssigkeitsprüfung des zahlenmäßigen Ergebnisses der Schätzung— möglich ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1921, Rz 24). Dabei müssen sowohl die Kalkulationsgrundlage —und damit auch die spezifischen Daten, auf denen der Zeitreihenvergleich basiert— als auch die Ergebnisse der Kalkulation sowie die Ermittlungen, die zu diesen Ergebnissen geführt haben, offengelegt werden (BFH-Urteile vom 31. Juli 1974 I R 216/72, BFHE 113, 400, BStBl II 1975, 96, unter 2.b, und vom 17. November 1981 VIII R 174/77, BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430, unter 4.c).“

Quelle: BFH  v. 25.03.2015 – X R 20/13 BStBl 2015 II S. 743, RN 49.

 

Und der BFH dann in RN 53 weiter:

„53 cc) Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass in Fällen der Anwendung eines Zeitreihenvergleichs die Finanzämter häufig schon ihre Darlegungspflichten nicht erfüllen, indem sie den Steuerpflichtigen und Finanzgerichten nicht alle Daten zur Verfügung stellen, die für eine vollständige Überprüfung des Zahlenwerks erforderlich sind. Auf der anderen Seite verbleiben aber selbst bei vollständiger Aufdeckung des Zahlenwerks rechtsstaatliche Bedenken, da die dann gelieferten Datenmengen so groß sind, dass eine grundlegende Überprüfung durch die Gerichte kaum zu leisten sein dürfte.“

Quelle: BFH  v. 25.03.2015 – X R 20/13 BStBl 2015 II S. 743, RN 53.