Akteneinsicht Verteidiger

Das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht und Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke (Buchführungen, Scheinrechnungen, elektronische Buchführungen, Kassendaten usw.) ist grundlegend für eine effektive, wirksame Verteidigung.

Dabei geht es nicht an, dass die Finanzverwaltung oder die Staatsanwaltschaft die Akten vorsortiert oder bestimmte Teile aussortiert. Auch wenn es nett gemeint aussieht, wenn die Steuerfahndung vorbereitete Ordner für die Akteneinsicht in Form von Fall-Laschen zusammenstellt und so die aus ihrer Sicht wesentlichen Punkte schon einmal vorbereitet, muss der Verteidiger die vollständige Akte in ihrer chronologischen Abfolge lesen und durcharbeiten. Hier sind häufig zahlreiche Blätter doppelt, manche Irrwege zu erkennen, und die vielen Aktennotizen und Telefonvermerke und Bearbeiternotizen zeigen, ob diese Akte lebt oder ob nur ein manipuliertes Feigenblatt zur Akteneinsicht vorgelegt wurde.

Der Beginn der Akte muss sich genauso logisch verstehen lassen, wie die Abläufe. Nach Paragraf 147 StPO hat der Verteidiger einen Rechtsanspruch auf eine vollständige und manipulierte Akte.

Paragraf 147 StPO lautet wie folgt wörtlich:

§ 147 StPO

Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten

Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. 2Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

1 Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

2 Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

1 Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.

2 Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 3Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. 4Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

1 Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen auf.

2 Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2208), in Kraft getreten am 01.01.2018

Zu den Akten gehören alle Unterlagen einschließlich der bei Akten und der Nebenakten, gleichgültig welchen Namen sie tragen und der als Beweismittel (zum Beispiel Buchführung, elektronische Dateien) verwahrten Gegenstände.

Das Akteneinsichtsrecht umfasst nicht nur die Akten, die dem Gericht vorgelegt worden sind (dann wäre es ein leichtes für die Verwaltung und die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsrecht zu frisieren, wenn man nur einen Teil der Akte dem Gericht vorlegen würde und den anderen Teil der Wahrheitsfindung und Beurteilung des Sachverhalts entziehen könnte) bzw. vorzulegen wären, Paragraf 199 Abs. 2 Satz 2 StPO (Burkhard wistra 1996, 171; Burkhard StV 2000, 526), sondern ebenso alle sonstigen verfahrensbezogenen Unterlagen, die zu den Akten genommen wurden (und dann gegebenenfalls wieder herausgenommen wurden, wie etwa Strafanzeigen und unliebsame Gutachten oder unliebsame Urteile) (vgl. BVerFG E v 07.12.1982, NStZ 1983, 131, 132. LG Nürnberg-Fürth v 12.01.2011 Strafo 2011, 225).  Soweit keine Sperrerklärung nach Paragraf 96 abgegeben wird, sind behördliche Vertrauensbitten unbeachtlich (NStZ 1997,43). Die Strafverfolgungsbehörde darf kein be-und entlastendes Material zurückbehalten (Burkhard wistra 1996, 171).

Dazu gehören auch die Steuerakten der Finanzbehörde. So kann es auch sein, dass auch Akten Dritter beigezogen werden müssen, etwa wenn die Frage einer Scheinfirma oder einer Scheinrechnung zur Diskussion steht, müssen natürlich auch die Steuerakten und eventuellen Steuerstrafakten gegen den angeblichen Schein Rechnungsaussteller beigezogen werden können, um zu prüfen, ob er eine wirtschaftlich existente Firma war.

Sind dort zahlreiche Anmeldungen oder Steuererklärungen mit namhaften Umsätzen enthalten, vielleicht sogar Bilanzen und Gewinn und Verlustrechnungen, sind dann etwa bei den Krankenkassen bzw. Bei der Deutschen Rentenversicherung auch noch Mitarbeiter gemeldet, müssen auch diese Akten (gegebenenfalls auf Antrag des Verteidigers) beigezogen werden können und trotz des Steuergeheimnisses Akteneinsicht hier reingewährt werden, da die Offenbarung insoweit befugt ist und zur steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Aufklärung eines Sachverhaltes notwendig ist.

