Versagung der Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei Missbrauch
Versagung der Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei Missbrauch: Dem Lieferanten einer eigentlich innergemeinschaftlichen Lieferung soll die Umsatzsteuerfreiheit versagt werden können, wenn er es dem Erwerber vorsätzlich ermöglicht, die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland der Ware zu umgehen (EuGH, Urteil v. 07.12.2010, Rs C-184/05 = DStR 2010, 2572). Damit will der EuGH die Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung, die Bekämpfung der Steuerumgehung und des Missbrauchs fördern. Aber: ist die Entscheidung richtig? Wo ist die gesetzliche Grundlage? Im Umsatzsteuergesetz steht hierzu nichts. Prüft man den Fall isoliert durch, stellt man fest: Es ist doch eine innergemeinschaftliche und damit umsatzsteuerfreie Lieferung. Die Beihilfe zur Hinterziehung im Ausland ist eine strafbare Beihilfe. Im Gesetz steht aber nicht, dass die Beihilfe zur fremden Steuerhinterziehung die eigene Steuererklärung unrichtig macht oder die Berufung auf eigene steuermindernde oder steuerverneinende Tatbestände (Gesetze) versagen würden. Anders gesagt: Die Beihilfe zur fremden Umsatzsteuerhinterziehung lässt weder die eigenen Vorsteueransprüche noch die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung entfallen – es sei denn, man nimmt eine Art Verwirkung oder wegen der vorsätzlichen Beihilfe einen Systemmissbrauch an, der das Berufen auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung dann versperrt. Im Gesetz ist das so nicht geregelt. Das lässt sich nur aus Treu und Glauben ableiten: eine Berufung auf die positiven Regelungen der umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist damit quasi als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal nur dem erlaubt, der sich systemkonform verhält. Wer das System missbraucht, darf auch keine Vorteile des Systems für sich gebrauchen. Im innerstaatlichen (Umsatz-)Steuerrecht hat dies noch keinen Niederschlag gefunden: der Steuerhinterzieher darf trotzdem eine § 7 g EStG-Abschreibung (Investitionsabsichtsbegünstigung) oder andere steuerliche Vorteile nutzen; die Firma, die auch Scheinrechnungen schreibt, darf dennoch Vorsteuern ziehen….
Zu beachten ist dabei, dass der Ausschluss der Umsatzsteuerfreiheit nur dem blüht, der vorsätzlich das System missbraucht (also z.B. im Umsatzsteuerkarussell). Derjenige, der fahrlässig Fehler bei den Anmeldungen und den z.B. Verbringungsnachweisen oder den zusammenfassenden Meldungen begeht, dem droht die Versagung der Umsatzsteuerfreiheit aus dem Gedanken der Verwirkung nicht: Wenn er denn im Übrigen die Gelangung seiner Ware ins EU-Ausland nachweisen kann, bekommt er auch die Umsatzsteuerfreiheit trotz fahrlässig begangener Fehler.
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