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Steuergefährdung nach § 379 AO Ab dem 1.1.2020 kann eine fehlerhafte Kassenführung nach § 379 Abs. 1 AO als Steuergefährdung mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € sanktioniert. Geregelt ist

Folgende Bußgelder drohen bei nicht richtiger Benutzung einer elektronischen Kasse: Es drohen empfindliche Bußgelder bei nicht richtiger Benutzung einer elektronischen Kasse. § 379 AO erfasst bestimmte Verhaltensweisen als steuerlichen Gefährdungstatbestand im
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Ist die Kassenführung in einem bargeldintensiven Betrieb nicht ordnungsgemäß, hat dies den Verlust der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung zur Folge. Anders kann das sein, wenn es sich nicht um einen bargeldintensiven Betrieb handelt - die Bareinnahmen verschwindend gering oder unbedeutend sind und eigentlich bei den Einnahmen prozentual keine Rolle spielen. Aber Vorsicht beim bargeldintensiven Betrieb: Nicht jeder formeller Fehler berechtigt zur Verwerfung der Buchführung. Erst wenn die formellen Fehler so schwerwiegend sind, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einnahmeerfassung nicht mehr geprüft und festgestellt werden kann, berechtigen der oder die formellen Fehler wegen ihres sachlichen Gewichts zur Verwerfung der Buchführung.

Datenverlust gibt es nicht mehr - darf und kann es nicht mehr geben - Sie haben eine elektronische Registrierkasse. Diese muss fiskalisiert sein. Sie muss also den Grundsätzen des BMF Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen. Dabei ist es völlig gleichgültig, wann sie die Kasse angeschafft oder den Betrieb übernommen haben. Für Altkassen, die vor dem 26.11.2010 angeschafft waren, galt, dass diese, sofern elektronisch aufrüstbar, nach dem 26.11.2010 aufgerüstet werden mussten und damit fiskalisiert werden mussten – also unlöschbar gemacht werden mussten.