Auch Computerausdrucke sind Bestandteil der Akten. Denn der Zweck des Paragrafen 147 StPO ist es, dem Verteidiger auch die hergestellten Akten und Programme zur Verfügung zu stellen, damit so die Waffengleichheit zu den hoheitlichen staatlichen Befugnissen der Behörden hergestellt wird und der Verteidiger die volle Überprüfungsmöglichkeit der behördlichen Gedankengänge und Berechnungen hat (vergleiche Meier/Böhm wistra 1992, 166, 170 mit weiteren Nachweisen).

Das Gericht ist aus rechtsstaatlichen Gründen verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob begründeter Anlass zu Zweifeln darin besteht, dass ihm alle zur Beurteilung des Falles bedeutsamen Akten vorliegen (Randt in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, Kommentar, 8 Auflage, § 392, RN 85; KK-StPO/Pfeiffer/Hannich, Einl 72).

Die Frage ist, was passiert, wenn das Gericht feststellt, dass nicht alle zur Beurteilung des Falles bedeutsamen Akten oder Aktenteile vorliegen. Manchmal genügt dem Gericht das vorliegende Material zur Verurteilung. Was aber, wenn der Verteidiger behauptet, weiteres Material läge nicht vor, würde aber den Angeklagten entlastend, etwa die Verbuchung der als Scheinrechnungen behaupteten Eingangsrechnungen als steuerpflichtige Umsätze bei der Rechnungsaussteller. Was ist, wenn dann das Gericht behauptet, das wären Vermutungen ins Blaue hinein, unsubstantiierte, unechte Beweisanträge, allenfalls Beweisermittlungsanträge oder Beweisanregungen,  denen das Gericht nicht nachzugehen gedenkt, weil aus seiner Sicht die Akten vollständig sind und die weiteren Ermittlungen nur das Verfahren verzögern und die Anträge der Verteidigung das Verfahren nur verschleppen und einer raschen Verurteilung des Angeklagten entgegenstehen? Und faires Verfahren?

Verstoß gegen das fair trialprinzip und die gebotene Sachaufklärungsverpflichtung? Willkür und Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und Verweigerung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG?

Nach Randt steht das Steuergeheimnis nach Paragraf 30 AO der Akteneinsicht selbst insoweit nicht entgegen, als Steuerakten 3. Personen beigezogen werden. Denn soweit für die Beurteilung der Tat des Beschuldigten die Kenntnisse der Verhältnisse Dritter erforderlich sind, ist auch die Einsicht in diese Unterlagen ohne Einwilligung der Betroffenen und ohne deren vorherige Anhörung durch den Zweck des Strafverfahrens gerechtfertigt und geboten (OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.1995, NStZ 1996, 43; Franzen DStR 1964, 310, 313; Schäfer NStZ 1984, 203, 208; Randt in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, Kommentar, 8. Auflage, § 392 RN 86).

Handakten sollen angeblich von der Akteneinsicht ausgeschlossen sein. Das ist natürlich Unsinn. Unter dem Deckmäntelchen von Handakten wird hier Schindluder getrieben und die Verwaltung versucht hier unliebsame Vorgänge, die der Verteidigung und dem Gericht vorenthalten werden sollen, mit dem Hinweis, dass die Handakten angeblich nicht dem Gericht vorzulegen wären und von der Akteneinsicht ausgeschlossen wären.

