Vorbereitung Schlussbesprechung

Anhand des Exposés wird die Schlussbesprechung vorbereitet. Alle dort aufgeführten Feststellungen werden Gegenstand der Schlussbesprechung sein und, soweit sie hieran nichts ändern können, Inhalt und Feststellung im BP Bericht sein. Sollte Ihnen die Zeit zu knapp sein zwischen Zusendung des Exposés und dem geplanten Schluss Besprechungstermin, sorgen Sie rechtzeitig für die notwendige Verschiebung des Schlussbesprechungstermins. Nichts geht über eine sachgerechte Vorbereitung! Ist ein Sachverhalt streitig geblieben, müssen eventuell Zeugen befragt werden, die etwas zum Sachverhalt sagen können. Scheuen Sie sich nicht, im Beisein von weiteren Zeugen diese Zeugen zu vernehmen und deren Aussage schriftlich zu fixieren, die diese Zeugen dann bitten Sie auch schriftsätzlich die Vernehmung dieser Zeugen zusätzlich an. Wenn gar nichts anderes hilft, ist möglicherweise eine eidesstattliche Versicherung des Steuerpflichtigen nach § 95 a AO darüber, wie der Sachverhalt sich zugetragen hat, der einzige und richtige und letzte gangbare Weg.

Klären Sie mit Ihrem Mandanten, ob sie gemeinsam oder alleine in die Schlussbesprechung gehen. Überlegen Sie, ob Sie in größeren Fällen einen Kollegen oder Prüfungshelfer mitnehmen, der Ihnen Unterlagen anreicht oder Sie unterstützt. Teilen Sie Ihrem Betriebsprüfer mit, wie viele Personen von Ihrer Seite kommen. Erfragen Sie genauso, wer auf Seiten und in welcher Funktion. Insoweit kann es durchaus sein, dass nicht nur der Betriebsprüfer mit seinem Sachgebietsleiter, sondern auch 2 Teilnehmer vom Veranlagungsbezirk und 2 Herrschaften von der Bußgeld und Strafsachenstelle und gegebenenfalls 2 weitere Herrschaften von der Vollstreckungsstelle mit zugegen sind – je nach Größe des Falls – manchmal sogar auch der Amtsvorsteher.

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Schlussbesprechung

Der Steuerpflichtige hat einen Rechtsanspruch auf Durchführung der Schlussbesprechung. Nach einem langen, anstrengenden und aufreibenden Verfahren, das zu Änderungen in der Besteuerungsgrundlagen aus Sicht des Betriebsprüfers führen soll, ist hier – nach der Abhaltung von Zwischenbesprechungen gemäß Paragraf 199 Abs. 2 AO – eine weitere Besprechung zwischen Steuerpflichtigen (bzw. Dessen Berater) und dem Prüfer zwingend vorgesehen. Nach dem Gesetz gibt es nur 2 Möglichkeiten, dass eine Schlussbesprechung entfällt: es gibt entweder keine Feststellungen, die zu einer Änderung führen oder der Steuerpflichtige verzichtet auf eine Schlussbesprechung. Weitere Alternativen für das entfallen lassen der Schlussbesprechung gibt es nicht.

In BP Berichten liest man häufig, dass die Schlussbesprechung entfiel, bei der Steuerpflichtige alles in zwischen Besprechungen erklärt erhielt oder keine Schlussbesprechung beantragt hat oder auf eine (mehrfache) Einladung nicht kam oder kein Termin zustande kam oder er sich auf einen Terminvorschlag nicht äußerte. Das ist natürlich alles rechtswidrig. Das Gesetz zwingt die Finanzverwaltung zur Durchführung der Schlussbesprechung, die eben nur entfallen kann, wenn es zu keinen Änderungen kommt oder der Steuerpflichtige darauf ausdrücklich verzichtet.

§ 201 AO lautet wie folgt wörtlich:

„§ 201 AO

Schlussbesprechung

Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern.

Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.“

Aus der Formulierung „ist abzuhalten“ folgt, dass die Schlussbesprechung zwingend abgehalten werden muss. Das „ist“ ist wie ein „Muss“ zu lesen.

Die Schlussbesprechung ist nur erforderlich, wenn die Prüfung Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen ergeben hat und der Stpfl. auf die Schlussbesprechung nicht verzichtet.

