Einführung Kassenpflicht
oder etwas ausführlicher:
Abschaffung der offenen Ladenkasse – Einführung einer elektronischen Kassenführungspflicht
Rechtslage derzeit (bis 31.12.27)
Es gibt bislang keine allgemeine Verpflichtung, eine elektronische Ladenkasse zu führen. Bislang darf nach Wahl des Unternehmers er sich für eine offene Ladenkasse oder für eine elektronische Kasse entscheiden.
Offene Ladenkasse ist risikoanfälliger und manipulationsanfälliger als die elektronische Ladenlasse
Die offene Ladenkasse ist risikoanfälliger d. h. manipulationsanfälliger. Dies liegt nicht daran, dass man das vereinnahmte Geld nicht genauso an der Kasse vorbei vereinnahmen kann, wie bei der elektronischen Kasse. Aber die offene Ladenkasse hat einen Nachteil im Sinne der Vollständigkeit der Erlöserfassung: die Beträge werden nicht sofort boniert und damit der Umsatz untertägig nicht sofort festgeschrieben.
Abends nach Geschäftsschluss beim Auszählen der offenen Ladenkasse kann man dann überlegen, wie viel Einnahmen man gehabt haben möchte. Den echten Umsatz, alternativ den Wunschumsatz kann man dann in den Kassenbericht eintragen und dann die pflichtgemäßen Zu- und Abrechnungen vornehmen gemäß der retrograden Erlösermittlungsmethode. Das, was man nicht gezählt haben will oder was nicht vorhanden sein soll, verschweigt man einfach.
Elektronische Ladenkasse mit TSE und sofortiger Festschreibung sicher(er)
Die elektronische Ladenkasse ist hier ein Stück weit sicherer, als das der Unternehmer und die Mitarbeiter hier (hoffentlich) alle Umsätze in die Kasse eingeben. Der Gedanke ist, dass dieser Umsatz sofort festgeschrieben wird und über die TSE abgesichert ist. Damit besteht erst mal keine Möglichkeit, die fest gebuchten Umsätze abends illegal zu reduzieren und sich seinen Wunschumsatz herauszusuchen.
Jedenfalls geht dies nicht bei sofortiger Festschreibung und es geht nicht ohne Manipulationsprogramm. Insoweit sind zwar die Umsätze bei der elektronischen Ladenkasse auch nicht 100-prozentig sicher, aber die Finanzverwaltung meint, dass dies jedenfalls sicherer ist und später durch entsprechende technische Analysen er zu ermitteln ist, als eben das Erfassungssystem bei der offenen Ladenkasse.
Strichlisten als Einzelaufzeichnung synonym für Einzelerfassung bei der elektronischen Kasse mit TSE
Die Finanzverwaltung versucht dem entgegenzuwirken, dass sie untertägig eine strichlistenmäßige Einzelerfassung verlangt, sodass dies quasi die parallele zum eintippen in die elektronische Kasse ist. Anhand dieser Strichlisten lässt sich dann auch untertägig prüfen, was eigentlich in der offenen Ladenkasse drin sein müsste. Wird eine solche Strichliste der verkauften Produkte mit den entsprechenden Preisen nicht geführt, droht die Gefahr, dass die Kassenführung verworfen wird, weil die Einzelaufzeichnungen nicht geführt werden.
Zumutbarkeitsgründe für Dispens von der Einzelaufzeichnungsverpflichtung bei der offenen Ladenkasse
Dies ist dem Unternehmer nur dann erlassen, wenn dies aus Zumutbarkeitsgründen nicht möglich ist. Ds ist dann der Fall, wenn an eine Vielzahl unbekannter Kunden eine Vielzahl niedrigpreisiger Produkte verkauft wird, sodass die Erfassung vom Prinzip den Betrieb auffällt und die Schlange der Kunden nur umso länger wird, je mehr hier eine Einzelerfassung vorgenommen werden würde. Dies hängt an den Umständen des Einzelfalles. Der Friseur soll im Regelfall die Zeit haben, eine Einzelerfassung vorzunehmen. An der Würstchen-, Pommesbude oder dem Dönerladen ist das vielleicht anders, zumindest über die Stoßzeiten.