Die Verwaltung versucht hier häufig auf Nummer 35 Abs. 3 AStBV sowie Nummer 186 Abs. 3 Satz 1 RiStBV zu verweisen. Die Akten der Finanzverwaltung sind aber keine Handakten. Mit den Handakten sind nur die staatsanwaltschaftlichen Handakten gemeint, die lediglich ein Doppel der Anklageschrift beinhalten und die Mitschriften des Sitzungsstaatsanwalts aus der Hauptverhandlung sowie gegebenenfalls dessen Vorbereitung eines Plädoyers. Solche Akten führt aber nicht die Finanzverwaltung, sodass diese schon dogmatisch niemals Handakten in diesem Sinne haben kann.

banner-vollstreckungsabwehr drburkhard

Keine Akteneinsicht in das Fallheft der Betriebsprüfung (BP) oder der Steufa?

Immer wieder mal behaupten Betriebsprüfer oder Steuerfahnder, deren Falle sei ein persönliches Fallheft oder eine persönliche Akte oder sie sei gleich der Handakte des Staatsanwalts, in das kein Akteneinsichtsrecht bestehen soll.

Das ist natürlich weit gefehlt. Denn das Fall-Heft der Betriebsprüfung oder der Steuerfahndung sind natürlich die eigentlichen Ermittlungsakten. Das sind nämlich die steuerlichen Ermittlungsakten oder die steuerstrafrechtlichen Ermittlungsakten. Mit einer privaten Aufzeichnung oder einer privaten Akte hat dies natürlich gar nichts zu tun, weil sie im Rahmen der Dienstzeit entsteht und natürlich die maßgebenden Arbeitsschritte zeigt.

Entscheidend ist also nicht, als was der Fahnder oder Betriebsprüfer die Akte hinterher bezeichnet oder ob er sie dem Gericht vorlegen möchte oder nicht, sondern welche materiellrechtlichen Vorgänge darin enthalten sind und welche materiellrechtlichen Vorgänge dem Gericht vorzulegen sind. Zweifellos sind die steuerlichen Berechnungen und Ermittlungen genauso wie die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen dem Gericht vorzulegen und letztendlich auch dem Verteidiger sie rein uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren.

Natürlich enthalten diese Akten keine innerdienstlichen Vorgänge, die geheimhaltungsbedürftig sind oder die unzugängliche interner Verwaltung interner beinhalten würden. Dort sind auch keine innerdienstlichen Vorgänge abgelegt, die geheim zu halten wären. Dort sind Telefonate und Ermittlungsergebnisse sowie etwa auch die Planung und Durchführung der Durchsuchung und andere maßgebende Ermittlungen und Verprobungen und Berechnungen enthalten.

Das sind allesamt dienstliche Vorgänge angefangen bei dem Anfangsverdacht über die Zusammenstellung der Steuererklärung der Steuerpflichtigen bis hin zu einer steuerstrafrechtlichen Vorprüfung und der Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses, Haftbefehls usw.

Auch zusammenfassende Inhaltsangabe, Aktenvermerke, Kurzübersetzungen abgehörter Telefongespräche sind natürlich keine internen Hilfs-oder Arbeitsmittel der Finanzbehörden oder das FKS,  sondern Teil der Ermittlungsakte und damit natürlich dem Gericht vorzulegen. Auch namentliche oder anonyme Strafanzeigen sind dem Gericht gemäß Paragraf 199 Abs. 2 vorzulegende Aktenbestandteile, die daher auch Gegenstand des Akteneinsichtsrechts nach Paragraf 147 Abs. 1 StPO sind (BGH, Urteil vom 18.06.2009, StraFo 2009, 338).

