Die Steuerfahndung findet während der Durchsuchung einen Tresor, in dem rund 290.000 € in gebrauchten Scheinen liegen … 500er, 200er, 100er, 50er … Die Steuerfahndung beschlagnahmt dieses Geld als Beweismittel für die Steuerhinterziehung … ? Darf Sie das?
Nachdem der Steuerpflichtige eisern schweigt und nicht offenlegen will, woher das Geld kommt, sagt der Prüfer trocken: „gut, nehmen wir mal an, Sie schweigen durchgehend und halten das aus und kooperieren nicht mit uns… und wir könnten Ihnen wirklich nicht nachweisen, dass das Geld von schwarzen Umsätzen stammt, dann machen wir einen entsprechenden Schlussbericht und schließen die Sache vorläufig ab … dann geben wir die Sache mit dem Bericht ab an die Staatsanwaltschaft … da das Geld bei Ihnen nicht auf den Bäumen wächst, könnte es nur aus einer Druckmaschine im Keller kommen, eine solche mit Druckplatten haben wir aber nicht gefunden und die Geldzeichenherstellung wäre schließlich auch strafbar … schauen Sie mal her“ und zieht sein Notizbuch aus der Tasche, Es ist ein rotes kleines Büchlein. Offenbar lauter Gesetzestexte. Dort liest der Steuerpflichtige, die ihm hingelegte Fundstelle:
„§ 146 Geldfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
- falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
- falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.“
Nachdem er gelesen hat, schiebt der das rote Büchlein dem Fahnder wieder hin. Dieser klappt sein Büchlein wieder zu, legt es auf den Tisch und sagt dann weiter: „… dann bleibt wohl nur noch Geldwäsche …. ob Ihnen diese Diskussion mit dem Staatsanwalt gefällt … ?“
Der Steuerpflichtige schaut den Fahnder ausdruckslos an und schweigt weiter. Ein zweiter Fahnder steht noch bei ihnen, die anderen wühlen noch im Haus herum, in Schränken, Schubladen, im Keller, auf dem Dachboden, viele Unterlagen haben sind im Wohnzimmer zusammengestellt zum Abtransport … das alles werden sie beschlagnahmen … und das was sie sonst noch finden …
Der Fahnder nach einer langen Pause dann ganz ruhig und selbstsicher zum Steuerpflichtigen: „Vielleicht reden Sie doch einfach mal mit uns, ohne Ihren Anwalt, der Ihnen sowieso nur das Schweigen empfiehlt. Aber wenn Sie dem folgen, bleibt dann in letzter Konsequenz nur die Geldwäsche … und ob Sie Lust haben, ggf. in Untersuchungshaft zu sitzen und dieses Thema mit dem Staatsanwalt zu diskutieren … ?
Sein Kollege tritt an den Tisch heran, schlägt in dem kleinen Büchlein wieder nach. Schauen Sie, was die Geldwäsche ist. Sie lautet wörtlich:
„§ 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
- Verbrechen,
- Vergehen nach
- a) den §§ 108e, 332 Absatz 1 und 3 sowie § 334,
- b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
- Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen,
- Vergehen
- a) nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348,
- b) nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylverfahrensgesetzes, nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes,
die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und
- Vergehen nach den §§ 89a und 89c und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen.
Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand
- sich oder einem Dritten verschafft oder
- verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.
(7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.
(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.
(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer
- die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, und
- in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.
Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.“
Der Steuerpflichtige hat nur die Hälfte verstanden. Aber er hat eine Idee. Die Initialzündung kam ihm beim Lesen des Textes der Geldwäsche …
Als er fertig gelesen hat, über den Text und seine Idee noch ein wenig nachdachte, sagte der andere Kollege des Fahnders, fast freundlich, beinahe kumpelhaft: „mein Kollege hat Recht, das Beste wäre es, wenn Sie alles gestehen und reinen Tisch machen.
Das wirkt dann strafmildernd und das ist der beste und billigste Weg für Sie, glauben Sie mir, ich habe schon so viele Fälle gesehen … die glaubten, auch schweigen zu müssen und dann gaben sie fast alle ihre Position auf und redeten dann doch … was glauben Sie, was wir alles rauskriegen … ist nur eine Frage der Zeit …“
Nach einigen Minuten und räuspert sich der Steuerpflichtige, rauft sich die Haare, fährt sich durchs Gesicht und macht einen entscheidenden Fehler: „also gut. Das Geld stammt von meiner Tante … sie hat es mir zur Verwahrung gegeben.“ Die Fahnder nehmen ein Protokoll auf, fragen natürlich nach dem Wohnort der Tante, die im Bayrischen lebt. Sie sagen dem Steuerpflichtigen nicht, dass sie das überprüfen werden.