BFH, Urteil vom 12.05.1966 (IV 472/60)
Jedenfalls gab es damals durch den BFH den Dispens von der Einzel Aufzeichnungsverpflichtung bei dem Becker, bei dem die Kunden anstanden und er sich nicht in der Lage sah, zu erfassen, wer nun welche Brötchen, Gebäck oder ein Brot kaufte (BFH, Urteil vom 12.05.1966). Diese Zumutbarkeitsregelung hat Eingang ins Gesetz gefunden in Paragraf 146 Abs. 1 Satz 3 AO.
Nur phasenweise Zumutbarkeit der Einzelaufzeichnungen
Ob bei einem Unternehmer die Einzelaufzeichnung im Einzelfall zumutbar ist oder nicht, kann zum Streitfall werden. Und möglicherweise ist die Einzelaufzeichnung nicht rund um die Uhr unzumutbar, sondern nur phasenweise zu Stoßzeiten. Ob dann die Einzelaufzeichnungsverpflichtung in den Nebenzeiten wieder auflebt, wenn sie zu den Stoßzeiten suspendiert ist, wird nirgends diskutiert, da natürlich eine solche teilweise Einzelaufzeichnung im Sinne einer Verprobung der vollständigen Erfassung aller Umsätze nichts bringt.
Manipulationsmöglichkeiten bei den Strichlisten mangels Festschreibung
Und selbst wenn bei der offenen Ladenkasse untertägig die Umsätze in Form einer Einzelaufzeichnung mitgeschrieben werden, könnte man abends diesen Zettel vernichten und einen anderen neu (nach-) geschriebenen angenehmeren Einzelaufzeichnungszettel stattdessen in die Buchführung nehmen. Es fehlt bei dieser Einzelaufzeichnung durch Strichlisten einfach das Synonym zur TSE.
Einführung der elektronischen Kassenführungspflicht erledigt Sonderkonstellationen bei der offenen Ladenkasse
Diese besonderen Thematiken bei der offenen Ladenkasse und damit auch das alte BFH Urteil und dessen gesetzliche Manifestation in Paragraf 146 Abs. 1 Satz 3 AO erledigen sich mit der Verpflichtung, eine elektronische Kasse zu führen. Denn bei einer elektronischen Kasse ist die Einzelaufzeichnung stets zumutbar. Hier muss also jeder einzelne Umsatz, d. h. jedes einzelne Produkt oder zumindest die Produktgruppe erfasst werden und registriert werden. Mit der TSE ist dann der Umsatz abgesichert. Das ist der Gedanke, was einmal in der Kasse ist, ist schon einmal erfasst.
Alle Veränderungen und Manipulationen daran, was schon mal eingebucht ist, können jedenfalls entdeckt werden und sind damit zumindest für den normalen Nutzer nicht mehr möglich. Mit dieser flächendeckenden Einführung einer elektronischen Kassenverpflichtung (vorbehaltlich minimaler Ausnahmen) muss daher jeder Unternehmer jeden Umsatz sofort unverzüglich in die Kasse eintippen und festhalten, gleichgültig wie der Zahlungsweg ist.
Kassenprüfungen
Damit kann künftig bei jedem Unternehmer die Kasse geprüft werden und wird natürlich daraufhin überprüft, ob hier Veränderung und Manipulationen vorgenommen wurden.
Auswirkungen auf die BP ab ca. 2030
Für die Betriebsprüfungen wird sich dieses neue Recht allerdings noch nicht gleich auswirken – mit Ausnahme, wenn Kassen nachschauen gemacht werden. Ansonsten hängt die Betriebsprüfung zeitmäßig immer einige Jahre hinterher, sodass die Jahre 2028 mit dem neuen Recht vermutlich erst ab dem Jahr 2030 durch die BP geprüft werden können.