Die Vorenthaltung von Vorgängen, deren Bedeutung auch nur möglich ist, bedeutet nicht nur eine strafbare Urkundenunterdrückung, sondern auch eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung in Steuerstrafverfahren und damit einen absoluten Revisionsgrund nach § 38 Nummer 8 StPO, sowie einen Verstoß gegen das fair trial Prinzip nach Art 20 III GG, gegen das Rechtsstaatsgebot, Art 20 III GG und gegen die Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG sowie eine Verletzung das Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG in Besteuerungsverfahren ist die Vorenthaltung von Akten oder Akten teilen zudem auch noch ein (versuchter) Prozess betrug, da solche Akten oder Aktenteile natürlich zurückbehalten werden, um prozessuale Vorteile und Beweisvorteile zu erlangen. In der Akteneinsicht darf keine aktenkundige Tatsachen entzogen werden, die für eine Entscheidung gegen wurde für den Beschuldigten verwertet werden soll bzw. Verwertet werden könnte (BVerfG v 09.03.1965, BVerfGE 18, 405; Eisenberg NJW 1991, 1257, 1259). Daher gehören auch Arbeitsunterlagen wie das Fall Heft von außen prüfen zu den der Akteneinsicht unterliegenden Akten (Burkhard StV 2000, 526; a.A. jemand aus der Finanzverwaltung – wen wundert es? Viertelhausenwistra 2003, 409).

Bestehen insoweit Zweifel, müssen auch diese Akten dem Gericht vorgelegt werden (BVerfG v 12.01.1983, BVerfGE 63, 45).  Der sogenannte rote und der grüne Bogen (in Hessen der blaue Bogen) – das sind Vermerke des Betriebsprüfers über aus seiner Sicht steuerstrafrechtlich relevante Tatsachen und Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen – sind natürlich ebenso Bestandteil der Ermittlungsakte (Burkhard StV 2000m 526) und dürfen nicht entfernt werden, wie überhaupt keine Unterlagen oder Aktenbestandteile für die Akteneinsicht entfernt werden dürfen.

Der Hinweis darauf, dass Tatsachenstoff gegen den Beschuldigten nicht verwandt werden darf, der seinem Verteidiger nicht zugänglich gemacht worden ist (RG v 15.07.1938, RGSt 72, 268) hilft deswegen nicht wirklich weiter, da belastendes im Regelfall aus einer Eigenmotivation der plus Kit und Strafsachenstelle und der Steuerfahndung und Betriebsprüfung stets vorgelegt werden wird, also im Zweifelsfall nur entlastendes oder die belastenden Positionen oder deren Materialerlangung infrage stellendes zurückgehalten werden.

In diesem Zusammenhang mag daran erinnert werden, dass die Art und Weise der Ankäufe der CDs extrem dubios in den entsprechenden Ermittlungsakten dargestellt wurden. Da gab es Aktenvermerke über die angeblichen Ankaufsvorgänge, die zwischen lustig bis völlig albern einzustufen waren, keinesfalls aber den tatsächlichen Sachverhalt abbildet. Sinngemäß saßen da 3 Beamte in einem Café am Tisch und aus dem Nichts tauchte eine Person auf, die so durchschnittlich aussah, dass nahezu jeder bundesweit dazu gepasst hätte. Weder Akzent noch Haarfarbe, noch irgendwelche anderen in kennzeichnenden Merkmale konnten beschrieben werden.

Mittelgroß, mittlerer Haarfarbe, Trenchcoat, Hose, Schuhe, Hemd und große das ganze Gesicht verdeckende dunkle Sonnenbrille, so wird der Anbieter beschrieben. Heino? Nein – der hatte blonde Haare. Aber wer dann? Schreiben Sie mal den Typen bei XY ungelöst aus. Entweder lachen alle, weil auf so eine Beschreibung niemand passt oder es gehen 500.000 Hinweise ein. Gleichwohl verhandelte man mit dieser 0815-Person über den Kauf einer Daten-CD. Kaufpreisverhandlungen schien es aber nicht wirklich zu geben. Überliefert ist jedenfalls nicht, dass die Beamten etwa nur 1 Million oder nur 2 Millionen € angeboten haben und dann ein harter Verhandlungs-Poker über den Preis der CD entbrannte. Irgendwie muss der Anbieter 4,5 Millionen in den Raum geraunt haben und die 3 von der Verwaltung müssen dann einfach nur genickt haben.

