Lückenlose Rechnungsnummern – die Risiken und Nachteile der Spielwiese der digitalen Betriebsprüfung
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG muss eine ordnungsgemäße Rechnung eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen haben, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer). § 14 Abs. 4 UStG lautet wie folgt wörtlich:
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.Diese Regelung dient lediglich dem umsatzsteuerlichen Zweck, die Korrespondenz von Umsatzsteuerschuld des Leistenden und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers prüfen zu können.
Was macht also der Betriebsprüfer in einer BP? Er macht eine sogenannte Lückenanalyse. Er schiebt also die Daten CD, die er vom Steuerpflichtigen nach Erhalt der Prüfungsanordnung übersandt bekommt in seinen Rechner (Laptop) im Finanzamt und lässt über bin eh der und die etwa 190 Makros, die die Finanzverwaltung selbst geschrieben und im Einsatz hat ein Suchprogramm laufen, das die Ausgangsrechnungen nach diesem Nummern sortiert. Dabei versucht das Programm nach fehlenden Nummern. Der Prüfer sieht also wie die Nummern aufgebaut sind und wo Lücken sind. Das Programm wirft im ersten Schritt dann im Rahmen der Lückenanalyse nur die fehlenden Nummern aus. Hat der Steuerpflichtige bei seinen Ausgangsrechnungen mit der Nummer 1 begonnen und ist die letzte Nummer 799, hat dieses Unternehmen also 799 Rechnungen geschrieben. Diese Prüfungsschritt geht auf die vollständige Erlöserfassung. Der Gedanke ist, dass alle Ausgangsrechnungen bei den Bilanz ihrer natürlich verbucht sein müssen aber auch bei dem Einnahmeüberschuss Rechner bei den Eigennamen als Beleg für die Einnahme angehängt sein müssen, wenn die Rechnungen ganz oder teilweise bezahlt wurden. Also müsste die Buchhaltung aller Ausgangsrechnungen vollständig widerspiegeln. Lücken erwecken den Verdacht, dass hier eine Ausgangsrechnung nicht in die Buchführung kam und der Erlös schwarz kassiert wurde. Also ist es für den Prüfer auffällig, wenn einzelne Rechnungsnummern fehlen, beispielsweise die 185 und die 320. Der Prüfer würde nun auch sehen, wenn der Unternehmer – um vielleicht größer und bedeutsamer zu erscheinen, die ersten 99 Rechnungsnummer nicht vergeben hat und dann gleich am 2. Januar mit der Rechnungsnummer 100 begonnen hat. Denn dann würde in der Rückenanalyse als Fehlnummern die Nrn. 1-99 auftauchen. Diese Fehlnummern bedeuten natürlich noch lange nicht, dass hier etwas nicht stimmt oder gar etwas hinterzogen wurde. Fehlt ein ganzer Nummernblock, wie etwa der Nrn. 1-99 und ist dann tatsächlich in den 1. Januar Tagen die erste Rechnung mit der Nummer 100 vergeben und erklärt der Steuerpflichtige, dass er so kleine Nummer nicht vergeben wollte um einfach gegenüber den Kunden größer zu erscheinen so dürfte das Thema hinsichtlich des fehlenden Nummernblocks geklärt sein. Aufregend wird es allerdings, wenn die erste Ausgangsrechnung erst am 10. März mit der Nummer 100 abgesandt wird. Dann stellt sich schon die Frage, ob die Nrn. 1-99 nicht vielleicht vom 2. Januar bis zum 9. März verwendet wurden und einfach nur nicht in der Buchhaltung abgebildet und erfasst sind. In diesem Fall wird der Prüfer beispielsweise überlegen, ob bei insgesamt 799 Rechnungsnummern