Sonderprobleme bei der offenen Ladenkasse damit (außer bei den Kleinstfällen) erledigt
Diese Sonderprobleme mit der offenen Ladenkasse sollen also nun geändert werden. Der Gesetzgeber hat mit dem zweiten Kassengesetz, dass zum 1.1.2028 in Kraft treten soll, flächendeckend eine Einführung einer elektronischen Kassenführungsverpflichtung mit TSE geplant.
Damit wird letztendlich die offene Ladenkasse (mit Ausnahme völlig wirtschaftlich unbedeutender Kleinfälle) abgeschafft.
Kassenpflicht ab 100.000 € Gesamtumsatz (nicht Barumsatz) p.a.
Alle Unternehmer müssen nun eine elektronische Ladenkasse mit TSE sich anschaffen, wenn der Gesamtumsatz im Jahr 100.000 € überschreitet. Es geht also nicht nur um den Barumsatz. Der Gesamtumsatz ist maßgebend.
Kleinfälle unter 100.000 € Gesamtumsatz p.a.
Für die Unternehmer, deren Gesamtumsatz unter 100.000 € liegt, bleiben also offensichtlich die bisherigen Wahlmöglichkeiten zwischen der Anschaffung einer elektronischen Ladenkasse und der Führung einer offenen Ladenkasse unverändert bestehen.
Beispiel 1:
Luigi hat heute einen Umsatz von knapp 200.000 €, will aber keine elektronische Kasse anschaffen. Luigi lacht böse, als er von diesem Gesetzentwurf und hört und meint, dass er alles kein Problem. Dann hat er eben ab dem 1.1.2028 nur noch weniger als 100.000 € Umsatz. Er fängt aber sofort damit an. Es wird noch weniger erfasst als bislang. Seine Umsätze sinken schon im Jahr 2027 auf knapp 100.000 €. Im Jahr 2028 bleiben sie unter 100.000 €. Er führt unverändert eine offene Ladenkasse.
Formal trifft das Gesetz in nicht, da sein Gesamtumsatz unter 100.000 € besteht und er damit keine elektronische Kasse einführen, anschaffen und nutzen muss. Natürlich können Umsätze altersbedingt oder Branchen bedingt sinken.
Die BP wird bei der Prüfungsauswahl der Betriebe natürlich überlegen, ob der Unternehmer altersbedingt die Umsätze herunterfährt oder ob die Branche extrem leidet oder ob der konkrete Betrieb auf einmal durch Baustellen oder andere äußere Einflüsse temporäre Lage Nachteile hat. Wenn nichts dergleichen zu finden ist, wird man überlegen, ob hier durch auffallend sinkende Umsätze eine Prüfungsbedürftigkeit vorliegt. Um nicht missverstanden zu werden: allein sinkende Umsätze sind kein Prüfungsindikator und keine Grundlage für einen Hinterziehungsverdacht.
Ausnahmen von der 100.000 € Umsatzgrenze
Im Gesetz gibt es zunächst keine Ausnahmen, allerdings eine Verordnungsermächtigung für das BMF, hier eine Rechtsverordnung mit Ausnahme zu erlassen. Geplant ist, dass Unternehmer die lediglich 12.000 € Barumsatz im Jahr haben, diese elektronische Kasse nicht führen müssen. Das entspricht 1000 € monatlich oder bei 20-25 Öffnungstagen etwa 40 €-50 € bar Umsatz täglich.
Beispiel:
Steuerberater X hat nur Kunden, bei denen er per Einzugsermächtigung seine Gebühren monatlich einzieht. Er braucht also bis hierhin keine Kasse. Nun hat er einen Kunden, bei dem das Bankkonto gepfändet ist und der nur bar zahlen kann. Bevor er kein Geld bekommt, nimmt er lieber bares. Der zahlt über ein halbes Jahr seiner offenen Rechnungen. Das sind insgesamt 9.500 € in diesem Jahr. Bis hierhin braucht der Steuerberater immer noch keine elektronische Kasse.
