Die neue und alte Bonpflicht
Von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Wiesbaden, Taunusstein
Die Bonpflicht wird nicht abgeschafft
Entgegen den Plänen der Bundesregierung im Koalitionsvertrag wird Bonpflicht nun doch nicht abgeschafft. Die Bonpflicht gilt seit dem 01.01.2020, § 146 a Abs. 2 AO. Sie wird mit dem 2. Kassengesetz nur modifiziert und die Verletzung als Ordnungswidrigkeit ab dem 01.01.2028 erstmals bebußbar.
Modifikation der Belegausgabeverpflichtung
Die Belegausgabeverpflichtung entfällt nicht entgegen dem Koalitionsvertrag, sondern sie wird lediglich zum 01.01.28 modifiziert. Die Kassennutzer müssen den Bon dann elektronisch bereitstellen.
2. Kassengesetz ab 01.01.2028
Ab dem 01.01.2028 muss jeder Händler mit elektronischer Kasse seinen Kunden den Beleg digital bereitstellen, einen Papierbon gibt es dann nur noch auf ausdrücklichen Wunsch, so das 2. Kassengesetz.
Neu: Sanktionierungsmöglichkeit bei Nicht-Belegangebot
Neu ist: Wer keinen Beleg bereitstellt, handelt künftig ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann bis zu 5.000 € kosten. Bislang war ein Verstoß gegen die Bonausgabepflicht sanktionslos.
Ziel der Belegausgabepflicht
Dem BMF geht es nicht darum, dass die Kunden einen Bon bekommen. Entsprechend müssen die den auch nicht mitnehmen, weder elektronisch noch papiermäßig. Es geht nur darum, dass der Umsatz in die Kasse eingebucht wird. Das wird über die Belegausgabeverpflichtung indirekt kontrolliert. Ob alles boniert ist und die Höhe stimmt, lässt sich darüber unverändert nicht kontrollieren. Ob an der Kasse vorbei (teilweise) verkauft wird, lässt sich dadurch ebenfalls nicht kontrollieren.
BMF federführend
Das Bundeskabinett hat den entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Finanzen am 23. September 2026 beschlossen. Sein Titel lautet „Gesetz zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen“. Das BMF spricht vom 2. Kassengesetz. Grundlage war der Referentenentwurf vom 7. August 2026.
Erfreulich: BMF hat gelernt und veröffentlicht keine BMF-Schreiben als Gesetzesalternative, sondern wählt den im Gesetz vorgeschriebenen Weg
Erfreulich ist, dass das BMF dazugelernt hat und nicht mehr die Regeln über die Kasse über die erste oder zweite Kassenrichtlinie versucht zu steuern, sondern jetzt den im Gesetz vorgeschriebenen Weg wählt, über eine Gesetzesinitiative diese wesentlichen Regeln durch den Gesetzgeber in Form von Gesetzen verabschieden zu lassen. Das sorgt für Klarheit und entspricht dem Parlamentsvorbehalt sowie der Gewaltenteilung.
Umstellung von Papierbon auf elektronisches Bon-Angebot
Im Koalitionsvertrag hatte es noch geheißen, die Bonpflicht werde abgeschafft. Dies ist so nicht umgesetzt. Bestenfalls Abschaffung des Papierbons bei elektronischen Kassen und die Umstellung auf ein elektronisches/digitales Anbieten des Bons, wobei die Technik dabei gleichgültig ist. Der Kunde kann aber immer noch einen Papierbon verlangen. Die Systeme müssen also umgerüstet werden und duale Möglichkeiten der Bonausgabe vorsehen, wobei der Regelfall die elektronische Zurverfügungstellung werden soll.
Zeitnahes Beleg-Angebot
Der elektronische Beleg muss zeitnah angeboten werden. Welchen Zeitraum das im Detail umfasst, ist unklar. Ob eine elektronische Tafel im Geschäft auch bei mehreren Kassen ausreicht, sodass die Kunden dort ihre einzelnen Belege einscannen können und diese Belege dort einige Sekunden sichtbar sind, ist unklar. Oder ob jeder einzelne Kasse in einem großen Display etwa mit QR-Code den Beleg zeigen muss, damit der Kunde diesen einzigen kann, ist unklar. Ob die Geschäfte dann, wenn der Kunde das einscannen verpasst hat, den Blick noch einmal hochladen müssen zum Abruf, ist ebenfalls nicht geregelt.
