Klageeinlegung, Klagebegründung und Aussetzung der Vollziehung

Nach Erhalt einer ganzen oder teilweise  ablehnenden Einspruchsentscheidung ist binnen Monatsfrist ab Zustellung

Klage einzulegen, um die Bestandskraft zu vermeiden. Nur die rechtzeitige Klageeinlegung hemmt den Eintritt der Bestandskraft. Sollte die Frist versäumt werden, muss Wiedereinsetzung beantragt werden, die Gründe für die schuldlose Fristversäumung dargelegt werden und das versäumte Rechtsmittel eingelegt werden, also die Klage eingelegt werden. Die Klage muss zunächst nicht zwingend begründet werden. Es genügt, wenn der Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung, die aufgehoben werden sollen, exakt bezeichnet werden und möglichst beigefügt werden. Die Einlegung kann per Fax vorab fristwahrend erfolgen. Das hessische Finanzgericht den postalischen Schriftverkehr vollständig ab und möchte eigener Datenverarbeitung sämtliche Eingangs und Ausgangskorrespondenz nur per Fax vollzogen sehen. Damit ist die Klageeinlegung ausschließlich per Fax beim hessischen Finanzgericht möglich.

Mit der Klage Einlegung ist natürlich genauso wie mit der Einspruchseinlegung nicht die Zahlungspflicht suspendiert. Es muss also ein weiterer Antrag gestellt werden auf Aussetzung der Vollziehung und dieser muss begründet werden. Denn es müssen die ernstlichen Zweifel geweckt werden, um die Aussetzung der Vollziehung zu erhalten. Hierbei brauchen die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht zu überwiegen. Es genügt eine Pattsituation zwischen für die Rechtmäßigkeit und gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides sprechenden Gründe. Ist diese Pattsituation mindestens erreicht, ist die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Eine andere Frage ist es, ob sie nur mit oder ohne Sicherheitsleistung zu gewähren ist.

Normalerweise setzt das Finanzamt bei ernstlichen Zweifeln die streitigen Steuerbeträge von der Vollziehung aus.

Dieser Aussetzungsantrag ist in der Regel befristet auf einen Monat nach ergehen der Einspruchsentscheidung. Das Finanzamt unterstellt dabeidass im Rahmen des Einspruchsverfahrens die Gründe sachgerecht geprüft werden und die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides umfassend geprüft wird und die Einspruchsentscheidung rechtmäßig ergeht. Wird ganz oder teilweise abgeholfen, erübrigt sich sowieso die Aussetzung und die Aussetzungszinsen in der erfolgreichen Höhe. Bei einem vollständigen Abhilfebescheid gibt es also nichts nachzuzahlen und es fallen keine Aussetzungszinsen an. Bei einem nur teilweisen Abhilfebescheid, dem sogenannten Teil-Abhilfebescheid obsiegt der Steuerpflichtige zu einem gewissen Prozentsatz und im Übrigen verliert er. Für den unterliegenden Teil ist er natürlich beschwert und kann insoweit Klage einlegen. Dann ist aber aufgrund dieses Automatismus die Aussetzung der Vollziehung bis einen Monat nach ergehen der Einspruchsentscheidung befristet. Einer besonderen Aufhebung bedarf es nicht.

Damit ist also in Höhe des unterlegenen Teils die Steuerschuld zu begleichen. Auch wenn sich hier keine neuen Tatsachen und keine neuen Beweismittel ergeben haben, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sie im Rahmen der Einspruchsentscheidung dann die Sach- und Rechtslage richtig beurteilt hat. Zwingend ist das aber nicht. Wenn also der Kläger rechtzeitig Klage erhoben hat, muss er sich noch um die Aussetzung der Vollziehung kümmern. Normalerweise wird das Finanzamt bei gleich bleibenden Sachverhalt immer noch die ernstlichen Zweifel genauso bejahen wie zuvor und dann aufgrund eines erneuten Antrags bei der Finanzverwaltung erneut die Aussetzung der Vollziehung gewähren. Wird das abgelehnt, bleibt nichts anderes übrig, als den Aussetzungsantrag gemäß Paragraf 69 FGO bei Gericht zu stellen. Gleiches gilt, wenn das Finanzamt schon früher die Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise ablehnte oder die Vollstreckung drohte oder schon begann.

