strafrechtlicher Vermögensarrest
Die Abwehr gegen einen strafrechtlichen Vermögensarrest nach § 111 e StPO
Von Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, Frankfurt/M., Wiesbaden, Taunusstein
1. Die Abwehr gegen einen strafrechtlichen Vermögensarrest
Die Abwehr gegen einen strafrechtlichen Vermögensarrest nach §§ 111 e ff StPO erfolgt durch eine Beschwerde nach § 304 StPO. Der Vermögensarrest setzt einen dringenden bzw. zumindest hinreichenden Tatverdacht einer späteren Einziehung voraus. Diese erfolgt dann durch ein Urteil. Der Vermögensarrest wird meist kurz vor einer Durchsuchung ausgebracht. Über die Einziehung wird möglicherweise erst viele Jahre später durch Urteil als Nebenbestimmung zur Hauptsache entschieden. Es können also zwischen heutigem Vermögensarrest und der späteren Einziehung durchaus mehrere Jahre liegen.
2. Antrag der Staatsanwaltschaft
Der strafrechtliche Vermögensarrest erfolgt durch richterlichen Beschluss im Regelfall wurde identisch mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Eigenständige Gedanken des Ermittlungsrichters habe ich bei den Anordnungen eines Vermögensarrestes jedenfalls in den Beschlüssen nicht gesehen. Bei den Akteneinsichten habe ich auch Zurückweisungen von solchen Arrestanträgen ebenfalls noch nicht entdeckt. Vielleicht gibt es ja auch kritische Ermittlungsrichter, die solche Anträge als unbegründet zurückweisen.
3. Anordnungsermessen
Der Ermittlungsrichter hat ein Anordnungsermessen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind die hohe kriminalpolitische Bedeutung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung: eine Straftat soll sich für den Täter nicht rechnen dürfen. Damit korrelierend ist also der Verdachtsgrad, die Schadenshöhe, die Frage, ob der Schaden geschätzt ist oder tatsächlich feststeht, die der Strafverfolgungsbehörde entstehenden Kosten einerseits, aber auch die Schwere des Eingriffs in das Eigentumsrecht des Betroffenen und natürlich auch die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Die Anordnung des Vermögensarrestes unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
4. Mittäter, Gehilfen
Bei mehreren Tätern ist auch interessant, dass Ausgleichsansprüche bei mehreren Mittätern nicht gegeneinander arrestiert werden (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO-Kommentar, 67. A., 2024, § 111e Rn 12): haben also beispielsweise mehrere Täter eine Tat angeblich oder tatsächlich gemeinsam begangen, sind sie Gesamtschuldner hinsichtlich des Schadens. Die Ausgleichsansprüche der Gesamtschuldner nach § 426 BGB sollen nicht durch den Arrest gesichert werden.
Den Ausgleich müssen also die mehr Täter unter sich selbst dann regeln bzw. durchstreiten. Die spannende Frage ist, ob und inwieweit in dem Ermessen des Ermittlungsrichters hier die Leistungsfähigkeit aber auch die Schadensverursachung zu berücksichtigen ist. Ob also gegen den einen Mittäter, der den Schaden überwiegend verursacht hat, der höhere Arrest auszubringen ist, auch wenn der vielleicht weniger oder gar kein Geld hat. Umgekehrt stellt sich die Frage, ob gegen einen der Mittäter der Vermögensarrest alleine ausgebracht werden kann, während die übrigen Mittäter verschont bleiben. Das noch verhältnismäßig oder ist allein deswegen der Vermögensarrest rechtswidrig?
5. Ermessensausfall bei Nichtinanspruchnahme von Gehilfen?
Und was ist mit anderen Tatbeteiligten wie Gehilfen oder Anstiftern? Kann oder muss gegen die ein Vermögensarrest auch ausgebracht werden? Was ist, wenn dieser nicht ausgebracht wird? Willkürlichkeit der Sicherungsmaßnahmen?
6. Dauer des Arrestes
Der Vermögensarrest ist grundsätzlich bis zum Ende des Verfahrens wirksam, indem er ergeht. Er liegt also nicht automatisch oder auch nicht nach einem bestimmten Zeitraum.
7. Ziel der Beschwerde nach § 304 StPO
Um den Arrest abzukürzen oder betragsmäßig zu reduzieren oder vorzeitig zur Aufhebung zu bringen dient die Beschwerde nach § 304 StPO, die auch in einem Verfahren mehrfach (dann natürlich mit neuen Begründungen und neuen Sachverhaltsdetails) vorgebracht werden kann.
