Der nervende Betriebsprüfer

Wenn ich hier auf meiner Homepage von dem Prüfer oder der Richterin oder dem Staatsanwalt oder dem Steuerberater spreche, ist das Geschlecht natürlich egal und jederzeit austauschbar. Stellen Sie sich also einfach eine nervige Prüferinnen oder einen nervigen Betriebsprüfer vor. Was tun, wenn der Betriebsprüfer nervt?

Die Lösung steht weder in der BpO 2000 noch in der AO.

Vorbereitung der Prüfung

Die Lösung ist einfach und doch auch kompliziert. Sie stellen sich einem Menschen gegenüber, der unendlich viel Macht hat, und der auf der Suche ist, bei Ihnen noch etwas mehr an Steuern herauszuholen. Immer stets freundlich bleiben? Oder auch mal Zähne zeigen? Was ist die richtige Strategie? Und vor allem: was können Sie? Was dürfen Sie? Und was kostet das? Und was sind die Folgen?

Kurzum: Eine Betriebsprüfung ist belastend.

Sie kostet Zeit, Nerven und meist auch Geld. Und wenn der Betriebsprüfer dann auch noch nervt, drängt sich die Frage auf, wie werde ich ihn möglichst rasch wieder los?

Nehmen wir einfach mal folgenden Fall aus der Praxis:

In der Betriebsprüfung stellt der Prüfer fest – oder glaubt zumindest er habe festgestellt, dass zum Teil auch private Ausgaben als Betriebsausgaben steuerwirksam gebucht wurden. Da ist ein Fernseher als Betriebsausgabe gebucht. Den glaubt er im privaten Hobbyraum wiederzufinden. Da ist die teure Kaffeemaschine für 1899 € betrieblich geltend gemacht, die jetzt in der privaten Küche zu stehen scheint. So glaubt es der Prüfer.

Er sagt erst mal nichts und kopiert nur die Eingangsrechnungen.

Statt zu fragen, schreibt er den TV-Verkäufer an und fragt, wohin denn der TV geliefert wurde bzw. Ob die Rechnung jemals umgeschrieben wurde. Bei dem Kaffeemaschinenverkäufer initiiert er eine abgekürzte Außenprüfung und lässt dort vom Prüferkollegen prüfen, wohin die Kaffeemaschine geliefert wurde bzw. ob die Rechnung irgendwann einmal auf Wunsch des Kunden umgeschrieben wurde.

Der TV Verkäufer Antwortet rasch und teilt mit, dass der Fernseher in den Betrieb geliefert wurde und die Rechnung nicht umgeschrieben wurde sondern entsprechend der Lieferanschrift von Anfang an auf den Betrieb lautete.

Die Parallelprüfung beim Kaffeemaschinenverkäufer kommt zum selben Ergebnis: Lieferanschrift und Rechnungsanschrift waren stets die betriebliche Adresse. Anhaltspunkte für eine private Veranlassung des Kaufs gab es bei beiden Wirtschaftsgütern nicht. Damit bleibt nur die Möglichkeit aus Sicht des Prüfers, dass die beiden Wirtschaftsgüter entnommen wurden und die Entnahme nicht ertragswirksam und unter anteiliger Korrektur der Vorsteuer nicht gebucht wurden.

Um sich die Zusammenstellung und detaillierte Berechnung der tatsächlichen Korrekturbeträge dieser und einiger anderer Wirtschaftsgüter zu ersparen, schätzt er die als Aufwand gebuchten privaten Aufwendungen auf 4.000 € pro Prüfungsjahr. Dies soll nicht nur zu einer Gewinnerhöhung von 4.000 € pro Prüfungsjahr führen, sondern auch zu einer Umsatzsteuerzahlung von jeweils 19 Prozent von 4.000 € =) 639 € pro VZ.

Darüber hinaus will der Betriebsprüfer die privaten Warenentnahmen und private anteilieg Telefonnutzung (trotz der Flatrate)pauschal in Höhe von 800 € ansetzen.

Auch dies führt natürlich zu deutlichen Nachzahlungen sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer. Den 2. Betrieblichen Pkw will er ebenfalls mit der pauschalen 1%-Methode belegen. Dass der erste, teurere Wagen schon für die Privatnutzung nach der 1 % Methode versteuert wird, interessiert ihn nicht. Dass der 2. Wagen die Firmenkutsche ist und allen Mitarbeitern ausschließlich für betriebliche Fahrten zur Verfügung steht, interessiert ihn auch nicht. Zudem sei das Zubehör beim 1. Wagen nicht bei der Berechnung der 1 % Methode berücksichtigt.