Jedenfalls muss die CD dann ohne nähere Prüfung bereitwillig zu dem Wunschpreis des Verkäufers gekauft worden sein, wenn man dem Aktenvermerk glauben möchte. Mann verabredete sich auf bald und der Datenanbieter verschwand. Niemand folgte ihm. Niemand beobachtete, mit welchem Fahrzeug er wegfuhr und wohin er ging.

Genauso plötzlich tauchte er, ohne dass dies verarbeitet war, 14 Tage später wieder auf. Man mag sich wundern, dass diese 3 Beamten wieder zufällig in demselben Café saßen, gemütlich in den blauen Himmel blickten und dann stand der unbekannte Dritte wieder bei Ihnen na klar – was machen Finanzbeamte auch sonst. Völlig plausible Geschichte.

Und der unbekannte Mister Sonnenbrille: Sie erinnern sich?  Weder Akzent noch Haarfarbe, noch irgendwelche anderen in kennzeichnenden Merkmale konnten beschrieben werden. Mittelgroß, mittlerer Haarfarbe, Trenchcoat, Hose, Schuhe, Hemd und große das ganze Gesicht verdeckende dunkle Sonnenbrille, so wird der Anbieter beschrieben. Man erkannte sich natürlich gleich wieder.

Denn bei einem so markanten Äußeren gibt es natürlich diese Figur nur ein einziges Mal weltweit. Nicht überliefert wurde, ob Mister Sonnenbrille durch die dunklen Gläser die Finanzbeamten zuerst erkannte oder andersherum die Finanzbeamten Mister Sonnenbrille zuerst erkannten. Mister Sonnenbrille übergab dann jedenfalls die CD und bekam das Geld und verschwand wieder genauso, wie er gekommen war. Ob er am Tisch mit der dunklen Sonnenbrille nachgezählt hat und ob die dunklen Gläser überhaupt zugelassen hätten, dass er bunt bedrucktes Papier von Geldscheinen auseinanderhalten kann, ist ebenfalls nicht überliefert. Niemand folgte ihm.

Niemand versuchte seine Identität herauszubekommen. Und ob die Beamten völlig frustriert nach der Übergabe des Koffers feststellten, dass sie die beiden Minisender im Fahrzeug ihres Chefs hatten liegen lassen und versehentlich nicht in den Koffer gelegt hatten, und wegen dieser und anderer Pannen später befördert wurden, ist ebenfalls nicht überliefert worden. Niemand würde so einen schlechten Krimi glauben und niemand, der die Finanzverwaltung kennt, kann annehmen, dass irgend einem Beamten mal so kurz 4,5 Millionen € aus der Staatskasse zum Erwerb irgendwelcher ungeprüften CDs übergeben werden.

Allein das die Finanzverwaltung keine Bargeldkasse hat und daher die Beschaffung von 4,5 Millionen € nicht mal so kurz durch einen Gang zur hauseigenen Barkasse zu erhalten sind und zudem kein Vorsteher über einen so hohen Betrag würde verfügen dürfen und können, wo doch schon 40.000 € für die Finanzverwaltung Großbeträge sind, lässt einen bei dieser Geschichte ungläubig staunen.

Und dass der Bundesnachrichtendienst nicht eingeschaltet wird und die Identität von Mister Sonnenbrille nicht überprüft wird, glaubt wohl auch niemand ernsthaft. Sind solche gefakten Aktenvermerke zur Verdeckung des Anbieters der CD eine zulässige kriminalistische List? Sind solche Fälschungen von Aktenvermerken und Sachverhalten in einem Rechtsstaat zulässig? Kann man hier einfach Märchen in die Akte hängen und wenn man das darf, was stimmt ansonsten in den Akten? Welche anderen Märchen werden sonst noch so erfunden, wenn es dem Zweck und dem Wohle des Rechtsstaats dient?