8. Bei Rechtskraft des Urteils zur Hauptsache
Mit Rechtskraft der Wertersatzeinziehung wandelt sich die Sicherung der Vermögenswerte und Beträge in ein Vollstreckungspfandrecht um. Soweit die Voraussetzungen für den Vermögensarrest wegfallen oder teilweise wegfallen, ist der Vermögensarrest aufzuheben bzw. teilweise in Höhe des Wegfalls zu reduzieren.
9. Überlange Arrestdauer
Zudem kann auch eine überlangen Verfahrensdauer (Arrestdauer) zu einer Rechtswidrigkeit des Vermögensarrestes führen.
10. Opferschutzgedanken
Trotz der Streichung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB alte Fassung und der damit verbundenen Abkehr vom Entschädigungskonzept der Rückgewinnungshilfe können bei dem Vermögensarrest auch Gedanken des Opferschutzes mit einbezogen werden. Allerdings dürfte stets dann, wenn Fiskus und Sozialversicherungsträger geschädigt sein sollen, der Opfergedanke nicht zum Tragen kommen, da diese Behörden ausreichend eigene Vollstreckungsinstrumente zur Durchsetzung ihrer Forderungen haben.
11. Kontenabfrage über BAFin
Sämtliche Kontenverbindungen und Banktresore werden über die BAFin abgefragt und dann zeitgleich alle Konten gepfändet in Höhe des im Vermögensarrest bestimmten Betrages. Banktresore werden versiegelt. Übersteigt der Restbetrag das Guthaben auf den Konten, sind diese damit auch gesperrt. Ansonsten wird nur diese Betrag separiert und das Konto bleibt im Übrigen offen. Der Beschuldigte ist dann meist wirtschaftlich bewegungslos, wenn die Restbeträge höher sind als die Guthaben auf den Konten. Kreditrahmen können aber nicht gepfändet werden.
12. Kahlpfändung contra Existenzminimum und sachgerechter Verteidigungsmöglichkeit – Finanzierung des Wahlverteidigers
Das ist nicht ganz unproblematisch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte sich einen Wahlverteidiger leisten können muss und ein solcher Vermögensarrest nicht dazu dient, ihn verteidigungslos zu machen bzw. ihn zwingen soll, nur einen Pflichtverteidiger wählen zu können. Ob und wie der Beschuldigte seinen Wahlverteidiger bezahlen kann, ist jedenfalls kein Argument für Ermittlungsrichter und Staatsanwälte. Eine Freistellung eines angemessenen Verteidigungshonorars für einen oder mehrere Wahlverteidiger ist insoweit nicht vorgesehen. Ob dies mit Art. 19 Abs. 4 GG und dem effektiven Rechtsschutz vereinbar ist, ist noch nicht entschieden worden.
13. Sekundärfolgen des strafrechtlichen Vermögensarrestes
Außerdem hat ein solcher Vermögensarrest häufig wirtschaftliche Sekundärfolgen: auf einer Schätzung wird vermutet, dass ein bestimmter Schaden entstanden ist und der soll nun wirtschaftlich gesichert werden bzw. die Einziehung schon einmal vorbereitet werden, die noch gar nicht versteht. Dadurch werden im Regelfall alle Konten gepfändet und letztendlich damit gesperrt. Handelt es sich also beispielsweise um die Behauptung, es seien Scheinrechnungen gekauft worden und durch die Scheinrechnungen freigesetzten Gelder für Schwarzarbeit verwandt worden, wären also die Deutsche Rentenversicherung der Sozialversicherungsträger geschädigt worden. Diese werden gleich noch einmal geschädigt, weil durch den strafrechtlichen Arrest die Firma zahlungsunfähig ist und dieselben angeblich Geschädigten, deren Schaden dem Grunde und der Höhe nach noch gar nicht feststeht, beklagen sich nun, dass die Sozialabgaben für die aktuellen laufenden Gehälter nicht bezahlt werden. Das können die Beschuldigten auch nicht, weil alle Bankkonten gesperrt sind.
14. Entstehungsprinzip bei Sozialabgaben
Da aber im Sozialabgabenrecht das Entstehungsprinzip und nicht das Abflussprinzip gilt, es also nicht auf die Auszahlung der Gehälter an die Arbeitnehmer ankommen, sondern nur darauf abgestellt wird, wie nach Vertrag Löhne zu zahlen sind, sind also in den Fällen, in denen alle Konten gepfändet sind und damit die Firma zahlungsunfähig ist, gleich auch bei der nächsten Fälligkeit der nächsten Gehälter zumindest sozialversicherungsrechtliche die Sozialabgaben entstanden, die natürlich nicht gezahlt werden können.
15. Abflussprinzip bei der Lohnsteuer
Allein die Lohnsteuer entsteht erst mit dem Abfluss. Sind also die Konten gesperrt und werden keine Löhne gezahlt, entsteht für diese Monate zunächst auch keine Lohnsteuer. Diese entsteht erst mit der Nachzahlung, wenn dies wieder geht.
