Die ersten Verteidigungsschritte im Steuerstrafverfahren: Akteneinsicht
Ein Mandant hat gerade eine Fahndungsdurchsuchung erlebt oder eine Einleitung eines Steuerstrafverfahrens durch eine per Postzustellungsurkunde (gelber Umschlag) zugestellte Bekanntgabe der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erhalten. Was tun?
Eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten beginnt immer -auch im Steuerstrafverfahren- mit einer Bestellung des Anwalts als Verteidiger bei der zuständigen Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra, in den nördlichen Bundesländern auch Strafsachen- und Bußgeldstelle, StraBu genannt) bzw. der Staatsanwaltschaft (StA), wenn diese das Verfahren ausnahmsweise führt. Eine effiziente Verteidigung ist nur möglich, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe und die Beweismittel (Urkunden, Vernehmungsprotokolle etc.) kennt. Da das Steuerstrafverfahren ein sehr papiermäßiges ist – es kommt hier weniger auf Sachverständigengutachten, Abhörprotokolle aus Telefonüberwachungen (mit Ausnahme ggf. beim Umsatzsteuerbetrug bei Karussellgeschäften oder bei Zollstraftaten, wie dem Schmuggel und der Steuerhehlerei), noch auf Lichtbilder u.ä. an, sondern auf Steuererklärungen bzw. Anmeldungen, (gefälschte) Rechnungen, Steuerbescheide, Z-Bons, Kassenbücher usw. an. Dabei ist in den Strafakten in der Regel das für das Steuerstrafverfahren Erforderliche auch aus den Steuerakten herauskopiert und in die Steuerstrafakten in Kopie geheftet. Dies setzt damit denknotwendig die umfassende Kenntnis des Inhalts der (Steuer-)Strafakte voraus. Nur eine möglichst frühzeitige Information über die Vorwürfe, die Beweismittel, etwaige Verfahrensfehler, Denkfehler und Kontrollmitteilungen, Fremdanzeigen, die Erklärungen, den Verdachtsprüfungsvermerk usw. versetzt den Verteidiger in die Lage, effektiv zu verteidigen. Da können Probeberechnungen in der Akte sein, alternative Schadensberechnungen, automatisierte Hinweise auf Fehler und Unplausibilitäten, Verprobungen, mehr oder weniger einschlägige Urteile, interne Gutachten der Steufa, Vermerke über Gespräche mit anderen Finanzbeamten aus demselben Finanzamt oder anderen Finanzämtern, Emails, auch zwischen StA und BuStra, Zeugenladungen, Vernehmungsprotokolle, Anfragen an Dritte und deren Antworten, Auskunftsersuchen, Anträge auf Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen und Haftbefehlen (vielleicht auch mal Ablehnungen derselben und anschießende Nachbesserungen der Anträge – was aber nur eine theoretische Betrachtung ist und in der Praxis eigentlich nicht vorkommt), Fremdanzeigen, Observationsberichte, Lichtbilder und Pläne vom Durchsuchungsobjekt, Aktenvermerke , Telefonnotizen, usw.
Deshalb ist das Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO eine wesentliche Grundlage der Verteidigung. Ganz besonders in einem so papier- bzw. aktenmäßigen Verfahren. Die Akteneinsicht ist das Gegenstück zu den Ermittlungs- und Durchsuchungsmöglichketen der BuStra/StA, so dass über die Akteneinsicht prinzipiell der Beschuldigte wieder mit den Strafverfolgungsbehörden (wenn auch zeitlich verzögert) gleichgestellt wird und die Akteneinsicht als Teil der Gewährung rechtlichen Gehörs damit das Ermittlungsdefizit bzw. Machtdefizit des Beschuldigten (in Verbindung mit seinem Recht Stellung nehmen zu können und die Erhebung von Beweismitteln beantragen zu können) wieder (annähernd) ausgleicht. Die Akteneinsicht basiert auf dem Grundsatz des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und des fairen Verfahrens nach Art 20 Abs. 3 GG (eingehend zur Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren auch Schumann wistra 95, 181, ebenso Burkhard, zum Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wistra 1996, 171 ).