im Jahr nicht die fehlenden 99 Rechnungen in den ersten knapp zweieinhalb Monaten ausgestellt worden sein könnten. Er wird hier eine statistische durchschnittliche Rechnungsausschuss der Lohn errechnen, nämlich 799/12 = ca. 66 Rechnungen pro Monat, sodass erwartungsgemäß für den Zeitraum vom 1. Januar bis 10. März (66 × 2,3 =) ca. 151 Rechnungen zu erwarten wären. Wenn dann 99 Rechnungen fehlen, wäre das zwar nicht ganz zu der statistischen Erwartung von 151 die passende Anzahl jedoch könnte sich dies durch einen zögerlichen Anlauf am Jahresanfang vielleicht erklären lassen. Immerhin sind viele noch am Jahresanfang vielleicht den Skiurlaub oder dann kommt gleich Fastnacht, was Umsatzdellen erklären könnte. Die 99 fehlenden Ausgangs-Rechnungsnummern wären also in diesem Fall nicht ganz so einfach als belanglos und glaubwürdig abzuhaken. Trotz seiner Zweifel wäre natürlich damit ein Mehrergebnis bzw. Spiegelbildlich eine Steuerhinterziehung noch lange nicht nachgewiesen. Aber der Prüfer über diesen Punkt noch lange nicht als erledigt abhaken. Weitere Prüfschritte werden folgen. Klar ist die Sache allerdings dann, wenn eine Kontrollmitteilung über eine Ausgangsrechnung mit der Nummer 17 oder 88 usw. vorliegen würde, also aus dem Nummernkreis, der angeblich nicht verwandt wurde. Ähnliche Probleme tauchen auf, wenn der Steuerpflichtige etwa zwei Sekretärinnen oder Verkaufszentren hat, die jeweils für sich ab einer bestimmten Nummer Ausgangsrechnungen schreiben aber die Nummernkreise so gewählt sind, dass sie sich natürlich nicht überlappen, aber eben dann am Jahresende Differenzen zwischen dem ersten Nummernkreis und dem zweiten Nummernkreis entstehen. Die eine Verkaufsgruppe fakturiert Rechnungen ab der Rechnungsnummer eins und die zweite Rechnungsgruppe ab der Nummer 1000. Erwartet werden im Jahr vielleicht pro Verkaufsgruppe zwischen 700-800 Ausgangsrechnungen. Damit wird es vermutlich keine Kollisionen in den Rechnungskreisen geben: es wird keine doppelten Nummern geben da die erste der beiden Verkaufsgruppen bei den erwarteten Ausgangsrechnungen die 1000 nicht erreichen wird und damit alle Nummern nur singulär einmal vergeben werden. Tatsächlich schafft die erste Verkaufsgruppe 768 Ausgangsrechnungen, sodass dort Ausgangsrechnungen der Nrn. 1-768 erstellt wurden. Die zweite Verkaufsgruppe begann weisungsgemäß mit der ersten Rechnung mit der Nummer 1000 und endete bei 1802. Damit ergibt die Nummernanalyse bzw. Lückenanalyse Rechnungsnummern von 1-768, Fehlnummern von 769-999 und weitere Rechnungsnummern von 1000-1802. Mit der Erklärung der beiden verschiedenen Verkaufsgruppen und Rechnungsnummern Systeme dürfte die Lücke von 769-999 geklärt sein und zu weiteren Prüfungsmaßnahmen keinen Anlass geben. Auch hier läuft das natürlich anders, wenn Kontrollmaterial mit Ausgangsrechnungsnummern zwischen 769 fortfolgende bis 999 vorliegt. Die Besprechung des Sachverhaltes mit der Bußgeld und Strafsachenstelle gemäß § 10 BPO 2000 und die Prüfung, ob ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden soll oder ob die Steuerfahndung durchsuchen soll und inwieweit und was nun der Prüfer noch prüfen kann und wieweit er noch prüfen und den Steuerpflichtigen befragen soll, werden dabei abgeklärt werden.