16. Vorsorgliche fristlose Kündigung aller Arbeitnehmer, um Entstehungsprinzip zu vermeiden?
Dies führt eigentlich dazu, alle Arbeitnehmer sofort fristlos, hilfsweise fristgemäß entlassen zu müssen, damit keine weiteren Sozialabgabenschulden mehr entstehen. Aber spätestens ist dann ist die Firma zerschlagen, weil natürlich der Erfolg und die Ertragskraft der Firma an den Arbeiten hängt. Gute Arbeitnehmer zu entlassen bzw. alle Arbeitnehmer zu entlassen, die bei dem leergefegten Markt dann gerne von anderen Firmen sofort aufgenommen werden, bedeutet natürlich auch so den wirtschaftlichen Tod dieser Firma.
17. Insolvenzanträge durch AOK & Co.
Just dieselben angeblich Geschädigten, deren Schaden also nur im Schätzungswege festgestellt ist, stellen gleich Insolvenzanträge, weil die aktuellen tatsächlich geschuldeten und für die tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer fälligen Sozialabgaben nicht bezahlt werden können. Es ist also dann quasi ein Selbstläufer, dass die vermutlich oder möglicherweise oder eventuell Geschädigten dann relativ schnell zu tatsächlich neuen Geschädigten werden, weil die aktuellen Sozialabgaben nicht gezahlt werden können, die zweifellos entstanden sind und die dann Insolvenzanträge stellen.
18. Vermittelnde Lösungen contra späterer Schadenersatzanprüche
Damit gräbt sich sozusagen der Sozialversicherungsträger hier durch dieses Prinzip das Wasser ab. Wirtschaftlich sinnvolle Lösungen und ein weiterleben lassen in der Firma wird bei Beantragung und Erlass des Vermögensarrestes nicht bedacht. Das führt natürlich dann zu der Konsequenz, wenn die Vorwürfe nicht oder nicht in dieser Höhe zutreffend sind, dass hier dann später möglicherweise über Schadensersatzansprüche gegen die Anstellungskörperschaften nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gestritten wird.
Die Strafverfolgungsbehörden haben das relativ wenig Angst vor späteren Schadenersatzansprüchen, da erstens ihr Verhalten im jetzigen Zeitpunkt rechtmäßig erscheint, andererseits selbst wenn es nicht vollständig rechtmäßig wäre und in einigen oder weiten Teilen überzogen wäre und immer noch zumindest ein Teil der Vorwürfe übrig bleibt, dadurch zumindest ihr Verhalten gerechtfertigt wäre und nur dann Schadenersatzansprüchen zu befürchten wären, wenn die Staatsanwaltschaft komplett falsch liegen würde und der Beschuldigte nachgewiesenermaßen unschuldig wäre.
Die Wahrscheinlichkeit, dass es aber später einen Freispruch gibt, liegt bei unter 3 %. Jedenfalls statistisch. Damit sind also mögliche spätere Schadensersatzansprüche nicht sehr wahrscheinlich. Zudem ist der Beschuldigte wirtschaftlich dermaßen platt, dass er wohl kein Geld und wahrscheinlich auch keinen Nerv mehr haben wird, einen Spezialisten zu engagieren, der sich für ihn einsetzt und den Schadenersatzprozess über mindestens 2 Instanzen dann für ihn versucht. Denn einen derart langen Atem wird der Beschuldigte dann noch haben müssen. Nervlich wie finanziell.
19. Zerschlagung des Unternehmens
Diese brachiale Zerschlagung eines Unternehmens durch den strafrechtlichen Vermögensarrest, ohne dass hier gesicherte Erkenntnisse vorliegen, lediglich aufgrund von Schätzungen und aufgrund von Vermutungen, ist natürlich wirtschaftlich extrem bedenklich und weder sinnvoll noch richtig.
20. Konkrete Fakten für den Arrestanspruch – konkrete Berechnung des einzuziehenden Wertes: was ist der Taterfolg?
Da der Arrestanspruch mit konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten belegt werden soll, muss natürlich die Einziehung des Wertes des Tatertrages (§ 73 c StGB) entsprechend begründet werden. Dies ist was anderes als der angebliche Schaden. Das lässt sich eigentlich nur durch eine Vermögenszuwachsrechnung belegen. Eine solche habe ich in den Arrestverfügungen noch nicht gefunden.
