Steuererklärung per Fax
Steuererklärung per Fax?
Kann man eine Steuererklärung per Fax einreichen? Eine Steuererklärung, die auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben ist, kann papiermäßig durch Einwurf in den Briefkasten des Finanzamts, durch Abgabe beim Pförtner des Finanzamtes oder per Post dem Finanzamt übermittelt werden. Aber kann man die Steuererklärung auch dem Finanzamt faxen?
Ja! Eine Steuererklärung kann man auch an das Finanzamt faxen, wenn dort noch ein Fax steht unter Faxempfang funktioniert.
Eine Steuererklärung kann auch per Telefax an das Finanzamt übermittelt werden (BFH, Urteil vom 08.10.14, VI R 82/13, BFH, Urteil vom 04.07.2002, V R 31/01, BStBl II 2003, 45).
Kombination aus Papier und Fax?
Ebenso kann eine Mischform aus Kopien, aus Telefax-Seiten und Originalen dem Finanzamt per Post, per Einwurf oder per Fax übermittelt werden: in einem Fall hatte ein Steuerpflichtiger das Deckblatt der Steuererklärung ausgefüllt unterschrieben und an sein Büro gefaxt und dieses hatte dieses Deckblatt mit den restlichen Originalunterlagen der Steuererklärung zusammengefügt und an das Finanzamt geschickt.
Zusammengesetzte Erklärung
Der BFH urteilte, dass auch eine derart zusammengestellte, zusammengesetzte Steuererklärung mit einem unterschriebenen Fax-Deckblatt und den übrigen Originalseiten eine ordnungsgemäße Steuererklärung darstellt. Das Problem liegt in Paragraf 25 Abs. 3 EStG: danach muss die Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschrieben sein.
Problem: Eigenhändige Unterschrift
Eigenhändig bedeutet danach, dass sie von der Hand des Antragstellers bzw. des Steuerpflichtigen stammen muss. Eine Blankounterschrift soll diesen Anforderungen aber nicht genügen, wobei dies hier keine Blankounterschrift war, sondern lediglich eine zusammengesetzte Urkunde aus einer Telefaxkopie und der übrigen Erklärung.
Aber: keine Blanko-Unterschriften
Die im Zivilrecht geltenden Grundsätze einer Blankounterschrift, die grundsätzlich für eine eigene Unterschrift genügen, der Verwender hier einen anderen Erklärungsinhalt unterschiebt, sollen im Steuerrecht angeblich nicht gelten. Der BFH leitet dies daraus ab, dass es bei der Unterschrift in der Steuererklärung nicht nur um die Unterschrift geht, sondern auch um die gleichzeitige Versicherung, dass der Erklärungsinhalt vollständig und richtig und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht ist.
Unterschrift in der Steuererklärung ist mehr als Unterschrift: es ist die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit
Die (Unter-)Zeichnung einer Steuererklärung ist mehr als nur eine Unterschrift, sondern nämlich auch diese Versicherung. Darüber hinaus soll durch die unmittelbar auf dem Erklärungsvordruck geleistete Unterschrift sichergestellt werden, dass sich der Steuerpflichtige über die Lückenlosigkeit und Richtigkeit der ggf. von einer dritten Person, insbesondere seinem steuerlichen Berater, vorgenommenen Eintragungen und den Umfang der im Vordruck vorgesehenen Angaben vergewissern kann (Senatsurteile vom 8. Juli 1983 VI R 80/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13; vom 20. Januar 1984 VI R 16/82, BFHE 140, 149, BStBl II 1984, 436, und VI R 15/82, juris; vom 10. Oktober 1986 VI R 208/83, BFHE 148, 47, BStBl II 1987, 77).
Keine Unterschrift auf separatem Papier und Einkleben auf Erklärung
Entsprechend kann der Steuerpflichtige nicht ein Stück Papier unterschreiben und der Berater oder eine andere Person diese Unterschrift ausschneiden und auf die Steuererklärung kleben. Das wäre zwar auch eine Art zusammengesetzte Urkunde. Dafür fehlt aber dem BFH dann die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit bzw. die Versicherung, dass diese Erklärung richtig und vollständig sein soll.
