Bargeldunterdeckungsrechnung und Amtsermittlungsgrundsatz, § 76 FGO
Gewinnschätzung aufgrund einer Geldverkehrsrechnung, § 162 AO
„1 K 67/99
FINANZGERICHT DES SAARLANDES
Urteil
In dem Rechtsstreit X Klägerin Bevollmächtigter: Y
gegen
Finanzamt Z, vertreten durch den Vorsteher, Beklagter
wegen Feststellung 1990 hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Schmidt-Liebig als Vorsitzender und der Richter am Finanzgericht Dr. Bilsdorfer und Alfred Simshäuser und der ehrenamtlichen Richter Willi Kummer (Kriminalkommissar) und Klaus Dejon (Geschäftsführer) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2000 für Recht erkannt:
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die in S wohnende Klägerin erzielt als Krankenschwester Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In N betreibt sie zudem einen Handel mit Briefmarken, Münzen, Schmuck, Edelmetallen, Antiquitäten und ähnlichem. Geschäftsführer dieses Unternehmens ist der Bevollmächtigte, ihr Ehemann. Die Unternehmenserträge werden beim Beklagten gesondert festgestellt.
In den Jahren 1995 bis 1998 führte der Beklagte – mit Unterbrechungen – für 1989 bis 1991 eine Außenprüfung in dem oben genannten Betrieb der Klägerin durch. Aufgrund zahlreicher Aufzeichnungsmängel (s. Tz. 21 des Prüfungsberichts vom 7. September 1998) erhöhte der Prüfer nach Durchführung einer betrieblichen Geldverkehrsrechnung die Umsätze und Gewinne der Prüfungsjahre (s. Tz. 21, 30 des Prüfungsberichts).
Von dem Gesamtfehlbetrag der Jahre 1985 bis 1991 i.H.v. rund 79.300 DM entfielen hiernach auf das Streitjahr 1990 10.000,00 DM. Der Beklagte schloß sich der Auffassung des Prüfers an und erließ dementsprechend geänderte Feststellungsbescheide, u.a. am 9. September 1998 den Gewinnfeststellungsbescheid 1990. Nach der erfolglosen Durchführung eines Einspruchsverfahrens erhob die Klägerin am 5. März 1999 Klage.
Sie beantragt,den geänderten Feststellungsbescheid vom 9. September 1998 in Form der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 1999 ersatzlos aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor, der Prüfer sei bei seinen Schätzungen von einem zu niedrigen Warenbestand ausgegangen. Bei Wasserschadensfällen seien Briefmarken praktisch wertlos geworden. Ebenso habe er Einbruchs- und Diebstahlsschäden sowie nicht beizutreibende Forderungen in beträchtlicher Höhe unberücksichtigt gelassen.
Die Schätzungen seien deshalb mathematisch unhaltbar.
Steuerhinterziehungen seien nicht vorgekommen (BI. 1, 2, 36). Der Prüfer habe den Warenbestand mit 60.000 DM zu niedrig festgesetzt, obwohl er gewusst habe, dass dessen Versicherungswert 110.000 DM betragen habe (Bl. 62R). Gegenstände, die z.B. 1986 gekauft worden und z.B. 1999 noch vorhanden seien, könnten zwischenzeitlich nicht mit Gewinn verkauft worden sein.
Zudem sei zwischenzeitlich ein großer Verlust durch zwei Wasserschäden eingetreten (Bl. 63f.).
Des weiteren sei der Laden wegen Krankheit nur zeitweise geöffnet gewesen (Bl. 64ff.). Aufgrund dieser Vorgänge seien keine Gewinne, sondern ausschließlich Verluste erzielt worden. Unter Vorlage entsprechender Unterlagen in der mündlichen Verhandlung trägt sie des weiteren vor, der Beklagte habe das Darlehn der Schwester der Klägerin, Frau HK, vom 27. März 1984 über 150.000 österreichische Schillinge sowie erhebliche Forderungsausfälle nicht in seine Überlegungen einbezogen.
Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im übrigen macht der Beklagte geltend, die Buchhaltung der Klägerin sei sehr mangelhaft. Die Klägerin habe bis einschließlich 1990 einen Gesamtverlust i.H.v. 131.499 DM erklärt , der nicht aus der Substanz des Unternehmens heraus getragen worden sein könne und dem auch keine entsprechend hohen Bankschulden gegenüber stehen würden. Von den errechneten Geldfehlbeträgen seien lediglich 10.000 DM dem Streitjahr zugeordnet worden. Es sei bezeichnend, dass die Klägerin im schwebenden Verfahren noch Unterlagen des Jahres 1990 vorlegen wolle.
lass=“yoast-text-mark“ />>Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
- Der Beklagte hat die Besteuerungsgrundlagen zu Recht gemäß § 162 AO geschätzt, da die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen nicht nachgekommen ist. Über die Zulässigkeit der Schätzung als solcher besteht auch kein Streit zwischen den Beteiligten. Die Schätzung genügt im übrigen auch den Anforderungen der Rechtsprechung; sie ist in sich schlüssig und in ihren Ergebnissen wirtschaftlich möglich (Bundesfinanzhof – BFH -, Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BFHE 142, 558; BStBI. II 1986, 226).
- Der Beklagte hat in einer – für Betriebe dieser Art und Größenordnung – sehr zeitaufwendig durchgeführten Außenprüfung festgestellt, dass die Aufzeichnungen äußerst mangelhaft sind. Er hat deshalb zu Zwecken der Verprobung und Zuschätzung eine betriebliche Geldverkehrsrechnung für 1985 bis 1991 durchgeführt, aufgrund derer sich ein Fehlbetrag von rd. 79.300 DM ergeben hat. Diesen Fehlbetrag hat er als fehlende Einnahmen den einzelnen Prüfungsjahren (u.a. dem Streitjahr 1990 mit 10.000 DM) zugeordnet.
- Der Senat sieht keine Veranlassung, dieses Schätzungsverfahren zu beanstanden. Bei groben Aufzeichnungsmängeln, wie sie der Prüfer im Betrieb der Klägerin angetroffen hat, ist das Finanzamt befugt, auf entsprechend grobe Schätzungsverfahren, wie etwa eine betriebliche Geldverkehrsrechnung, zurückzugreifen. Der Prüfer hat diese Schätzungsmethode zutreffend durchgeführt. Die Klägerin hat hiergegen lediglich Einwendungen allgemeiner Art erhoben (zu geringer Warenendbestand, Schadensfälle, Diebstähle, Ausfälle u.ä.), die sie nach Art und Höhe weder konkretisiert noch nachgewiesen hat und die z.T. auch unschlüssig sind (der Warenendbestand, Verluste durch Diebstahl, Wasserschäden u.ä. spielen für die Geldverkehrsrechnung keine Rolle).
- Der Senat ist zudem der Überzeugung, dass die vorliegende Geldverkehrsrechung keinesfalls zu Schätzungsergebnissen führt, die wirtschaftlich nicht möglich seien. Sie sind bei Betrachtung der übrigen Feststellungen eher zu niedrig, als zu hoch. Diese Überzeugung stützt der Senat vor allem auf den nachhaltig hohen, bezahlten Wareneinsatz der Jahre 1985 bis 1991 (jeweils zwischen 87.400 und 118.700 DM), dem in diesen Jahren ein nachhaltig niedriger, erklärter Nettoumsatz (jeweils zwischen 17.500 und 133.000 DM) gegenübersteht (s. Tz. 21 des Prüfungsberichts). Zudem gleicht eine Geldverkehrsrechnung lediglich die festgestellten Zahlungsflussdifferenzen aus, ohne die Gewinne einzubeziehen, die durch die (in der Buchführung nicht zutreffend erfassten) Verkäufe zweifellos verwirklicht worden sind.
Die Einwendungen, die die Klägerin hiergegen auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, gehen nicht auf die Schätzungsmethode des Beklagten ein.
Sie behandeln lediglich mehr oder weniger punktuelle Ereignisse, die für sich gesehen nichts über den erzielten Gesamtgewinn des Unternehmens aussagen.