21. Tatertrag bei Ausbeuteklakulation
Behauptet die Steuerfahndung mehr Ausbeute aufgrund einer Ausbeutekalkulation, in dem sie eine stetige 100 %ige Leistungsfähigkeit unterstellt und davon 3 % Schwund abzieht, und dann zu einem höheren theoretischen Betriebsergebnis kommt, als erklärt, was bei dieser fehlerhaften Berechnung auch nicht weiter verwundert, ist doch die Frage, wo der Tatbeitrag liegen soll. In solchen Fällen wird meist schon keine Vermögenszuwachsrechnung erstellt. Wenn das Vermögen aber tatsächlich nicht gewachsen ist, ist schon die Frage, ob auf einer solchen offensichtlich falschen Schätzungsgrundlage ein Vermögensarrest überhaupt angeordnet werden darf, da der Ermittlungsrichter doch hier die Kalkulation prüfen müsste, wenn er darauf angebliche Anhaltspunkte für eine Straftat sehen wollte und zum anderen stellt sich doch die Frage, oder Tatbeitrag geblieben ist.
Wenn es keinen Vermögenszuwachs beim Beschuldigten gibt, bleibt unklar, was dann als Wertersatz dem vermeintlichen Täter abgenommen werden kann bzw. jetzt im Vorfeld durch den strafrechtlichen Vermögensarrest gesichert werden sollte für eine spätere Einziehung bzw. Wertersatzeinziehung.
22. Tatertrag bei Schätzung nach Richtsatzsammlung
Noch dubioser wird es, wenn eine Schätzung auf der amtlichen Richtsatzsammlung beruht. Diese ist zwar nach dem Urteil des BFH (X R 21/19 vom 14.12.2022 und 12.6.2026) nicht mehr anwendbar, jedenfalls nicht in der derzeitigen Form ohne Transparenz, dennoch gibt es sie vereinzelt immer noch. Hier wirft sich erst recht die Frage auf, welchen Tatertrag man bei einer Bewertung einer statistischen Parallelsphäre ohne konkrete Analysen des konkreten Betriebes hier schätzen soll und kann und was dann hier beispielsweise in einem strafrechtlichen Arrest als Wertersatzanspruch angesehen werden könnte. Derart fernliegende Berechnungen müssen unbedingt angefochten werden.
Einen Arrestbeschluss auf diesen Grundlagen kann man schlechterdings unmöglich akzeptieren. Richtigerweise müsste der Ermittlungsrichter schon einen Antrag auf Erlass eines Arrestbeschlusses auf dieser Grundlage wegen der Bedenken aus dem vorstehenden BFH Urteil schlichtweg vollständig ablehnen.
23. Vermögenszuwachsrechnung bei Scheinrechnungen und Schwarzarbeit
Bei angeblichen Scheinrechnungen und angeblicher Schwarzarbeit ist dies nicht anders: wenn die angeblich freigesetzten Gelder in Schwarzlohn gesetzt wurden, was verblieb dann beim Steuerpflichtigen? Auch hier gibt es im Regelfall keine Vermögenszuwachsrechnungen. Das basiert alles nur auf Schätzungen, etwa dahingehend, dass 80 % in Schwarzarbeit und 20 % im Privatbereich verblieben wären. Diese Thesen, dass Gelder im Privatbereich verblieben werden, werden Regelfall nicht untermauert. Das sind dann lediglich rechnerische Kalkulationsgrundlagen bzw. zahlenmäßige Behauptungen, die nicht faktenbasiert sind.
Selbst wenn tatsächlich von dem Beschuldigten Unternehmer Scheinrechnungen gekauft worden wären und die Behauptung weiter zutreffend wäre, dass Schwarzarbeiter davon bezahlt worden sind, stellt sich doch die Frage nach dem Tatertrags bzw. der Höhe des Tatertrags. Das muss in dem strafrechtlichen Vermögensarrest dargelegt werden und zahlenmäßig begründet werden. Irgendwelche rechnerischen Zahlenspiele ohne Belege und ohne Fakten hinsichtlich des Tatertrags genügen nach hiesiger Auffassung nicht.
24. Richterlicher Beschluss
Der Vermögensarrest ergeht durch richterlichen Beschluss und wird dem Beschuldigten im Rahmen der Durchsuchung dann übergeben. Wenn er also den Vermögensarrest liest, sind alle Banken bereits dicht. Hier muss dann in Windeseile, da die laufenden Verbindlichkeiten (Steuern, Mieten, Löhne, Bankkredite, Lieferanten, Sozialabgaben etc.) gezahlt werden sollen und müssen und möglicherweise auch bei einer GmbH dann die Insolvenzantragspflichten laufen, der Arrest angefochten werden. Anfechten genügt aber nicht. Die Anfechtung muss auch begründet werden.