Aufgeklebter Unterschriftsstreifen enthält keine Vollständigkeitsversicherung bezogen auf die Steuererklärung
Ein aufgeklebter Unterschriftsstreifen enthält keine Versicherung bezogen auf die Steuererklärung. Es bleibt unklar, in welchem Kontext und mit welchem Erklärungsinhalt und welchen Vorstellungen der Unterzeichner den Unterschriftsstreifen unterschrieb. Es bleibt unklar, ob er wusste, worauf der Streifen geklebt werden würde. Selbst wenn er diesen Unterschriftsstreifen seinem Steuerberater gab mit dem Auftrag, seine Unterschrift auf die noich zu erstellende Erklärung zu kleben, wusste er doch nicht, was inhaltlich bei der Steuererklärung herauskäme und was er dann als angeblich richtig und vollständig versichern würde. Es bleibt bei einem Unetrschriftsstreifen ohnehin unklar, ob und was er damit glaubte zu unterschreiben bzw. worauf seine Unterschrift dann später einmal geklebt werden würde. Erst Recht ist unklar, ob er damit etwas und wenn ja, was er damit als richtig und vollständig versichern wollte. Ein Unterschriftsstreifen enthält damit nicht unbedingt eine Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit jedenfalls ist dies unklar beziehungsweise nicht klar genug.
Der BFH hat insoweit entschieden, dass eine eigenhändige Unterschrift dann nicht vorliegt, wenn der Steuerpflichtige auf einem Unterschriftsstreifen unterschreibt, der vom steuerlichen Berater nach Erstellung der Erklärung auf die für die Unterschriftsleistung vorgesehene Stelle des amtlichen Vordrucks für den Lohnsteuer-Jahresausgleich oder die Einkommensteuererklärung geklebt wird (Senatsurteil in BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13).
Zusammengestellte Erklärung auf gefaxtem Deckblatt mit Unterschrift mit restlicher Originalerklärung
Wie dem auch sei: eines derart zusammengestellte Erklärung mit der Deckblattseite der Erklärung über ein Fax übermittelt und zusammengestellt mit der restlichen Erklärung im Original ist natürlich nicht der Normalfall und daher auffällig und ungewöhnlich. Dennoch kann es aber Situationen geben, in denen der Steuerpflichtige nicht vor Ort anwesend ist und daher eine derartige Zusammenstellung von Unterschriftenseite und restliche Erklärung erfolgen kann, dies etwa bei Urlaubs-Abwesenheiten oder Erkrankungen im Ausland oder fehlender Reisefähigkeit oder bspw. die Steuererklärung vorher ordnungsgemäß zusammengestellt und fertiggestellt wurde, lediglich die Unterschrift versehentlich vergessen wurde und nunmehr der Steuerpflichtige sich etwa im Ausland befindet. Dann kann und darf der Steuerpflichtige seine Steuererklärung auf diesem Wege durch eine derart zusammengestellte Steuererklärung dem Finanzamt einreichen.
Reicht auch unvollständige Erklärung oder nur Deckblatt mit Unterschrift?
Fraglich wäre es gewesen, wenn der Steuerpflichtige für die Antragsveranlagung eine unvollständige Erklärung eingereicht hätte, etwa nur das Faxdeckblatt mit seiner Unterschrift, aber die eigentliche Erklärung erst später nach Fristablauf eingereicht hätte.
Anker zur Fristwahrung?
Ob man also eine derartige Anker für die Fristwahrung durch das Deckblatt erreichen kann und die spätere Erklärung dann nachreichen darf, erscheint höchst fraglich. Andererseits dürfen Erklärungen und Anlagen auch nachgereicht werden. Gerade wenn der Steuerpflichtige darauf hinweist, dass die Erklärung nur vorläufig oder unvollständig ist und weitere Anlagen noch folgen werden.
Urheberschaft der Steuererklärung
Das Finanzamt hat bei einer derartig zusammengestellten Steuererklärung Bedenken, ob diese wirklich vom Steuerpflichtigen stammt und ob seine Unterschrift die gesamte Erklärung umfasst. Immerhin soll der Steuerpflichtige mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit versichern und wird daran steuerstrafrechtlich festgehalten, wenn er hier falsches versichert.