Der Verteidiger hat im Interesse seines Mandanten die Pflicht zur Akteneinsicht. Dies umfasst nicht nur die Akteneinsicht zu beantragen und die in Steuerstrafverfahren teilweise sehr umfangreichen Akte auch zu lesen bzw. durchzuarbeiten. Da er nicht in der Originalakte arbeiten kann, muss er sie kopieren und/oder einscannen. Jedenfalls muss er sie vollständig durchlesen und auch mit dem Mandanten besprechen. In größeren Verfahren wird der Verteidiger die Akten stets auch für den Mandanten kopieren und diesem aushändigen müssen. In Steuerstrafverfahren dürfte es sich stets um schwierige, umfangreiche Verfahren handeln, so dass stets die Akten vollständig kopiert werden müssen und auch dem Beschuldigten ein vollständiger Kopiensatz zumindest angeboten werden muss. Denn der Anwalt wie auch der Mandant müssen den Akteninhalt jeweils für sich durcharbeiten und jedem werden teils unterschiedliche, teils gleiche Punkte auffallen. Diese müssen dann besprochen werden und hieraus muss eine Verteidigungskonzeption erarbeitet werden: zu welchem der Punkte ist was aus rechtlicher oder tatsächlicher Sicht zu sagen? Wann wird was zu welchem Punkt gesagt?
Gerade wenn das Konzept noch nicht feststeht, der Beschuldigte vorläufig noch schweigen will oder soll, kann dann ggf. nur mittels Fragetechnik oder mittels Herausarbeiten von Verfahrensfehlern und Widersprüchen (etwa bei Verprobungen) argumentiert werden. Später kann sich dann die Taktik ändern, und dann ggf. vermehrt zur Sache vorgetragen werden. Hin und wieder diskutieren Mandanten oder auch Gerichte (bei Akteneinsichten in Steuersachen), ob die Anfertigung vollständiger Kopiensätze notwendig ist. Wenn man aber sieht, dass auch Gerichte und Behörden, wenn sie die Sache bearbeiten, jeweils den vollständigen Aktensatz vor sich haben möchten, ist nicht klar, warum sich Anwalt oder Beschuldigter mit weniger zufrieden geben sollten, zumal der Anwalt in eine Haftungsfalle hineinläuft, wenn er ohne Akte arbeitet bzw. ohne die Akte nicht den ganzen Sachverhalt überblicken kann. Immerhin handelt es sich in Steuerstrafsachen meist um mehrere hundert oder mehrere tausend Blätter – anders als in den zumeist dünnen Zivilrechtsakten mit vielleicht 70 bis 120 Seiten.
Oberste Grundregel muss es daher sein, die Akten vollständig zu kopieren. Dies auch deshalb, um etwa später aufgetretene Umheftungen, Neupaginierungen etc. nachverfolgen zu können und Veränderungen in der Akte nachvollziehen zu können.
Und würde der Verteidiger nur einen Teil der Akten kopieren, wäre stets das ungute Gefühl im Raum, dass vielleicht doch wichtige Details doch auf den Seiten standen, die nicht kopiert wurden: es bleibe dann doch die Frage vom Mandanten, was denn nun genau auf den einzelnen Seiten gestanden habe, bzw. es würde sich bei nur teilweisen Kopien später ggf. die Frage aufwerfen, ob denn nicht doch etwas Wesentliches auf einer der Seiten, die nicht kopiert wurden, stand. Erneute Akteneinsichten und erneutes Kopieren wären vermutlich die Folge. Daher ist es richtig und wichtig die Akte komplett zu kopieren. Letztlich sind die Kosten für das Kopieren i.d.R. die sprichwörtlichen Peanuts im Verhältnis zu dem, worum es geht, selbst wenn die Kopierkosten einige hundert oder mehr als tausend Euro –bei umfangreicheren Akten- ausmachen.
Während nach § 147 Abs. 1 AO dem Verteidiger uneingeschränkte, umfassende Akteneinsicht zugestanden wird, wird dies in § 147 Abs. 2 StPO gleich wieder etwas beschränkt, wenn die Gewährung der Akteneinsicht das Untersuchungsergebnis bzw. den Untersuchungszweck gefährden kann. § 147 StPO lautet wie folgt wörtlich:
„147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.
(3) Die Einsicht in die Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.