>Bezüglich des Darlehnsvertrages mit Datum vom 27. März 1984 über 150.000 ÖS mit der Schwester der Klägerin und den übrigen in der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2000 vorgelegten Unterlagen, ist folgendes anzumerken:
>>>>>>>>>>>Nach ständiger, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts BVerfG – vom 7. November 1995 (2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34) berücksichtigender neuerer Rechtsprechung des BFH (z.B. vom 17. Februar 1998 IX R 30/96; BStBl. II 1998, 349; vom 7. Mai 1997, BStBl. II 1997, 196; vom 22. April 1998 X R 163/94, BFH/NV 1999, 24 jeweils m.w.N.) steht es Angehörigen zwar frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind. Verträge unter nahen Angehörigen sind der Besteuerung jedoch nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (Fremdvergleich). Das gilt auch für Darlehnsverträge.
>Die Klägerin hat zur Durchführung dieses Darlehnsvertrages, dessen Existenz sie wie gesagt – erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2000 erwähnt hat, nichts vorgetragen (wann sind die Zins- und Tilgungszahlungen erfolgt u.a.m).
Es ist deshalb nicht erkennbar, ob die o.g. Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an die steuerliche Anerkennung solche Verträge stellt, erfüllt sind. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, weil des weiteren nicht erkennbar ist, ob und inwiefern das fragliche Darlehn überhaupt mit der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin, die laut Gewerbeanmeldung erst am 1. Oktober 1985 begonnen hat, in Zusammenhang steht.</p></p></p></p>
Unklar ist des weiteren, welche Folgerungen aus den Unterlagen zu den Verfahren 6 B 4754/92 und 33 B 9870/92 des Amtsgerichts Saarbrücken, beide aus dem Jahre 1993, zu ziehen sein sollen. Es handelt sich angeblich um Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden. Die Forderungshöhe oder Informationen über den Fortgang der Verfahren sind ihnen nicht zu entnehmen.
Auch aus den beiden Schriftstücken der SAVG ist nichts Wesentliches abzuleiten. Es handelt sich zum einen um eine Versicherungspolice aus dem Jahre 1999, wonach die Risiken Feuer, Einbruchdiebstahl und Leitungswasser jeweils mit 110.000 DM versichert sind. Des weiteren wird eine Schadensanzeige vom 7. November 1990 vorgelegt, durch die ein Einbruchdiebstahl gemeldet wird. Welche Werte hierbei vernichtet wurden und ob und inwiefern die Versicherung hierfür eingetreten ist, ist zum einen nicht erkennbar und zum andern wie gesagt zur Widerlegung der Schätzung des Beklagten nicht geeignet. Diese und weitere Unklarheiten ihres Sachvortrages hat die Klägerin selbst zu vertreten.
4. Die Sache war nach alledem als unbegründet abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin gemäß § 135 Abs. 1 FGO auferlegt. Zur Zulassung der Revision gemäß =“https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__115.html“>§ 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.
Dr. Schmidt-Liebig Dr. Bilsdorfer Simshäuser
Von rechtlichem Interesse ist, ob das Finanzgericht auf den neuen Vortrag des offensichtlich nicht fachlich ausreichend vertretenen Steuerpflichtigen den Sachverhalt weiter aufklären muss. Die Klägerin hatte zwar einen Bevollmächtigten, wie sich aus dem Rubrum ergibt. Aber selbst wenn er ein Angehöriger der beratenden Berufe war, stellt sich die Rechtsfrage, ob bei Sachvortrag unmittelbar vor oder in der mündlichen Verhandlung das Finanzgericht diesen nicht von Amts wegen weiter aufklären muss, wenn der Sachvortrag Lücken enthält.Hierbei muss zunächst erwähnt werden, dass die Finanzgerichte – anders als etwa Zivil- oder Strafgerichte – versuchen die Verfahren in einem Termin abzuhandeln. Fortsetzungstermine oder Aufhebungen von Terminen und neu Terminierungen von Amts wegen (Vertagungen) gibt es höchst selten.
In der Praxis werden die Termine von den Berichterstatter vorbereitet.
