Bargeld: wichtig, zulässig und doch tückisch: im Kreuzfeuer von Geldwäsche-, Schwarzgeld-, Steuerhinterziehungsverdacht einerseits und Anmeldepflichten beim EU Grenzübertritt andererseits
Von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, Wiesbaden
Bargeld … wichtig, zulässig und doch voller Tücken: Geldwäscheverdacht ab größeren Ein-und Auszahlung und die 10.000 € Grenze bei Bargeld, Wertpapieren etc. bei der Ein- und Ausreise in und aus der BRD bzw. der Europäischen Union.
Innerhalb der EU muss das Verbringen von Bargeld nicht angemeldet werden. Das ist so, wie wenn Sie von einem Bundesland in ein anderes Geld verbringen, oder von einem Landkreis in einen anderen. Heben Sie bei Ihrer Bank 10.000 € oder mehr ab um damit einen Pkw zu kaufen oder etwas anderes zu bezahlen, müssen Sie die Herkunft des Geldes grundsätzlich nicht nachweisen bzw. rechtfertigen und erst Recht das Verbringen oder Beisichführen des Geldes nicht irgendwo anmelden.
Solche Barzahlungen sind allerdings ggf. gefährlich, da Sie ggf. den Nachweis der Zahlung nicht erbringen können, falls Sie die Quittung verlieren und der Empfänger den Erhalt bestreitet. Auch besteht während des Transports des Geldes ein Überfall- und Verlustrisiko. Also ist die Überweisung unproblematischer, risikoärmer. Auch können Sie, falls Sie die Ausgabe steuerlich geltend machen wollen, immer den Empfänger beweisen, da die Bank des Empfängers aufgrund der Kontenwahrheit und Kontenklarheit die Identität des Empfängers bei Konteneröffnung durch amtliche Lichtbildausweise kontrollierte, so dass bei der Überweisung der Nachweis, wer das Geld erhalten hat, unproblematisch zu erbringen ist. Auch werden Abhebungen und Einzahlungen ab 15.000 € spätestens bei Banken im Zusammenhang mit der Geldwäschebekämpfung erfasst. Es spricht also eigentlich alles für die Vornahme von Überweisungen – zumindest dann, wenn der Empfänger bekannt ist, es sich um einen Kauf oder um ein Rechtsgeschäft handelt und Schuldner und Gläubiger jeweils ein Konto haben.
Beim Kauf eines Hauses, Autos, Bootes im Ausland kann also eigentlich an den Gläubiger überwiesen werden, wenn der Kaufvertrag schon geschlossen ist, der Kaufgegenstand klar ist und man das Vertrauen hat, dass der Verkäufer dann mit dem Geld nicht verschwindet, sondern wie Ware ordnungsgemäß dann übergibt. Schwieriger ist es, wenn der Kaufgegenstand noch nicht feststeht: also die teuer Uhr in der Schweiz oder das Auto oder das Boot noch nicht feststehen und erst noch ausgesucht werden sollen oder besichtigt werden soll und je nach Zustand der Kaufsache dann ggf. Vertragsverhandlungen erst noch beginnen sollen oder vielleicht auch bei nicht erwartungsgemäßem Zustand ggf. auch nicht. Wenn jedoch kein Konto in Deutschland oder im Ausland besteht oder die Vertragspartner noch nicht bekannt sind, ist es schwierig für den Ein- oder Ausreisenden, das Geld irgendwohin zu überweisen. Da die Schecks aus der Mode gekommen sind, ist für viele Reisende die Lösung die Mitnahme von Bargeld. Während das Finanzamt sich bei Zahlungen oberhalb von 500 € offenbar recht schnell Schwarzgeld vorstellt oder beim Zoll oder der Polizei der falsche Verdacht von Drogengeldern oder sonstigen illegalen Herkünften der Geldmittel sich aufbaut, muss man sich die Fälle mal genauer ansehen:
Tankstellen nehmen häufig schon aus Angst vor Blüten keine 200 €- und keine 500 €-Münzen an.
Auch wenn also Zahlungen von 5.000 € oder 20.000 € oder größeren Beträgen zulässig sind, muss man die Risiken der Bargeldzahlung im Hinterkopf behalten.
Die Finanzverwaltung stellt sich zwar (noch) nicht vor, das Bargeld komplett abzuschaffen, aber die Einführung einer Verpflichtung jedenfalls ab 5.000 € Aufzeichnung über die Identität des Einzahlenden festzuhalten.
Beachtet man diese Bargeldbeschränkungen nicht, kann dies also zu Geldwäsche-Verdachtsanzeigen führen, möglicherweise daraus resultierend zu einem Vorschlag für eine Betriebsprüfung, um die wirtschaftlichen Hintergründe aufzuklären, möglichweise auch zu steuerlichen Problemen führen: Bar-Zahlungsempfänger könnten bei einem späteren Umzug unauffindbar sein und dann als Scheinunternehmer angesehen werden und die Leistungserbringung bzw. die Bezahlung nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Zulässig sind die Barzahlungen aber allemal. Achten Sie aber hier besonders sorgfältig (übervorsichtig) auf die Dokumentation des Vertrags, der Leistungserbringung und des Zahlungsvorgangs und der Identität des Geldempfängers. Empfehlen kann man aber die Zahlung von größeren Bar-Beträgen (etwa oberhalb von 1.000 €) nicht, jedenfalls dann nicht, wenn die Beträge steuerlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden sollen.
Kurzum: obwohl das Bargeld das gesetzliche Zahlungsmittel ist, also der reguläre Weg, Schulden bzw. Forderungen zu begleichen, kommt man ab einer gewissen Höhe der Barzahlung in ein schiefes Licht, notfalls sogar in den Verdacht der Geldwäsche, wenn man bei der eigenen Bank häufiger hohe Bargeldbeträge abhebt oder einzahlt, wobei die Erfassung ab 15.000 € vorgesehen ist, darunter jedoch auch schon erfolgen kann. In Deutschland muss bei Ein- und Auszahlungen zwingend ab einer Grenze von 15.000 die Identität des Kunden festgestellt werden. Somit muss aufgrund des Geldwäschegesetzes auch auf Verdacht eine Anzeige gestellt werden, die dann aber wieder fallengelassen werden kann, wenn sich dieser Verdacht nicht bestätigt. Es besteht zudem auch eine Meldepflicht, wenn darauf geschlossen werden kann, dass der Vertragspartner nicht allen Pflichten nachkommt und nicht alle Wege des Geldes offen legt. Indikationen, die auf eine Geldwäsche hindeuten können sind u.a. : Zahlreiche Konten, die immer wieder mit Bargeldbeträgen gespeist werden; Bareinzahlungen, die sich in sehr großen Beträgen äußern bei unplausiblem geschäftlichem Hintergrund; Lagerung und auch Mitführen von hohen Geldbeträgen; Geldtransporte, die einen Wert von 10.000 Euro übersteigen; Schlechte Konditionen bei der Anlage des Geldes werden einfach hingenommen. Die Banken haben Geldwäschebeauftragte, die unabhängig von dem Kundenbetreuer/Kassierer, der die Zahlung entgegennimmt, unabhängig prüft, die auch die Gesamtbewegungen des Kontos über einen längeren Zeitraum gerade unter den Auffälligkeiten nach dem Geldwäschegesetz analysiert. Möglicherweise gibt es auch schematische Analysetools bei den Banken, die Auffälligkeiten analysieren und automatisiert Verdachtsmeldevorschläge auswirft….
Noch schwieriger wird es bei Zahlungen im Ausland bzw. bei der Mitnahme von Bargeld ins Ausland oder aus dem Ausland.
Fall 1: Der Ghanese arbeitet seit vielen Jahren in D. Sein Vater verstirbt in Ghana. Alle Kinder, die über die ganze Welt verteilt arbeiten, wollen bei der Beerdigung zugegen sein: nach 9 Monaten kommt ein Termin zustande. Während der Verstorbene tiefgekühlt auf die Beerdigung wartet, sammeln die Kinder Geld, lösen Ersparnisse auf, denn eine solche Beerdigung ist teuer. Bekannte spenden statt Blumen, Trauerkränzen etc. Geld. Schließlich will der Ghanese nach Hause zu den Beerdigungsfeierlichkeiten fliegen … er hat 26.450 € zusammen, ein Großteil eigenen Geldes, einige Spenden. Er ist schon ein paar Mal nach Ghana geflogen und wieder zurück … aber noch nie mit so viel Geld. Noch nie hat er anmeldepflichtige Beträge erreicht. Am Flughafen fragt er auch beim Einchecken, was er machen müsse und wird weitergeschickt. Also läuft er weiter und als er das nächste Mal fragt, bittet ihn die Dame einen Moment zu warten, dann telefoniert sie und kurz darauf erscheinen zwei Zöllner, die ihn fragen, wieviel Geld er dabei habe. Der Ghanese erklärt sich wahrheitsgemäß. Daraufhin nehmen sie ihn mit in eine Kabine, untersuchen ihn und sein gesamtes Gepäck und während draußen auf dem Rollfeld seine Maschine Richtung Ghana –selbstverständlich ohne ihn- abhebt eröffnen sie ihm ein Bußgeldverfahren wegen des Verstoßes gegen seine Anzeigepflichten. Er hätte die Ausfuhr anmelden müssen. Er hätte die Hinweisschilder lesen müssen, die auf englisch und deutsch überall hingen. Er verwies in gebrochenem deutsch darauf, dass er eine der 21 Landessprachen von Ghana könne, sein englisch und deutsch nur schlecht seien und er gefragt habe, sogar zwei Mal, man ihn aber weitergeleitet habe.
Wen er gefragt hätte?
Na die beiden Damen, deren Namen er nicht kenne, aber die letzte habe doch offenbar die beiden Zöllner angerufen. Die Zöllner müssten doch den Namen wissen. Wussten sie aber angeblich nicht. Vor einem Bußgeldverfahren schützte es ihn nicht. Der unfreiwillige Aufenthalt beim Zoll dauerte über 2 Stunden. Der Flieger war natürlich längst weg und kam natürlich nicht zurück. Der Ghanese fuhr dann frustriert zurück, buchte für den nächsten Tag einen neuen Flug, wollte erneut abfliegen, fragte erneut beim Einchecken nach der Anmeldung des Geldes und erhielt diesmal eine andere Antwort und konnte das Geld dann auf dem richtigen Formular anmelden. Zur Beerdigung des Vaters kam er gerade noch rechtzeitig. Verstoß gegen § 12 a Abs. 2 Satz 1 ZVG beim ersten Abflugversuch? Geldbuße nach § 31 ZVG? Das Hauptzollamt Darmstadt erließ einen Bußgeldbescheid über 2.860 €, der dann beim AG Frankfurt aufgehoben und das Verfahren eingestellt wurde. Auf den Kosten der eigenen Rechtsverteidigung und den doppelten Hinflugkosten blieb der Ghanese allerdings sitzen.
Fall 2: Ein Libyer reist mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Kindern über Frankfurt Airport ein. Er kalkuliert ca. 2.000 € pro Tag für Hotel, Mietwagen, Shoppen, Arztbesuche usw. und hat für die 2 Wochen Aufenthalt in D 25.000 € und 2.100 US-$ dabei. Eines der Kinder soll einem Spezialisten für Augenheilkunde vorgestellt werden und vermutlich operiert werden, das andere einem HNO-Spezialisten konsultieren. Er kalkuliert hier jeweils mit Kosten von ca. 5-8.000 € pro Kind. Die Frau des Libyers hat 12.000 € dabei. Es wird ein Bußgeldverfahren gegen beide eingeleitet, da beide über 9.999 € dabei hatten und durch den grünen Ausgang ohne Anmeldung des Geldes gingen. Er verteidigt sich damit, dass er mit seiner Frau und seinen beiden Kindern nur insgesamt 37.000 € und 2.100 US-$ dabei hatte, sie aber erst ab 40.000 € hätten anmelden müssen. Als Vater trage er die Vermögenssorge und ein Großteil des Geldes sei für die Kinder … für die Arzt- und Krankenhauskosten, auch für Hotel und sonstige Kosten. Überhaupt sei er nur wegen der ärztlichen Versorgung der Kinder hier her gekommen und da er keine Krankenversicherung für die Kinder in D habe, müsse er alles privat zahlen. Da er kein Konto hier habe, müsse er das Geld bar mitbringen um Hotel, Reisekosten, Ärzte usw. bezahlen zu können. Seine Frau komme genauso wie er wegen der Kinderbetreuung hier her und das Geld sei doch offensichtlich jedem der 4 Personen anteilig zuzurechnen und auch für jeden anteilig bestimmt, so dass auch dann, wenn er und seine Frau das Geld auch für die minderjährigen Kinder dabei hätten, das Geld diesen doch zuzurechnen sei und daher insgesamt nicht anmeldepflichtig sei. Er müsse bei 10.000 € unterschreitenden Beträgen nicht erklären. Ob er das Geld für sich oder seinen minderjährigen Kindern bei sich führe.