Gleichwohl sieht die Finanzverwaltung und die Reschtsprechung das Entfallenlassen der Schlussbesprechung irriger weise als unerheblich an: Das Unterlassen einer Schlussbesprechung führt nicht „ohne weiteres“ zu einer Fehlerhaftigkeit der aufgrund des Berichts über die Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide (BFH-Beschluss vom 15.12.1997, X B 182/96, BFH/NV 1998 S. 811). Damit leistet die Rechtsprechung der Finanzverwaltung Vorschub, die Verpflichtung zur Durchführung einer Schlussbesprechung nicht sonderlich ernst zu nehmen. Manch genervter Betriebsprüfer lästern schon mal die Schlussbesprechung entfallen oder behauptet, es habe eine stattgefunden, auch wenn dies nicht der Fall ist. Solange die derart lax ist, haben solche Manöver keine nachteiligen Folgen für die Finanzverwaltung, und die Rechtsprechung glaubt irrig, sie sei der Gehörsgewährer par excellence, so dass doch das durch die fehlende Schlussbesprechung verletzte rechtliche Gehör dann problemlos auch noch im Einspruchsverfahren oder im Klageverfahren vor den Gerichten nachgeholt werden können.

Dabei übersehen die Gerichte nicht, dass die Schlussbesprechung mehr ist als nur ein Platz an dem rechtliches Gehör gewährt wird, sodass die Nachholung rechtlichen Gehörs nur einen Teilaspekt nachholt, nicht aber die gesamte Situation der Schlussbesprechung: die Streitvermeidung, die Streitschlichtung, das auseinandergehen ohne Gesichtsverlust und ein gewisses Geben und nehmen durch Verhandlung glätten manche über eilige oder nicht haltbare Feststellung eines Prüfers. Nicht selten ist zu erleben, dass der ältere, weise SGL zu manchen Punkt zurücknimmt, wenn der Berater insistiert. Es ist meist ein interessantes und durchaus gutes Zusammenspiel zwischen jungen, heißspornigen Prüfer und erfahrenem älteren SGL, der so manches meist wieder gerade rückt. Ist der BP Bericht erst einmal erlassen und im Finanzamt verteilt, für das meist den Beteiligten schwere, hiervon abzurücken. Bis dahin ist aber der BP Bericht ein Internum, dass nur SGL BP und Prüfer kensodass eine Einigung in einer Schlussbesprechunleichter möglich istals dannwenn der BP Bericht zur Auswertung einmal verteilt ist, ausgewertet ist und dann im Rechtsbehelfsverfahren oder gar Klageverfahren hängt.

Entscheidung frei, ob er das Angebot der Verwaltung, eine Schlussbesprechung abzuhalten, annehmen will. Während also für die Finanzverwaltung der durch Hunde Schlussbesprechung ein Muss ist, ist es für den Steuerpflichtigen freiwillig. Wenn er nicht will, kann er verzichten. Das Nichterscheinen zu einem anberaumten Termin ist jedoch kein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht. Könnte die Terminsladung auf dem Postwege untergegangen sein oder aber der Steuerpflichtige durch eine schwerwiegende Erkrankung oder einen Verkehrs Unfall und Ähnliches an dem Erscheinen zum vereinbarten Termin verhindert worden sein, sodass natürlich in dem bloßen Nichterscheinen kein Verzicht auf die Schlussbesprechung liegt. Die Einigungsbereitschaft sinkt meist wenn ein Gesichtsverlust zu befürchten ist. Viele Sachen wenn man aus Prinzip einfach weiterverfolgt. Aber die Üblichkeit des „gib mir was -dann gebe ich dir auch was“ ist ein eingefahrenes Procedere in jeder Schlussbesprechung. Dieser „Kuhhandel“ ist ein Austausch von vielen Argumenten, vielen Prozessrisiken und letztendlich wieder eine Glättung der Wogen mit Augenmaß und Vorteilen für beide Beteiligte  So gesehen ist das Entfallenlassen der Schlussbesprechung schon deutlich mehr als nur die Verweigerung rechtlichen Gehörs.

