Der Finanzrechtsweg
In Deutschland gibt es 16 Bundesländer und 18 Finanzgerichte. Also für jedes Bundesland im Durchschnitt mehr als ein Finanzgericht. Berlin und Brandenburg haben zusammen ein Finanzgericht. Das sitzt in Cottbus. Nordrhein-Westfalen hat 3 Finanz-Gerichte, nämlich in Düsseldorf, Köln und Münster. Bayern hat 2 Finanzgerichte, nämlich in Nürnberg und München. Das Hessische sitzt in Kassel, das Rheinland-Pfälzische in Neustadt/Weinstraße, das Baden-Würtembergische in Stuttgart mit Außensenaten in Freiburg i. Breisgau. Das Saarländische sitzt in Saarbrücken, das Thüringische in Gotha, das Sächsische in Leipzig, das des Landes Sachsen-Anhalt in Dessau-Roßlau, das Bremische in Bremen, das Hamburgische in Hamburg, das Schleswig-Holsteinische in Kiel und das Niedersächsische in Hannover und das des Landes Mecklenburg-Vorpommern sitzt in Greifswald. Malle hat keins. Jedenfalls keins für deutsches Steuerrecht.
Man klagt immer bei dem Finanzgericht in seinem Bundesland. Ein Finanzgericht hat mehrere Senate. Die Zuständigkeit der Senate richtet sich nach dem Streitgegenstand, also der Steuerart, wie z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer usw., so dass eine hohe Fachkompetenz aufgrund dauernder Befasstheit mit einem Thema gewährleistet sein sollte. Andererseits hat jeder Senat auch „sein“ Finanzamt. Die Senate bestehen meist aus 4 bis 5 Berufsrichtern. Je nach Eingang der Sache, ist einer der Richter in der Reihenfolge der Eingänge der zuständige Berichterstatter. Mann kann sich also weder sein FG, noch seinen Richter aussuchen. Der ist vielmehr vorherbestimmt, da er theoretisch aufgrund des Geschäftsverteilungsplans abstrakt vorher festgelegt ist. Der Kläger als auch der Richter weiß zwar nicht genau, wer nun Berichterstatter und damit zuständiger Richter für die nächste klage wird, weil natürlich permanent Klagen eingehen können und dann der nächste Eingang an den nächsten Richter geht. Damit steht das Gericht und der Senat je nach Fa oder Steuerart im Vorhinein fest, aber wer genau aus dem Senat zuständig wird, bestimmt sich eben nach der Eingangsnummer der Klage. Diese wird in der Geschäftsstelle registriert und mit der fortlaufenden Nummer eben einem Richter zugewiesen. Bei 5 Richtern im Senat bekommt jeder zwei Endziffern. Alle Eingangsnummer mit der 0 und 5 gehen etwa an den Vorsitzenden, die 1 und 6 an den zweiten Richter, die 2 und die 7 an die Richterin, die 3 und die 8 an den nächsten Richter und die 4 und 9 an den letzten der 5 Richter. So weiß weder der Kläger, noch der Richter, wer für die gerade eingehende Klage zuständig sein wird, weil keiner weiß, welche Nummer gerade eben von der Geschäftsstelle vergeben wurde. Man kann auch nicht bei der Geschäftsstelle vorbeigehe und fragen, welche Nummer bzw. welcher Richter jetzt zuständig würde, wenn man jetzt die Klage einreichte …
Sofern die Sachen nicht einfach und nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, können sie durch Beschluss auf einen Einzelrichter (= der Berichterstatter) übertragen werden. Bleiben die Sachen im Senat oder werden sie vom Einzelrichter zurückübertragen, findet die mündliche Verhandlung in voller Besetzung des Senats statt, d.h. es wird in der Besetzung mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richter (im Strafrecht werden die ehrenamtlichen Richter Schöffen genannt) entschieden. Ist die Sache einfach und wird sie durch Beschluss der 3 Berufsrichter (Beschlüsse außerhalb der Hauptverhandlung werden immer ohne die ehrenamtlichen Richter getroffen) auf den Einzelrichter (Berichtserstatter) übertragen, verhandelt der alleine.
Wenn es mehrere Finanzgerichte in einem Bundesland gibt, dann geht man zu dem Finanzgericht in seiner Nähe. Kläger kann immer nur der Steuerpflichtige sein, nie das Finanzamt. Das hat es selbst in der Hand, seine Angelegenheiten durch bescheide zu regeln … der Steuerpflichtige braucht den Rechtsschutz. Der wird vom Finanzamt zunächst selbst gewährt, indem im Rechtsbehelfsverfahren die Verwaltung über den streitigen Bescheid selbst nachdenkt und diesen ggf. korrigiert. Das ist vom Gedanken eine effiziente Selbstbereinigung: Ein anderer Sachbearbeiter denkt über den Fall nach und entscheidet dann. Das soll die Gerichte entlassen und eventuell eskalierte Fälle abkühlen und sachlich regeln helfen. Der Stellenabbau und die Rationalisierung lässt aber immer mehr Rechtsbehelfsstellen wegfallen und die veranlagende BP soll von der Prüfung bis zur Einspruchsentscheidung zuständig bleiben, so dass kein anderer Steueramtmann mehr auf den Fall schaut und die sinnvolle Selbstbereinigung dem Wegfall der Stellen im FA zum Opfer fällt.