Es kann aber in allen Fällen mit Lücken, selbst systembedingten Lückenblöcken passieren, Dass der Betriebsprüfer die Buchführung als nicht ordnungsgemäß verwerfen will bzw. Zweifel hegt, dass nicht alle Ausgangsrechnungen und damit nicht alle Erlöse erfasst sind und er zu schätzen will. Das ist natürlich nicht berechtigt. Eine Nummer kann aus vielen Gründen fehlen. Wenn der Nummern nicht automatisch vergeben werden, kann sich einfach der Rechnungsaussteller mit der fortlaufenden Nummer geirrt haben. Es kann auch wegen einer abbestellen oder wegen eines Irrtums eine Rechnungsnummer storniert worden sein, sodass diese Ausgangsrechnungsnummer zwar ursprünglich vergeben war, aber die Rechnung gar nicht abgesandt wurde. Es kann auch statt der Erteilung einer Gutschrift über die ausgestellte Rechnung die alte Rechnung einfach nachträglich storniert worden sein. Die Rechnung kann auch beim Einnahmeüberschuss Rechner gestellt worden sein, aber ist noch nicht bezahlt worden, sodass sie sich bei den Bankbelegen als Beleg für den Zahlungseingang noch nicht wiederfindet. Vielleicht wird die Rechnung nie bezahlt oder erst im Folgejahr oder vielleicht auch erst ab dem übernächsten Jahr in Teilzahlungen. Dann taucht natürlich die Rechnung im Jahr der Rechnungsaufstellung nicht bei den Erlösen auf.
Die fehlende Ausgangsrechnungsnummer wirft aber die Frage auf, ob überhaupt eine vollständige numerisch ab folgende Ausgangsrechnungsnummernfolge steuerrechtlich erforderlich ist – was also Sinn und Zweck der Ausgangsrechnungen ist. Das ist ganz einfach erklärt: der Gesetzgeber wollte für Prüfungszwecke ein leichtes und eindeutiges Identifizierungskriterium auf den Ausgangsrechnungen haben. Warum? Ganz einfach: bei dem Vorsteuerabzug muss der Prüfer möglichst rasch erkennen können, ob es sich um verschiedene Eingangsrechnungen handelt oder um ein und dieselbe. Stellen wir uns das am besten an einem Beispiel vor: da haben wir ein großes Metallwarenhandelshaus mit tausenden von Eingangsrechnungen über Schrauben, Unterlegscheiben, Metallwinkel, Metallprofile und 1000 andere Produktgruppen. Die Rechnungen ähneln sich vielleicht sehr. Da gibt es Rechnungen über achter Metallschrauben, dann achter Holzschrauben dann gibt es Rechnungen über Sechser Metallschrauben, Sechserholzschrauben, sechser Unterlegscheiben, achter Unterlegscheiben und dann natürlich auch alle anderen handelsüblichen Größen. Riesiege Mengen von Schrauben, Dübeln, Profilen usw. Spätestens nach der 15. Rechnung ist unklar ob diese Rechnung nicht vorher schon einmal bei den Eingangsrechnungen dabei war und hierfür nicht schon der Vorsteuerabzug gewährt wurde. Bei dieser Handelsware mag das auch vielleicht noch relativ einfach sein. Noch schwieriger wird es bei umfangreichen Rechnungen, weil die Produkte einfach umfangreich beschrieben werden. Nehmen wir hierfür ein Autohaus, das zwei Auto Lastzüge mit PKWs geliefert bekommt, also 16 PKWs. Diese mögen sich vielleicht nur in der Farbe oder in einem Ausstattungsdetail unterscheiden. Vielleicht nur in der unterschiedlichen Klimaanlage oder in den unterschiedlichen Radio oder in der unterschiedlichen Felge. Jede der Rechnungen für jedes Auto beinhaltet neuen Seiten. Irgendwo ist das Detail, worin sich die PKWs unterscheiden – notfalls sind sie auch noch absolut baugleich und lediglich die Fahrgestellnummer ist unterschiedlich. Um hier den Prüfern ein schnelles Abgrenzungskriterium an die Hand zu geben um nicht umfangreiche und schwer lesbare Leistungsbeschreibungen lesen zu müssen um festzustellen, ob die Rechnung schon einmal beim Vorsteuerabzug erfasst war oder nicht, hat der Gesetzgeber ausschließlich für die Zwecke der raschen Umsatzsteuerverprobungen das Kriterium in § 14 Abs. 4 Nummer 4 kreiert