Betriebsprüfung Anwalt Frankfurt Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard berät und vertritt Sie bei Betriebsprüfung in Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt, Heidelberg, Kaiserslauftern, Bielefeld und bundesweit. Ein Anwalt in der Betriebsprüfung unterstützt Sie
Steueranwalt im Steuerrecht und Steuerstrafrecht Steueranwalt im Steuerrecht und Steuerstrafrecht gesucht? Sie brauchen einen Fachanwalt für Betriebsprüfung? Oder einen Spezialisten für Steuerstrafrecht? Oder besser noch einen Steueranwalt im Steuerrecht und
Ein Teufelskreis zwischen Steuerrecht, Insolvenzrecht und Steuerstrafrecht Eine hohe Strafe und eine hohe Steuernachzahlung kann für Sie existenzbedrohend sein. Es ist ein Teufelskreis zwischen Steuerrecht, Insolvenzrecht und Steuerstrafrecht. Insolvenzproblem und
Denn Innergemeinschaftliche Lieferungen und steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht Häufig führen innergemeinschaftliche Lieferung zu Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Betriebsprüfungen und auch zu Steuerstrafverfahren. Hier brauchen Sie mich, Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, als auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht
Betriebsprüfung – Anforderungen von Unterlagen Mit der Neuregelung ab dem 01.01.23 können Unterlagen mit der Anordung einer Betriebsprüfung gleich mit angefordert werden. Die Betriebsprüfung startet also künftig gleich mit der
Gelangensbestätigung Immense Umsatzsteuerrisiken bei Abholfällen: Risiken bei der Gelangensbestätigung Wenn ein Unternehmer Waren aus einem EU-Mitgliedsland in ein anderes EU-Mitgliedsland an einen dortigen Unternehmer verkauft und versendet oder der andere
15 Jahre Strafverfolgungsverjährungsfrist Die Strafverfolgungsverjährungsfrist ist in besonders schweren Fällen (also bei Hinterziehungen ab 50.000 € Steuern) auf 15 Jahre am 28.12.20 verlängert worden. Ursprünglich verjährten Steuerhinterziehungen nach 5 Jahren.
Die Steuerhinterziehung im Steuerrecht: Berechnung der Zeiträume der Korrekturmöglichkeiten 10 Jahre nach § 169 II 2 AO zurück plus die Anlaufhemmung nach § 170 AO von 1 bis 3 Jahre
Nach Paragraf 173 Abs. 1 Nummer 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, soweit die Bescheide nicht ohnehin einspruchsbefangen sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder insoweit punktuell vorläufig sind und die Regelfestsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren noch nicht abgelaufen ist.