25. Einblick in Asservate, Recherche des Sachverhalts, Suche nach Belegen und Fakten zur Begründung der Beschwerde
Gegebenenfalls muss man hier in die beschlagnahmten eigenen Unterlagen (Assservate) Einblick nehmen. Das dauert gegebenenfalls recht lang. Die Beleg- und Zeugensuche für ggf. länger zurückliegende Sachverhalte ist meist nicht einfach. Zeugen von damals zu finden, die zu den Tatzeiträumen etwas sagen können, ist meist schwierig. Wer weiß schon ohne die beschlagnahmten Lohnunterlagen und Mitarbeiterakten, wie die Mitarbeiter damals alle hießen und wo sie wohnten …`? Desgleichen bei Geschäftsfreunden und Vertragspartnern. Wenn die damaligen Firmen und die damaligen Ansprechpartner noch alle vorhanden sind, ist das meist schnell machbar. Aber natürlich haben damaligen Ansprechpartnern Mitarbeiter verloren, Mitarbeiter gewechselt oder sind unbekannt verzogen, tragen sind einfach nicht mehr auffindbar oder sind längst in Rente, erkrankt oder verstorben. Hier ist die Analyse und Rekonstruktion damaliger Sachverhalte fast detektivisch.
26. Ich bin unschuldig
Die Behauptung, man sei unschuldig und die Vorwürfe stimmen nicht und ohne dies trage die Staatsanwaltschaft die Beweislast für die Vorwürfe, werden im Regelfall keinen Erfolg haben. Hier kolportiert die Staatsanwaltschaft dann bestenfalls, dass dies jeder behauptet. Immerhin habe man gewisse Ansätze, etwa zeitnaher Abhebungen bei den vermeintlichen Schein Rechnungsaussteller, sobald dort die Gelder eingehen oder andere Indizien.
27. Abwehransätze
Ob natürlich ein solches Abhebungsverhalten beim Rechnungsaussteller tatsächlich die Annahme rechtfertigen, dass dies ein Schein-Rechnungsaussteller ist, ist dabei eine andere Frage. Gleichwohl ist es natürlich pflichtgemäß unrichtig, die Arbeitsthese etwa das Zolls zu hinterfragen, ob dies tatsächlich Scheinrechnungen sind. Ein bloßes Abhebungsverhalten ist jedenfalls kein tragfähiger Schluss auf die Behauptung, die Rechnungen seien nicht leistungsunterlegt. Es gibt nicht einmal empirische Untersuchungen oder statistische Erhebungen, wie viele Unternehmer, die ihre Einnahmen zeitnaher vollständig von den Banken abheben, tatsächlich nur Scheinrechnungen erstellen.
Und umgekehrt: wenn Sie als Unternehmer ab sofort Ihr Bankeinnahmen vollständig bei der Bank zeitnah vollständig abheben, heißt das doch nicht, dass Sie nur Scheinrechnungen erstellt haben und nur noch 5 % Ihrer Einnahmen als Provision versteuern müssen.
28. Weitere Verteidigungsansätze
Die nächste Frage die sich daran anschließt, ist natürlich, ob hier der Beschuldigte Geschäftsführer der die Rechnungen erhaltenden Firma die Scheinrechnungen bestellter oder kaufte oder ob hier nicht etwa schwarze Kolonnen eine Art Identität Diebstahl vorgenommen haben und unter dem Namen der angeblichen Scheinrechnungserstellerin agiert haben oder ob die Schein Rechnungsaussteller drin nicht vielleicht doch selbst die Leistungen erbracht hatte, in dem sie ihrerseits Kolonnen beauftragt und bar bezahlte oder auch Subunternehmer oder Leiharbeiter bar bezahlte.
Der Scheinrechnungsbesteller muss ja nicht unbedingt der Schein Rechnungsempfänger sein. Hier gibt es durchaus andere Modelle, die zu bedenken sind und wenn hier der Zoll nichts ermittelt hat, lässt sich die These nicht aufrecht erhalten, dass die Scheinrechnungen immer der Rechnungsempfänger bestellt.
Es mag solche Fälle gibt, aber natürlich auch andere. Warum dann in dem vorliegenden Fall das so sein muss, dass der Schein Rechnungsempfänger um die Scheinrechnungen weiß und diese auch bestellt hat, muss nachgewiesen werden. Wenn hier die Akte insoweit inhaltsleer ist, beruht die Beschuldigung lediglich auf nicht faktenbasierten Vermutungen. Das genügt für einen dinglichen Arrest und für eine Vernichtung einer Firma ohnehin nicht.