um die Rechnungen leicht und eindeutig voneinander unterscheiden zu können. So braucht der Prüfer nicht stundenlang Leistungsbeschreibungen zu prüfen und vielleicht noch Fahrgestellnummern zu analysieren um festzustellen, ob diese Rechnung bereits beim Vorsteuerabzug bereits erfasst war, sondern er kann sich einfach auf die Rechnungsnummer konzentrieren. Diese darf nur ein einziges Mal vergeben sein, muss also singulär sein sodass er auch im Rahmen der digitalen Datenanalyse natürlich prüfen kann, ob Rechnungsnummer bereits enthalten sind oder ob sie doppelt vergeben sind. Dann fällt sofort auf, ob einer Eingangsrechnung zweimal zum Vorsteuerabzug verwandt wurde, vorausgesetzt, dass die Nummern tatsächlich singulär vergeben wurden. Wird also in diesem Fall eine Nummernkontrolle auf Vollständigkeit und eine doppelte Nummernvergabe Eingangsrechnungen prüfen. Damit aber ist der Sinn und Zweck der fortlaufenden Nummernvergabe schon erklärt. Es muss eben eine eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen auf den Ausgangsrechnungen sein, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer). Diese Identifizierung sind eben die Prüfungszwecke der Finanzverwaltung bei der Gewährung der Vorsteuer. Letztendlich ist dieses Formerfordernis eine formale Kurzform, die die digitale Betriebsprüfung erleichtert oder ersteinmal möglich macht hinsichtlich der Prüfungsschritte, ob bei der Vorsteuerrechnungen doppelt geltend gemacht wurden. Nebeneffekte sind natürlich, dass Ertrag steuerlich versucht wird daraus abzuleiten, ob beim Rechnungsteller alle Ausgangsrechnungen ordnungsgemäß erfasst sind – aber dafür ist die fortlaufende Nummerierung nicht im Paragrafen 14 Abs. 4 Nummer 4 UStG kreiert worden. Dieser Prüfungsansatz der aus der Formulierung „fortlaufend“ stammt, ist eben kein Ertrag steuerlicher Prüfungsgedanke der Finanzverwaltung gewesen. Entsprechend fehlt auch im Ertragsteuerrecht eine Formulierung, dass die Ausgangsrechnungen fortlaufend nummeriert sein müssten und falls dies nicht der Fall wäre, was daraus zu schließen wäre.
Genauso geben natürlich Eingangsrechnungen von Subunternehmern Aufschluss über die Größe das Subunternehmers bzw. Ob es sich möglicherweise um einen Scheinselbstständigen handelt. Wenn wir also Eingangsrechnungen von einem Unternehmer haben die fortlaufend sind, also im Januar mit der Rechnungsnummer eins beginnen und im Dezember mit der Rechnungsnummer 78 enden und aller 78 Nummern bei der Berichtsfirma als Eingangsrechnungen vorliegen, hat diese Subunternehmerfirma offenbar ausschließlich für die Berichtsfirma gearbeitet. Fragen wie Arbeitnehmerüberlassung oder Scheinselbstständigkeit könnten hier vielleicht aufkommen. Noch deutlicher wird die Frage nach Scheinselbstständigkeit, wenn ein einzelner Subunternehmer monatlich am Monatsende eine stets gleichbleibende Rechnung schreibt und die Rechnungen 1-12 dann auch als Eingangsrechnungen in der Buchhaltung vollständig vorhanden sind. Wenn immer am 30. Oder 31. Dieser Subunternehmer seiner Rechnung stellt mit dem jeweils gleichen monotonen Leistungsbeschreibung wie „PC Wartung“ oder „Buchhaltungsarbeiten“ oder „Schreibarbeiten“ könnte man durchaus auf die Idee kommen, dass dieser Subunternehmer nicht sehr ständig tätig ist, sondern ein verdeckter Schein selbstständiger ist. Aber auch hierfür ist natürlich Paragraf 14 Abs. 4 Nummer 4 UStG nicht eingeführt worden. Solche Prüfschritte ergeben sich aber wenn man die Rechnungen analysiert und Auffälligkeiten bei den Nummern feststellt, also etwa das sämtliche Rechnung des Unternehmers an die Berichtsfirma gesandt wurden oder aber die Eingangsrechnungen einen arbeitnehmerähnlichen Charakter haben und turnusmäßig und betragsmäßig genau zu Gehaltszahlungen passen.