Er ahnt es aber schon. Er wird seiner Tante Bescheid sagen und sie instruieren, was sie sagen soll … wenn die nur erst mal weg sind. Es vergehen noch ein paar Stunden. Gegen 17:45 verlassen schließlich die 10 Fahnder das Anwesen, in dem Praxis und Privathaus untergebracht sind.
Der Steuerpflichtige ruft noch am selben Abend sein Tantchen an und kündigt seinen Besuch an … sie freut sich, nach so langer Zeit wieder mal was von ihrem Neffen gehört zu haben … und dass er sie wieder mal besuchen will ist besonders schön …
Etwa 14 Tage später bekommt Tantchen einen ganz anderen Besuch. Zwei Steuerfahnder klingeln bei ihr. So was war ihr noch nie passiert. Sie bat die Leute erst einmal freundlich herein in ihre einfach möblierte Zweizimmerwohnung. Sie bot den Fahndern natürlich im Wohnzimmer einen Sitzplatz an und wollte ihnen Kaffee machen, doch die Fahnder lehnten danken ab.
Während die sich umschauten, die schlichten Teppiche, Möbel, die billige Tapete und die einfache Kleidung von Tantchen insgeheim hochkalkulierten, war ihnen eigentlich schon bei dem Viertel, in dem Tantchen wohnte klar gewesen, was sich in der Wohnung fortsetzte. Hier sah es nicht nach Geld aus.
Doch ein erfahrener Fahnder verlässt sich nicht auf den äußeren Schein. Auch Millionäre können in billigen Klamotten oder alten, abgetretenen Schuhen herumlaufen … das nächste, das die Fahnder überraschte war, dass Tantchen über ihren Besuch nicht überrascht war … aber sie hatten sich doch gar nicht bei ihr angemeldet … überraschte Menschen reagieren anders … aber das sprachen sie nicht an, nahmen es nur zur Kenntnis … also kamen sie auf den Punkt: die angebliche Verwahrung des Geldes bei ihrem Neffen. Sie sprudelte auch sofort los, dass sie ihm das Geld gegeben habe.
Sie habe es gespart … in all den Jahren … sie sei berufstätig gewesen. Aber das wussten die Fahnder schon. Sie hatten Vorermittlungen getätigt und sich die Steuerakte von Tantchen angesehen. Sie war als Verkäuferin tätig gewesen. Mal hier und mal da. Zuletzt bei Schlecker, bis Anton Schlecker 2012 in Insolvenz fiel. Dann war sie zwei Jahre arbeitssuchend gewesen und war dann Rentnerin.
„Was haben Sie denn beruflich gemacht?“ Fragt der Fahnder Tantchen freundlich. Sie habe viel gemacht, dies und das, sei Einkaufsleiterin und zuletzt Verkaufsleiterin gewesen … Der Fahnder verzieht keine Miene und schreibt es in seinem Notizblock auf …
Ob sie das Geld auf dem Konto gehabt habe … nein, sie habe kein Vertrauen zu den Banken, sie habe Angst, dass die sie über den Tisch ziehen würden … sie habe kein Geld bei den Banken, sie habe das Geld abgehoben, der Fahnder schreibt ihre Aussage in seinen Notizblock…
Wo sie denn das Geld gehabt habe … im Küchenschrank. Der Fahnder will wissen wo. Sie bietet ihm an es zu zeigen, er will es sehen … und während sie den alten Küchenschrank mit den Glastüren und den kleinen Gardinchen aufschließt öffnet, sieht sie ihren Fehler: neben der Schatulle, die sie zeigen wollte und in der sich für gewöhnlich ein Teil des abgehobenen Geldes befindet, das sei bei der Bank abhebt und das sie nicht mit im Portemonaie mit sich tragen will, stehen 4 Sparbücher. Das sind ihre Sparbücher.
Der Fahnder zieht sich diese, fragt rhetorisch „darf ich?“ wirft einen kurzen Blick in die Sparbücher, blättert, und sieht ansehnliche Sümmchen von 12.000 bis 28.000 € auf den verschiedenen Sparbüchern, die immer wieder fast regelmäßig gespeist wurden.