Wenn nun allerdings bei dem nächsten Kunden durch offenen Steuerschulden das Finanzamt das Konto pfändet und das Konto daraufhin gesperrt wird, läuft er Gefahr, wenn dieser zweite Kunde für einen Zeitraum bar zahlen möchte, dass er die 12.000 € bar Umsatz überspringt. Dann braucht auch dieser Steuerberater eine elektronische Ladenkasse, auch wenn nur zwei Kunden zeitweise bar bezahlt haben und der Rest überweist.
BMF hält die offene Ladenkasse für problematisch
Das BMF schreibt insoweit zur offenen Ladenkasse: bei der offenen Ladenkasse besteht ein gesteigertes Risiko der nicht ordnungsgemäßen Erfassung von Einnahmen und damit ein erhöhtes Risiko einer Steuerhinterziehung. Aus dieser offenen Einstufung der offenen Ladenkasse als manipulationsanfällig des BMF sollten aber heute schon die Steuerpflichtigen, die eine offene Ladenkasse führen Konsequenzen ziehen. Denn das was das BMF vier so offen schreibt, wird allgemeine Meinung bei allen Betriebsprüfern sein.
Dies bedeutet aber doch, dass bei demjenigen, der eine offene Ladenkasse führt, der Prüfer gleich mit der vorgefassten Meinung kommt, dass hier möglicherweise oder wahrscheinlich Manipulationen vorliegen. Der dürfte doch der Prüfer gegenüber einem, der eine elektronische Kasse führt, wertungsfreier entgegentreten. Unter Text Compliance Überlegungen ist es daher sinnvoll, von der offenen Ladenkasse schnellstmöglich zu einer elektronischen Ladenkasse zu wechseln um diesen möglichen Vorurteilen nicht nur bei der Auswahl als zu prüfen das Unternehmen, sondern auch bei der eigentlichen Prüfungsdurchführung zu entgehen.
2. Kassengesetz
Das BMF will mit dem zweiten Kassengesetz (nach dem 1. Kassengesetz vom 22.12.16) Steuerhinterziehung bekämpfen und das Risiko der nicht richtigen Erfassung von Einnahmen verringern. Denn bei einem verpflichtenden Einsatz von elektronischen Kassen, die den Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung (AO) entsprechen, werden die Grundaufzeichnungen durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt und es werden Grundaufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugt.
Unverändert: an der Kasse komplett vorbei geht immer noch
Das setzt natürlich voraus, dass der Kassenverpflichtete auch die Kasse tatsächlich benutzt und die Einnahmen nicht einfach schwarz einsteckt. Insoweit ist auch mit dem neuen Kassengesetz eine Vollständigkeit der Erlöserfassung immer noch nicht gewährleistet. Lediglich spätere illegale Reduktionen werden damit reduziert.
Alles was gebucht ist, verschwindet nicht mehr so leicht
Der Gedanke des BMF ist einfach: alles was erst einmal in der Kasse eingebucht ist, wird so schnell nicht gelöscht. Das geht zwar mit einem gewissen Aufwand oder mit Hinterziehungsprogrammen. Aber das wird dann (hoffentlich) schon die Steuerfahndung oder der IT Techniker entdecken. Insoweit wird bei Betriebsprüfungen automatisiert der Datenzugriff in Form der Datenträgerüberlassung gewählt werden und die übergebenen Daten auf Manipulationen hin untersucht werden.