Das Finanzgericht entscheidet im Regelfall durch Urteil. Nach dem Rubrum, das die Prozeßbeteiligten enthält, kommt der Entscheidungstenor. Wird die Klage abgewiesen und nichts über die Revision gesagt, ist diese nicht zugelassen. Das Ausschweigen zur Revision heißt also, dass diese nicht zugelassen ist. Ist sie zugelassen, steht das ausdrücklich drin im Tenor als Extra-Punkt. Aber Vorsicht: die Revision läuft dann nicht automatisch, ist bloß vom FG zugelassen worden. Der BFH ist daran gebunden. Dennoch muss binnen der Monatsfrist ab Zustellung des Urteils die Revision dann durch einen Anwalt eingelegt werden. Hier besteht also anders als bei FG Anwaltszwang. Möglich ist auch die Einlegung durch einen StB. Dann muss Innerhalb eines weiteren Monats die Revision begründet werden, also die Rechtsfehler revisionsmäßig dem BFH vorgetragen werden.
Steht (wie meist) nichts von einer Revisionszulassung in dem Tenor, dann kann die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH erstritten werden.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschafts- prüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steu- erberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffent- lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richter- amt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Ver- fahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be- schwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be- schlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch beim Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffent- lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be- schwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be- schlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch beim Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss binnen der Monatsfrist nach Erhalt des Urteils eingelegt, § 116 FGO und dann binnen einem Monat, der auf rechtzeitige (nicht rückwirkenden) Antrag beim BFH einmalig verlängerbar ist auf 2 Monate, § 116 III 4 FGO) begründet werden. Die Beschwerdegründe sind eng und die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde extrem hoch. Innerhalb der Begründungsfrist sind die Zulassungsgründe substantiiert und vollständig darzulegen.
Da gibt es z.B. die Zulassungsmöglichkeit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, § 115 II Nr. 1 FGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach Auffassung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Ist es also ein spezieller Einzelfall, kann der für den Steuerpflichtigen existenziell wichtig sein und für ihn persönliche eine grundsätzliche Bedeutung haben – darauf kommt es aber nicht an. Alleine wenn der Fall so speziell ist, dass er nicht für eine gewisse Allgemeinheit von Interesse ist, fehlt es schon am Interesse des Falls für die Allgemeinheit. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig (also noch nicht geklärt sein, was darzulegen ist) und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (es muss also auf die Beantwortung dieser Rechtsfrage entscheidungserheblich ankommen) (BFH v 29.02.2011, X B 43/10, BFH/NV 2011, 636). Eine Rechtsfrage ist immer dann klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt und mehrere Literaturmeinungen dazu vertreten werden oder eine BFH-Meinung in einer Entscheidung, die noch nicht aufgegeben wurde, von einer oder mehreren Literaturstimmen kritisiert werden. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung in der Literatur getan hat ( BFH v.22.01.2015, X B 118/14, n.v.; BFH v. 27.04.05, II B 76/04, BFH/NV 2005, 1627). Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH v. 05.05.2011, X B 149/10, BFH/NV 2011, 1348; BFH v 18.05.2011, X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838). Insbesondere ist auch eine Auseinandersetzung mit der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich! Damit setzt die Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung die Analyse und den Vortrag es Meinungsstandes in Literatur und Rechtsprechung stets voraus. Das ist in der knappen Zeit, da man vielleicht auch noch den Luxus eines Zweitfalls hat, schon schwierig. Die Zeitschere lässt einen nicht Luft, lange zu recherchieren …
Was jedenfalls nicht hilft, ist die Behauptung in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde:
- der BFH habe über einen vergleichbaren Fall oder eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht entschieden (BFH v. 05.12.2007, VIII B 79/07, BFH/NV 2008, 732: keine Aussage über die Klärungsbedürftigkeit)
- Beim BFH ist in einem ähnlichen Fall bereits ein Revisionsverfahren anhängig (BFH v. 18.03.05, IX B 193/04, BFH/NV 2005, 1342)
- Eine Entscheidung des BFH über die bezeichnete Rechtsfrage sei für eine größere Anzahl von Fällen bedeutsam (BFH v 03.05.1994, VII B 22/94, BFH/NV 1995, 79)
- Eine Entscheidung verstoße gegen materielles Bundesrecht (BFH v 20.02.2008, VIII B 53/07, BFH/NV 2008, 971)
- Eine vom FG angewandte Vorschrift sei angeblich verfassungswidrig (BFH v 13.11.2007, VIII B 35/07, BFH/NV 2008, 220)
- Eine vom FG angewandte Vorschrift verstoße gegen Gemeinschaftsrecht (BFH v 22.12.2008, III B 156/07, BFH/NV 2009, 580)
Daneben gibt es als Nichtzulassungsbeschwerdegründe:
Die Rechtsfortbildung nach § 115 II Nr. 2. 1. Alt FGO
Die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung, § 115 II Nr. 2, 2 Alt. FGO.
Grundsätzlich gilt: extrem schwierig – kleine bis keine Erfolgsaussichten.
Und wird die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Revision als unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen, bleibt schließlich noch (zumindest theoretisch) die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe.
Fragen hierzu? Bestimmt! Denn alleine schaffen Sie das niemals … also: Rufen Sie an: 0611-890910: RA Dr. Jörg Burkhard, der Spezialist im streitigen Steuerrecht, im Steuerstrafrecht, der Spezialist in AO- und FGO-Fragen, der Vollprofi in Betriebsprüfungen, Selbstanzeigen, tax compliance …