Wege des Belegangebots
Grundsätzlich ist der Weg des Belegangebots technologieoffen. Möglich ist:
- QR-Code auf dem Kundendisplay der Kasse
- Download-Link
- Near Field Communication (NFC)
- Ablage direkt in ein Kundenkonto
Vorschlag des Regierungsentwurfs
In der Begründung des Referentenentwurfs wird der QR-Code auf dem Kassenbildschirm vorgeschlagen, weil Kunden ihn scannen können, ohne eine eigene App des Geschäfts zu brauchen. Kunden ohne Handy gibt es eigentlich nicht. Die Frage ist nur, ob die Kunden ihr Handy immer dabei haben oder etwa im Auto liegen lassen. Ob die dann alle dennoch eine Papierbeleg anfordern, etwa für Umtauschzwecke oder für Reklamationszwecke? Und ob ältere oder nicht technikaffinde Kunden damit klarkommen? Aber vielleicht ist das auch ein neues Geschäftsmodell: einen Belegausgabe-Sammler zu konstruieren und zu verkaufen, mit dem Mandantenmann einkaufen geht, die entsprechenden elektronischen Belege einscannen und sammeln kann, sozusagen ein elektronisches privates Kassenbuch für die Kunden im Portmonee oder am Gürtel tragen.
Sanktionierungsmöglichkeiten und ihre Tücken
Die Sanktionierungsmöglichkeiten werden ein Problem. Wie geht die Finanzverwaltung damit um, wenn die Belege nicht schnell genug zur Verfügung gestellt werden? Was ist, wenn die Systeme ausfallen? Muss dann der Laden schließen? Oder geht es dann auch ohne Belegausgabe ausnahmsweise? Was ist, wenn unzufriedene Kunden behaupten, sie hätten (angeblich) keinen Bon erhalten/angeboten bekommen? Führt ein einmaliges Versehen einer Servicekraft schon zur Sanktionierung? Oder trifft die Sanktionierung nur den, der strukturell keine (elektronischen) Bons anbietet, etwa weil er sein System nicht umrüstet?
Absicherung des Unternehmers gegen unberechtigte Vorwürfe
Unklar ist, wie sich der Unternehmer absichern kann, dass er tatsählich dem Kunden eine Bon elektronisch angeboten hat:
Beispiele
Beispiel1: Aldi/Lidl und Co.: der Kunde behauptet, er habe keinen Bon angeboten bekommen. Santionierungsrecht des Finanzamts? Wie weist das Unternehmen nach, dass der Kunde einen Bon angeboten erhielt?
Beispiel 2: der Kassennachschauer behauptet, er habe gesehen, wie Kunden kein Beleg angeboten wurde. Sanktionierungsrecht des Finanzamts? Wie weist das Unternehmen nach, dass die Kunde einen Bon angeboten erhielten? Muss das Unternehmen sich das Angebot des Belegs elektronisch sinnvollerweise quittieren lassen, etwa durch eine elektronische Annahme oder Ablehnung des Belegs, die dann zum Beleg gespeichert wird?
Noch kein geltendes und noch nicht beschlossenes Recht
Geltendes Recht ist das noch nicht, denn Bundesrat und Bundestag müssen sich mit dem Entwurf noch befassen, und im parlamentarischen Verfahren sind Änderungen möglich. Auch wenn Änderungen möglich sind, erkennt man jedoch, dass die Finanzverwaltung an der Belegausgabe Pflicht auch weiterhin festhalten wird. Sie will die Kassennutzer zwingen, alle Umsätze in die Kasse einzutreten. Nur die Einzelaufzeichnungsverpflichtung und deren Aufbewahrung ermöglicht spätere Kontrollen. Ob tatsächlich alles gebucht wurde, lässt sich daraus aber nicht erkennen. Dafür braucht man dann die Verprobung zwischen Wareneinkauf und Warenverkauf, also etwa eine Ausbeutekalkulation.
Direktanschluss der Finanzverwaltung an die elektronischen Kassen
Ein Direktanschluss der Verwaltung an die Kassen wäre sicher zielführende und vielleicht sogar kostengünstiger. Es ist nicht erkennbar, dass Alternativen diskutiert wurden. Es ist wie bei allen Vorstößen dieser Art: das BMF kommt mit Ideen um die Ecke und will am liebsten die sofortige Umsetzung. Eine fachliche Diskussion findet im Vorfeld über Fachaufsätze oder Fachforen nicht statt. Was die Umrüstung die Unternehmen kostet und welchen Nutzen die Verwaltung hat, wird nicht erörtert. Dabei dürfen auch heute schon die Unternehmern die Bons elektronisch zur Verfügung stellen. Neu ist also nur der verpflichtende Schwerpunkt zum elektronischen Anbieten und die Sanktionierungsmöglichkeit.
Keine Verbesserung der Überprüfbarkeit der vollständigen Erlöserfassung durch Umstellung der Bonpflicht auf elektronische Belegangebote
Einen Fortschritt zur besseren Prüfbarkeit ist in dem 2. Kassengesetz insoweit nicht zu erblicken.
Datenfernübertragung der Kassendaten ans Finanzamt
Ein Kassenauslesen via elektronischem Datentransfer, etwa wie bei Heizungsverbrauchsmessintrumenten, dass die Daten von außen ohne Betreten des Ladens und zwar die Einzeldaten aber auch die Z-Bons ausgelesen werden können oder per Datenfernübertragung automatisch ins zuständige Finanzamt übermittelt werden, wäre sicher im Hinblick auf eine Erhöhung der Kontrolldichte effizienter. Aber vielleicht soll das elektronische Zur-Verfügung-Stellen auch die Vorstufe der Datenfernübertragung sein…?