Er habe auch auf den Schildern am Flughafen genau diesen Fall nicht erklärt gefunden bzw. das so verstanden, dass er natürlich als Vater das Geld für seine Kinder mit einführen dürfe, er aber bei insgesamt bestehender Unterschreitung er das Geld gar nicht anmelden musste, er erst bei dieser Einreisekonstellation ab 39.997 € hätte anmelden müssen. Diesen Betrag erreichte er jedoch nicht. Das Hauptzollamt Darmstadt sah das anders und verhängte eine Geldbuße gegen ihn von 3.800 € und eine Geldbuße von 2.500 € gegen sie. Eine Verteilung des Geldes auf die mitgereisten Kinder wollte das HZA nicht vornehmen: es ginge nur um den Betrag, den der Einreisende tatsächlich bei sich trüge ….
Fall 3: Zwei Schweizer reisen mit dem PKW über Schaffhausen ein. Im Pkw werden in seiner Brieftasche 15.000 € und 1.856 CHF gefunden. Sie hat 898 CHF dabei. Das Hauptzollamt schickt ihm einen Bußgeldbescheid über 3.500 €, da er den Betrag von 10.000 € und mehr nicht angemeldet habe und er mit den umzurechnenden CHF über rund 17.200 € dabei hatte. Er verteidigt sich damit, dass sie seit Jahren verheiratet seinen und es gemeinsames Geld sei, also beiden die Hälfte zuzurechnen sei, auch wenn er es treuhänderisch für seine Ehefrau im Portemonnaie gehabt habe. Das Hauptzollamt sah es als allein maßgeblich an, dass in seiner Brieftasche das Geld war, es sei sein Behältnis gewesen. Er konterte und meinte, dass aber der Wagen seiner Frau gehört habe und sie gefahren sei und die Jacke mit seiner Geldbörse hinten im Wagen seiner Frau gelegen hätte. Dennoch wurde gegen die Frau kein Bußgeldverfahren eröffnet – und er sollte die 3.500 € Bußgeld zahlen.
Fall 4: Eine ältere Dame übergibt sich während des Fluges mehrfach. Völlig geschwächt und mit Hilfe eines Rollstuhles wird sie aus der Schweiz kommend im Flughafen durch den grünen Zoll geschoben. Sie hat 40.000 € dabei. Sie wird vom Zoll kontrolliert. Sie gibt an, ihr gehe es sehr schlecht und sie habe völlig vergessen, das Geld anzumelden. Sie kann nachweisen, dass sie das Geld in Zürich tags zuvor bei ihrer Bank abgehoben hat. Das für den Frankfurter Flughafen zuständige HZA Darmstadt verhängt einen Bußgeldbescheid über 8.000 €.
Fall 5: Manche Flieger kommen herein und beim Zoll steht keiner, der kontrollieren will. Dann gibt es andere Flieger, die landen, da stehen ganz viele Zöllner da und warten darauf, die ersten Passagiere von diesem Flug herauszuwinken. Flieger aus USA, Asien … teilweise Afrika … Diesmal war es eine Maschine aus den USA: Technik, Klamotten, Sportequipment, mal sehen, was angemeldet hätte werden müssen. Immer durchsuchen 2 Zöllner – nie einer allein. So auch hier: zwei Zöllner durchsuchen die Taschen eines aus den USA Einreisenden Deutschen. Dabei kamen 33.450€ und 250 US-$ Bargeld zu Tage. Der Einreisende wäre natürlich verpflichtet gewesen, Gesamtbeträge ab 10.000 € anzumelden. Schon im Flieger liegen solche Anmeldeformulare aus und die Passagiere werden auf ihre erklärungspflichten hingewiesen.
Auch am Flughafen hängen Hinweisschilder. In einem speziellen Anmeldebüro können diese Beträge dann angemeldet werden oder auch durch das Passieren der roten anmeldepflichtigen Waren-Zone und dortiger korrekter mündlicher Anmeldung kommen die Einreisenden ihrer Verpflichtung nach. Hier war der Einreisende seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Er verteidigte sich damit, dass dies deutsches Geld gewesen sei, dass er schon bei der Ausreise in die USA dabei gehabt hätte. Er hätte sich dort in Florida einen Bungalow angesehen und das Geld war als Anzahlung gedacht gewesen, zu dem Kauf sei es jedoch nicht gekommen, so dass er lediglich 550 € davon verbraucht habe und er den Rest jetzt wieder mit zurückbringe. Den Abhebebeleg von seiner Bank in Bad Homburg vor seinem Abflug in die USA könne er vorlegen. Er habe auch von seiner Bank 1.000 US-$ für Trinkgelder usw. abgehoben und die habe er im Wesentlichen in den USA verbraucht.
Er habe daher kein Geld hier eingeführt, sondern das Geld quasi nur spazieren geflogen, es sei aber dasselbe Geld, das er hier in Deutschland schon gehabt habe. Das Hauptzollamt eröffnete daher gleich zwei Bußgeldverfahren: eines wegen der Ausweise mit mindestens 35.000 € und 1.000 US-$ sowie eines wegen Nichtanmeldung bei der Einreise mit 33.450 € und 250 US-$. Geldbußen in Höhe von 9.000 und 8.800 €.
Fall 6: Ein Deutscher hat bei seiner in der Schweiz lebenden Schwester Wertpapiere verwahrt. Er will sie mit nach Deutschland nehmen. Er erkundigt sich und bekommt die zutreffende Antwort von seiner Bank, dass diese Wertpapiere einen Kurswert von 9.800 € hätten. Er will sie in den nächsten Tagen holen. Das verzögert sich etwas. Nach 4 Wochen holt er die Papiere ab. Beim Grenzübertritt wird er kontrolliert. Er hatte die Wertpapiere nicht angemeldet, da er von einem Wert von unter 10.000 € ausging. Im Portemonnaie hatte er nur 60 €. Die Papiere haben im Zeitpunkt des Grenzübertritts einen Kurswert von 12.317 €. Bußgeldverfahren: 2.500 € Geldbuße plus Verfahrenskosten wegen nicht angemeldeter 12.377 €. Der Einreisende beruft sich auf Fahrlässigkeit, zudem sei der Wert geringer: nicht der Tageskurswert dürfe zählen, sondern der Wert der nächstmöglichen Veräußerung. Tatsächlich hätte er die Papiere erst am nächsten Tag bei einer Bank einliefern und dann erst einen Tag später verkaufen können. Der Kurswert stand da bei 11.970 € und es wären Prüfungs-, Einlieferungs- und Verkaufsspesen von 220 € angefallen. Das Hauptzollamt bleibt bei der Geldbuße von 2.500 €.
Fall 7: Ein Einreisender hat 10.000 € bei sich. Er wird kontrolliert. Der Zöllner weist darauf hin, dass der Betrag anmeldepflichtig wäre. Der Einreisende meint, erst über 10.000 €. Der Zöllner meint ab 10.000 €, er habe also letztlich 1 Cent zu viel dabei, deswegen sei der gesamte Betrag anzumelden gewesen. Der größte anmeldefreie Betrag wäre 9.999,99 €.
Fall 8: Ein Japaner reist über Frankfurt nach Tokio. Er hat 19.800 € bei sich. Er meldet 9.800 € an und erklärt den Zöllnern in einer Kontrolle, er habe die Schilder so verstanden, dass er alles, was die 10.000 € übersteige, anmelden müsse. Auf den Hinweisschildern stünde wörtlich: „Bei Beträgen ab 10.000 €“ bestünde die Anmeldepflicht. Genau daran habe er sich gehalten und alles ab 10.000 € angemeldet: alles ab 10.000 € habe er ordnungsgemäß erklärt. Das Hauptzollamt sieht die Wirksamkeit seiner Schilder in Gefahr und meint, es sei doch klar, dass alles dann zu erklären sei, es gäbe keinen Freibetrag von 10.000 €. Das Hauptzollamt verweist auf die Belehrungen auf der Rückseite der Anmeldeformulare. Dort sind allerdings nur Normen und die EG-Richtlinien eng und klein gedruckt wiedergegeben. Für Ausländer in leicht verständlichem Deutsch oder gar in anderen Sprachen fehlt jeglicher Text. Auch fehlen Beispiele.
Der Fall des Japaners, also die Frage nach Freibetrag oder Freigrenze, ist dort auch nicht erläutert. Das HZA meint, es sei doch völlig klar, dass es sich um eine Freigrenze handele, bei deren Überschreitung alles anzumelden sei und es sei gerade kein Freibetrag, bei dem immer 10.000 € unangemeldet bleiben dürften. Der Japaner meint, eer habe es so verstanden und die Unklarheit könne doch nicht zu seinen Lasten gehen – außerdem welchen Sinn mache es denn, dass er 9.800 € anmeldet und 10.000 € rechtswidrig verschweigen wolle. Er habe nichts zu verbergen und wäre die Belehrung und die Schilder klar gewesen, hätte er eben 19.800 € angemeldet. Da die Anmeldung oder das Beisichführen nichts koste, sei gar kein Motiv vorstellbar, warum er etwas falsch erklären hätte können wollen. Es sei sein legales Geld, er wolle keinen Ärger und er sei durch die Belehrungen nur falsch informiert worden. Hilfsweise fechte er seine Zollanmeldung wegen Irrtums ab und berichtige sie auf 19.800 €. Das alles interessiert das HZA nicht: Es wird eine Sicherheit von 3.000 € einbehalten und er erhält einen Bußgeldbescheid über 2.980 € zuzüglich Gebühren.
Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Bußgeldes ist § 31 a ZollVG. § 31 a ZollVG lautet wie folgt wörtlich:
§ 31a Bußgeldvorschriften Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12a Abs. 2 Satz 1 das mitgeführte Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel nicht oder nicht vollständig anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
(3) (weggefallen)
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das örtlich zuständige Hauptzollamt.
(5) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.“
Nach § 12 a ZollVG soll eine Bargeldkontrolle im Grenzüberschreitenden Verkehr vorgenommen werden. Gesetzgeberisches Ziel ist den Fluß von Drogengeldern, Schwarzgeldern oder Terrorfinanzierungen zu erschweren. Ob man mit diesen Bargeldkontrollen allerdings die richtigen trifft, ist eine andere Frage. Bei der Auslegung der Norm und der Sanktionierung, also der Frage ob und wie hoch zu bebußen sein kann, wird allerdings das gesetzgeberische Ziel mit heranzuziehen sein.
12 a ZollVG lautet wie folgt wörtlich:
„12a Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
(1) Die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), erforderliche Anmeldung muss schriftlich im Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise erfolgen. Die §§ 2 und 4 gelten entsprechend.
(2) Auf Verlangen der Zollbediensteten haben Personen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10 000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und Wert anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen. Institute im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung und ihre Beauftragten sind von den Verpflichtungen nach Satz 1 ausgenommen.
(3) Zur Ermittlung des Sachverhaltes nach den Absätzen 1 und 2 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet § 10 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Ist es zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder aussichtslos wäre.
(4) Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der Geldwäsche verbracht werden, das Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel bis zum Ablauf des dritten Werktages nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzudecken. Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Diese Frist kann durch Entscheidung eines Richters einmalig bis zu einem Monat verlängert werden. Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung. Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind von der Sicherstellung unverzüglich zu unterrichten.
(4a) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der Terrorismusfinanzierung nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, verbracht werden. Dies ist in der Regel insbesondere dann der Fall, wenn sich Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Besitz oder Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen befinden, deren Name auf einer Liste nach
a) Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) oder
b) Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. EG Nr. L 139 S. 9)
in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde, es sei denn, von den zuständigen nationalen Behörden wurde eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erteilt.
(5) Die zuständigen Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3a und nach den Absätzen 1 bis 4a erforderlich ist, personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln stehen, ist nur zulässig, soweit Tatsachen auf einen in § 1 Absatz 3a Satz 3 oder Absatz 4a bezeichneten Verstoß schließen lassen. Die Zollbehörden können diese Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und die Verwaltungsbehörde nach § 31a Abs. 4 und § 31b Abs. 3, die nach § 31a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Abgabenordnung zuständigen Sozialleistungsträger sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre Kenntnis von Bedeutung sein kann zur Durchführung
- eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen,
- eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat,
- eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder
- eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen.
