370 AO lautet wir folgt wörtlich: „§ 370 Steuerhinterziehung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Finanzbehörden oder andere Behörden über steuerlich erhebliche...
Leichtfertige Steuerhinterziehung und ihre Berichtigungsmöglichkeit Fehler in der Steuererklärung können bzw. müssen bei Erkennen derselben korrigiert werden, §§ 371, 378, 153 AO. Welche der drei Berichtigungsnormen einschlägig ist, hängt von...
Betriebsprüfung: Unterlassen der Schlussbesprechung Der BFH hält das Nichtdurchführen einer Schlussbesprechung für keinen gravierenden Verfahrensfehler der Verwaltung und öffnet damit Tür und Tor für Verfahrensverstöße. Obwohl der Gesetzgeber die Schlussbesprechung...