Sie haben einen Aussetzungsantrag (AdV-Antrag, Aussetzung der Vollziehung) nach § 361 AO bei Finanzangestellten dieser ist abgelehnt worden? Sie haben danach gegen die Ablehnung Einspruch eingelegt und nach Erhalt der Einspruchsentscheidung dann den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Paragraf 69 FGO beim Finanzgericht gestellt? Und dieser Antrag ist dann vom Finanzgericht abgelehnt worden? Was jetzt?
Der Vorschlag eines Steuerberaters: Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Rückfrage: geht das denn? Gegen unterliegende Urteile des Finanzgerichts, bei denen die Revision im Urteil nicht zugelassen wurde, ist die Beschwerde über die Nichtzulassung, also die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zulässig.
Geht die Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 115, 116 FGO auch gegen Beschlüsse? Nein! Denn die Zurückweisung des Aussetzungsantrages erfolgt nicht durch Urteil, sondern nur durch Beschluss. Nach Paragraf 115 Abs. 1 FGO steht der Beteiligten die Revision an den BFH gegen Urteile des Finanzgerichts zu, wenn die Voraussetzungen des Paragrafen 115 Abs. 2 gegeben sind. Die Voraussetzungen sind nicht kumulativ zu verstehen, sondern alternativ. Natürlich können mehrere Gründe die Zulassung der Revision begründen. Meistens ist es aber so, dass man mehrere Gründe ausführlich revisionsmäßig vorträgt, und schon glücklich ist, wenn einer greift. Umgekehrt erfährt man meistens vom Licht, ob und warum die anderen geltend gemachten Zulassungsgründe nicht weiter beantwortet wurden, bei dem BFH wiederum es genügt, wenn einer der Zulassungsgründe richtig vorgetragen ist und begründet ist. Denn dann können die anderen dahinstehen. Man, wenn mehrere zugelassene erfolgreich vorgetragen sind, davon ausgehen dürfen, dass der BFH sich den Grund ausfüllt, der am klarsten oder für ihn am Bedeutensten ist oder zu dem er am ehesten etwas sagen möchte.
Geht also die Beschwerde zum BFH gegen ablehnende Aussetzungsbeschlüsse des FG gar nicht?
Die Antwort gibt Paragraf 128 FGO: nach dortigen Abs. 1 und 3 ist gegen die Zurückweisung das Aussetzungsantrages durch das Finanzgericht die Beschwerde zum BFH nur dann zulässig, wenn sie vom Finanzgericht ausdrücklich zugelassen wurde.
§ 128 FGO lautet wie folgt wörtlich:
§ 128
(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) 1Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. 2Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.
(4) 1In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. 2Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Schweigt sich also das Finanzgericht bei der Zurückweisung das Aussetzungsantrages zu der Beschwerde aus und sagt dazu nichts, ist die Beschwerde zum BFH nicht zugelassen. Das ist genauso wie in einem Urteil des Finanzgerichts, das sich nicht zur Zulassung der Revision äußert. Dann ist in diesen Fällen die Revision auch nicht zugelassen. Insoweit ist das bei den Beschlüssen des Finanzgerichts genauso wie bei den Urteilen des Finanzgerichts: schweigt sich der Beschluss bzw. das Urteil bezüglich der Revision aus, ist diese nicht zugelassen. Manche Finanzgerichte tenorieren sogar ausdrücklich, dass Revision nicht zugelassen ist. Das ist unnötig, aber klarstellend.
Enthält also der ablehnende Beschluss des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung keine weitere Formulierung hinsichtlich der Revision im Tenor, dann ist die Revision auch nicht zugelassen. Damit ist sie nach Paragraf 128 Abs. 3 FGO auch nicht zulässig.
Was jetzt?
Zunächst kann man beim Finanzgericht nach Erhalt des ablehnenden Beschlusses die Zulassung der Revision beantragen. Hier empfiehlt es sich, die Zulassungsgründe ausdrücklich darzulegen. Das wird man in einem ausführlichen Schriftsatz über 10,15, 20 oder mehr Seiten machen müssen. Denn sie müssen sich hier mit den Zulassungsgründen der Paragrafen 115,116 FGO auseinandersetzen und deren Vorliegen zumindest eines Zulassungsgrundes ausführlich und begründet darlegen. Paragraf 115 FGO lautet wie folgt lautet:
§ 115
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, | |
2. | die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder | |
3. | ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. |
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Also Pech gehabt, wenn das Finanzgericht bei dem ablehnenden AdV-Beschluss die Beschwerde zum BFH nicht ausdrücklich zulässt und auf einen Antrag auf Zulassung der Revision diesen auch noch ablehnt?
Nein! Dann ist der Rechtsweg erschöpft und der Weg vor das Bundesverfassungsgericht frei, wenn eine Grundrechtsverletzung gerügt wird. Voraussetzung für die Verfassungsbeschwerde ist natürlich, dass schon zuvor – spätestens bei der Beantragung der Zulassung der Beschwerde zum BFH die Grundrechtsverletzung ausführlich dargestellt werden, da das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass vor den ordentlichen Gerichten bzw. den Gerichten in den Sonderrechtswegen wie dem Finanzgericht die Grundrechte schon zuvor eingefordert wurden und die Grundrechtsverletzung vorher schon reklamiert wurde.
Sodann ist natürlich zu prüfen, ob nicht ein neuer Antrag bzw. genauer gesagt ein geänderter Aussetzungsantrag nach Paragraf 69 Abs. 6 S. 2 FGO gestellt werden kann, falls unverschuldet neue Tatsachen vorgebracht oder unverschuldet nun neue Beweismittel vorgelegt werden können. Paragraf 69 Abs. 6 FGO lautet wie folgt wörtlich:
„(6) 1Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. 2Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.“
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Es hat Ihnen niemand einen Rosengarten versprochen, und manches BP-Verfahren ist harter Kampf, Strafverteidigung und Abwehr steuerlich unberechtigter Ansprüche ist stets Kampf ….wer was anderes erzählt, lügt oder hat keine Ahnung … und wer vorgibt überbeste Connections zum FA zu verfügen und so alles regeln zu können, dem sollten Sie erst Recht misstrauen. Denn welcher Finanzbeamte riskiert für (angebliche) Beziehungen seinen Job und seine Beamtenpension …? Da braucht es schon gut Fach- und Sachargumente ….