(6) Für Streitigkeiten wegen Maßnahmen nach Absätze 2, 3, 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5 ist der Finanzrechtsweg gegeben.“
Das Problem liegt darin, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12a Abs. 2 Satz 1 das mitgeführte Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel nicht oder nicht vollständig anzeigt. Während die vorsätzlichen Fälle rechtlich klar sind, stellt sich die Frage, wie der Vorsatz zu beweisen ist. Wenn die Strafverfolgungsbehörden nicht etwa über eine Telefonüberwachung oder durch Zeugenaussagen zufällig den Vorsatz nachweisen können, wird nur bei Wiederholungstätern aus dem wiederholten unangemeldeten Einführen anmeldepflichtiger Beträge auf Vorsatz geschlossen werden können. Die Masse der Fälle wir dann über die Fahrlässigkeit abzuhandeln sein. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen einfacher, mittlerer und schwerer Fahrlässigkeit.“
Wenn man mehr als 10.000 Euro Bargeld oder vergleichbare Zahlungsmittel aus einem anderen EU-Land mitbringt, reicht es übrigens aus, einen “roten Ausgang” zu nehmen und den Zollbeamten mündlich über das Geld zu informieren. Denn im roten Ausgang meldet man Waren und Gelder an. Es ist der Ausgang für die Erklärungspflichtigen und Erklärungswilligen. Selbst wenn man im Flieger also eine Deklaration nicht vorbereitet hat oder sie wirklich verschlafen hat oder nicht anmelden wollte, ist der Weg durch den roten Ausgang und die dort wahrheitsgemäße Erklärung der richtige Weg. Selbst wenn man also vorhatte, mitgeführte Barmittel nicht zu erklären, ist dies noch nicht einmal eine strafbefreiende Selbstanzeige oder ein Rücktritt vom Versuch, da der Versuchsbeginn noch nicht erfolgt war. Denn der Versuchsbeginn liegt erst vor, wenn der Täter sich nach seinem Tatplan vorstellt, die Tat in die Realität umzusetzen, wenn er sich also vorstellt, jetzt geht es los mit der Tatbestandsverwirklichung. Das ist aber selbst bei der Nichtausfüllung der schriftlichen Deklaration noch nicht der Fall: erst wenn der Täter ohne vorbereitete schriftliche Deklaration durch den grünen Bereich geht und seine Erklärungspflicht kennt und keinen Zweifeln erliegt, stellt er sich vor, dass er jetzt mit dem Durchschreiten des grünen Bereichs pflichtwidrig keine Erklärung abgibt, also das mitgeführte Bargeld nicht erklären bzw. anzeigen will. Irrt er in diesem Zeitpunkt über seine Erklärungspflicht, kann allenfalls Fahrlässigkeit vorliegen.
Das OLG Frankfurt hatte auf die Rechtsbeschwerde eine Entscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main[1] bestätigt, in dem die Betroffene sich zuvor über die Anmeldepflichten informiert hatte und ihr damit bekannt war, dass die Deklarationspflicht für mitgeführte Barmittel ab 10.000 € bestand. Die Betroffene wehrte sich gegen Ihre Sanktionierung damit, dass in der Regelung nicht ausdrücklich geregelt war, dass die Anmeldepflicht auch im Falle von gemeinsam verreisen Personen jeweils auf das pro Person tatsächlich mitgeführte Bargeld abstelle. Sie vertrat die Auffassung, dass bei zusammenreißen Ehegatten natürlich das gemeinsam mitgeführte Geld zusammenzurechnen sei und damit Ehegatten dann bis zu 19.999 € anmeldefrei in und aus die EU verbringen dürften. Wer das Geld tatsächlich bei sich trüge, spiele dabei keine Rolle. Das OLG Frankfurt/M.[2] folgte dieser Rechtsansicht nicht und meinte, dass die Vorschrift des §§ 12 a ZollVG nur darauf abstelle, wer das Geld bei sich tragen, wer es also mit sich führe. Auf diese Weise sei eine klare einfache eindeutige Regelung getroffen, die von den rechtlichen Zuordnung des Geldes unabhängig sei. Weil das Geld bei sich trage, sei für die gesamte Summe verantwortlich. Nur dann, wenn der Betroffene vor der Einreise das Geld aufgeteilt hätte, wäre es anmeldefrei gewesen. Diese Rechtsansicht des OLG Frankfurt am Main ist nicht frei von Rechtsfehlern. Vor dem Hintergrund des Sinn und Zweck des Gesetzes, dass hier Steuerhinterziehung und organisierte Kriminalität bekämpft werden sollen, kommt es gerade nicht darauf an, wer das Geld bloß bei sich führt. Damit könnten stets wechselnde Marionetten und Strohmänner Gelder ein und ausführen, jeweils unter 10.000 €, und das Gesetz wäre so leicht zu umgehen.
Schon der Hinweis des Gerichts, dass man einfach nur das Geld aufteilen bräuchte, führt zu abwegigen Ergebnissen. Dann könnte und müsste also eine Familie mit 3 minderjährigen Kindern Beträge unter 10.000 € auf die Kinder verteilen und schon während die Beträge anmeldefrei. Auch Mitreisende Freunde und Verwandte könnten dann unter 10.000 € treuhänderisch für die Familie einführen. Nach Auffassung des OLG kommt es aber nicht auf die Eigentumsverhältnisse an und dann auch nicht auf Treuhandverhältnisse sondern alleine auf den tatsächlichen faktischen Besitzes. Kriminelle Banden könnten dann busweise pro Person knapp unter 10.000 € einschließen, so dass Bruch Reisebus mehr als eine halbe Million Euro jeweils anmeldefrei über die EU Grenzen gebracht werden könnte, wenn es auf die Eigentums vermisse nicht ankäme, sondern der bloße Besitz maßgebend sei. Für das OLG Frankfurt am Main ist die leichte Kontrollierbarkeit an der Grenze maßgebend, ohne dass es Bedenken, was eigentlich mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes bekämpft werden soll. Damit schafft das OLG einen Freibrief für das schleusen von Geld, dem es einfach nur schematisch verteilt wird und darauf geachtet wird, dass keine Person mehr als 9.999,99 € bei sich führt. Wenn so leicht aber die geplante Verbrechensbekämpfung auszuhebeln ist, muss man sich fragen, ob die Norm überhaupt in ihrer Zielrichtung greift oder ich hier völlige unschuldige Bürger, die gar nicht im Fokus des Gesetzes waren, sanktioniert werden, bloß weil sie formal einen Fehler machen.
Zudem meinte das OLG Frankfurt in dieser Entscheidung, dass schließlich ein unvermeidbarer Verbotsirrtum in diesem Fall nicht angenommen werden könne, da sich die Einführende vor der Einreise über den tatsächlichen Regelungsart bei der zuständigen Stelle hätte weiter informieren müssen und erfragen können und erfragen müssen, ob denn im Falle von zusammenreisenden Ehegatten das Geld einzeln aufgeteilt werden müsse oder ob Beträge von beiden zusammen gerechnet werden könnten bei der Frage des gemeinsamen Verbringens im Rahmen des gemeinsamen Ein-und Ausreisens[3]. Wenn aber bei der Auslegung den Ehegatten schon kein Zweifel kommt, und sie der Auffassung sind, dass es keine Rolle spielt, ob sie einzeln jeweils bis zu 9.999,99 € bei sich tragen oder ob von einer von ihnen mehr unter anderen entsprechend weniger bei sich führt, werden sie schon nicht auf die Idee kommen, weiter nachzufragen. Das OLG (sowie auch das AG) hat sich dabei nicht die Frage gestellt , ob gemäß § 47 OWiG wegen der Geringfügigkeit das Verfahren einzustellen sei – jedenfalls ist nichts in der Entscheidung hierzu nachzulesen. Ob es allerdings Sinn und Zweck des §§ 12 AO Weg ist, gemeinsam eine ausreichende Ehegatten, die nicht mehr als 20.000 € bei sich führen, tatsächlich zu sanktionieren, bloß weil sie das Geld formal nicht aufgeteilt haben und dann einer zufällig mehr als 10.000 € bei sich trug, erscheint mehr als fraglich. Ob das die Terrorismusbekämpfung und die Verbrechensbekämpfung ist, die Bundesregierung mit der Einführung dieser Anmeldepflicht vornehmen wollte? Ganz offensichtlich sind solche Fälle nicht im Fokus der Verbrechensbekämpfung gewesen und tatsächlich lässt sich nicht nachvollziehen, warum dann hier mehr als Aufklärung oder mehr als eine mündliche Verwarnung ohne weitere Sanktionen erforderlich und angemessen sein sollte. Eine Sanktionierung erscheint jedenfalls nicht im Sinn des Gesetzes zu sein. Tröstet auch die letztendlich geringe Sanktion von 1.000 € bei einem eingeführten und nicht angemeldeten Betrag von 15.300 € wenig[4]. Festgehalten werden soll er jedoch für die Strafzumessung, dass dies ca. 6,55 % des eingeführten Betrages sind.
Das Landgericht Frankfurt/M[5] hatte in einem vergleichbaren Verfahren in das bei nicht angemeldeten Beträgen von 14.200 € in das Verständnis dafür, dass trotz der Hinweisschilder am Frankfurter Flughafen die russische eine Reisende der Hinweisschilder nicht verstand, da diese nicht in russischer Sprache, sondern lediglich in Deutsch und Englisch[6], verfasst wären. Das Landgericht Frankfurt Main bestätigte allerdings die Beschlagnahme und spätere Sanktionierung Sanktionierung i.H.v. 1200 €, da die gemeinsam mit ihrem Sohn Einreisende das Geld zwar hätte aufteilen können aber nicht aufteilt. Insoweit stellt zwar auch das Landgericht Frankfurt darauf ab, dass derjenige, der das Geld befördert oder verbringt, der an Meldepflichtige sei. Obwohl das Geld für den Sohn bestimmt war, da nach den Angaben der Einreisenden Sie mit dem Geldrechnungen eine Klinik für sich und ihren Sohn bezahlen wollte, also offensichtlich Privatbehandlungen in Anspruch nehmen wollte und dafür das Geld einführte, war sie anmelde verpflichtet, weil sie das gilt nicht aufteilt und somit bei sich führte und somit – weil den Betrag von 10.000 € erreichend und auch übersteigend – diesen hätte anmelden müssen. Das Landgericht hält dies für die klassische klassische Situation eines Verbotsirrtums. Es meint, der sei unvermeidbar, da bei Zweifeln sie sich hätte erkundigen müssen. Ein Beschuldigte, der seinen Erkundigungspflichten nicht nachkommt, kann sich unter Hinweis auf seine Unkenntnis nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Das Landgericht schließt daraus, dass die Beschuldigte selbst angegeben habe, dass sie sich darüber Gedanken gemacht habe, dass sie mehr als 10.000 € bei sich führe, schließt daraus, dass sie erkannt habe, dass ein Verbotstatbestand gegeben war. Sie sei dabei lediglich zu einem falschen rechtlichen Schluss gelangt. Auf welcher Grundlage Sie zu diesem falschen Schluss gelangt sei unvermeidbar geglaubt habe, zu einem solchen Fall der Schluss berechtigt zu sein, bleibt nach den Urteilsgründen des Landgerichts unklar[7]. Vielmehr, so das LG, zeige gerade der Umstand, dass sie sich mit dem Verbotstatbestand beschäftigt habe, dass sie unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten Betracht gezogen habe und dass ihr damit zuzumuten gewesen sei, diese tatsächlich vorhandenen Zweifel durch Einholung einer Rechtsauskunft zu beseitigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass natürlich wir täglich Sachverhalte subsumieren und dann, wenn wir zu einer für uns plausiblen und logischen Erklärung kommen, die aus unserer Sicht zumindest noch vertretbar ist, wie nicht deswegen gleich Rechtsrat einholen, sondern selbst dann, wenn wir der Auffassung sind, dass trotz ursprünglicher Zweifel nach entsprechendem nachdenken eine klare Lösung auf der Hand liegt, dann eben keine Zweifel mehr bestehen. Ob man dann auch bei derartigen Bagatellfällen wie dem vorliegenden tatsächlich von dem rechtschaffenen Bürger erwarten können will, dass dieser trotzdem Rechtsrat einholt, erscheint höchst fraglich. Im Klartext hätte man hier der russischen Einreisenden abverlangt, aus Russland heraus einen deutschen Anwalt oder den Zoll zu konsultieren und zur Rechtslage zu befragen. Wie dies möglicherweise bei den Kommunikationsschwierigkeiten möglich gewesen wäre, ist eine andere Frage. Welche Anforderungen hier an die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums gestellt werden, ist aus hiesiger Sicht völlig übertrieben und unrealistisch. Wenn der einreisenden Russin während des Fluges das Problem vor Augen trat, wäre auch unklar, wie Sie dies hätte lösen können. Soweit ist die Stewardess fragt, wäre schon fraglich, ob diese ihr eine Auskunft erteilt oder ob andere an Bord Flugzeuges ihr eine Auskunft erteilen können. Jedenfalls wurde man hier möglicherweise im Nachhinein dann vorhalten, dass sie nicht kompetente Fach unkundige Dritte gefragt hat und hier ein Auswahlverschulden vorläge, wenn die Auskunft falsch wäre. Ob man sich im Vorfeld tatsächlich aber dann an einen deutschen Anwalt oder an das Konsulat oder die Botschaft wenden muss und wie man dann die Sprachbarrieren überwindet, ist an ist das dann doch relativ kleinen Betrages von bloß 14.200 € sehr fraglich.
