Wer ist eigentlich faktischer Geschäftsführer?
Nach der Rspr. des 5. BGH-Strafsenats (Urteil v. 13.12.12, 5 StR 407/12, PStR 2013, 199) ist derjenige faktischer Geschäftsführer, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine „überragende Stellung“ einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat.
Berater mit Beraterverträgen können faktische Geschäftsführer sein, wenn sie das Tagesgeschäft übernehmen oder das Unternehmen leiten. Für die Stellung und Verantwortlichkeit als faktischer Geschäftsführer ist das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens maßgeblich: wenn er die Geschicke der Gesellschaft (dies muss nicht unbedingt eine GmbH sein, es soll auch den faktischen Geschäftsführer beim Einzelunternehmen und allen anderen Rechtsformen geben) durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat, ist er faktischer Geschäftsführer. Wenn er also durch seine Entscheidungen und sein Handeln wie ein rechtliches Geschäftsführungsorgan die Gesellschaft leitet, ist er faktischer Geschäftsführer (BGH, Urteil vom 11.07.05, II ZR 235/03, HFR 2005, 1220).
Die Kontrollfrage lässt sich so formulieren:
Wie würden Angestellte die Funktion der betreffenden Person beschreiben: ist er der Chef oder einer der Chefs? Wie würden Dritte (Geschäftskunden/Geschäftsfreunde) die Funktion beschreiben: ist er der Chef/ einer der Chefs?
Objektiv kann man fragen: Wieviel Tagespost bearbeitet, wieviele Überweisungen unterschreibt, wieviele und welche Anordnung an Mitarbeiter gibt der Betreffende und in welchen Abständen und in welchem Umfang?
Schwieriger wir die Abgrenzung bei Handlungsbevollmächtigten, Bevollmächtigten oder Prokuristen. Diese vertreten in gewissem Umfang die Gesellschaft nach Außen. Wo sind die Grenzen zwischen Handlungsvollmacht bzw. Prokura und der faktischen Geschäftsführung? Noch schwieriger wird es bei Generalvollmachten, die auch ausgeübt werden: hier können die Grenzen verschwinden. Dann besteht in Steuersachen die Gefahr, nach §§ 191, 69 AO für etwaige Steuerschulden des Unternehmens in Haftung genommen zu werden. Werden Hinterziehungen vorgenommen, besteht die Gefahr, nach §§ 191, 71 AO in Haftung genommen zu werden.
Ob der faktische Geschäftsführer auch steuerstrafrechtlich für die Hinterziehungen verantwortlich ist, hängt von seiner Tatbeteiligung und seinem Kenntnisstand ab. Da es bei faktischen Geschäftsführer keine schriftliche Aufgabenteilung im Vorfeld geben dürfte, wird hier bei der Haftung für den gesamten Steuerausfall in Form einer Gesamtschuldnerschaft mit den formellen Geschäftsführern häufig angenommen.
Was kann man hier gegen einen Haftungsbescheid machen? Einspruch? Klage? Mit welchen Erfolgsaussichten?
Fragen hierzu?
Rufen Sie an: 0611-890910