Steuerhinterziehung
Die Steuerhinterziehung ist ein menschliches Handeln mit Wissen und Wollen in Form eines
aktiven Tuns, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO oder
in Form eines pflichtwidrigen Unterlassens, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Über steuerlich erhebliche Tatsachen müssen gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden entweder unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder die Behörde über die steuerlich relevanten Sachen pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen werden (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Das Grunddelikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt unter anderem in der Regel dann vor, wenn der Täter Steuern in großem Ausmaß verkürzt. Das sind Steuerhinterziehungen ab 50.000 € pro Steuerart und Veranlagungszeitraum.
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