Das Landgericht Frankfurt überlegt, ob z.B. die Einholung einer Auskunft eines russischen Anwalts oder eine Anfrage bei der Fluggesellschaft möglich gewesen wäre. Ob der russische Anwalt oder die Fluggesellschaft sich aus erkannt hätten, ist hier unklar. Inwieweit sich russische Anwälte sich mit § 12 Buchst. a ZollVG auskennen, ist unklar. Auch die Darlegung das LG Frankfurt, dass vor bestreiten des grünen Ausgangs beim Zoll eine entsprechende Nachfrage bei der Einreise durch die russische Einreisenden hätte gemacht werden sollen, klingt im Urteilstext prima, ist allerdings praktisch kaum durchführbar, da ein Schalter für russische oder anders Sprache eine Reisende zu Beantwortung von Rechts- oder Zollfragen bislang auf dem Frankfurter Flughafen noch nicht existiert. Auch ob ein solcher Schalter rund um die Uhr besetzt wäre oder besetzt werden müsste, damit derartige Irrtumsfälle künftig vermieden werden können, und die Frankfurter Flughafen AG dahin und verpflichtet ist, den derartigen Schalter zu bauen, einzurichten und besetzt zu halten, erscheint eher zweifelhaft. Das Landgericht hat sich zu solchen praktischen Fragen allerdings in seinem Beschluss vom 20.8.2013 nicht geäußert.[8] Auch diese Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hat sich allerdings nicht mit den Grundsätzen des §§ 47OWiG auseinandergesetzt.
Etwas anders scheint die die 9. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in dem Beschluss vom 1.8.2013[9] zu tendieren: während das Gericht hier auch wieder darauf abstellt, dass es für das verbringen und mit sich führen allein auf die tatsächliche Sachherrschaft und nicht auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse ankomme , konstatiert aber das Landgericht, dass bei gemeinsamen Einreisenden Ehegatten, die auf eine gemeinsame Handtasche mit dem gesamten mitgeführten Bargeld beide jeweils die tatsächliche Sachherrschaft haben. Dies führt zu der spannenden rechtlichen Frage, ob dann beide eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn in dieser Handtasche 10.000 und mehr Euro enthalten sind, da beide dann Mitgewahrsam haben und beide dann jeweils für sich den Gewahrsam an den 10.000 € haben, auch wenn insgesamt vielleicht der Betrag von 10.000 € gar nicht überschritten wird. Spinnt man diesen Gedanken weiter, müssten beide dann, wenn in der Tasche 10.000 € sind und Sie diesen Betrag bei der Einreise in das EU Gebiet nicht anmelden, wegen dieser Ordnungswidrigkeit bebußt werden können, da jeder von ihnen den Gewahrsam an den 10.000 € hat.
Der Fall des Landgerichts geht jedoch anders weiter:
Das Landgericht hat anerkannt, dass das Argument der Betroffenen, dass ein gemeinsam reisen das Ehepaar gemeinsam mitgeführte hohe Bargeldbestände insbesondere unter Sicherheitsaspekten häufig auch gemeinsam in einem gemeinsam bewachten Behältnis transportiere und dies nicht von der Hand zu weisen sei. Auch, so führt die Kammer aus, stellt es sich aus Sicht der Kammer gegebenenfalls als nicht lebensnah dar, von einem Ehepaar die räumliche Aufteilung gemeinsam mitgeführte Barmittel vor dem Passieren des Zolls zu verlangen, so dass jede der Personen liegt effektiv unter 10.000 € bei sich trägt[10]. Man stelle sich das nur einmal vor: Kurz vor Beginn der Grünen Zone machen die Eheleute Brockmann auf, teilen die 19.999,98 € genau hälftig und jeder geht dann durch den grünen Zollbereich – genau beobachtet von 5 Zöllnern- und direkt nach dem Passieren des Zolls übergibt der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten wieder das gerade zuvor ihm ausgehändigte Bargeld. Das soll dann im Sinn des Gesetzes sein? Aber nach den vorstehenden Entscheidungen kommt es nur auf das faktische Beisichführen an. Bei Grenzübertritt hatte dann tatsächlich jeder der beiden Ehegatten weniger als 10.000 € bei sich. Formal betrachtet also alles in Ordnung im Sinne des § 12 a ZollVG? Das Landgericht kommt jedoch im vorliegenden Fall zu einer Aufrechterhaltung der Bebußung, da die Einreisende bei der Einreise nicht wahrheitsgemäß den Zöllnern angegeben hatte auf Frage der Zöllner, dass sie gemeinschaftlich verwahrend 14.165 € bei sich hätten und beide auf das in der Handtasche befindliche Geld gemeinsam aufpassten, sondern sie nur gesagt habe, dass sie 7.000 € bei sich führe. Auch hier hatte die einreisende den mitgeführten Betrag augenscheinlich sich zur Hälfte zugerechnet und die andere Hälfte dem Ehemann.
Dies scheint aber ein einfacher unbeachtlicher rechtlicher Subsumtion Irrtum zu sein. Auf einen Vorsatz einer Falschanmeldung lässt sich hier wohl kaum schließen. Interessant sind aber hier die Ausführungen des Landgerichts, das ausdrücklich betont, dass nur wegen der Falschangabe trotz entsprechender Nachfrage nicht eine im Einzelfall möglicherweise zu treffende Zuweisung pro Kopf hier gerade nicht vorgenommen werden konnte[11]. Damit aber gibt das Landgericht zu erkennen, dass nach seiner Auffassung hier dann, wenn die einreisende von Anfang an gesagt, dass sie gemeinsam 14.365 € einführten und sie gemeinsam auf den Betrag in dieser Handtasche aufpassten, eine Zuweisung pro Reisenden trotz und bei gemeinschaftlicher Verwahrung möglich und notwendig gewesen wäre. Auch hier prüft das Gericht nicht, ob das Verfahren nach § 47 OWiG einzustellen gewesen wäre. Stattdessen verweist es nur auf die Informationspflichten der Einreisenden vor der Einreise in die europäische Union und meint, dass sich die Einreisenden spätestens oder gerade bei Zweifelsfällen vorsichtshalber bei der Einreise mit dem Zoll in Verbindung setzen müssten[12].
Die Entscheidung des LG Frankfurt vom 1.8.2013[13] ist aber aus anderen Gründen offensichtlich falsch: Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Ehefrau hier nicht falsch erklären wollte, sondern sie hat die mitgeführten 14.165 € gedanklich sich und ihrem Ehegatten je zur Hälfte zugeteilt und damit die 14.162 € zur Hälfte sich zugerechnet, die andere Hälfte ihrem Ehemann. Dies ist, wenn man davon ausgeht, dass beide gemeinsam das Geld zu gleichen Teilen erwirtschaftet haben und nunmehr das Geld auch beiden gehört, eine durchaus nachvollziehbare und korrekte Antwort: Sie hätte sicherlich formulieren können, dass die 14.165 € in ungeteilter Bruchteilsgemeinschaft beiden gehören, oder aber rechnerisch je die Hälfte, nämlich 7000 € zustehen. Es ist insoweit auch nicht mitgeteilt, was die Zöllner genau gefragt haben.
Möglicherweise haben diese nur gefragt, was sie zu erklären habe oder ob sie Bargeld mit einführe. Dass die Zöllner sie belehrt haben, dass es auf die Eigentumsverhältnisse nicht ankomme, sondern nur auf das faktische Beisichführen und dass hier der strafrechtliche Gewahrsam wurde der zivilrechtliche Besitz entscheidend sei in Abgrenzung vom zivilrechtlichen Eigentum und Sie die Unterschiede erläutert haben, dürfte nicht ganz lebensnah sein. Wenn aber nicht klar ist, was genau gefragt wird, wie kann ich dann der Einreisenden vorhalten, sie habe bei der Einreise falsche Angaben gemacht, zumal rein rechnerisch die hälftige Zuordnung des gemeinsamen Ehevermögens durchaus die Antwort von 7.000 € als richtig erscheinen lässt, also kein Indiz für eine falsche Antwort zulässt.
Ein anderer Fall des Amtsgerichtes Darmstadt[14] dessen interessanterweise, wie abwegig die Vorstellungen des Landgerichts und des OLG über die Informationspflichten der Einreisenden im Zollgrenzbezirk sind. Ganz offensichtlich herrschten bei den Gerichten gravierende Fehlvorstellungen über die im Informationsmöglichkeiten und Fragemöglichkeiten der Einreisenden. Insoweit klingt es sicherlich nicht schlecht, wenn man dem Einreisenden testiert, er habe sich erkundigen können und wenn er dies unterlässt, unterliege er einem allenfalls vermeidbaren Verbotsirrtum.
Der Fall des Amtsgerichtes Darmstadt liest sich in den Urteilsgründen wie folgt: Die Betroffene wollte am 8.12.2012 mit dem Flug OU 415 über den deutschen Flughafen Frankfurt am Main Errichtung zeigt, Kroatien ausreisen. Sie ging durch die Bordkartenkontrolle B-West im Terminal 1 und dann entlang der Trennungsbänder an einem unmittelbar an der Wand angebrachten Hinweisschild des Zolls vorbei, welches auf die Pflicht zur Anmeldung von Bargeld in deutscher wie englischer Sprache hinwies. Dieser abstrakte Hinweis besagt aber nicht, wo genau die Anmeldung stattzufinden habe. Es gibt auch bei der Ausreise keinen roten oder grünen Bereich.
Es gibt auch kein Tor, das darauf hinweist, dass nach dem passieren einer Zollanmeldung verspätet wäre bzw. dass jetzt die letzte Gelegenheit zur Zollanmeldung bestünde. Die Betroffene ging dann weiter und kam in die Luft Sicherheitskontrollen. Dort durchlief sie eine Torsonde, einen so genannten Metalldetektor, einen Ganzkörperscanner. Dies war bis dahin noch keine Zollformalitäten. Die Bordkartenkontrolle war lediglich eine Flugticketkontrolle bzw. Sitzplatzkontrolle und die Prüfung, ob sie sich auf dem Weg zum richtigen Gate befinden würde, damit sie also nicht in den falschen Flieger einstiege. Die danach erfolgte Metall-, Flüssigkeiten- und Sprengstoffkontrolle war lediglich eine sicherheitstechnische Kontrolle und die Flugsicherheit zu gewährleisten und Anschläge auf die Maschinen und die Fluggäste zu vermeiden.
Mit Zoll hatte auch dies nichts zu tun. Die Betroffene kam sodann in eine Gepäckkontrolle und legte dabei ihre Handtasche auf das Förderband der Gepäckkontrolle, damit dieses durchleuchtet würde. Sie entnahm ihrem Handgepäck ein Kuvert mit 16.600 € und fragte einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes wo sie dieses Geld anmelden könne. Hier beginnt aus den Urteilsgründen ersichtlich der Streit über den eigentlichen Sachverhalt. Während die Betroffene meint, sie habe von sich aus den Mitarbeiter gefragt, wo sie die Zollformalitäten erledigen können, der dann die Zollbeamten per Funk gerufen hätte und die dann ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet hätten. Während der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma nicht als Zeuge vernommen wurde, gab lediglich der Zollbeamte an, er sei von den Luftschicht Mitarbeitern angefordert worden, das Geld bei einer Passagierin gefunden worden sei. Er habe dann zusammen mit einem Kollegen die Betroffene aufgesucht und diese habe ihm bestätigt, dass das Bargeld bei sich führe. Sie habe hier erklärt, dass sie das Geld bei Ihrer Bank abgehoben habe und ein Mitarbeiter der Bank ihr gesagt habe, dass sie nichts zu beachten habe.
