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Die Steuerhinterziehung im Steuerrecht: Berechnung der Zeiträume und Korrekturmöglichkeiten

Die Steuerhinterziehung im Steuerrecht: Berechnung der Zeiträume der Korrekturmöglichkeiten

10 Jahre nach § 169 II 2 AO zurück plus die Anlaufhemmung nach § 170 AO von 1 bis 3 Jahre – also Korrekturvolumen 11 – 13 Jahre zurück.  Je nach damaligem Abgabeverhalten: es kommt auf das Jahr der Abgabe der damaligen falschen Steuererklärung an.

Keine Komplettaufrollung, sondern nur die hinterzogenen Sachverhalte können korrigiert werden, vgl. FG München, Urteil v 2019, /16; der Rest, d.h. die nicht hinterzogenen Sachverhalte unterliegen der Regelfestsetzungsverjährung und können nicht quasi en passant mit korrigiert werden.

Es sind Einkünfte aus Kapitalvermögen auf z.B. Luxemburg vorsätzlich nicht erklärt worden. Diese können dann nicht einfach Fehler bei der Vermietung und Verpachtung oder unvorsätzlich nicht erklärte Renten oder Kapitaleinkünfte aus Deutschland berichtigt werden.

Nur die Luxemburger Kapitaleinkünfte, wenn nur diese hinterzogen sind, können auch nur diese bis zu 13 Jahre zurückberichtigt werden.