(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.“
Dennoch darf bei § 147 Abs. 2 StPO nicht verkannt werden, dass die vollständige Akteneinsicht der Grundsatz ist und die Ablehnung wegen der angeblichen Gefährdung des Durchsuchungszwecks die Ausnahme sein muss. Dabei ist schon nicht klar, wie die Akteneinsicht die Ermittlungen eigentlich im Steuerstrafrecht gefährden kann.
Der Verteidiger sollte nicht ohne vorherige Akteneinsicht eine Einlassung für den Beschuldigten abgeben (zu Ausnahmen siehe Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren (EV), 2. Aufl. 99, Rz 35). Trägt der Anwalt dennoch ohne vorherige Akteneinsicht vor, begeht er einen groben Kunstfehler (Burhoff, StV 97, 432). Ob der Verteidiger ohne zur Sache etwas zu sagen, nur zu Rechts- oder Verfahrensfragen sich äußert, ist eine andere Frage.
In Steuerstrafverfahren muss man wissen, dass es Akten hinter Akten gibt. Wenn man als die Ermittlungsakte erhält, heißt das noch lange nicht, dass man alles zu sehen bekommen hat. So werden Aktenteile häufig in andere Akten ausgegliedert: etwa in eine „Rechtsbehelfsakte“ oder in eine Akte „IZA“ oder sonstige passende Bezeichnungen. Hält man nun die steuerstrafrechliche Ermittlungsakte in der Hand, kann aber die Akte der Betriebsprüfung oder der Steuerfahndung oder andere Akten ein viel weitergehenderen, umfangreicheren Inhalt haben und nur einige Teile mögen dann in Kopie in der Ermittlungsakte eingefügt sein. Daher muss bei der Akteneinsicht immer an Nebenakten und Beiakten gedacht werden und diese mit angefordert.
Aber die Akteneinsicht wird teilweise auch absichtlich, teilweise versehentlich rechtswidrig beschränkt: so kommt es immer wieder vor, dass einzelne Aktenteile fehlen und ausgegliedert werden. Hinsichtlich etwaige r Anzeigeerstatter will die Finanzverwaltung die Denunzianten schützen und nimmt Strafanzeigen auf einen gesonderten Reiter, den es bei Akteneinsichtsgewährung ausheftet und der Akteneinsicht entzieht. Teilweise werden auch einzelne Seiten einfach herausgeheftet und der Akteneinsicht entzogen. Teilweise werden fehlende Teile auch mit dem Steuergeheimnis begründet, was sachlich nicht sein kann. (Dazu: Burkhard: INF 2001, 168: die Ablehnungspraxis der Finanzämter bei Akteneinsicht.) Aber im Detail: Es gibt grundsätzlich 6 Konstellationen, die zum Nachdenken anregen, ob die Akte vollständig ist:
- Eine Akte startet unverständlich und die Ursache für die Ermittlungen fehlt. Das könnte eine Strafanzeige sein, die ausgeheftet ist.
- Die Paginierung (Seitenzählung) ist überraschend: wenn es Seitenzahlen gibt, die doppelt paginiert sind. Dann stammen diese Seiten ursprünglich aus einer anderen Akte. Es fragt sich dann aber, warum Sie diese Akten nicht zu sehen bekommen.
- Auskunftsersuchen und IZA (dies ist die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen in Bonn ist spezialisiert auf sachdienliche Informationen, die für die Tätigkeit der Finanzämter von Bedeutung sein können. Sie unterstützt die Finanzbeamten durch Hinweise und laufende Beobachtungen, welche aktuellen Entwicklungen sich grenzüberschreitend abzeichnen. Die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen archiviert zentral alle Unterlagen, die steuerlich relevant sein könnten und stellt auch eigene Ermittlungen an. Besonderes Augenmerk richtet sie dabei auf Briefkastengesellschaften und Domizilgesellschaften, Steueroasen und Anlagen in geschlossenen Auslandsfonds), auf die es in der Akte ankommt, fehlen.
- Sie bekommen nur einen extra für Sie zusammengestellten Auszug, nicht die vollständige Akte.
- Die Akte lebt nicht: es sind keine Aktenvermerke oder Telefonnotizen und keine Wiedervorlageverfügungen etc. in der Akte enthalten.
