Die neue Kassenpflicht
Die neue Kassenpflicht. Dies ist die Vorstellungen des BMF zur Vermeidung von Steuerhinterziehung geht gegen die offene Ladenkasse und die Freiberufler.
Gesamtumsatz ab 100.000 € p.a.
Nach dem Gesetzentwurf müssen alle Unternehmer mit einem Umsatz von mehr als 100.000 € p.a. eine elektronische Ladenkasse mit TSE ab dem 01.01.28 führen. So der Gesetzentwurf. Gesamtumsatz p.a., nicht bloß Barumsatz p.a..
Alle selbständigen Unternehmer: Gewerbe, LuF, Freiberufler
Wer ist betroffen? Alle Gewerbetreibenden, alle Land- und Forstwirte, alle heutigen Nutzer einer offenen Ladenkasse plus alle Freiberufler. Kurzum: alle. Daher: eletronische Kassenpflicht für alle. Mit TSE selbstverständlich.
Wer ist Freiberufler
Wer sind denn Freiberufler? Das sind alle selbständig ausgeübten Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, sodann alle selbständigen Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, alle selbständigen Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, beratende Volks- und Betriebswirte aber auch alle selbständigen Ingenieure, Vermessungsingenieure, Architekten, Handelschemiker und alle selbständigen Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer sowie in der Schifffahrt die selbständigen Lotsen.
Auch Autodidakten und vergleichbare Berufe
Auch Berufe außerhalb dieses Katalogs des § 18 EStG können freiberuflich sein. Dafür müssen Qualifikation und konkrete Tätigkeit mit einem Katalogberuf vergleichbar sein. Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab. Kurzum: Freiberufler sind Personen, die selbständig eine dieser Tätigkeiten ausüben: – wissenschaftliche Tätigkeit, – künstlerische Tätigkeit, – schriftstellerische Tätigkeit, – unterrichtende Tätigkeit, – erzieherische Tätigkeit.
Ausnahme: Bareinnahmen unter 12.000 p.a.
Ausnahmen soll es geben für die, die weniger als 12.000 € Barumsatz im Jahr haben.
Beispiel
Beispiel: 1 oder 2 Mandanten bzw. Kunden, bei denen das Konto wegen Pfändungen (des FA) gesperrt ist, zahlen die Rechnung bei Steuerberater, Architekten oder RA ausnahmsweise bar. Das löst dann die Pflicht zur Führung einer elektronischen Kasse aus, wenn diese wenigen ausnahmsweise bar gezahlten Beträge die 12.000 € Grenze übersteigen ….
Hohe Investitionskosten
Umgekehrt löst das bei dem betroffenen Unternehmer hohe Investitions- und Schulungskosten aus (geschätzt 5.000 – 10.000 € im Jahr der Anschaffung, danach nur noch Schulungs- Update und Erneuerungskosten der TSE alle 5 Jahre. Die TSE ist dabei mit nur ca. 500 € fast lapidar).
Öffnungstäglich einsatzfähig auch bei seltenen Geschäftsvorfällen
Letztendlich muss jeder Unternehmer dann die Kasse so aufrechterhalten, dass sie öffnungstäglich jederzeit einsatzfähig ist. Dies bedeutet aber auch, dass entweder der Unternehmer selbstständig im Betrieb sein muss, um die Kasse zu bedienen und wenn er das nicht selbst kann, einen Mitarbeiter im Betrieb zu haben, der die Kasse einwandfrei bedienen kann.
Welche Warengruppen und Verkaufsprodukte könnten bei einem Urproduzenten oder Freiberufler voreingestellt werden?
Die Voreinstellungen werfen bei allen Freiberuflern und Urproduzenten erhebliche Probleme auf, da diese keine Produktgruppen haben und keine Belegung der einzelnen Tasten vornehmen können, die dann einfach nur getippt werden müssen. Hier wird es nach Arbeitszeiten oder nach bestimmten RVG-Paragrafen oder nach anderen Normen nach den jeweiligen Berufsordnung, etwa HOAI oder der Steuerberatergebührenverordnung gehen und ob dann der Mitarbeiter die richtige Norm und den richtigen Sachverhalt und den richtigen Preis abbilden kann, wenn der Kunde bar bezahlen will, ist unklar.