Steuerstrafrechtliche Verantwortung bei zusammengesetzten Erklärungen
Tatsächlich ist eine derart „zusammengestoppelte“, zusammengesetzte Steuererklärung nicht ganz unproblematisch hinsichtlich der Vollständigkeits- und Richtigkeitsversicherung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Dennoch entschied der BFH. Ein kopiertes Fax-Deckblatt mit der Unterschrift des Steuerpflichtigen und den restlichen Originalen der Steuererklärung und des Steuerpflichtigen ergebe zusammen eine ordnungsgemäße Steuererklärung, die dem Finanzamt auf dem Postwege übermittelt werden kann (BFH, Urteil vom 08.10.14, VI R 82/13).
Spätere Nachholungs- und Heilungsmöglichkeiten
Dass ein solcher Fall bis zum BFH gelangt, erstaunt auf den ersten Blick. Der Steuerpflichtige, der vielleicht anders seine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgeben konnte, wird doch auch im Nachgang dazu diese Erklärung noch einmal in geordneter Form abgeben und sozusagen wiederholend dann bestätigen, dass dies seine vollständige und korrekte Erklärung ist. Auch ein entsprechendes, verfasstes Schreiben dürfte diesen Anforderungen zur Klarstellung genügen.
Antragsveranlagung
Es ging hier allerdings um den Fall einer Antragsveranlagung und wenn dein hier die Steuererklärung am letzten Tag der Frist beim Finanzamt eingeht, stellt sich dann natürlich die Frage, ob eine spätere Nachholung oder eine spätere Bestätigung, dass diese Erklärung vollständig ist, noch die aus Sicht des Finanzamts Form unwirksamer Steuererklärung heilt oder den Formerfordernissen genügt. Die Finanzverwaltung wollte hier die Antragsveranlagung nicht mehr durchführen und damit eine Steuererstattung ablehnen. Bei der Antragsveranlagung gibt es nämlich eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Durchführung der Erklärung. Ist diese Frist versäumt gekommen, wird die Erklärung nicht mehr durchgeführt.
BFH-Fall
In diesem Fall hatte die Steuerpflichtige die fehlende Unterschrift auf einem Originalvordruck im Finanzamt dann im Januar (nach Fristablauf, der am 31. Dezember des Vorjahres ablief) noch einmal vollzogen. Dennoch blieb das Finanzamt bei der ablehnenden Haltung, da die ordnungsgemäße Steuererklärung mit ordnungsgemäße Unterschrift nicht fristgemäß beim Finanzamt angeblich eingegangen wäre.
Der Fall wäre wohl so nicht gelaufen, wenn hier eine Pflichtveranlagung mit einer entsprechenden Nachzahlung angestanden hätte.
Technisches Problem heute: Die Faxgeräte werden in der Finanzverwaltung abgeschafft
Ein anderes technisches Problem entsteht heute solchen Fällen, dass viele Finanzämter ihre Faxgeräte abgeschafft haben. Während die Finanzämter also beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) nicht nutzen wollen oder dürfen, Sie auch keine Steuererklärung per beA dort einreichen dürfen, ist die Post unzuverlässig. Per E-Mail können Sie zwar mit dem Finanzamt kommunizieren, das Finanzamt darf ihn aber nicht per E-Mail antworten. So bleibt die Kommunikation über die Post, die völlig desolat und unzuverlässig ist. Da die Faxgeräte abgeschafft werden oder teilweise schon abgeschafft sind, werden damit die Übermittlungsprobleme und die Kommunikationsprobleme nicht einfacher. Eine alte Technik abzuschaffen, die vielleicht alt ist, aber funktioniert, dafür aber keinen neuen Ersatz zu haben, ist eine schwierig zu verstehende Entscheidung in der Finanzverwaltung.
Elster
Die Finanzverwaltung verweist auf Elster. Kann sie so durch die Abschaffung der Faxgeräte und die anderen nicht wirklich funktionierenden Versendungswege die Steuerpflichtigen faktisch zwingen Elster zu benutzen?
RA Dr. jur. Jörg Burkhard hilft
Probleme im Steuerrecht? Keine Steuererklärung eingereicht? Erklärung auf dem Postweg untergegangen? Erklärung per Fax eingereicht und Finanzamt bestreitet Zugang? Dann fragen Sie RA Dr. jur. Jörg Burkhard. Der Spezialist im streitigen Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Zollstrafrecht. Der Profi bei Kasse, Kassennachschau, Schätzungen, Schwarzarbeit, Scheinrechnungen, Tax Compliance, Selbstanzeige: 0611-890910 oder 06128-60502000 oder 069-87005100.