Aber aus noch einmal ganz deutlich zu sagen: dies sind nur Nebenprodukte und Nebenüberlegungen die sich natürlich aus der datenmäßigen Transparenz der Zahlenmengen ergeben, die aber nach dem Sinn und Zweck des §14 Abs. 4 Nummer 4 UStG bei der Rechnungsnummern Freigabe nicht im Fokus des Gesetzgebers standen und damit nach dem Sinn und Zweck das Gesetzes nicht Ziel des Gesetzgebers waren.
Auch wenn in § 14 Abs. 4 Nummer 4 UStG das Wort fortlaufend steht, ist aus einer nicht fortlaufenden Nummerierung zunächst einmal steuerlich nichts weiter zu schließen.
Wenn der Gesetzgeber hierbei der Nummernvergabe eine oder mehrere Zahlenreihen erfordert, können natürlich die Nummern auch kombiniert werden, etwa mit der Jahreszahl. So könnte also, wenn man mit der 1 beginnt, das Jahr 2018 wie folgt abgebildet sein: 1-2018 oder 2018/1 oder 1/2018 oder 20181 oder 12018 usw.
Weitere kennzeichnende Zusätze dürfen natürlich hinzugesetzt werden. In dem obigen Beispiel mit den beiden Verkaufsteams könnte also zusätzlich neben den normalen Kreisen die für die jeweiligen Verkaufsteams vergeben wurden auf die Rechnung dann noch ein T1 für das erste Team und eine T2 für das zweite Team vergeben werden, sodass die Rechnungen dann jeweils mit den verschiedenen Nummernkreisen wie folgt aussehen bzw. starten könnten: 1-2018-T1 bzw. 1000-2018-T2. Das Team eins würde also dann in diesem Beispiel mit der 1-2018-T1 starten und dann die erste Ziffer jeweils fortlaufend nach oben zählen. Das zweite Team würde dann mit der Rechnungsnummer 1000 starten und hier fortlaufend nach oben zählen.
Der Gesetzgeber ging offensichtlich von ganzen Zahlen aus. Die Rechnung 1.1 oder 1.2 wäre aber nicht unzulässig. Wenn man also hier je nach Kunden differenzieren wollte und für jeden Kunden eine Nummer in diesem Jahr vergibt, wäre der erste Kunde dann der mit dem Rechnungsnummern Kreis eins und die folgenden an ihn ergehenden Rechnungen hätten dann Unterpunkte, also 1.1,1.2 usw. bis theoretisch unendlich.
Ähnlich könnte man auch mit Rechnungsnummern 1a, 1b, 1c usw. verfahren. Gutschriften aufgrund Rechnung Stornierungen könnte man auch mit negativen Zahlen beispielsweise arbeiten, also G -1 – 2018 o.ä.
Bei der Stornierung von Ausgangsrechnungen bietet es sich aber wohl eher an exakt die Ausgangsrechnungsnummer abzubilden diese aber mit einem G zu versehen um die Stornierung dieser konkreten Ausgangsrechnungen deutlich zu machen. Damit wären aber denknotwendig Gutschriften nicht fortlaufend numerisch nummeriert, da sie eben nur in den Einzelfällen, in denen Ausgangsrechnungen mal storniert werden müssen, vergeben würden. Wenn also vielleicht nur jede 100. Ausgangsrechnungen storniert wird, gebe es also bei der Lückenanalyse der Gutschriften erhebliche Lücken die sich aber daraus erklären würden, dass grundsätzlich mit Ausgangsrechnungen verteuert wird und nicht über Gutschriften, diese nur die konkreten Ausgangsrechnungen dem Kunden wieder gutschreiben und damit die Stornierung dieser Rechnung deutlich machen.
In der Verfahrensdokumentation müsste allerdings dieses Prinzip der Rechnungsnummernvergabe (und auch der Gutschriftennummernvergabe) dann für jeden (Prüfer) verständlich dargestellt sein.