Künftige Analysen der Einzelaufzeichnungen
Hier wird natürlich nach verdächtigen Lücken gefahndet. Die Lücken könnten technisch zu ermitteln sein. Das ist die Suche nach gelöschten Datensätzen. Aber auch überraschende Zeitfenster, bei denen Umsätze zu erwarten sind, begründen den Anfangsverdacht einer Manipulation. Erstaunlicher Häufungen und erstaunliche Leerzeiten begründen eine steuerliche Zuschätzung, ggf. auch die Einschaftung der Fahndung. Erwartungshaltungen auf der Branche oder aus dem internen Bertriebsvergleich könnten solche scheinbaren Auffälligkeiten zu Problemen erwachsen lassen. Sind das dann natürliche Zufälligkeiten und Schwankungen? Oder sind das illegale Löschungen oder Nichterfassungen und damit Hinterziehungen?
Ermittlungen und Suche nach Fehlern oder leeren unüblichen Zeitfenstern mittels KI?
Möglicherweise wird die Finanzverwaltung auch hier mittels KI nach Lücken in den Einzelaufzeichnungen suchen. Ebenso werden die Daten auf Plausibilität untersucht. Was bedeuten leere Zeitfenster und leere Tage? Passt das zu dem Betrieb? Waren die Abläufe wirklich so? Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass der Unternehmer Urlaubszeiten, Betriebsschließungen, Kassenausfälle usw. sinnvollerweise in einem Unternehmensbuch oder Katastrophenbuch registrieren wird.
Auswertungen der Einzelaufzeichnung
Die Auswertung der Einzelaufzeichnungen mit dem Ziel nach auffälligen Lücken zu suchen, klingt in der Theorie einleuchtend und einfach. Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den GoB ersichtlich zu machen. Über § 140 AO gelten die Kaufleuten obliegenden handelsrechtlichen Buchführungspflichten auch für die Besteuerung (vgl. Klein/Rätke, AO, 12. Aufl., § 140 Rz 1 und 4; BFH-Beschluss vom 26. September 2007 I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415). Die handelsrechtlichen Pflichten werden zu solchen des Steuerrechts transformiert (Görke in Hübschmann/Hepp/ Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 140 AO Rz 34).
Kasse als permanenter Steuerinspektor vor Ort
Mit der Kassenpflicht bekommt der Unternehmer einen Steuerinspektor neben sich gestellt. Mit den täglichen Aufzeichnungen werden Abläufe im Einnahmezyklus des Betriebs festgeschrieben. Jahre später kommt der Prüfer und ggf. die KI und die Suche nach Auffälligkeiten beginnt. Und der Steuerpflichtige muss dann die Herkunft der Daten und die Schwankungen plausibel erläutern. Andernfalls fehlen dann in den Lücken doch bestimmt Einnahmen… oder?
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle ermöglicht …
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 Satz 3 HGB).
alle Eintragungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden …
Die Eintragungen in den Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 239 Abs. 2 HGB). Aus der Pflicht zur Ersichtlichmachung der Handelsgeschäfte und der Lage des Vermögens unter Beachtung der Seite 2 von 6GoB hat der BFH gefolgert, dies bedeute, dass grundsätzlich jedes einzelne Handelsgeschäft ‑‑einschließlich der sich auf die jeweiligen Handelsgeschäfte beziehenden Kassenvorgänge‑‑ einzeln aufzuzeichnen sei (vgl. BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).
Zweck der (Kassen-)Buchführung
Mit der Buchführung wird u.a. der Zweck verfolgt, zu jedem Zeitpunkt einen zuverlässigen Einblick in den Ablauf aller Geschäfte zu geben. Deswegen muss es zu einem späteren Zeitpunkt für einen buchführungsmäßig vorgebildeten Dritten leicht und im Rahmen eines angemessenen Zeitaufwands möglich sein, den Inhalt und den Ablauf aller Geschäfte der Vergangenheit zu überprüfen. Dies erfordert in der Regel die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Dafür bedarf es prinzipiell nicht nur der Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).