29. Durchdenken der Arbeitshesen von Zoll und Steufa
Zudem müssen die Arbeitsthesen des Zolls bzw. der Steuerfahndung durchdacht und analysiert werden und wenn diese nicht stichhaltig sind, widerlegt werden. Manchmal sind die Fehler bei den Schätzungen und Vermutungen derart offensichtlich, dass sie unerträglich falsch sind und klar widerlegt werden können. Bei allem Respekt vor einer kriminalistischen Erfahrung oder volle Erkenntnis, dass sie diese oder jene Handlungsweisen in anderen Fällen schon aufgedeckt wurden, kann man natürlich nicht in dem neuen aktuellen Fall behaupten, das sei halt immer so oder das müsse auch hier so gewesen sein. Dagegen streitet die Unschuldsvermutung einerseits und die rechtsstaatliche Verpflichtung, die erhobenen Vorwürfe und auch hier die Grundlagen für den Vermögensarrest durch die Ermittlungsbehörden zu beweisen.
Jedenfalls soweit in diesem Ermittlungsstadium, dass derart drakonische Maßnahmen auch gerechtfertigt und vertretbar sind. Immerhin findet hier ein Eingriff in den eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 Grundgesetz statt, der einer entsprechenden gewichtigen unter Fütterung und Begründung und Rechtfertigung bedarf.
30. Observationen, TKÜ
Häufig werden in solchen Fällen Beobachtungen und Observationen oder Telefonüberwachungen angeordnet. Denkbar ist auch ein Agent Provokateur. Je klarer und eindeutiger hier die Beweismittel sind, umso klarer ist natürlich der Fall. Allerdings muss man sich davor hüten, aus Bruchstücken aus Telefonüberwachungen tollkühne Schlussfolgerungen zu ziehen und hinter jedem noch so unverfängliche Stein eine ganze Ameisenkolonie zu vermuten. Solche übertriebenen Interpretationen von nichtssagenden Telefonaten muss man natürlich dann offenlegen und in der Beschwerde anprangern. Ein besonderes Problem bei der Telefonüberwachung ist natürlich, dass spaßig oder ironisch oder sarkastisch gemeint Kommentare vielleicht nicht verstanden werden oder fehlinterpretiert werden. Da natürlich der Beschuldigte nicht zurückgeragt wird, wie er etwas in seinem Telefonat gemeint hat, können allein dann, wenn man nur eine TKÜ als Belastungsmaterial hat, zu Fehlinterpretationen führen.
31. Anzeigen
Auch Anzeigen der verlassenen Ehefrau oder Freundin oder eines gefeuerten Prokuristen, Buchhalters oder eines Mitgesellschafters. Je qualifizierter solche fremd anzeigen sind. Hier ist abzuschichten, was aus verletzten Eitelkeiten oder aus Hass nun dargestellt wird und was echtes Wissen um kriminelle Vorgänge ist. Die Ermittlungsbehörden dürfen sich hier nicht bei einem Rosenkrieg vor den Karren spannen lassen. Insoweit wird maßgebend sein, ob die Anzeigenerstatter tatsächlich belastendes Material aus dem Betrieb entwendet haben unter Staatsanwaltschaft dann zuspielen oder ob hier mehr oder weniger nur Vermutungen oder Aussagen vom Hörensagen mehr oder weniger undeutlich in den Raum gestellt werden.
32. Vortragstechnik, Begründungstechnik
In der Verteidigung gegen einen Vermögensarrest gibt es wie immer grundsätzlich zwei Möglichkeiten: entweder der Beschuldigte lässt sich zum Sachverhalt ein und sagt was wie war und was an den Vorwürfen stimmt oder auch nicht stimmt oder aber man nimmt einfach die Thesen des Zolls oder der Steuerfahndung und verplausibilisiert sie und durchdenkt sie und prüft, ob diese denn stimmen können. Manchmal sind die Fehler in den Schätzungen der Art gravierend, dass man diese ohnehin darlegen muss, auch wenn man zusätzlich eine Einlassung zum Sachverhalt damit verbinden will. Die Kombination aus diesen beiden vorgestellten Alternativen ist also ebenfalls möglich.
33. Der Optimale Weg
Was die bessere oder richtigere bzw. erfolgversprechende Methode ist, kann man hier an dieser Stelle nicht pauschal sagen. Das kommt auf jeden einzelnen Sachverhalt an. Jeder Sachverhalt ist insoweit anders. Optimal ist es jedenfalls mit dem Ermittlungsrichter und dem Staatsanwalt bzw. den Ermittlungsbehörden ganz offen über die Argumente zu sprechen, die man natürlich auch parallel schriftlich zur Akte gereicht. Die mündliche Erörterung ist immer noch der beste Weg, um Missverständnisse auszuräumen oder ein Verständnis für die Situation zu erwecken und sachgerechte vernünftige Entscheidungen für den Mandanten zu erwirken. Häufig zeigt sich erst im Gespräch ob auch der Entscheider alle Argumente verstanden hat oder welche Bedenken er dagegen hat, wo man also nachbessern muss oder die eigene Argumentation vielleicht unklar vorgebracht wurde.
