Betriebsprüfung Anwalt Frankfurt

Betriebsprüfung Anwalt Frankfurt Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard berät und vertritt Sie bei Betriebsprüfung in Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt, Heidelberg, Kaiserslauftern, Bielefeld und bundesweit. Ein Anwalt in der Betriebsprüfung unterstützt Sie

Steueranwalt im Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Steueranwalt im Steuerrecht und Steuerstrafrecht Steueranwalt im Steuerrecht und Steuerstrafrecht gesucht? Sie brauchen einen Fachanwalt für Betriebsprüfung? Oder einen Spezialisten für Steuerstrafrecht? Oder besser noch einen Steueranwalt im Steuerrecht und

Ein Teufelskreis zwischen Steuerrecht, Insolvenzrecht und Steuerstrafrecht

Ein Teufelskreis zwischen Steuerrecht, Insolvenzrecht und Steuerstrafrecht Eine hohe Strafe und eine hohe Steuernachzahlung kann für Sie existenzbedrohend sein. Es ist ein Teufelskreis zwischen Steuerrecht, Insolvenzrecht und Steuerstrafrecht. Insolvenzproblem und

Innergemeinschaftliche Lieferungen und steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht

Denn Innergemeinschaftliche Lieferungen und steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht Häufig führen innergemeinschaftliche Lieferung zu Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Betriebsprüfungen und auch zu Steuerstrafverfahren. Hier brauchen Sie mich, Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, als auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Betriebsprüfung – Anforderungen von Unterlagen

Betriebsprüfung – Anforderungen von Unterlagen Mit der Neuregelung ab dem 01.01.23 können Unterlagen mit der Anordung einer Betriebsprüfung gleich mit angefordert werden. Die Betriebsprüfung startet also künftig gleich mit der

Gelangensbestätigung

Gelangensbestätigung Immense Umsatzsteuerrisiken bei Abholfällen: Risiken bei der Gelangensbestätigung Wenn ein Unternehmer Waren aus einem EU-Mitgliedsland in ein anderes EU-Mitgliedsland an einen dortigen Unternehmer verkauft und versendet oder der andere

15 Jahre Strafverfolgungsverjährungsfrist

15 Jahre Strafverfolgungsverjährungsfrist Die Strafverfolgungsverjährungsfrist ist in besonders schweren Fällen (also bei Hinterziehungen ab 50.000 € Steuern) auf 15 Jahre am 28.12.20 verlängert worden. Ursprünglich verjährten Steuerhinterziehungen nach 5 Jahren. 

Die Steuerhinterziehung im Steuerrecht: Berechnung der Zeiträume der Korrekturmöglichkeiten 10 Jahre nach § 169 II 2 AO zurück plus die Anlaufhemmung nach § 170 AO von 1 bis 3 Jahre

Änderungsmöglichkeiten nach Gesetz und nach Auffassung des BMF, Abschnitt 122 I 2 AEAO

Nach Paragraf 173 Abs. 1 Nummer 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, soweit die Bescheide nicht ohnehin einspruchsbefangen sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder insoweit punktuell vorläufig sind und die Regelfestsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren noch nicht abgelaufen ist.