Auf die Frage des Zollbeamten, ob sie von ihrer Verpflichtung zur Anmeldung des Bargelds Kenntnis hätte verneinte sie dies. Sie habe aber den Kontrolleuren bei der Gepäckkontrolle gesagt, dass sie das Bargeld dabei habe[15].
An welcher Stelle nun genau die Betroffene das Geld hätte anmelden müssen, bleibt den Urteilsgründen unklar. Hinweisschilder, wo sich ein Anmeldebüro des Zolls befinde und wann Sie die maßgebliche Grenze für die letzte Erklärungsmöglichkeit überschreite, sind bei der Ausreise am Frankfurter Flughafen nicht gekennzeichnet. Rote und grüne Bereiche gibt es bei der Ausreise nicht, nur bei der Einreise. Wann hier die Betroffene nach den vollmundigen Bekundungen der Beschlüsse des Landgerichts und des OLG Frankfurt am Main hier sich hätte erkundigen können und wie sie sich im Zweifelsfall hätte vorinformiert können und wie sie überhaupt auf die Grenze zum “jetzt geht‘s los“ mit der Tatbestandsverwirklichung hingewiesen wurde, ist bei der Ausreise nicht erkennbar. Wann also für die Betroffene überhaupt klar gewesen sein soll, dass sie jetzt mit ihrem pflichtwidrigen Unterlassen beginnt, erschließt sich nicht. Das Amtsgericht Darmstadt problematisiert dies auch nicht. Auch die Frage eines möglichen Rücktritts durch die Erklärung gegenüber den Gepäckskontrolleuren und die darin liegende Bitte, den Zoll zu informieren, damit sie ihre Erklärung erfüllen könne, erörtert das Amtsgericht nicht.
Ob und wie hier der Rechtsirrtum vermeidbar gewesen sein soll, diskutiert das Amtsgericht in dem Urteil nicht. Insbesondere wenn man sich klammert, das in der Flughafen riesig groß ist, die Bordkartenkontrollen, die Gepäckskontrollen, die Personenkontrollen ineinander übergehen, die normalerweise man aber nicht erkennen, ob es hierbei sich um Sicherheitskontrollen oder Zollkontrollen handelt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nirgendwo eine Zollbarriere erkennbar ist, macht es für den normalen Reisenden kaum erkennbar, wann er wo seine Zollerklärung bei dem unübersichtlich großen Flughafen bei der Ausreise abgeben soll. Ob die Hinweisschilder im Rahmen der Hektik und der Angst, falsch geleitet zu werden oder falsch abzubiegen und doch seinen Flieger zu verpassen, überhaupt wahrgenommen werden und ob die Hinweisschilder überhaupt verständlich sind, ist aber eine ganz andere Frage. Darüber hinaus hängen am Flughafen zahlreiche Sicherheitstafeln und es werden ständig Warnhinweise auch über Lautsprecher gebracht, so beispielsweise das jeder Fluggast auf sein Handgepäck aufpassen soll, Gepäck niemals unbeaufsichtigt stehen lassen soll, dann hängen unzählige Werbetafeln und sonstige Hinweisschilder überall. So ein großer Flughafen mit der in Frankfurt am Main ist eine riesige, kaum überschaubare Transportplattform, die für viele Reisende beeindrucken, verwirrend ist und zu großem Staunen führt. Nicht jeder ist viel Flieger, der diese Atmosphäre an einem der größten Flughafen der Welt als normal abtut. Und dann soll – so die Betrachtungsweise eines Amtsrichters beim Amtsgericht Darmstadt dann ein einfaches Hinweisschild – neben den vielen anderen Eindrücken – natürlich beachtet werden. Dieses einfache Hinweisschild, das wenig verständlich formuliert ist und auch optisch nicht sonderlich auffällig ist, soll aber jedem Reisenden auffallen, so jedenfalls die Betrachtungsweise des Amtsrichters beim Amtsgericht Darmstadt. Ob dies lebensnah ist, will ich hier gar nicht diskutieren.
Vielflieger brauchen wahrscheinlich ein solches Hinweisschild nicht, da sie diese Anmeldepflichten kennen. Wenig Flieger oder einmal Flieger bräuchten den Hinweis, sind aber wahrscheinlich hoffnungslos überfordert mit der Vielzahl der Eindrücke, die auf sie ein strömen und dem Stress, denen dieses scheinbar unübersichtliche Wirrwar am Frankfurter Flughafen zu schaffen macht: Es geht doch meist schon los mit der Parkplatzsuche: Packt man in einem der Parkdecks, muss man aufpassen, dass man sich sein Parkdeck und der Stellplatz mit der Nummer merkt, damit man seinen Wagen irgendwann wieder findet. Dann muss man es schaffen, vom Parkdeck zu einem Übergang zu kommen und dann dort zu dem richtigen Terminal zu finden. Wenn man das geschafft hat, muss man auch noch sein richtiges geht finden.
Wenn man dies geschafft hat, muss man dann auch noch die ganzen Kontrollen sich zu seinem Flieger durch kämpfen. Dann soll man Hinweisschilder entlang des Weges wahrnehmen, lesen und verstehen, die auf die allgemeine Anmeldepflicht hinweisen aber nicht erklären wann und wo genau man was machen muss. Ist es nicht vorstellbar, dass der normale Ausreise selbst wenn er bei dem Passieren des Schildes den Inhalt wahrnimmt und liest und versteht, durchaus der Auffassung ist, dass im Laufe seines weiteren Weges zum geht irgendwann noch die Anmeldestelle kommt?
Unterliegen diesen Fehlvorstellungen nicht auch die Entscheidungen des Landgerichts und des OLG, die davon sprechen, dass man sich dann im Flughafen erkundigen könne? Ist nicht in diesen Entscheidungen selbst das Bild der Richter förmlich nachzulesen, dass diese im Kopf haben, dass man auf dem Wege zum Flugzeug dann irgendwann die Anmeldung abgeben könne? Wie passt dies zu der Beschreibung und der Verurteilung in dem Verfahren des Amtsgerichts gemäß Urteil vom 17.12.2013?[16] dann irgendwann was für die Ausreise zu spät, und dass diese erkennen konnte, wann sie eigentlich genau wo ihre Anmeldung des Bargeldes hätte machen können. Sie hatte doch bei der Gepäckkontrolle genau nachgefragt und dann war ihre dortige Erklärung weder als Zollerklärung noch als Rücktritt vom Versuch gewertet worden sondern als vollendete fahrlässige Nichtanmeldung. Auch hat das Amtsgericht natürlich nicht über eine Einstellung nach § 47 OWiG nachgedacht. Das Amtsgericht Darmstadt sah hier eine Geldbuße am 17.12.13 von 2.000 € für das Nichtanmelden von 16.600 € für Tat und schuldangemessen an[17]. Dies sind dann schon 12 % – also fast doppelt so viel wie in dem Fall 7 Tage vorher entschiedenen Fall des OLG Ffm, v 10.12.13, das 6,55 % des nichtangemeldeten Betrages als tat- und schuldangemessen ansah[18].
Auf dem besagten Schild gemäß dem Urteil des AG Darmstadt vom 17.12.13 am Frankfurter Flughafen steht in Deutsch und englisch folgende Hinweistafel:
Anmeldepflicht von Barmitteln
Verordnung EG Nr. 1889/2005
Bei der Einreise in die Europäische Union und bei der Ausreise aus der Europäischen Union sind durch eine Person mitgeführte Barmittel (Z. B. Bargeld sämtlicher Währungen, Aktien, Schecks, Sparbriefe, Wechsel, Zinsscheine) ab einem Gesamtwert von 10.000 € dem Zoll schriftlich anzumelden.
Einreise
Flugreisende, die über einen internationalen Gemeinschaft Flughafen einreisen, haben ihre schriftliche Anmeldung selbstständig an der ersten Zollstelle im gekennzeichneten roten Ausgang für anmeldepflichtigen Waren abzugeben.
Ausreise
Bei der Ausreise haben Reisende ihrer Barmittel bei der jeweils die Kennzeichenzollstelle des Flughafens vor Betreten des Sicherheitsbereiches selbständig schriftlich anzumelden. Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 1 Million € geahndet werden!
Einen Vordruck und weitere Information erhalten Sie bei jeder Zolldienststelle oder im Internet unter www.zoll.de.
Gerade diese Formulierung zeigt beispielsweise auch, dass Missverständnisse darüber entstehen können, was bei der Ausreise genau anzumelden ist. Die Formulierung, dass Beträge ab einem Gesamtbetrag von 10.000 € dem Zoll schriftlich anzumelden sind, kann auch so falsch verstanden werden wie im Fall 8 dass mein Japaner falsch verstanden hat: Anmeldepflicht ab 10.000 € kann man durchaus so verstehen, dass Beträge ab 10.000 € anzumelden sind. Derjenige, der § 12 Buchst. a ZollVG kennt oder liest, weiß natürlich, dass dies eine Freigrenze ist und dann der Gesamtbetrag anzumelden ist. So steht das aber nirgendwo auf den Zolltafeln, der Hinweisschildern und auch nicht sonst irgendwo. Ob das Missverständnis im Fall 8 wohl vermeidbar war? Unvermeidbarer oder vermeidbarer Verbotsirrtum? Jedenfalls aber wohl wegen der Geringfügigkeit des Verschuldens ein Fall, der nach § 47 OWiG einzustellen ist.
Wer aber nun § 12 a ZollVG nachliest, wird über dortigen Abs. 2 stolpern: dort ist nur nach Verlangen des Zollbeamten Deklaration abzugeben. Danach haben „auf Verlangen der Zollbediensteten Personen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und Wert anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen.“ Wenn man den Text unbefangen liest, wird man sich danach zurücklehnen können und darauf warten dürfen, ob ein Zöllner einen fragt, ob man bei Gelder bei sich hat. Dass man von sich aus im Vorfeld irgendwelche Erklärungen ausfüllen muss und von sich aus erklären muss, steht so jedenfalls in § 12 a ZollVG nicht. Erst dann wenn der Zöllner an einen herantritt und von einem die Erklärung verlangt, muss man sich wahrheitsgemäß erklären. So jedenfalls § 12 Abs. 2 ZollVG. Ob dann in dem Abdruck der EG Verordnung eine Allgemeinverfügung im Sinn des § 35 S. 2 VwVfG darstellt, der Gestalt, dass jeder, der in den Bereich der Allgemeinverfügung kommt, Beträge anmelden muss, soweit sie 10.000 € übersteigen, ist fraglich. Eine Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Der bloße Abdruck einer EG Verordnung ist kein national geltendes Recht. Der Abdruck einer EG Verordnung ist generell keine Allgemeinverfügung i. S. d. § 35 S 2 VwVfG. Woraus sich also die Rechts-und Pflichtwidrigkeit in den vorstehend zitierten Entscheidungen ergibt, erscheint daher höchst fraglich.
Da die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden kann, bedeutet dies ein Ermessen, hinsichtlich des ob und des wie, also ob eine Geldbuße zu verhängen ist und wie hoch. Grundlage ist hier § 47 OWiG. § 47 OWiG lautet wie folgt wörtlich:
„§ 47 OWiG Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.“
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt damit gemäß § 47 OWiG im pflichtgemäßen der Verfolgungsbehörde. Man spricht insoweit vom „Opportunitätsprinzip“. Das bedeutet, dass die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt.
Die Behörde muß eine Ordnungswidrigkeit also nicht um jeden Preis verfolgen, sondern sie kann von einer Verfolgung von vornherein absehen oder das bereits eingeleitete Verfahren einstellen, etwa wenn für die Aufklärung des Sachverhalts unverhältnismäßiger Aufwand erforderlich wäre, oder wenn lediglich ein sehr geringfügiger Regelverstoß vorliegt. Es ist dabei abzuwägen zwischen der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit einerseits und der Zweckmäßigkeit der Verfolgung andererseits. Insbesondere die Höhe des nichtangezeigten Betrages und das Maß des Verschuldens spielt eine entscheidende Rolle.