Erfassung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls
Es ist auch in der Literatur allgemein anerkannt, dass die GoB grundsätzlich eine einzelne Erfassung eines jeden Geschäftsvorfalls erfordern und zusammengefasste oder verdichtete Buchungen demzufolge voraussetzen, dass sie eindeutig in ihre Einzelpositionen aufgegliedert werden können (vgl. z.B. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 239 Rz 12; Quick/Wolz in Baetge/ Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 238 HGB Rz 42 und § 239 HGB Rz 23; MünchKommHGB/Ballwieser, 3. Aufl., § 239 Rz 2; Baetge/Kirsch/Thiele in Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, Einzelabschluss, Kap. 4 Rz 51 und 56) (vgl. BFH, Urteil v 16.12.2014, X R 29/13).
Kassenmäßige Abbildung der Geschäftsvorfälle bei Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Notaren
Dies bedeutet aber auch, dass die Kassen einzelne Produkte und Produktbereiche abbilden können müssen. Wie das bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater aussehen kann, ob der ggf. nur ein Aktenzeichen oder eine Mandantennummer und ein Rechnungsdatum als verkauftes „Produkt“ in der Kasse vereinnahmen darf, ist zu überlegen. Das bedeutet aber, dass auf einmal bei den beratenden Berufen alle bankmäßigen Umsätze in der Kasse gebucht werden müssten und über die Trennung der Zahlungswege dann differenziert werden müsste.
Bankumsätze gehören nicht in die Kasse
Das ist aber nicht nur umständlich, sondern auch eigentlich steuerlich falsch, weil die Bankumsätze nicht in die Kasse gehören. Also könnten doch in die Kasse nur die bar bezahlten Umsätze eingegeben werden, alle anderen Rechnung dürften da aber in der Kasse nicht enthalten sein. Eine solche Kasse wäre also fragmentarisch, da dort nur wenige Aktenzeichen und zu völlig willkürlichen Zeiten Bareinnahmen stattfinden dürften. Da wird es Tage oder Wochen oder Monate völlig ohne Barumsätze geben. Ob also bei diesen Berufsbildern eine Kassenpflicht sinnvoll ist, erscheint eher fraglich. Eine Vollständigkeit der Erlöserfassung lässt sich jedenfalls bei solchen fragmentarisch erscheinenden Erlösen nicht möglich zu sein.
Datenzugriff auf die Einzelaufzeichnungen zur Kontrolle der Vollständigkeit der Erlöserfassungen
Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf solche Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzuzeichnen und aufzubewahren hat. Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO wird wiederum grundsätzlich begrenzt durch die Reichweite der zugrunde liegenden Aufzeichnungspflicht (ausführlich BFH-Urteil in BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, m.w.N.).
Nicht nur Kassenanschaffung, sondern Kassenführungspflicht, öffnungstäglich
Mit der Kassenanschaffungs- und -führungspflicht entstehen damit für alle betroffenen Unternehmer ab einem Jahresumsatz von insgesamt 100.000 € weitere Aufzeichnung und Aufbewahrungsverpflichtungen und natürlich hinsichtlich der Kasse Pfleg- und Wartungsverpflichtungen, ggf. update Verpflichtungen (dazu vgl. FG Münster, Urteil vom 15.01.13, 13 K 3764/09) und Unterhaltungsverpflichtungen. Die Kasse muss öffnungstäglich geführt werden.
Mehrfache dezentrale Speicherung der Daten erforderlich
Insbesondere müssen die erzeugten Daten sachgerecht mehrfach gespeichert werden, damit diese nicht untergehen. Alleine mit der Schaffung einer Kasse ist damit also nicht der Verpflichtung ausreichend gedient. Sie muss auch genutzt werden und instand gehalten werden. Und insbesondere müssen die erzeugten Daten mehrfach konserviert werden. Denn diese Daten müssen bei einer Prüfung oder einer Kassennachschau jederzeit vollständig vorliegen. Der Prüfer wird diese Daten in Kopie dann mitnehmen und prüfen.