5 Punkte
5 Punkte müssen Sie beachten:
- Die Pflicht knüpft an das Kassensystem an, nicht an die Branche. Wer mit offener Ladenkasse arbeitet, ist bislang nicht betroffen. Aber die offene Ladenkasse soll abgeschafft werden: ab dem 01.01.28 soll es eine allgemeine elektronische Kassenpflicht geben und zwar für alle Unternehmer, die einen Gesamtumsatz (nicht Barumsatz) größer 100.000 € pro Jahr haben. Erlassen ist das denjenigen, die weniger als 12.000 € Barumsätze im Jahr haben.
- Elektronisch ist schon heute erlaubt. Mit Zustimmung des Kunden darf der Beleg auch heute schon in elektronischer Form bereitgestellt werden. Papier ist heute in der Praxis der Normalfall, das Gesetz schreibt es aber nicht vor. Künftig soll das elektronische Anbieten der Standard sein.
- Der Kunde muss den Beleg nicht mitnehmen. Eine Pflicht zur Entgegennahme gibt es nicht. Weder elektronisch noch papiermäßig. Diejenigen, die für ihr Unternehmen einkaufen, werden unverändert einen Beleg zum Nachweise der Betriebsausgaben benötigen und daher einen Belege erbitten/anfordern.
- Befreiungen sind möglich, allerdings nur im Einzelfall bei sachlicher Härte und auf Antrag beim Finanzamt nach § 148 AO. Ausnahmen wird es bei Vertrauenskassen geben. Die offene Ladenkasse bleibt in einem kleinen eingeschränkten Umfang und für Kassenausfälle: hier gibt es dann keine elektronische Belegausgabeverpflichtung. Die Verpflichtung auf Anforderung Papierbelege zu erstellen (§ 368 BGB), gilt selbstverständlich für diese auch weiterhin.
- Technische Ausfälle: offene Ladenkasse
Bei technischen Ausfällen oder sonstigen Katastrophen ist die offene Ladenkasse unverändert zu führen, ebenso bei allen dann noch gesetzlich oder aufgrund von Ausnahmegenehmigungen erlaubten Fällen.
Überraschend ist, dass die offene Ladenkasse auf einmal als hinterziehungsgefährdet angesehen wird
Überraschend ist, dass die offene Ladenkasse auf einmal als hinterziehungsgefährdet angesehen wird. Seit wann es die offene Ladenkasse eigentlich schon gibt, lässt sich nicht genau recherchieren. Sie ist gesetzlich nicht umschrieben. Es gibt sie eigentlich schon immer. Wohl aufgrund der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ist dies eine Schatulle, in der das Geld gezählt wird und sie dürfte historisch wesentlich älter sein als die Registrierkasse respektive ohnehin deutlich älter sein als die elektronische Ladenkasse. Soweit erschichtlich wird die offene Ladenkasse erstmal im Urteil des BFHvom 12.05.1966 erwähnt. Auf diese hat es nun das BMF abgesehen. Sie fällt dem BMF nunmehr als besonders hinterziehungsanfällig auf, weswegen sie abgeschafft werden soll.
Dabei geht das BMF auch nur halbherzig vor, in dem es die offene Kasse nicht komplett abschafft, sondern einen Mittelweg wählt dergestalt, dass die offene Ladenkasse ab einem Jahresumsatz von 100.000 € abgeschafft werden kann, darunter sie aber weiterhin bestehen darf bzw. für Notfälle natürlich das Ersatz-Aufzeichnungsmedium ist, wenn die elektronische Ladenkasse ausfällt. Dass man aber bislang die offene Ladenkasse für zulässig hielt und jetzt auf einmal die offene Ladenkasse als besonders hinterziehungsgefährdet ansieht, erstaunt zutiefst. Umgekehrt teilt das BMF mit, dass es ca. 115.000 offene Ladenkassen geben soll. Im Verhältnis zu weit mehr als 2 Millionen elektronischen Kassen scheint also hier die Bedeutung quantitativ nicht übermäßig groß zu sein.
Freiberufler
Mit eingefangen werden allerdings auch die Freiberufler, die wegen der wenigen Bar-Umsätze bislang keine Kasse führen mussten, sondern vielmehr die wenigen bar Umsätze auf einer Kladde aufzeichnen konnten. Diese werden nun mit dieser allgemeinen generellen elektronischen Kassenpflicht zur Führung einer Kasse gezwungen, soweit deren Umsätze über 100.000 € pro Jahr liegen, wenn es nicht noch Modifikationen oder Ausnahmen für die Freiberufler im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gibt.
Fragen zur Bonpflicht oder zur Kassenführung?
Dann Fragen Sie RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Wiesbaden, Taunusstein. 06128-60502000 oder 0611-890910.
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