34. Die Stärke der Verplausibilisierungen
Die Wahrheit ist dabei der einzige und richtige Weg, allerdings hilft es den Beschuldigten teilweise wenig, zu beteuern dass er die Wahrheit sage, weil ihm nicht geglaubt wird. Die vermeintliche Beweislage spricht schließlich gegen ihn. Daher ist zumindest die oben angesprochene zweite Variante der Verplausibilierungen bzw. die Aufdeckung von Widersprüchlichkeiten und fehlenden Schlüssigkeiten im Rahmen einer Verplausibilisierung deutlich neutraler und emotionsfreier und auf sachlichen Verplausibilisierungen bzw. Kalkulationen basierend.
35. Schlüssigkeit überzeugt
Und wenn man die Thesen des Zolls oder der Steuerfahndung mit Leben erfüllt und durchdenkt und plastisch darstellt, mag das manchem Fahnder nicht gefallen, wenn damit bisherige Gedankenmodelle und bisherige Theorien zerfallen und baden gehen. Aber diese Kontrollüberlegungen gehören nun einmal dazu und diese per Plausibilitätsprüfungen und Darstellungen, was die rechnerisch gefundenen Lösungen eigentlich konkret bedeuten und ob das tatsächlich funktioniert, sind häufig erhellend und führen auf die richtige Spur.
So kann doch beispielsweise in der Gastronomie alleine mit dem schwarzen Zukauf von Bier oder anderen Getränken schlecht ganze Gerichte produziert werden. Wenn also dann die Speisen auch im Verhältnis 30 zu 70 erhöht werden, stellt man sich schon dann die Frage, woher das Material für die Speisen kommt. Nur aus Bier oder Sekt lässt sich nun mal kein Gericht zaubern und die Gäste zahlen doch nicht für nicht erhaltene Speisen. Hiergegen kann man nicht argumentieren, dass dies Verplausiblisierungen dann unplausibel seien oder man dem nicht glauben könne.
2 + 2 ist nun mal 4. Und wenn es kein Material für die Speisezubereitung gibt, können noch keine Speisen schwarz verkauft worden sein. Und wenn die Ermittlungsbehörden gegen die Denkgesetze der Logik verstoßen, muss man dies entsprechend vortragen und deutlich machen. Insoweit sind solche Verplausibilisierungen oder ein plastische, lebensnahe Darstellung, was das eigentlich bedeutet, was hier seitens der Fahndung behauptet wird, klare Fakten, mit denen sich auch die Ermittlungsbehörden und auch der Ermittlungsrichter auseinandersetzen müssen.
36. Heimliche, verdeckte Ermittlungen, fehlende Verprobungen, bloß kalkulatorische Grundlagen ohne Machbarkeitsstudien
Meist hat die Steuerfahndung und der Zoll heimlich ermittelt und möglicherweise aufgrund von Klischees oder einem Anfangsverdacht oder kriminalistischer Erfahrungen Arbeitsthesen erarbeitet, die möglicherweise nicht oder nicht hinreichend durchdacht sind und nicht auf Schlüssigkeit verprobt sind. Oder bei Zeugenvernehmungen und offenen Recherchen oder Verprobungen und Machbarkeitsstudien sich dann so nicht halten lassen. In diesen Fällen ist natürlich auf die Fehlerhaftigkeit oder Unsinnigkeit der Thesen hinzuweisen, wenn diese lediglich auf theoretischen oder rechnerischen Gedankenmodellen basieren, die gar nicht in der Praxis so abgelaufen sein können.
Dann kann man auch so belegen, dass die Vorwürfe offensichtlich nicht stimmen. Ansatzpunkte für die Beschwerde sind also unzureichende oder unplausible Tatsachengrundlagen. Oder unschlüssige Gedankenmodelle, bloße Schätzungen ohne belastbare Ermittlungen oder unsinnige Schätzungen, die so nicht sein können. Auch fehlende Ausbeutekalkulationen oder fehlende Schwundmengen oder nicht angemessene Schwundmengen oder auch fehlende Feststellungen zu angeblichen tatsächlichen Arbeitsleistung müssen verprobt werden. Behauptungen von angeblichen Schwarzarbeitern, die gar nicht auf den Baustellen gewesen sein können, fallen durch Machbarkeitsstudien auf. Veraltete Erkenntnisse oder unschlüssige Behauptungen werden durch Verprobungen oder Analysen auf Plausibilität überprüft.