Beispiele der Barzahlung bei den Freiberuflern über Kasse
Wie soll ich mir das vorstellen: der Kunde geht zu dem Unternehmer in die Beratung und verabschiedet sich nach 1,5 Stunden und erklärt dann der Mitarbeiter, er möchte diese Leistung bar bezahlen. Der Chef ist vielleicht mittlerweile außer Haus zum nächsten Termin oder ist noch im Betrieb und hat den nächsten Termin. Was macht nun der Mitarbeiter?
Derzeit wird da nur eine Quittung erteilt und diese in die Buchführung gelegt und auf einer Kladde der seltene Barumsatz vermerkt. Eine Kasse muss da bislang nicht geführt werden.
Kunde kommt und will Rechnung bar zahlen
Oder ein Kunde kommt und will eine erhaltene Rechnung bar bezahlen. Was macht der Mitarbeiter, wenn der Chef nicht da ist und der Chef der einzige ist, der sich mit der Kasse auskennt oder er der einzige ist, der die Kasse buchen will, damit hier keine Kassenfehler entstehen. Oder umgekehrt: der Chef kennt sich gerade nicht mit der Kasse aus und ein Mitarbeiter ist eingearbeitet, aber heute im Home Office oder in Urlaub oder krank.
Bedienung der Kasse durch unterschiedliche Mitarbeiter
Das Problem liegt aber meines Erachtens woanders, wenn wir uns jetzt mal nicht den Solo-Selbständigen, sondern einen kleinen Betrieb mit einem Inhaber und 2-5 Angestellten vorstellen: Wer bedient die Kasse, wenn es einmal einen Bar-Geschäftsvorfall geben sollte? Der Inhaber? Was ist, wenn der krank, in Urlaub, büroabwesend auf Termin ist? Und wenn ein Mitarbeiter auserkoren, ausgebildet und ständig weitergebildet wurde, was ist, wenn der krank, in Urlaub oder längst ausgeschieden ist?
Fehleranfälligkeit bei stets individuellen Eingaben und wenig praktischer Übung
Aber auch wenn der Mitarbeiter oder der Chef da sind, sind die seltenen Fälle fehleranfällig. Da die Geschäftsvorfälle mit der Kasse beim StB, Architekten, RA, WP, Arzt, Unternehmensberater, kurzum beim Freiberufler selten vorkommen werden, ist die Gefahr, dass wegen der Ungeübtheit im Umgang mit der Kasse dieser dann ungewöhnliche Vorfall zu vielen Fehlern führen wird. Fehler in der Kassenführung sind aber ein „gefundenes Fressen“ für die Betriebsprüfer, die auch bei Kleinigkeiten und mehreren kleinen Fehlern die Kassenführung verwerfen und schätzen wollen, weil die Kasse dann angeblich nicht mehr die Gewähr für die Vollständigkeit der Erlöserfassung bietet.
115.000 offene Ladenkassen und unzählige Selbständige betroffen
Neben den angeblich nur 115.000 derzeitigen offenen Ladenkassen sind also aus dem Kreis der Freiberufler eine unbestimmte Vielzahl von Unternehmern betroffen, die dann für mindestens 3 Jahre eine elektronische Kasse mit TSE führen müssen. Denn erst dann, wenn in den darauf folgenden 2 Jahren weniger als 12.000 € Barumsatz jeweils eingefahren werden, ist entfällt dann ab dem 3. darauffolgenden Jahr die Pflicht zur Führung einer elektronischen Kasse mit TSE.
Es gibt keine „Kasse light“
Es gibt dabei keine „Kasse light“ für nur Gelegenheitsbenutzer.
kein Pardon für ungeübte Kassennutzer
Es gibt kein Pardon für ungeübte Kassennutzer.
Keine positiven Verprobungsschritte für Vollständigkeit der Erlöserfassung durch allgemeine Kassenpflicht wie im Regierungsentwurf vorgesehen
Darüber hinaus ist nicht erkennbar, welche besseren Verprobungsmöglichkeiten sich das BMF mit der Einführung der elektronischen Kassenpflicht bei den Betroffenen verspricht. Der Gesetzentwurf behauptet bloß ins Blaue hinein eine Reduktion der Steuerhinterziehung mit der allgemeinen Kassenpflicht zu erzielen, ohne dies zu belegen oder sich auf Studien und Forschungsergebnisse beziehen zu können. Das kann ja jeder sagen, dass dadurch Steuerhinterziehung bekämpft werden könnte oder würde.