Teilweise gab es da wohl einen Dauerauftrag vom Konto, wohl so was wie einen Sparvertrag, dann gab es viele kleinere Einzahlungen, mal auch Abhebungen … in den letzten Jahren mehr Abhebungen, immer kleine, so dass offenbar das monatliche Budget aufgebessert wurde … „so so“, sagt er, „… kein Vertrauen zu Banken, kein Geld bei Banken eingezahlt …?“
Tantchen läuft rot an, sie weiß nicht weiter, sie hat ihren Fehler längst erkannt. Sie weint. Sie weiß, dass die Fahnder erkannt haben, dass sie gelogen hat. Aber sie wollte ihrem Neffen doch nur helfen. Dann fängt sie stockend an zu erzählen, wischt sie die Tränen weg, der Fahnder gibt ihr ein Tempo aus einer Jackentasche, das sie nickend gerne nimmt, schneuzt sich und erzählt.
…Ihr Neffe sei vor vier Tagen hier gewesen und habe ihr gesagt, dass er sie brauche, er hatte ihr gesagt, was sie sagen solle, auch dass das Geld in ihrer Schatulle gelegen habe, hatten sie besprochen, nur sie beide hatten nicht nachgesehen, nicht den Ablauf geprobt und sie hatte sich nicht daran erinnert, dass daneben noch ihre Sparbücher standen … der Fahnder grinst: wir hätten Ihnen das mit den 260.000 € sowie nicht geglaubt … und bei Anton waren Sie wirklich Verkaufsleiterin?
Naja, sagt sie schwach, ich leitete vertretungsweise einen kleinen Laden, zeitweise, ich war dort Verkäuferin, also sagte mein Neffe, das sei dann so was wie Verkaufsleiterin, da er mir schon sagte, dass das so klingen müsse, dass sich das Geld auch verdienen könne.
Der Fahnder grinst und meint: „das stimmt im Prinzip … nur glauben Sie denn, wir von der Steuerfahndung hätten nicht auch das nachgeprüft? … Wir haben doch schon in Ihre Steuerakten gesehen …“ Der Fahnder holt dann ein Blatt Papier heraus, schreibt einiges darauf und belehrt sie nochmals zur Wahrheit. Tantchen verspricht alles ganz ganz ehrlich nun zu sagen.
Sie fragt, ob sie nun bestraft wird. Der Fahnder verneint. Wenn Sie uns jetzt die ganze Wahrheit sagen, vergessen wir den Anfang… sagt er freundlich. Sie sagt dann aus, dass sie ihrem Neffen kein Geld gab. Sie habe nie 290.000 € gehabt und diese weder ihrem Neffen ganz oder teilweise gegeben.
Keinen Cent habe sie ihm geliehen oder geschenkt oder zur Verwahrung gegeben. Sie habe ihr Geld auf ihren 4 Sparbüchern gespart und in letzter Zeit wegen ihrer Arbeitslosigkeit bzw. Rente teilweise schon für sich Beträge abgehoben. Sie habe ihren Neffen schon länger nicht mehr gesehen, zuletzt nur noch auf Familienfeiern. Früher als er klein war, habe sie ihn hin und wieder mal was geschenkt, ein Malbuch, ein Plüschtier, zur Konfirmation etwas Geld für die Stereoanlage, die er sich damals wünschte … Sie unterschreibt das Protokoll. Die Fahnder verabschieden sich freundlich und gehen …
Tantchen ruft gleich nach dem Steuerfahndungsbesuch bei ihrem Neffen an. Der ist blass. Er besorgt sich schnellstens einen Termin bei dem Steuerstrafverteidiger. Ist alles schief gelaufen, er hat Angst … hätte er doch nur nichts zur Steuerfahndung gesagt. Wäre er doch nur ruhig gewesen! So ein Mist. Warum hat er sich nur von dem Fahnder bequatschen lassen? Er war sich so sicher … er dachte, das wäre wasserdicht …
Nachsatz: Und glauben Sie wirklich, dass man dem Steuerpflichtigen bei seiner weiteren Einlassung glauben wird? Doch nur dann, wenn er jedes Detail nachweisen kann … oder?
Schlusssatz: auch diese Geschichte ist natürlich, wie jede andere auf meiner homepage, natürlich frei erfunden. Ähnlichkeiten mit lebenden oder verstorbenen Personen wären nicht beabsichtigt und rein zufällig.
Aber der Kern der Geschichte ist natürlich ernst: viele überschätzen sich in der Fahndungsdurchsuchung, glauben allein mit der Steuerfahndung fertig zu werden, überschätzen sich …statt einen Profi wie zum Beispiel mich unverzüglich hinzuzuziehen …
Vielleicht wollen manche auch Kosten sparen, sparen aber dann am falschen Ende …
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