Wenn er die Sache für ausgeschrieben hält, arbeitet er die verschiedenen Schriftsätze, Standpunkte und Beweismittel durch und bespricht dies mit den anderen beiden Berufsrichtern, die die Sache verhandeln werden, soweit die Sache in voller Besetzung des Senats verhandelt werden soll. Die ehrenamtlichen Richter werden diese Vorgespräche und diese Vorbereitung natürlich nicht mit einbezogen.
Soweit die Sache durch den Berichterstatter als Einzelrichter verhandelt werden soll, Kann die Abstimmung mit den anderen beiden Berufsrichter natürlich entfallen –Gespräche zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung des Senats bzw. Rateinholungen und sind natürlich trotzdem nicht ausgeschlossen.
Die so vorbereitete Sache wird dann terminiert.
Zu diesem Zeitpunkt ist der Tatbestand und das Urteil auch geschrieben. In der mündlichen Verhandlung wird dann der Tatbestand vorgelesen – das Urteil natürlich noch nicht. Ich kann und will natürlich an dieser Stelle nicht ausschließen, dass der Einzelrichter oder der Senat noch gedanklich so offen ist, dass er bei eventuellen ergänzenden Vortrag sich um entscheidet und das vorbereitete Urteil dann eben nicht verkündet. Vielleicht ist auch das Urteil auch nicht bei jedem Finanzgericht oder bei jedem Senat eines Finanzgerichtes bereits abgefasst, vielleicht ist es auch nur als Votum mit einer Grobstruktur, als eine Art Manuskript für einen Entscheidungsvorschlag vor gefasst.
Ob und inwieweit die betreffenden Finanzrichter dann tatsächlich gedanklich offen sind und in der Lage sind, sich von dem bis dahin erarbeiteten Ergebnis zu verabschieden und ob dies tatsächlich nur ein vorläufiges ist, mag man diskutieren.
Die Kenntnis dieser Arbeitsweise ist jedoch extrem wichtig für die Arbeitsweise in der Abwehrberatung. Die Idee, das Gericht mit Vortrag erst in der mündlichen Verhandlung zu überraschen, ist wenig opportun. Nach meiner Auffassung sind auch überraschende Vorträge – überraschend im Sinne von kurzfristig vor dem Termin oder erst im Termin – im Steuerrecht wurde im Steuerstrafrecht nicht zielführend. Nach meinem Verständnis muss oder soll jeder Prozess beteiligt und vor allem auch das Gericht die Gelegenheit haben sich mit Sachverhalt, Beweisanträgen, Prozesssituationen, Verfahrenshindernis oder Bedenken gegen ein Prozent ihrem auseinandersetzen können. Dies setzt stets voraus, dass das Gericht und auf die anderen Prozessbeteiligten ausreichend Zeit haben, sich mit diesen Gedankengängen oder dem Sachverhalt oder den Rechtsansichten auseinanderzusetzen.
Auch wenn immer wieder gemunkelt wird, dass bestimmte Schriftsätze nicht gelesen werden oder zu viele oder zu lange Schriftsätze nicht gelesen werden, sollte man hier die Hoffnung nie aufgeben und natürlich annehmen, dass Richter und andere Prozessbeteiligte ihren Dienstpflichten nachkommen und sich mit dem Sachvortrag ordnungsgemäß und kritisch und ausreichend auseinandersetzen.
Die geschilderte Vorgehensweise bei den Finanzgerichten zeigt jedoch, dass ein erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachter Vortrag förmlich an den Gefahren vorbei läuft. Da war das Urteil schon geschrieben – oder jedenfalls das Votum.
Die Vorbesprechungen waren gelaufen. Die Berufsrichter waren sich einig, wie der Fall zu entscheiden ist. Und dann platzt da wie eine Bombe neuer und offenbar bis dahin unbewiesener Vortrag in die mündliche Verhandlung.
Das Urteil liest sich eher wie eine Beschwerde das Gericht über die unfreundliche, ungehörige<span class=“Apple-converted-space“> und unflätige Behandlung durch die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten, die nicht sachgerecht und verspätet vortrug.