Aber auch um das noch einmal deutlich zu sagen: Fehler bei der fortlaufenden Nummerierung berechtigen weder zur Verwerfung der Buchführung noch zu zu Schätzung. Wenn also das mit der fortlaufenden Nummerierung nicht automatisch vergeben wird und hierbei beim mechanischen individuellen fiktiven Fehler passieren, lassen sich daraus zwar Zweifel des Prüfers verstehen und Nachfragen verstehen, ebenso vielleicht auch weitere Prüfschritte, mehr jedoch nicht. Insbesondere lässt sich daraus keine Zuschätzung ableiten. Denn Ertragsteuerlich besteht keine Pflicht, Rechnungen mit numerisch fortlaufenden und damit „nachprüfbaren“ Rechnungsnummern zu erstellen. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus dem Vollständigkeitsgebot des § 146 AO noch aus den bestehenden umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten (§§ 22, 14 UStG). Es gibt auch weder Ertrag steuerlich noch umsatzsteuerrechtlich sinnvolle Konsequenzen, wenn die fortlaufende Nummerierung etwa wegen Verzählens oder Irrtums nicht klappt.
Um sich dem Risiko eine zu Schätzung durch fehlende Ausgangs Rechnungsnummern zu entziehen, wird teilweise empfohlen, die Nummern willkürlich nach einem Zufallsprinzip zu vergeben um einfach nur die singuläre Existenz der Nummer zu Prüfzwecken bei der Umsatzsteuer nach Paragraf 14 Abs. 4 Nummer 4 UStG zu dokumentieren. Sind die Nummern nicht fortlaufen, sondern einfach nur willkürlich zusammengesetzt, sind sie natürlich singulär. Aber sie sind nicht fortlaufend. Eine solche Verfahrensweise halte ich für bedenklich. Denn sie verstößt gegen die Formulierung fortlaufend. Fortlaufend im mathematischen Sinne wäre sicherlich jede logische Reihe. Damit wären auch alle geraden oder ungeraden Zahlen fortlaufend. Eine Rechnungsnummern Vergabe etwa nur alle geraden Zahlen, also 2, 4, 6, 8, 10, 12 usw. oder alle ungeraden Zahlen, etwa 1, 3, 5, 7, 9 usw. Oder andere logische Kombinationen oder Zahlenreihen, wie 3, 6, 9 sind prinzipiell genauso darstellbar. In der Verfahrensdokumentation sollte das abgelegt sein. Aber selbst wenn dies nicht in der Verfahrensdokumentation niedergelegt ist und wenn dennoch Fehler passieren bei der fortlaufenden logischen Nummernvergabe, folgt daraus natürlich im Umkehrschluss nicht, dass diese Ausgangsrechnung ursprünglich erstellt und später aus der Buchführung genommen wurde und der Erlös schwarz kassiert wurde. Willkürliche Systeme entsprechen aber von vornherein nicht der gesetzlichen Formulierung des „fortlaufend“. Willkürliche Vergabenummern werden teilweise als sicherer vorgestellt, da bei willkürlichen Nummernvergaben natürlich nie auf fehlende Nummern geschlossen werden kann. Das soll ein erheblicher Vorteil als bei fortlaufenden Nummern sein, wenn diese dann doch mal eine Lücke haben. Bei fortlaufenden Nummern erweckt die fehlende Nummer Argwohn – bei einer willkürlichen Vergabe fehlten so viele bzw. wegen der ausdrücklichen willkürlichen Vergabe eigentlich auch gar keine, da es kein fortlaufendes Nummernvergabe-System gibt, so dass die willkürliche Nummernvergabe weniger angreifbar wäre. Dies zeigt sehr schön die Blüten der digitalen Betriebsprüfung: für den Prüfer sind die Nummernvergaben auf den Eingangsrechnungen wie auch auf den Ausgangsrechnungen wie oben gezeigt ein interessantes Informationsmedium. Die Anforderung einer fortlaufenden Nummer erweckt natürlich fragen, wenn die Nummer nicht fortlaufend ist oder bei den Eingangsrechnungen bestimmte Auffälligkeiten hat. Daraus entstehen spiegelbildlich auf Risiken für den Berichtsbetrieb, da sich aus auffälligen Nummernkombinationen oder fehlenden Nummern zahlreiche nervige Rückfragen