- Nach einer Betriebsprüfung äußert sich der Prüfer, ob er einen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht sieht –dann füllt er einen sog. roten Bogen aus– oder ob er keinen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht sieht (= dann grüner Bogen). Bei der Akteneinsicht nach einer BP müsste also entweder der rote oder grüne Bogen in der Akte sein. Fehlt er, ist die Akte zumindest insoweit unvollständig.
Bei Akten der Steuerfahndung und der Betriebsprüfung ist die Finanzbehörde häufig der irrigen Auffassung, es handele sich um private Akten der Prüfer oder es handele sich um nicht der Akteneinsicht unterliegende Handakten und vertritt die Auffassung, es handele sich um eine Art staatsanwaltschaftliche Handakte, was natürlich falsch ist. Denn vom Akteneinsichtsrecht sind alle den Fall betreffenden Akten umfasst, die während oder für das Verfahren entstanden sind. Das Gericht ist verpflichtet, Akten beizuziehen, die der Aufklärung des Sachverhaltes dienen. Notfalls müssen entsprechende Beweisanträge bzw. Beiziehungsanträge gestellt werden. Im Allgemeinen werden zu den Akten, auf die sich das Einsichtsrecht des Verteidigers erstreckt, alle vom ersten Zugriff der Polizei an gesammelten be- und entlastenden Schriftstücke gezählt, die bei Anklageerhebung dem Gericht vorzulegen wären. Zudem erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht auch auf die nach der Anklageerhebung entstandenen Aktenteile und die vom Gericht herangezogenen oder von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Beiakten (Meyer-Goßner, a.a.O., § 147 Rn. 14; BVerfGE 62, 338; BGH StV 88, 193). Danach fallen unter das Akteneinsichtsrecht (siehe zum Umfang des Akteneinsichtsrechts auch das „ABC“ bei Burhoff, a.a.O., Rn. 164 ff.) alle Schriftstücke, Ton- (LG Bonn StV 95, 632) oder Bildaufnahmen (OLG Karlsruhe AnwBl 81, 18), einschließlich etwaiger Videoaufnahmen (BayObLG NStZ 91, 190, für das OWi-Verfahren) und auch der Strafregisterauszug (BVerfG StV 83, 137). Vom Akteneinsichtsrecht sind angeblich nicht die Handakten der Staatsanwaltschaft und andere innerdienstliche Vorgänge. Zuzustimmen ist dieser Ansicht lediglich, soweit es sich um Mitschriften des Sitzungsvertreters in der Hauptverhandlung handelt, da diese öffentlich bzw. beteiligtenöffentlich ist und der Angeklagte und der Verteidiger haben die Hauptverhandlung genauso wie der Staatsanwalt erlebt, so dass die Akteneinsicht nur die in die Mitschrift des Staatsanwalts oder der Richter oder der Schöffen nur dazu dienen könnte, deren subjektive Wahrnehmung und deren Planungen eines Plädoyers oder etwaiger Beweisanträge zu erforschen, wozu die Akteneinsicht nicht dient. Nicht von der Akteneinsicht sind auch die Notizen umfasst, die sich Mitglieder des Gerichts während der Hauptverhandlung gemacht haben. Alle übrigen, insbesondere alle Akten und Mitschriften und Notizen der Finanzbehörde sind von der Akteneinsicht umfasst. Auch Akten Dritter können von der Akteneinsicht umfasst sein, nämlich dann, wenn die Frage im Raum steht, ob es z.B. die andere Firma tatsächlich gibt, ob sie Scheinrechnungen erstellt hat usw., die Akteneinsicht in die Steuerakten Dritter also zu Aufklärung des Steuerfalls und der dort aufgeworfenen Fragen unabdingbar, notwendig, sinnvoll oder auch nur hilfreich ist.
Es gibt eigentlich nur einen Moment, bei der aus Verteidigersicht keine Akteneinsicht geht: vor Erstattung einer Selbstanzeige um zu prüfen, ob eine Selbstanzeige erstattet werden sollte/muss. Würde man als Grund für die Akteneinsicht diese Fragestellung offenlegen, wäre wahrscheinlich die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens die Folge, so dass damit eine Sperrwirkung für die Selbstanzeige entstünde. Man kann in diesem Fall nur eine prophylaktische Selbstanzeige erstatten und dann ggf. danach Akteneinsicht beantragen.
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