37. Hineindenken in den Sachverhalt
Kurz um: man muss sich also ganz pragmatisch in Sachverhalt hineindenken und die Vorwürfe auf Machbarkeit und Schlüssigkeit hin verproben. Auch die Aussagen des eigenen Mandanten müssen mit Leben erfüllt und geprüft werden. Durch das Hineindenken in den Sachverhalt muss geklärt werden, ob diese Verdachtslage wie in dem strafrechtlichen Arrest geschildert, überhaupt praktisch sein kann.
38. Beweislast
Nicht zu vergessen liegt die Beweislast für die Vorwürfe und die mögliche spätere Einziehung beim Staatsanwalt und den Verfolgungsbehörden. Soweit die Täterschaft und der Schaden nicht klar sind, darf beides nicht geschätzt werden. Nur die Höhe des Schadens darf geschätzt werden, wenn Täter und Tat feststehen. Beides darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten unterstellt werden. In dubio pro prokurator fisci oder pro sequestratio ist nicht zulässig. Im Zweifelsfall muss zugunsten des Beschuldigten entschieden werden: es gilt in dubio pro reo.
39. Fazit
Staatsanwaltschaften und deren Hilfsbeamte ermitteln häufig Undercover. So unterbleiben häufig Zeugenvernehmungen, da sie Angst haben, dass die Zeugen (etwa Mitarbeiter, Geschäftsfreunde, Vertragspartner usw.) und die Beschuldigten sich kennen und dann über die Ermittlungen gesprochen wird. Der Beschuldigte soll nicht über die gegen ihn laufenden Ermittlungen vorinformiert werden. Diese Ängste sind natürlich nicht ganz fernliegend. Andererseits birgt natürlich ein solches heimliches, verdecktes Vorgehen das Risiko, dass hier Verplausibilierungen und Überprüfungen des Sachverhaltes auf der Strecke bleiben und Gedankenfehler nicht auffallen. Würde man Zeugen vernehmen oder andere Belege ermitteln, würde vielleicht auffallen, dass manche Gedankenmodelle so nicht richtig sein können.
Gratwanderung – Abwägungen
So ist also der Vermögensarrest in einem frühen Stadium eine Gratwanderung zwischen vermuteter Täterschaft und Sicherung der wirtschaftlichen Mittel, die vielleicht später einmal eingezogen werden könnten einerseits und dem Kampf um die Freiheitsrechte und der Unschuldsvermutung zugunsten des Beschuldigten andererseits. Das ist auch für den Ermittlungsrichter ein schwieriger, zeitintensiver Analyse- und Denk-Prozess, wenn er beiden Seiten in einem sachgerechten Abwägungsprozess gerecht werden will. Zu fordern ist allerdings, dass in einem Arrestbeschluss sachgerechte Erwägungen detailliert dargelegt und erörtert werden.
alternative Sachverhaltsmöglichkeiten
Soweit es alternative Erklärungen, alternative Kausalitäten und alternative Täterschaft und alternative Sachverhalte als mögliche Erklärung für den bislang vorgefundenen Sachverhalt gibt, und der Tatvorwurf die von der Staatsanwaltschaft vermutet insoweit zwar sein könnte, aber nicht zwingend so sein muss, kann nicht zum Nachteil des Beschuldigten entschieden werden. In dubio pro prokurator fisci oder pro sequestratio ist nicht zulässig. Im Zweifelsfall müssen natürlich die Freiheitsrechte und die Unschuldsvermutung obsiegen. Das ist in einem Rechtsstaat so.
Beschwerde
Die Abwehr gegen einen strafrechtlichen Vermögensarrest nach §§ 111 e ff StPO erfolgt durch eine Beschwerde nach § 304 StPO. Der Vermögensarrest setzt einen dringenden bzw. zumindest hinreichenden Tatverdacht einer späteren Einziehung voraus. Diese erfolgt dann durch ein Urteil. Der Vermögensarrest wird meist kurz vor einer Durchsuchung ausgebracht. Über die Einziehung wird möglicherweise erst viele Jahre später durch Urteil als Nebenbestimmung zur Hauptsache entschieden. Es können also zwischen heutigem Vermögensarrest und der späteren Einziehung durchaus mehrere Jahre liegen.
Der Spezialist hilft: RA Dr. jur. Jörg Burkhard
Strafrechtlicher Vermögensarrest? Probleme mit einem strafrechtlichen Vermögensarrest nach § 111 e StPO? Dann rufen Sie an: RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht. Der Spezialist im streitigen Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Zollstrafrecht. Der Profi bei Betriebsprüfung, Schätzungen, Kasse, Schwarzarbeit, Scheinrechnungen, Verprobungen, Tax Compliance, Selbstanzeige. 0611-890910.