Die Zugrundelegung des Nettolistenpreises sei falsch.

Außerdem beanstandet er, dass im Kassenbuch die Einnahmen und Ausgaben ohne Datum erfasst wären. Es handele sich zwar nicht um einen bargeldintensiven Betrieb – aber das Kassenbuch sei nicht ordnungsgemäß, weil in der Spalte „Datum“ das Datum nicht eingetragen sei. Das ergäbe sich zwar aus den dahinter hängenden Belegen, doch sei das eben nicht ordnungsgemäß.

Bild Betriebsprüfung drburkhard

Das alles sorgt schon für miese Stimmung. Doch der Hammer kommt erst noch:

Der 1. Hammer:

Diese vielen formalen und materiellen Mängel bei den Aufzeichnungen sollen nach Ansicht des Prüfer dazu berechtigen, die Buchführung zu verwerfen. Er könne und müsse daher um die Buchführungsmängel auszugleichen die Fehler nicht nur bereinigen Sicherheitszuschläge hinzuschätzen.  Immerhin könne bei so vielen Fehlern als auch sein, dass Einnahmen nicht ordnungsgemäß verbucht werden. Es sei jedenfalls bei diesen vielen Fehlern gerade im Kassenbuch nicht sicher auszuschließen, dass nicht vielleicht doch die eine oder andere Einnahme nicht ordnungsgemäß erfasst sei. Der Prüfer möchte bloß 5 % – er betont „bloß“ – der Umsätze hinzuschätzen.

Dann der 2. Hammer:

Der Betriebsprüfer leitet aus diesen Gründen ein Strafverfahren ein und gibt dies dem Steuerpflichtigen mündlich als auch schriftlich bekannt. Der Steuerberater steht daneben wie vom Donner gerührt.

Im Rahmen der Schlussbesprechung erfolgt bei den als Aufwand gebuchten privaten Kosten eine Einigung im Schätzungswege auf einen Bruchteil … man einigt sich auf ingesamt 1.000 € Privatentnahmen bzw. Eigenverbrauch pro Prüfungsjahr. Bei den Pkw einigt man sich auf die Bruttomethode und für den 2. Pkw bleibt die nur theoretisch mögliche Privatnutzung außer Ansatz.

Bei den Buchführungsmängeln wird noch eine Zeit lang diskutiert, doch dann siehrt die BP doch auch ein, dass für die bloß theoretische Möglichkeit weiterer Einnahmen eine Verwerfung der Buchführung nicht möglich ist und die fehlenden Daten zunindest keine so erheblichen Fehler sind, dass die Buchführung nicht prüfbar wäre oder ihr schlicht nicht mehr zu trauen wäre. …

Was tun? Dienstaufsichtsbeschewerde?

Nein. Das bringt nichts. Der Vorsteher wird den Prüfer als den freundlichsten und besten Prüfer loben und die Vorgehensweise als absolut richtig und rechtens darstellen. Dienstaufsichtsbeschwerden sind

3 * f = formlos, fristlos, fruchtlos.

Und ob die nun in die Personalakte des Prüfers wandert oder Sie als Querulant abgetan werden … ?

Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit? Auch das wird Ihnen im Normalfall nicht gelingen: der Beamte tut nur seine Pflicht. So eionfach werden Sie einen gründlichen, penibel prüfenden Prüfer nicht los.

Was nun? Es hilft nur das sachliche Gespräch, das von Schrifgtsätzen begleitet werden muss. Reden und schreiben sind die Waffen der Verteidigung. Auch wenn es Sie mal nervt. Den guten professionellen Berater nervt nichts und bringt nichts aus der Ruhe: die aufgeworfenen Probleme müssen freundlich und sachlich geklärt werden.

Freundlich meint aber nicht, dass man nachgeben muss, nur um einen Streit zu vermeiden. Aber das muss dann im Ergebnis der Mandant entscheiden. Dealen um jeden Preis nur weil man noch viele andere Fälle hat oder ein angenehmes Auskommen mit dem Finanzbeamten auch für künftige Fälle haben möchte ist auch meiner Sicht eher Verrat als Interessenewahrnehmung.

Der Mandant muss informiert und beraten werden und dann selbst die Entscheidung treffen, wie er das Verfahren abgeschlossen haben möchte und ob sich der Streit aus seiner Sicht für ihn rentiert bzw. ob er nachgabebereit ist oder nicht.