Das Opportunitätsprinzip gilt auch für das Amtsgericht, das mit der Sache nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid befaßt wird. Somit kann auch das Amtsgericht das Bußgeldverfahren nach § 47 OWiG einstellen, wenn es bei Ausübung seines Ermessens zu dem Ergebnis kommt, dass eine weitere Verfolgung und Ahndung der Tat nicht geboten ist, die Schuld bzw. der Grad der Fahrlässigkeit gering ist.
In der Praxis kommt es manchmal dazu, dass das Amtsgericht das Bußgeldverfahren aus Ermessensgründen einstellt, nachdem in der Gerichtsverhandlung Zeugen befragt wurden. Zur Einstellung kommt es, wenn das Gericht den vorgeworfenen Verstoß als geringfügig beurteilt. Wenn nach Aktenlage bereits nach Einspruch für das Amtsgericht eine Geringfügigkeit oder unklare Rechtslage vorliegt, stellt das Gericht das Verfahren im schriftlichen Verfahren ein, ohne eine Gerichtsverhandlung durchzuführen. Ist der Sachverhalt unklar, wird das Gericht allerdings Zeugen befragen und den Sachverhalt zu erforschen versuchen, um dann erst, nach möglichst klarem bzw. geklärten Sachverhalt die Sache dann zu beurteilen. Dabei gehen Unklarheiten bei den den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit begründenden Umständen zu Lasten der Strafverfolgungsbehörde.
Abzugrenzen ist das Opportunitätsprinzip vom „Legalitätsprinzip“, das bei der Verfolgung von Straftaten Anwendung findet und wonach eine Strafverfolgung erfolgen muß, wenn eine entsprechender Verdacht vorliegt. Trotz des Opportunitätsprinzips kann der Betroffene im Bußgeldverfahren nicht erwarten, dass das Bußgeldverfahren von der Behörde oder vom Gericht „einfach mal so“ eingestellt wird. In der Praxis ist die Verfahrenseinstellung unter Ermessensgesichtspunkten eher selten. Im OWi-Verfahren gibt § 47 OWiG der Verfolgungsbehörde oder dem Richter die Möglichkeit, das Verfahren ohne weitere Sanktionen einzustellen, wenn eine Ahndung nicht für geboten erachtet wird. Bei Geldbußen bis 100,00 € bedarf es bei gerichtlicher Einstellung in der Hauptverhandlung keiner Zustimmung der Staatsanwaltschaft, wenn diese ausdrücklich nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen wollte, also aus deren Sicht kein Interesse an der Verfolgung bzw. den Verfahren besteht. Auch wenn man also sehen muss, dass die Beurteilung der Geringfügigkeit, also der geringen Fahrlässigkeit oder der entschuldbaren Fahrlässigkeit sich auf zwei Ebenen abspielt: einmal auf der Behördenebene, die vor Erlass des Bußgeldbescheides die Einstellung nach § 47 OWiG genauso prüfen muss, wie das Gericht und damit § 47 OWiG zwei Mal durch zwei verschiedene Personen angewandt wird und damit das Ermessen natürlich unterschiedlich auf der jeweiligen Ebene beurteilt werden kann, darf man sich nicht der Illusion hingeben, dass § 47 OWiG bei Gericht einfach großzügiger der betroffenenfreundlicher angewandt wird als bei der Behörde. Man wird hier bedenken müssen, dass die Strafverfolgungsbehörde mit dem zuständigen Richter Auslegungsregeln abgesprochen hat bzw. sich im Laufe der Zeit die Behörde weiß, welche Rechtsauffassung bei dem zuständigen Richter/Amtsgericht vertreten wird, so dass eine starke Annäherung der Behördenauffassung an die übliche Handhabung des Richters in der Regel stattfindet – bzw. dieser Prozess auch umgekehrt laufen kann. Jedenfalls wird man eine gewisse Üblichkeit, eine eingespielte Praxis als wahrscheinlich annehmen dürfen, so dass trotz gerichtlicher Kontrollinstanz und theoretisch eine ganz anderen Betrachtungsweise durch das Gericht keine überraschenden Abweichungen bei der Handhabung des § 47 OWiG zu erwarten sein dürfte. Dies gilt natürlich nicht nur hinsichtlich des „ob“ eine Bebußung stattzufinden hat, sondern auch des „wie“, also wie hoch die Bebußung im Einzelfall vorzunehmen ist. So sind aber Tabellen über die Üblichkeit der Bebußung bei nicht angemeldeten Beträge bislang nicht bekannt bzw. nicht veröffentlicht worden. Während also im Steuerstrafrecht Ahndungstabellen der einzelnen Gerichtsbezirke seit vielen Jahren veröffentlicht wurden[19], liegen derartige Veröffentlichungen (etwa eine veröffentlichte Tabelle oder ein „Bußgeldkatalog“) für den Bereich der unangemeldeten Einfuhr nicht vor.
Die obigen Entscheidungen der Gerichte zeigen schon, dass bei einfacher Fahrlässigkeit und einem ggf. unvermeidbaren Verbotsirrtum bei Nichtangemeldeten Beträgen zwischen 14.000 € und 16.000 € Bußgelder zwischen 1.000-2.000 € verhängt werden. Eine einheitliche Tabelle und damit eine einheitliche Sanktionierung fehlt. Dies gilt schon für die Fälle des Frankfurter Flughafens, erst recht bundesweit. Eine einheitliche Einstiegs-Bebußung wäre daher natürlich wünschenswert. Dies erspart natürlich nie die Einzel-Bewertung und individuelle Sachverhalts-und Schuldbewertung, gäbe aber einen verlässlichen einheitlichen Sanktionskatalog vor, von dem dann ausgehend Strafmilderungsgrund Strafschärfungsgründe feinjustierend vorgenommen werden müssten.
Das wirft die Frage auf, wie ein solcher Bußgeldkatalog im Interesse einer sachgereichten und gleichmäßigen bundesweiten Bebußung aussehen könnte. Nach den üblichen Kriterien müsste man den Höchstbetrag für die Vorsatztat annehmen. Für Fahrlässigkeiten die Hälfte. Damit wäre für den größtmöglichen, schlimmsten, vorstellbaren Fall im Vorsatzbereich die Höchstbuße von 1 Mio. € anzusetzen, § 31 a II ZollVG. Für den vorstellbaren Höchstbetrag auf Fahrlässigkeitsebene dann nur 500.000 €. Was ist aber der größtmöglich vorstellbare Betrag? 10 Mio. €? 100. Mio €? Die Einfuhr von 1 Mrd. Euro unangemeldetes Bargeld? Vielleicht kann man nicht von abstrakt vorstellbaren theoretischen Fällen (für die das Gesetz aber auch geschaffen ist), sondern von den bislang bekannt gewordenen realitätsnahen Beträgen ausgehen. So wird immer wieder berichtet, dass viele Kapitalanleger in der Schweiz, Liechtenstein und Österreich ihr Geld bar über die Grenzen hin und später zurücktransferierten (zumindest als dies noch ging und noch nicht durch die Banken blockiert wurde). Hier sind Millionenbeträge in bar hin- und zurücktransferiert worden.
Und wie steigt dann die Sanktion: linear oder nicht-linear? Und was ist die Einstiegs-Sanktion. Wie ist der kleinste, aber sanktionsbedürftige Fall zu beurteilen? Ist tatsächlich die Nichtanmeldung des Bargeldes zu sanktionieren, etwa wenn der betroffene 10.000 € bei sich führte und damit lediglich 1 Cent zu viel dabei hatte? Denn schon ab 10.000 € ist der Betrag anzumelden und nicht erst über 10.000 € Aber sind das nicht sowieso Fälle von Geringfügigkeit, die nach § 47 OWiG einzustellen sind? Was ist dann noch geringfügig? Hat der Betroffene 300 oder 500 € zu viel dabei, weil er sein „Kleingeld“ oder eine weiter Währung nicht mitzählte und damit in den anmeldepflichtigen Betragsbereich kam …? 1 € Oder beginnt die sanktionspflichtige Schwelle erst –zumindest im Grundsatzfall- bei 1.000 € Überschreitung? Hier wird man streiten können, was Geringfügigkeit einerseits ist und andererseits die Norm natürlich Geltung beanspruchen soll und will. Und wenn wir die Grenze festlegen können, wie hoch soll hier die Eingangsbebußung stattfinden. Legt man diese Gedanken zugrunde, könnte eine Bebußung bei linearer Steigerung der Sanktionen wie folgt aussehen:

Wenn man also hier einen Bargeldtransport von 10 Mio. Euro als vermutlich größten realistischen Fall annimmt, ergäbe sich folgender Sanktionsbereich, wenn man dann die vorsätzlich unangemeldete Bargeldeinfuhr von 10 Mio. € als den schwersten vorstellbaren Fall ansieht, dann müsste der mit der Höchststrafe von 1 Mio. € Bußgeld belegt werden. Dies entspricht 10 % als Bußgeldhöhe. Wenn dies richtig ist, könnte man bei linearer Gleichverteilung bis 11.000 € die Nichtanmeldung generell sanktionslos lassen und dann bei Vorsatztaten jeweils 10 %, bei fahrlässigen Nichtanmeldungen jeweils 5 % der eingeführten nicht angemeldeten Summe als Einstiegsgröße der Bebußung zugrunde legen, vorbehaltlich einer individuellen Schuldbewertung und vorbehaltlich des § 47 OWiG. Dann sähe ein Bußgeldkatalog als Einstiegsgröße vorbehaltlich der individuellen Beurteilung wie folgt aus, wenn man diesen Gedanken folgt:

Wenn man also der Ausgangsthese folgt, dann ergibt sich aus der Umrechnung, dass bei 10 Mio. € vorsätzlich unangemeldeter Bargeldeinfuhr der Höchstsatz von 1 Mio. € Geldbuße zu verhängen wäre, dies also 10 % Geldbuße sind. Bei Fahrlässigkeit die Hälfte, also 5%. Dies folgt aus dem Gedanken des § 17 II OWiG: Die Regelsätze für fahrlässige Zuwiderhandlungen können bei Vorsatz verdoppelt werden (§ 17 Abs. 2 OWiG). Also meint der Gesetzgeber, dass vorsätzliche Vergehen doppelt so hoch wie fahrlässige zu sanktionieren sind. Daraus ergäbe sich vorstehende Sanktionstabelle, die natürlich nur den Grundfall erfasst und dann eine Einzellfallbeurteilung nach dem Einstieg gleichwohl unerlässlich macht. Diese Tabelle diente nur der Vereinheitlichung der Sanktionierung. Vor dem Hintergrund, dass immer mehr nach mitgeführten Bargeld geschaut wird, macht eine einheitliche Bebußung im Interesse einer Gleichbehandlung der Fälle offenbar notwendig: Im Jahr 2013 wurden durch den Zoll 3.287 Bußgeldbescheide wegen nicht angemeldeter Bargeld-Beträge ausgestellt, 25 % mehr als in 2012.Die Bußgeldtabelle dürfte dabei nicht als unumstößlich missverstanden werden, sondern die diente nur der groben Orientierung, dem Einstieg in die Bebußung. Eine geringer Schuld, etwa bei einem nachvollziehbaren Missverständnis könnte gleichwohl bei einer Nichtanmeldung von 20.000 € oder mehr auch dennoch von einer Bebußung nach § 47 OWiG abzusehen sein.
Die Notwendigkeit einer Vereinheitlichung scheint sich aus den doch sehr unterschiedlichen und willkürlich anmutenden Bebußungshöhen zu bestätigen:
In besonders schweren Fällen sei eine Geldbuße bis zu 10 % angemessen, entschied das OLG Karlsruhe (Beschluss 2 Ss 226/00) bei einer unangemeldeten Ausfuhr von 1,4 Mio. DM von Deutschland in die Schweiz und bestätigte die Rechtmäßigkeit einer Geldbuße über 140.000 DM (nachdem der Zoll zuvor eine Sicherheitsleistung von 353.000 DM einbehalten hatte, also von einer Sanktion von ca. 25 % ausgegangen war: 1,4 Mio. DM mal 25 % = 350.000 DM plus Verfahrenskosten). Damals bestand eine Anzeigepflicht für Beträge ab 30.000 DM.