ergeben und weitere Prüfschritte entstehen – bis hin zu dem Risiko der Zuschätzung. Bei richtiger und vernünftiger Anwendung der Lückenanalyse oder der Analyse der Nummernvergaben sind diese Prüfungsschritte eigentlich entspannt. Aber der Steuerpflichtige hängt natürlich von den Prüfer ab und von dessen Interpretationen – zumindest erst einmal. Vielleicht können unsinnige Argumentationsansätze auch durch den SGL oder im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens geklärt und beiseite geschoben werden. Aber sicher kann man sich da nie sein und den Ärger und die Kosten braucht natürlich auch niemand. Daher sagen die Nummern vergaben vielleicht manchmal mehr als man auf den ersten Blick glaubt und sorgen für mehr Ärger und Rückfragen, als man sich jemals aus dieser kleinen Nummer gedacht hätte. Erst recht wenn sie fehlt … dieses Bespiel der Nummernanalyse zeigt sehr deutlich die Spielweise der BP, deren einfache Argumentationsstrukturen und auch die Missverständnisse der BP: denn eine fehlende Nummer sagt natürlich nicht, dass dies eine bezahlte Ausgangsrechnung war und die Einnahmeunversteuert am Finanzamt vorbeigeschleust wurde … aber es könnte so sein … aber ein Verdachtssteuerrecht haben wir noch nicht, auch wenn man manchmal den Eindruck bekommen könnte …
Ähnlich funktionieren die Spielwiesen in der digitalen BP auf anderen Prüffeldern mit anderen Prüfschritten, die ich aber dann in einem anderen Beitrag hier auf meiner Homepage erläutere um hier nicht den Rahmen völlig zu sprengen …
Von daher ist die Idee, eine willkürliche Nummernvergabe zu kreieren, natürlich eine nur allzu verständlich Ausweichbewegung um diesen unsinnigen und nervigen Streitereien um angeblich verkürzter Erlöserffassungen komplett von vornherein aus dem Wege zu gehen. Aber die willkürliche Vergabe widersetzt sich dem „fortlaufend“ von vornherein systembedingt. Von daher würde ich nicht empfehlen, so offensichtlich gegen die gesetzliche Anforderungen zu verstoßen. Fortlaufend sind alle denklogischen mathematischen Kombinationen und Reihen, aufsteigend oder absteigend. Der Gesetzgeber hat völlig zu Recht auch nicht angeordnet, dass aus einer fehlenden Nummer der erwarteten fortlaufenden Reihe Konsequenzen zu ziehen sind. Was sollten auch decklogische Konsequenzen zu ziehen sein? Dass keine Steuern auf fiktive Erträge gibt, und Fehler nun einmal menschlich sind, kann natürlich auch auf einen Fehler bei der Nummernvergabe hin keine Besteuerungsgrundlagen erwachsen. Die Prüfer haben natürlich Zeitdruck und natürlich ist es auch menschlich verständlich, dass aus einer fehlenden Nummer Nachfragen entstehen. Aufgrund des Zeitdrucks und des Drucks mehr Ergebnisse finden zu müssen dann nur allzu leicht die Versuchung, aus einer oder mehreren Rechnungsnummer eine Zuspitzung zu machen. Das ist aus Sicht des Betriebsprüfers nur allzu verlockend: die Daten-CD in den Rechner geworfen, nach 0,24 Sekunden in der Lückenanalyse Lücken bei den Ausgangsrechnungen gefunden und dann die durchschnittliche Rechnungshöhe hier für die jeweiligen fehlenden Ausgangsrechnungsnummer als weitere Einnahmen im Rahmen der Zuschätzung als mehr Ergebnis eingefahren….
Fragen hierzu? Fragen zum streitigen Steuerrecht? Zum Steuerstrafrecht? Dann rufen Sie jetzt an: RA Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht = der Spezialist im Steuerstrafrecht: 0611 – 890910, der Vollprofi bei Betriebsprüfungen und Fahndungsprüfungen, bei Zollamtsprüfungen und Zollfahndung. Der Top-Spezialist für digitale Betriebsprüfung, Kassenprüfung, Kassennachschau, Selbstanzeige, tax compliance, Ausbilder und Referent in unzähligen Vorträgen …