Die Praxis wird auch zeigen, dass Bedienungsfehler oder Schwierigkeiten im Umgang mit den Kassen zu scheinbaren Fehlern oder Hinterziehungen führen, die in Wahrheit keine sind. Mit ins Netz gehen also schlampige, oberflächlich oder komisch buchende Steuerpflichtige.
Beispiel 2:
Großvater Gustl führt den Betrieb und die paar wenigen Einnahmen liegt er beiseite. Mit dieser modernen Kasse kommt er nicht klar. Abends kommt sein Enkel vorbei und verbucht sämtliche einzelnen Einnahmen, die der Großvater bis dahin nur auf einen Zettel geschrieben hatte. Im Zeitfenster ist auffällig, dass alle Umsätze zwischen 19:15 und 19:27 Uhr nacheinander durchweg gebucht wurden, obwohl der Betrieb um 19:00 Uhr geschlossen hat.
Tagsüber hat nach dieser Kasse der Betrieb keine Einnahmen. Den Zettel, den er für nicht wichtig hält, wirft der Enkel dann weg. Die BP verwirft die Kassenbuchführung, weil offensichtlich unzutreffend und die Ursprungsaufzeichnungen nicht mehr vorhanden sind.
Erhöhung des Entdeckungsrisikos bei Hinterziehungen durch elektronische Kassenpflicht
Das BMF geht davon aus, dass mit der allgemeinen Kassenpflicht wird das Entdeckungsrisiko bei der nicht richtigen Erfassung von Einnahmen und damit von Steuerhinterziehungen signifikant erhöht.
Sanktions- und Strafvorschriften erweitert
Um den gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten Rechnung zu tragen, sind weitere Sanktionsmöglichkeiten und eine Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden erforderlich.
Der Gesetzesentwurf (§ 148 b E) lautet wie folgt:
„§ 146b Kassenpflicht; Verordnungsermächtigung
(1) Steuerpflichtige, die einen land- und forstwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind und deren Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 100 000 Euro im Kalenderjahr überschreitet, müssen ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 verwenden (Kassenpflicht).
(2) Die Kassenpflicht endet mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3) Überschreitet ein Steuerpflichtiger erstmalig die Umsatzgrenze nach Absatz 1, so greift die Kassenpflicht ab dem 1. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Umsatzgrenze überschritten wurde. Der Steuerpflichtige hat das Überschreiten der Umsatzgrenze des Absatzes 1 innerhalb eines Monats nach Eintritt der Kassenpflicht dem nach den §§ 18 bis 20, 21 oder 25 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen.
(4) Die Finanzbehörden können nach § 148 nach pflichtgemäßem Ermessen von der Kassenpflicht befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von der Kassenpflicht zu bestimmen. In der Rechtsverordnung können Mitteilungspflichten für den Fall des Beginns oder der Beendigung des Eingreifens einer dort geregelten Ausnahme bestimmt werden.“
Offene Ladenkasse im reduzierten Umfang weiterhin
Die offene Ladenkasse wird in einem stark reduzierten Umfang auch weiterhin möglich sein. Alle Unternehmen, deren Umsatz unter 100.000 € beträgt, dürfen noch eine offene Ladenkasse nutzen. Vielleicht wird das BMF auch Ausnahmen für Freiberufler, etwa Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer einführen.
Die offene Ladenkasse wird weiterhin Ersatzaufzeichnungsmöglichkeit bei Not- und Ausfällen des elektronischen Aufzeichnungssystems dienen
Darüber hinaus wird die offene Ladenkasse als Ersatzinstrument immer dann, wenn die elektronische Ladenkasse ausfällt, noch eingesetzt werden können und müssen.
Probleme mit dem Finanzamt? Ärger mit der BP? Steuerfahndung? Hier hilft und verteidigt professionell RA Dr. jur. Jörg Burkhard
RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Straftrecht. Der Spezialist im streitigen Steuerrecht. Bei allen Betriebsprüfungs- und Steuer- oder Zollfahndungsproblemen: 0611-890910 oder 06128-60502000.