Mit Urteil vom 03.03.2010 hat das Amtsgericht Saarbrücken geurteilt (Aktenz.: 43 OWi 33 Js 797/09), dass bei einer nicht erfolgten Anzeige des Bargeldbetrages trotz zuvor erfolgter Belehrung über die Deklarationspflicht durch den Zöllner von einer Vorsatztat auszugehen und ein Bußgeld in Höhe von 25 % des nicht angezeigten Betrages angemessen sei. In jenem Fall führte die Nichtanzeige von EUR 90.500,00 mitgeführtem Bargeld zu einem Bußgeld in Höhe von EUR 22.500,00.
In einem anderen Fall bestätigte das OLG Hamm mit Urteil vom 04.01.2016 (Aktenz.: 4 RBs 320/15) dieses einen erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgericht Münsters, welches über ein Bußgeld in Höhe von EUR 13.200,00 für einen im belgisch-deutschen Grenzverkehr trotz mehrfacher Nachfrage -also in einem Vorsatzfall- nicht angezeigten Bargeldbetrag in Höhe von rund EUR 55.000,00 entscheid. Auch hier wird also bei vorsätzlicher Nichtanzeige von mitgeführten Barmitteln, die einen Betrag von EUR 10.000,00 übersteigen, ein Bußgeld in Höhe von rund 25 % des nicht angezeigten Bargeldbetrages bestätigt.
Warum in beiden Fällen bei vorsätzlicher Nichtanmeldung 25 % Bußgeld angemessen erschienen, ist nicht bekannt. Danach wäre der größtmögliche vorstellbare nichtangemeldete Betrag bei 4 Mio € entsprechend der Höchstgrenze von 1 Mio. € bei Vorsatztaten (4 Mio. € vorsätzlich nicht angemeldet * 25 % = 1 Mio. € Höchstsatz nach § 31 a ZollVG). Warum sind nicht mehr als 4 Mio. €. unangemeldete Einfuhr vorstellbar müsste man diese beiden Gerichte Fragen ? Wenn aber das Bebußungssystem in sich logisch und linear sein soll und Strafen nachvollziehbar und gerecht sein sollen, und neben ihrer Transparenz auch von den Bürgern und den Betroffenen nachvollzogen werden können sollen, so bedarf es hier eines einheitlichen Bußgeldkatalogs, der zumindest vorbehaltlich einer individuellen Bewertung der Tat- und Schuldfrage zu einer Vereinheitlichung und damit einer Plausibilität der Bußen beiträgt.
Aber was heißt das Eingespieltsein zwischen Behörde und Gericht oder die Anwendung einer solchen Bußgeldtabelle für den Betroffenen? Keinen Einspruch einlegen? Eh sinnlos? Nein. Das heißt es nicht. Zumindest dann nicht, wenn Besonderheiten vorliegen, die Besonderheiten des Falles aufzeigen, die den Fall als entschuldbar oder als (besonders) geringfügig erscheinen lassen oder die eine unangemessen hohe Bebußung vorzuliegen scheint.
Die Regelsätze des Katalogs mit 5 % gelten grundsätzlich nur für fahrlässig begangene Zuwiderhandlungen und die mit 10 % nur für solche Ordnungswidrigkeiten, die vorsätzlich begangen wurden.
Bei der Einzelfallbetrachtung muss dann aber auch der Sinn und Zweck der Sanktionierung berücksichtigt werden: es sollen Drogengelder, Schwarzgelder und Gelder aus der organisierten Kriminalität, die Terrorfinanzierung durch die Anmeldepflicht aufgespürt werden. Das BMF schreibt hierzu, dass es Ziel des Gesetzes ist, Geldbewegungen illegaler Herkunft über die EU-Außengrenzen hinweg vorzubeugen, das Einfließen von Erlösen aus Straftaten in die europäische Gemeinschaft noch wirksamer zu verhindern und zu verfolgen (Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche), Personen, die in Kontakt mit terroristischen Vereinigungen stehen und hohe Geldbeträge mit sich führen, zu identifizieren und das von diesen Personen mitgeführte Geld sicherzustellen, um so eine grenzüberschreitende Finanzierung des Terrorismus zu unterbinden. Der Reisende, der nicht in diesen Bereich fällt, aber die EU-Grenzen überschreitet, ist nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht im Zielbereich der Norm, also eigentlich nicht gesuchtes Ziel, sondern eher Zufallsfund, also im Sinn der Verbrechensbekämpfung uninteressant. Ob hier zu viele Datenerfassungen unbescholtener Bürger, die gar nicht in den Kontext der zu bekämpfenden Straftäter bzw. Straftaten fallen, überhaupt sinnvoll im Bereich der Verbrechensbekämpfung sind, ist eine ganz andere Frage. Im Bereich der Verbrechensbekämpfung gegen organisierte Kriminalität sind die Daten, ob der einreisende Ausländer versehentlich 15.000 € unangemeldet hatte, völlig uninteressant, ebenso ob der in Heppenheim lebende Rentner für private Zwecke 20.000 € mit nach USA unangemeldet ausführt jedenfalls uninteressant. Sinn und Zweck des OWiG ist es, ordnungswidrige Zustände zu beseitigen oder ihr Entstehen zu verhindern, nicht aber dem Staat eine weitere Einnahmequelle zu erschließen. Bußgeldbescheide sollen deshalb nur erlassen werden, wenn das Ziel auf andere Weise (z.B. durch Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld) nicht erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund wird in den vorliegenden 8 Fällen von einer Bebußung abzusehen sein und die Verfahren nach § 47 OWiG einzustellen sein.
Auch wenn die Handhabung der Behörden häufig anders aussieht und den Eindruck der Einnahmegenerierung vermittelt, macht es Sinn über den Sinn und Zweck des Gesetzes und die Frage des ob und des wie hoch entsprechend den vorstehenden Gedanken im Einzelfall sich Gedanken zu machen und sich gegen (überhöhte) Bußgeldbescheide zu wehren.
Ob nun eine Vielzahl gebrauchter kleinerer Scheine bei dem den Betrag einführenden auf Prostitutions- oder Drogengelder schließen lässt oder ob nur große Scheine bei dem aus der Schweiz Einreisenden auf ein dortiges Bankkonto und Steuerhinterziehung schließen lässt, ist wohl eine Frage, die der Zöllner nach seinem kriminalistischen Gespür oder seinen Erfahrungen bzw. Vermutungen oder seinem für-möglich-halten aufgrund der Gesamtumstände entscheidet. Ob dann etwa Erläuterungen, woher das Geld kommt oder wofür es gedacht ist bei der Einreise und dem Aufgriff hier weitere Ermittlungen ausschließen oder erst recht den Einreisenden verdächtig machen, ist dann eine Detailfrage.
Dies alles darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass jeder, der in die EU ein- oder ausreist, natürlich sich gesetzeskonform verhalten muss und Beträge ab 10.000 € anmelden muss und die Anmeldepflicht etwa nicht ernst genommen werden müsste. Die 9.999,99 € sind also kein Freibetrag, sondern nur eine Freigrenze und bei deren Überschreitung muss der insgesamt bei sich geführte Betrag angemeldet werden.
Der obige Fall des LG Frankfurt am Main[20] muss jedoch hier noch einmal erörtert werden: Haben 2 oder mehr Personen Mitgewahrsam, ist nach den bisherigen Vorstellungen der Gerichte jeder Gewahrsamsinhaber. Auf ein Stufenverhältnis, wer also übergeordneten Gewahrsam hat und wer untergeordneten Gewahrsam hat, kommt es danach nicht an. Der Chef mit seiner Sekretärin, die beide zusammen die mitgeführte Geldtasche bewachen, die Ehegatten, die zusammen Geld einführen und wechselweise bzw. gemeinsam bewachen, müssen also nach den obigen Beschlüssen bzw. Urteilen der Gerichte als tatsächliche Besitzer und damit faktische Gewahrsamsinhabers angesehen werden und müssen daher das Geld anmelden.
Dies führt dazu, dass in diesen gemeinsamen Geschäfts oder Privatreisen, in denen 2 oder mehrere Personen das Geld gemeinsam bewachen, jeder Gewahrsamsinhaber ist. Dies führt dazu, dass jeder den gesamten Betrag einmal anmelden muss, obwohl der Betrag nur einmal vorhanden ist. Dies führt dazu, dass beispielsweise von 3 Personen eingeführte 20.000 € dreimal angemeldet werden müssen, nämlich dann, wenn jeder Mitgewahrsam hat. Dies führt zu einer erheblichen Verwirrung. Denn strafrechtlich hat jeder Mitgewahrsam, das Geld ist aber nur einmal da. 3 Personen melden also für sich jeweils 20.000 € als Mit- Gewahrsamsinhaberin, tatsächlich ist jedoch, wenn das Geld vom Zoll nachgezählt wird, nur einmal 20.000 € vorhanden, während alle 3 aber Mitgewahrsam haben. Das Formular sieht soweit erkennbar keine vernünftige Regelung für diese Fälle vor. Mitgewahrsam ist dort nicht anzukreuzen. Für die Statistik und für die Überwachung der Geldbewegungen wird dann wesentlich mehr Geld eingeführt, als tatsächlich eingeführt wird. Überhaupt wäre, wenn mehrere Personen gemeinsam reisen, um Ärger am Zoll zu vermeiden, aus Sicherheitsgründen mehr von jedem anzumelden, als tatsächlich vorhanden.
Insoweit kann man nur davon abraten, das im Portmonee mitgeführte bargeldlos zu schätzen, wenn daneben noch größere Summen eingeführt werden. Hier muss entweder akribisch genau gezählt werden oder aber großzügig der mitgeführte Bargeldbestand, dass sogenannte Kleingeld geschätzt werden. Man kann es nicht riskieren, zu wenig anzumelden. Wenn man also sein Bargeld nicht im einzelnen zählen will oder möglicherweise sich nicht sicher ist, ob man noch eine Bargeldreserve im Koffer irgendwo als Notgroschen versteckt hat, bietet es sich daher an, im Zweifelsfall auf den nächsten tausender aufzurunden oder lieber einen deutlich größeren Betrag anzumelden als einen zu geringen. Es ist insoweit nicht pflichtwidrig, einfach 20.000 oder 30.000 € anzumelden, auch wenn man vielleicht nur 14.347,36 € bei sich führt. Wenn unklar ist, ob zusammen reisende Ehegatten oder zusammen reisende Gruppen Mitgewahrsam haben oder nicht, bietet es sich an, den höchsten Gesamtbetrag durch jeden der Mitreisenden als Mitgewahrsamsinhaber anzumelden, um hier jeglichen Stress und Vorwürfe zu vermeiden.
So sieht das Anmeldeformular aus:
Ziel der Anmeldepflicht ist es, illegale Geldbewegungen über die Außengrenzen der EU hinweg zu unterbinden, um dadurch Geldwäsche, Finanzierung von Terrorismus und Kriminalität zu bekämpfen.
Die Pflicht zur Abgabe einer Anmeldung und die Kontrollen der Zollverwaltung bedeuten jedoch nach Auffassung des Zolls keine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs. Ob die Freiheit aber nicht schon mit der Anmeldepflicht doch eingeschränkt wird, möchte ich hier nicht vertieft diskutieren. Nur so viel: Die echte Freiheit ist frei von Rechtfertigungen und Erläuterungen und Anzeigen. Wer z.B. von Wahlfreiheit spricht, verlangt auch nicht eine Wahlpflicht oder eine Rechtfertigung was oder warum man wählte oder nicht und auch keine Anzeigepflicht, dass man wählte. Natürlich schränkt die Anzeigepflicht des Bargeldes die Freiheit des Kapitalverkehrs ein, allein weil nicht jeder kontrolliert werden will (auch die, die völlig legale Zwecke verfolgen) und jede Kontrolle eine Einschränkung der Freiheit ist. Allenfalls mag man diskutieren, ob diese Einschränkung der Freiheit des Bargeldverkehrs durch übergeordnete staatliche Ziele, etwa der Verbrechensbekämpfung gerechtfertigt und daher im Rahmen der Güterabwägung hinnehmbar ist. Barmittel dürfen jedenfalls auch in Zukunft weiterhin in unbeschränkter Höhe genehmigungsfrei mitgeführt werden – müssen aber eben ab 10.000 € angezeigt werden: Bei der Einreise in die EU müssen mitgeführte Barmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr bei der zuständigen Zollstelle schriftlich angemeldet werden.
Für die Anmeldung müssen Sie den Vordruck „Anmeldung von Barmitteln“ (Vordruck 0400 – deutsche Fassung – oder Vordruck 0401 – englische Fassung) verwenden.