Unter dem Deckmantel der angeblichen Steuerhinterziehungsbekämpfung nur Kosten, mehr Bürokratie, Probleme in Betriebsprüfungen wegen mehr oder weniger unerheblichen Fehlern in der Kassenführung wegen nur gelegentlicher Nutzung durch ungeübte Mitarbeiter
Unter dem Deckmantel der angeblichen Steuerhinterziehungsbekämpfung nur Kosten, mehr Bürokratie, Probleme in Betriebsprüfungen wegen mehr oder weniger unerheblichen Fehlern in der Kassenführung wegen nur gelegentlicher Nutzung durch ungeübte Mitarbeiter. Die Finanzverwaltung will aber nach § 158 Abs 2 Satz 4 AEAO auch wegen mehrerer völlig unerheblicher Fehler die Buchführung entgegen der aktuellen Rechtsprechung verwerfen: Der § 158 II 4 AEAO lautet wie folgt wörtlich:
„Eine Buchführung ist erst dann formell ordnungswidrig, wenn sie wesentliche Mängel aufweist oder die Gesamtheit aller (unwesentlichen) Mängel diesen Schluss fordert (BFH-Beschluss vom 2.12.2008, X B 69/08, m. w. N.).“
Der BFH folgt dem BMF nicht, dass durch eine Vielzahl unerheblicher Fehler eine Verwerfungsmöglichkeit folge
Der BFH folgt dem BMF nicht, dass durch eine Vielzahl unerheblicher Fehler eine Verwerfungsmöglichkeit folge. Die von der Verwaltung zitierte BFH-Entscheidung vom 02.12.2008 ist vereinzelt geblieben und nie wiederholt worden. Der BFH macht eine Einzelfallprüfung jedes behaupteten Fehlers und wenn der Fehler unerheblich ist, verfällt er und reicht für die Verwerfung eben nicht aus. Dieser Fehler findet dann keine weitere Beachtung mehr (vgl. u.a. BFH v 25.03.15, X R 20 /13).
Nur Kosten bei den Betroffenen – keine Verbesserung für die Finanzverwaltung – keine Bekämpfung der Steuerhinterziehung
Bei den Betroffenen löst diese Gesetzesänderung nur hohe Kosten aus und Gefahren für kommende Prüfungen. So gesehen wird jeder die Bargeldannahme ablehnen, generell oder wenn die 12 t € Grenze überschritten wird. Ist es das, was das BMF damit eigentlich will? Das ist bislang nur ein Gesetzesentwurf. Da sind noch Änderungen möglich.
Rückfrage: warum ist die offene Ladenkasse jetzt plötzlich auf einmal so hinterziehungsgeneigt?
UNd wenn die Gesetzesänderung tatsächlich notwendig ist und die Nutzer einer offenen Ladenkasse und die betroffenen Berufsgruppen die großen Steuerhinterzieher wären, warum hat es 80 JAhre gebraucht das festzustellen? Bislang war die offene Ladenkasse immer neben der elekronischen Ladenkasse von der Verwaltung akzeptiert worden. Dass die offene Ladenkasse besoders hinterziehungsgeneigt ist in den letzten 80 Jahren nicht behauptet worden… jetzt auch einmal soll das so sein?
Fragen zur neuen geplanten elektronischen Kassenpflicht mit TSE?
Dann rufen Sie RA Dr. jur. Jörg Burkhard an: 0611-890910 oder 06128-60502000 und in Notfällen bei drohender Haft oder dringender Selbstanzeige.
RA Dr. jur. Jörg Burkhard hilft, berät, verteidigt.
RA Dr. jur. Jörg Burkhard hilft, berät, verteidigt. Er ist der Vollprofi unter den Profis. Im streitigen Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Zollstrafrecht, Betriebsprüfungen, Fahndungsprüfungen, Zollfahndungsprüfungen. Bei Schwarzarbeit, Scheinrechnungen, Schätzungen, Verprobungen, AdV-, Einspruchs- und Klageverfahren. Aber auch bei Tax Compliance, Verfahrensdokumentationen, Selbstanzeige: RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, kurz für Steuerstrafrecht: 0611-890910 oder 06128-60502000
RA Dr. Burkhard bei youtube: ein Clip zu diesen Thema finden Sie hier: https://www.youtube.com/watch?v=AoCSY1SJs5Q