Die Schlussbesprechung stellt eigentlich keine Ermittlungshandlung i. S. d. § 93 AO dar, da die Ermittlungen vorher schon gelaufen sein müssen. Trotzdem erlebt man immer wieder, dass selbst in der Schlussbesprechung Sachverhalte noch unklar sind und erst durch die Befragung der Steuerpflichtigen dann final geklärt werden sollen. Darauf müsste streng genommen in der Ladung zur Schlussbesprechung noch hingewiesen werden, weil dann die Schlussbesprechung auch Teil der Amtsermittlung ist und der Sachverhalt insoweit noch gar nicht ausermittelt ist, also noch gar nicht feststehen kann, ob und welche Änderungen sich bei diesem Sachverhaltskomplex ergeben können. Ist die BP insoweit Ermittlungshandlung, besteht natürlich eine Erscheinenspflicht, bei der Steuerpflichtige zur Auskunft und zur Mitwirkung verpflichtet ist. Darauf müsste aber dann in der Ladung zur Schlussbesprechung hingewiesen werden, das hier noch der Steuerpflichtige befragt werden soll und daher dies Teil der Amtsaufklärung ist. Sind die Ermittlungen aber abgeschlossen und wird nur noch über das Ergebnis gesprochen – das ist wohl das gesetzgeberische Modell – besteht keine Verpflichtung des Stpfl., an der Schlussbesprechung teilzunehmen: es genügt dann, dass dessen Vertreter (Steuerberater Rechtsanwalt) erscheint.

Hat der Stpfl. auf die Durchführung der Schlussbesprechung verzichtet, darf die Finanzbehörde eine solche Besprechung nicht ansetzen oder durchführen –  Für was auch, wenn niemand erscheint?

Der Strafrechtliche Vorbehaltsvermerk, also der Hinweis nach § 201 Abs. 2 AO ist zu erteilen, wenn es nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung möglich erscheint, dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss. Maßstab ist § 10 BpO 2000. Durch den Hinweis nach § 201 Abs. 2 AO wird noch nicht das Straf- und Bußgeldverfahren i. S. d. §§ 397, 410 Abs. 1 Nr. 6 AO eröffnet, weil das Aussprechen eines strafrechtlichen Vorbehalts i. S. d. § 201 Abs. 2 AO noch im Rahmen der Außenprüfung bei Durchführung der Besteuerung geschieht. Der Hinweis nach § 201 Abs. 2 AO ist kein Verwaltungsakt.

In den Nr. 131AStBV (St) heißt es zu der Einleitungsverpflichtung bzw. der Weiterleitungsverpflichtung zur BuStra in den möglichweise steuerstrafrechtlich relevanten Fällen wie folgt:

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„131 Außenprüfung

Nummer 130 gilt auch für die Außenprüfung (vgl. § 10 Abs. 1 BpO 2000 sowie gleich lautende Ländererlasse zu Anwendungsfragen vom 31. August 2009, BStBl I 2009, 829).

Erscheint es erstmals aufgrund von Erkenntnissen aus der Schlussbesprechung möglich, dass ein Strafverfahren wegen einer Straftat im Sinne der Nummern 18 und 19 oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit im Sinne der Nummern 105 und 106 durchgeführt werden muss (vgl. Nummer 130 Abs. 3), ist gemäß § 201 Abs. 2 AO ein entsprechender Hinweis zu erteilen. Ein Hinweis ist nicht zu erteilen, wenn eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit deshalb nicht in Betracht kommt, weil kein schuldhaftes oder vorwerfbares Verhalten vorliegt oder offensichtlich ist, dass objektive oder subjektive Tatbestandsmerkmale mit der im Straf- oder Bußgeldverfahren erforderlichen Gewissheit nicht nachzuweisen sind. Falls sich im Rahmen der Schlussbesprechung ein Anfangsverdacht ergibt, ist das Strafverfahren einzuleiten und der Steuerpflichtige zu belehren.

  • wenn im Zusammenhang mit der Außenprüfung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist,
  • wenn der Steuerpflichtige in der Schlussbesprechung gemäß 201 Abs. 2 AO darauf hingewiesen worden ist, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt,
  • ausnahmsweise in sonstigen Fällen, in denen sich aus den Prüfungsfeststellungen die Möglichkeit ergibt, dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, insbesondere wenn sich erst nach der Schlussbesprechung entsprechende Anhaltspunkte ergeben.“