Sie können den Vordruck elektronisch oder handschriftlich ausfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass beide Exemplare unterschrieben sind, wenn Sie diese der Zollstelle vorlegen. Blatt 1 ist für die Zollstelle bestimmt, Blatt 2 erhalten Sie von der Zollstelle bestätigt zurück.
Achten Sie beim Grenzübertritt auf die Hinweisschilder vor Ort und fragen Sie nach den Schaltern, bei denen Sie die Anmeldung abgeben können.
Sie haben die Pflicht, die Anmeldung unaufgefordert abzugeben, auch wenn Sie von Zollbediensteten nicht angehalten und nach mitgeführten Barmitteln gefragt werden.
Die Kontrolleinheiten des Zolls kontrollieren an den Grenzen und im Landesinneren die Einhaltung der Anmeldepflicht. Bewahren Sie daher das Exemplar der Anmeldung, das Sie von der Zollstelle bestätigt zurückerhalten haben, sorgfältig auf. Es dient Ihnen bei einer Kontrolle als Nachweis dafür, dass Sie die Anmeldepflicht tatsächlich erfüllt haben.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) schreibt dazu:
„EU: Anmeldepflicht der Einfuhr von Bargeld schon ab EUR 10.000,00 bei Einreise oder Ausreise 08.07.2007
Ab 15. Juni 2007 müssen Reisende mitgeführte Barmittel in Höhe von 10.000 EUR oder mehr bei der Einreise in die Europäische Union (EU) oder Ausreise aus der EU anmelden. Die Reisenden trifft damit erstmals eine Anmeldepflicht, die eigenständig und ohne Aufforderung erfüllt werden muss.
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Anmeldung grundsätzlich bei der Zollstelle schriftlich abzugeben, über die in die EU ein- oder ausgereist wird.
Anzugeben sind dabei
- der mitgeführte Betrag und die Art der Barmittel (Bargeld, Schecks, Reiseschecks, Zahlungsanweisungen, Solawechsel, Aktien, Schuldverschreibungen und fällige Zinsscheine),
- die Personalien des Anmeldepflichtigen,
- die Personalien des Eigentümers,
- die Personalien des Empfängers,
- der Verwendungszweck der Barmittel und
- die Herkunft der Barmittel.
Bei der Berechnung, ob der Schwellenwert von 10.000,- Euro überschritten wird, ist der Gesamtwert der von einer Person mitgeführten Barmittel maßgebend. Bei der Umrechnung ausländischer Währungen wird dabei der jeweilige Geldkurs am Tag der Ein- oder Ausreise zugrunde gelegt.
Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht durch Nicht- oder Falschanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 b Zollverwaltungsgesetz dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro geahndet werden kann.
Bargeldverkehr zwischen der Bundesrepublik und anderen EU Mitgliedsstaaten
Im grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zwischen der Bundesrepublik und anderen EU-Mitgliedsstaaten wird an der seit 1998 in der Bundesrepublik praktizierten Form der Bargeldkontrolle festgehalten. Demnach müssen dabei mitgeführtes Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel nur nach Aufforderung durch die zuständigen Beamten und Beamtinnen lediglich mündlich angezeigt werden. Der Schwellenwert, ab dem die Anzeigepflicht greift, wird jedoch von bisher 15.000 Euro in Anpassung an die EU-Regelung auf 10.000 Euro abgesenkt. Im Gegensatz zum EU-Recht bleiben dabei auch weiterhin Edelmetalle und Edelsteine als gleichgestellte Zahlungsmittel anzeigepflichtig.
Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro bewehrt ist.
Hintergrund:
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 vom 25.11.2005, S.9) werden die den Mitgliedstaaten bisher praktizierten Verfahren der Überwachung des Verkehrs mit Finanzmitteln nunmehr an den Außengrenzen der EU vereinheitlicht.
Ziel der Anmeldepflicht an den EU-Außengrenzen und deren Kontrolle durch die zuständigen Behörden (in der Regel die Zollbehörde) ist es,
- Geldbewegungen illegaler Herkunft über die EU-Außengrenzen hinweg vorzubeugen,
- das Einfließen von Erlösen aus Straftaten in die europäische Gemeinschaft noch wirksamer zu verhindern und zu verfolgen (Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche),
- Personen, die in Kontakt mit terroristischen Vereinigungen stehen und hohe Geldbeträge mit sich führen, zu identifizieren und
- das von diesen Personen mitgeführte Geld sicherzustellen, um so eine grenzüberschreitende Finanzierung des Terrorismus zu unterbinden.
Zur Bekämpfung der Geldwäsche überwacht in der Bundesrepublik Deutschland der Zoll die Einhaltung der Anmeldepflicht bei allgemeinen Zollkontrollen und besonderen Barmittelkontrollen bei der Ein- und Ausreise. Daneben führen die mobilen Kontrollgruppen des Zolls im gesamten Bundesgebiet Kontrollen der Reisenden, des mitgeführten Gepäcks und der Beförderungsmittel durch.
Ergeben sich aufgrund der Barmittelanmeldung bzw. aufgrund der Barmittelkontrolle Anhaltspunkte für Geldwäsche und/oder für die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung, können die Barmittel im Verwaltungswege zunächst für drei Tage sichergestellt werden, um die Herkunft oder den Verwendungszweck der Barmittel aufzuklären. Diese Frist kann durch richterliche Entscheidung bis zu einem Monat verlängert werden.
Die Pflicht zur Abgabe einer Anmeldung und die Überwachung dieser Pflicht durch die Zollverwaltung führt zu keiner Einschränkung des freien Kapitalverkehrs. Barmittel dürfen auch in Zukunft in unbeschränkter Höhe genehmigungsfrei mitgeführt werden.“
Pressemitteilung des BMF vom 14.06.2007, Nr. 66 / 2007
Noch einen anderen Gedanken: natürlich sind die EU – Zollbehörden gehalten, auf etwaige Verdachtsmomente der Steuerhinterziehung sowie Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsträger zu achten. Kann ein Hartz IV Empfänger 30.000 € bei sich führen? Wenn ja, woher hat er das Geld? Ob das sein Geld ist, ist allerdings zollrechtlich nach § 12 a ZollVG unerheblich, das es nur auf das Mitsichführen für die Anmeldepflicht ankommt – nicht auf die Eigentumsverhältnisse. Aber natürlich wirft ein solcher Fall Fragen auf … Damit können neben den Angaben zu den Barmitteln auch mitgeführte Kontounterlagen ausländischer Banken und sonstige Beweisurkunden „an das zuständige Finanzamt oder Sozialleistungsträger weitergeleitet werden. Eines Anfangsverdachts im strafprozessualen Sinne bedarf es hierfür nicht. Es geht hier nur zunächst um die Steueraufsicht bzw. die Kontrolle des berechtigten Sozialleistungsbezugs. Sind die festgestellten Daten mit den Angaben des Betroffenen, wenn er welche macht, mit denen in der Steuererklärung oder dem Sozialhilfeantrag allerdings nicht vereinbar, muss der Betroffene mit der Bajahung eines Anfangsverdachts nach § 152 StPO und der Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens rechnen.
Stammen die Barmittel aus nicht versteuertem Quellen und/oder ergeben die etwa beschlagnahmten Dokumente Hinweise auf eine Steuerstraftat oder einen Sozialleistungsbetrug, wird neben dem Bußgeldverfahren ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung oder wegen des Betruges eingeleitet.
Im Fall einer Steuerhinterziehung, etwa der Entdeckung nicht angemeldeter aber anmeldepflichtiger Beträge kann eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch zulässig sein kann, weil sie noch nicht wegen Entdeckung der Tat nach § 371 II AO gesperrt ist. Denn die Tat der Steuerhinterziehung ist nicht wegen der Entdeckung nicht angemeldeten Bargelds entdeckt: dem Geld ist nicht anzusehen, ob es aus versteuertem Quellen stammt oder ob etwa das Depot im Ausland bislang unversteuert ist. Zur Sperrwirkung gehört, dass die Tat entdeckt ist. Mit dem Einführen eines größeren Betrages ist aber noch nicht ein Konto oder Depot in der Schweiz oder andernorts entdeckt.
Die Sperrwirkung gilt nur soweit, wie die Entdeckung tatsächlich oder teilweise reicht. Es empfiehlt sich aber in einem solchen Fall keine Angaben zur Herkunft des Gelds zu machen und mich schnellstens zu konsultieren um die Frage der Notwendigkeit und Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige zu erörtern und diese ggf. unverzüglich zu erstellen und einzureichen. Insoweit hilft nur die rechtzeitige Selbstanzeige.
Der Wille, sich nach einer Möglichkeit einer Selbstanzeige zu erkundigen, oder etwa Unterlagen anzufordern um die Daten zusammenzustellen, aber noch keine einzureichen, hilft nicht. Auch wenn seitens der Strafverfolgungsbehörden z.T. diskutiert wird, dass mit der unmittelbar bevorstehenden Entdeckung schon eine Sperrwirkung bevorstehe (so etwa diskutiert beim CD-Datenankauf), darf nicht übersehen werden, dass nur die tatsächliche Entdeckung – also der Abgleich des Finanzbeamten des Kontrollmaterials mit der konkreten Steuererklärung des Steuerpflichtigen in dessen Steuerakte und die daraus folgende Erkenntnis der vollständigen oder teilweisen Nichtversteuerung der Erträge aus der Quelle- und nicht die lediglich kurz bevorstehende eine Sperrwirkung nach § 371 II Nr. 2 AO bewirkt.
Fragen dazu? Fragen im streitigen Steuerrecht, im Steuerstrafrecht, Zollstrafrecht, Arbeitgeberstrafrecht, Betriebsprüfungen, Steuerfahndung, Zollfahndung?
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[1] Ag Ffm, Beschluss v 14.08.13, 940 OWi – 7471 Js 224086/13
[2] OLG Ffm, Beschluss v 10.12.13, 2 Ss-OWi-1060/13
[3] OLG Ffm, Beschluss v 10.12.13, 2 Ss-OWi-1060/13
[4] OLG Ffm, Beschluss v 10.12.13, 2 Ss-OWi-1060/13
[5] LG Ffm, Beschluss v 29.08.13. 5/2 Qs 21/13, vorgehend AG Ffm 7481 Js 227678/13
[6] Es finden sich nicht einmal Hinweise zur Anmeldepflicht in Arabisch, Hebräisch, Französisch, Chinesisch in dem Weltflughafen Frankfurt/M. Auch keine Zeichentrickbilder oder Kurzfilme. Die typischen Fallsituationen, insbesondere die Anmeldepflichten bei Ehegatten und Familienreisen sind nicht erläutert. Servicewüste oder bewusstes Unaufgeklärt-lassen um Bußgelder einnehmen zu können?
[7] LG Ffm, Beschluss v 29.08.13. 5/2 Qs 21/13, vorgehend AG Ffm 7481 Js 227678/13
[8] LG Ffm, Beschluss v 29.08.13. 5/2 Qs 21/13, vorgehend AG Ffm 7481 Js 227678/13
[9] LG Ffm 5/09 Qs OWi 96/13 – 7481 Js 227597/13, Beschluss v 01.08.13
[10] LG Ffm 5/09 Qs OWi 96/13 – 7481 Js 227597/13, Beschluss v 01.08.13
[11] LG Ffm 5/09 Qs OWi 96/13 – 7481 Js 227597/13, Beschluss v 01.08.13
[12] LG Ffm 5/09 Qs OWi 96/13 – 7481 Js 227597/13, Beschluss v 01.08.13
[13] LG Ffm 5/09 Qs OWi 96/13 – 7481 Js 227597/13, Beschluss v 01.08.13
[14] AG Darmstadt, Urteil vom 17.12.2013, Az. 220 OWi 600 Js 42822/13
[15] AG Darmstadt, Urteil vom 17.12.2013, Az. 220 OWi 600 Js 42822/13
[16] AG Darmstadt, Urteil vom 17.12.2013, Az. 220 OWi 600 Js 42822/13
[17] AG Darmstadt, Urteil vom 17.12.2013, Az. 220 OWi 600 Js 42822/13
[18] OLG Ffm, Beschluss v 10.12.13, 2 Ss-OWi-1060/13
[19]Z.B. PStR 2001, 18, dort findet sich eine Übersicht über die Strafmaßtabellen für
Steuerhinterziehung in allen OFD-Bezirken.
[20] LG Ffm 5/09 Qs OWi 96/13 – 7481 Js 227597/13, Beschluss v 01.08.13