Die späte Umsatzsteuererklärung der GmbH: Die beiden Geschäftsführer waren überlastet, waren im Sommer in Urlaub, zeitweise auch krank, so dass sie beide die Umsatzsteuerjahreserklärung 2013, die bis zum 31.05.14 abzugeben war, erst im 07.November 14 einreichten. Sie wollten sie eigentlich pünktlich einreichen, da aber immer was dazwischen kam, gaben sie sie erst am 07.11. ab. Dabei erklärten sie Umsatzsteuer: 150.000 €, Vorsteuern: 51.000 €. Eine automatisierte Mahnung war im August erfolgt. Seitdem hatte sich das Finanzamt nicht mehr gemeldet. Nachdem nun die Umsatzsteuererklärung eingereicht war, antwortete nun das FA am 10.Dezember 14, dass es die Selbstanzeige auf Wirksamkeit prüfe und erst einmal ein Steuerstrafverfahren gegen beide einleite. Die Geschäftsführer staunten nicht schlecht. Was für eine Selbstanzeige? Die Erklärung war verspätet, ja, das wussten sie. Sie hatten schlimmstenfalls mit einem Verspätungszuschlag gerechnet. Das FA würdigt nun aber die verspätete Erklärung als Selbstanzeige. Dies obwohl sie nicht ausdrücklich Selbstanzeige darüber geschrieben hatten, vielmehr die Erklärung auf dem amtlichen Vordruck abgegeben hatten.
Lösung: Wegen des Kompensationsverbots nach § 370 IV AO ist die Vorsteuer nicht abzuziehen (BGH 02.11.95, 5 StR 414/95, NStZ-RR 96, 83), so dass eine Hinterziehung von 150.000 € vorliegt. Die Selbstanzeige kommt, da der Betrag über 25.000 € liegt, nicht zu einer Straffreiheit, sondern nur zu einer Nichtverfolgbarkeit, wenn die Zuschläge nach § 398 a AO gezahlt werden,§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO. Die Zuschläge betragen zwischen 25.000-100.000 € seit dem 01.01.15 nun 10 %, ab 100.000 nunmehr 15 %. Dies bedeutet auf 150.000 € Hinterziehungsbetrag mal 15 % Zuschlag = 22.500 € Zuschlag und zwar für jeden der beiden gemeinschaftlich handelnden Geschäftsführer (so zumindest LG Aachen, 27.08.14, 86 Qs 11/14, PStR 14, 273). Die Geschäftsführer müssen daher neben der Steuer (150.000 €-51.000 € Vorsteuer=) 99.000 € plus Hinterziehungszinsen plus jeweils 22.500 € Zuschlag zahlen.