Zurück zur Hauptsache – zurück zur Klage: Zur Präzisierung der Klage wird unter anderem der Gegenstand des Klagebegehrens relativ rasch vom Gericht dann abgefragt. Das ist vom Prinzip die Kurzbegründung,was an den Bescheid falsch ist bzw. welche Änderungender Kläger begehrt.Der Einfachheit halber kann man auch die Klagebegründung dannkomplett nachreichen. Darin ist natürlich der Gegenstanddes Klagebegehrens mit umrissen.

Das Finanzgericht sendet die Klage zunächst umgehend an den Beklagten und fordert diesen auf, die Akten zu übersenden und die Stellung zur Klageschrift zu nehmen. Enthält die Klage noch keine Begründung, modifiziert das Finanzgericht das Anschreiben an den Beklagten dahingehend, dass er die Akten zunächst noch behalten könne und erst erwidern brauche, wenn die Klagebegründung vorliegt. Meist antworte das Finanzgericht auf den Klageeingang mit der Zuteilung eines Aktenzeichens und der Aufforderung die Klage binnen einer bestimmten Frist zu begründen. Das Finanzgericht kann auch Ausschlussfristen nach Paragraf 79 b FGO zur Klagebegründung oder zur Angabe des Gegenstands des Klagebegehrens setzen.

Im Regelfall dass das Finanzgericht nur dem Kläger Ausschlussfristen – nie dem Beklagten. Die Einseitigkeit der Finanzrichter ist in solchen Fällen manchmal verwunderlich und erschreckend. Aber nicht alle sind so. Manche sind auch super korrekt und fair.

Am Anfang werden also dann die wechselseitigen Schriftsätze durch das Gericht nur ausgetauscht. Hinweise gehen im finanzgerichtlichen Verfahren – anders als beispielsweise im zivilrechtlichen Verfahren – extrem selten bis fast nie.

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Der Gerichtsaufbau in der Finanzgerichtsbarkeit ist nur zweistufig.

Die Eingangsinstanz und einziges Tatsachengericht ist das Finanzgericht, § 35 FGO. Das Revisionsgericht ist der Bundesfinanzhof (BFH), § 36 FGO. Dies muss dem Kläger deutlich machen, dass alle relevanten Tatsachen natürlich im gerichtlichen Verfahren vorgetragen werden müssen. Irgendetwas zurück zu halten für die nächste Instanz ist kompletter Unsinn. Das gilt aber eigentlich schon auch für das Einspruchsverfahren. Auch hier muss alles vorgetragen werden. Etwas für das Klageverfahren zurückzuhalten, ist schlicht verfahrensfehlerhaft. Schließlich geht es natürlich darum, sein gegenüber von der Richtigkeit der eigenen Auffassung zu überzeugen bzw. die Sach- und Rechtslage vollständig und korrekt darzustellen. Hier Teile zurückzuhalten um sie erst später vorzutragen, macht vor diesem Hintergrund keinen Sinn, schadet allenfalls nur. Denn was kann schöner sein, als demgegenüber alles genauestens und klar darzulegen und diesen zu überzeugen von der Richtigkeit der eigenen Position? Wenn man dann noch ein Ass im Ärmel hat und das zurückfällt fragt man sich doch nur warum und für was?

Im finanzgerichtlichen Verfahren gelten alle Beweismittel wie auch schon im Einspruchsverfahren ohne im BP Verfahren.

Wenn die Schriftsätze ausgetauscht sind und die Sache ausgeschrieben ist, beide Seiten also den Eindruck haben, alles dem Gericht in aller Breite dargelegt zu haben, überlegt das Gericht, wann es den Fall terminieren kann bzw. Ob die Sach- und Rechtslage eine Senatsentscheidung erfordert (3 Finanzgerichte +2 ehrenamtliche Richter) oder ob die Sache an den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden kann.