Steuerhinterziehung – Steuerstrafverteidigung
Steuerhinterziehungsverdacht bei Spielhalle Ordnungsmäßigkeit der Kassengrundaufzeichnungen Bei der Überprüfung einer Spielhalle kommt steuerlich häufig ein Steuerhinterziehungsverdacht auf. Im Fokus der Prüfung steht natürlich die Vollständigkeit der Erlöserfassung. Damit werden
Steuerhinterziehung – Steuerstrafverteidigung Die Steuerhinterziehung strafbar nach § 370 Abs. 1 AO. Sie kann durch aktives Tun oder auch durch Unterlassen begangen werden. Die Steuerhinterziehung kann nur vorsätzlich begangen werden.
In dubio pro reo In dubio pro reo im Steuerrecht- Zweifel bei der Annahme einer Steuerhinterziehung viele Sachverhalte sind unklar Viele Sachverhalte sind mit der Finanzverwaltung unstreitig und unklar. Alleine
15 Jahre Strafverfolgungsverjährungsfrist Die Strafverfolgungsverjährungsfrist ist in besonders schweren Fällen (also bei Hinterziehungen ab 50.000 € Steuern) auf 15 Jahre am 28.12.20 verlängert worden. Ursprünglich verjährten Steuerhinterziehungen nach 5 Jahren.
Selbstanzeige trotz Prüfungsanordnung und Erscheinen des Prüfers möglich? Ist eine Selbstanzeige trotz Prüfungsanordnung und Erscheinen des Prüfers möglich? Bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist der Zugang der
Rücktritt vom Versuch bei der Steuerhinterziehung nach § 24 StGB Natürlich kann man auch von einer versuchten Steuerhinterziehung zurücktreten, § 24 StGB. Wegen eines Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig
Die Steuerhinterziehung im Steuerrecht: Berechnung der Zeiträume der Korrekturmöglichkeiten 10 Jahre nach § 169 II 2 AO zurück plus die Anlaufhemmung nach § 170 AO von 1 bis 3 Jahre
Wie sich vor diesem Hintergrund die These aufbauen lässt, dass 66 2/3 der frei gewordenen Gelder Lohn seien, wo doch nach dieser Kostenstrukturanalyse die Löhne nur c. 25 % betragen, ist schwer verständlich. Natürlich kommt der BGH damit zu viel hohen angeblichen Lohnzahlungen in seinen Schätzungen und da die Höhe der Hinterziehung maßgebende Bemessungsgrundlage für die Strafhöhe ist, zu viel zu hohen Strafen.