Das liest sich dann so:
„Die Einwendungen, die die Klägerin hiergegen auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, gehen nicht auf die Schätzungsmethode des Beklagten ein und behandeln lediglich mehr oder weniger punktuelle Ereignisse, die für sich gesehen nichts über den erzielten Gesamtgewinn des Unternehmens aussagen.“
Da wird klar deutlich vom Gericht ausgeführt, dass von der Klägerin oder deren Prozessbevollmächtigten erwartet worden wäre, substantiiert die Richtigkeit der Schätzungsmethode oder die Anwendung der Schätzungsmethode zu widerlegen und hierauf einzugehen. Das ist offensichtlich nicht erfolgt, wenn das Gericht den Aktenbestand zutreffend wiedergibt.
Dann scheint nur zu einigen wenigen Punkten punktuell vorgetragen worden zu sein. Das ist aber für die Geldverkehrsrechnung maßgebender Vortrag. Wenn beispielsweise ein Darlehen der Schwester oder eine Versicherungsleistung in einer namhaften Höhe der Klägerin zugeflossen sind, spielt es keine Rolle, ob das Darlehen der Schwester einem Fremdvergleich standhält, worauf das Finanzgericht irrig reflektiert, sondern es geht bei der Geldverkehrsrechnung bzw. hier in der Form der Bargeldunterdeckungrechnung<span class=“Apple-converted-space“> allein um die Frage der Zuflüsse und Abflüsse.
Selbst rechtswidrig erlangtes Geld, etwa durch einen Betrug oder durch eine Steuerhinterziehung die erlangte Erstattung vom Finanzamt sind natürlich Geldzuflüsse die dann im Rahmen einer möglichen Unterdeckungsprüfung zu berücksichtigen sind. Es geht bei der Geldverkehrsrechnung immer nur um Zahlungsströme. Der Gedanke der Geldverkehrsrechnung ist dabei bestechend einfach: die Ausgaben müssen durch die Einnahmen oder vorhandenes Kapital gedeckt worden sein können. Sind mehr und höhere Ausgaben getätigt worden als Anfangsbestand plus Einnahmen (Zuflüsse) minus Abflüsse und minus Endbestand rechnerisch zulassen, müssen die Differenzbeträge aus ungeklärten weiteren Einnahmen stammen.
Folgendes Beispiel illustriert das:
Gebe ich im Monat 6.000 € bar aus, verdiene aber nur 3.000 € netto und hebe die 3.000 € bar zeitlich passend zu der Ausgabe ab, muss ich einen Anfangsbestand von mindestens 3.000 € (im Keller oder sonstwo) bar haben um die Ausgabe bar bezahlen zu können.
Diese Überprüfungsmethode kann dann natürlich noch weiter verfeinert werden. Verdiene ich 3.000 € netto, bekomme das Geld wie heute üblich auf mein Konto überwiesen und hebe aber das Geld nicht ab, kann der Nettoverdienst natürlich nicht zur Bezahlung der Bar gezahlten 6.000 € bereit gestanden haben. Ähnlich ist es, wenn ich das Geld erst am 20. Mai abgebe, die Barzahlung aber schon am 13. Mai erfolgte. In einem solchen Fall rückt auf einmal das Datum auf der Barzahlungsquittung in den Vordergrund: hat sich der Verkäufer verschrieben wurde ist die eins bei der 13 in Wahrheit eine zwei? Wenn aber das Ergebnis richtig ist, dass am 13. Mai bezahlt wurde, kann die einer Woche spätere Abhebung das Nettoverdienstes von 3.000 € natürlich nicht das Geld gewesen sein, dass bei der Barzahlung am 13. Mai verwendet wurde.
Dies wirft dann Rückfragen auf nach Zwischenfinanzierungen, wie etwa zinsloses Darlehen von Oma Opa Freundin oder wem auch immer oder der Frage, ob die Barzahlung in Höhe von 6.000 € gesplittet wurde und in zwei Träumen gezahlt wurde wobei dann die Quittung fehlerhaft ausgestellt wurde und nicht zwei Quittungen hat 3.000 € gegeben wurden, sondern nur eine über 6.000 €.
Aber wer macht schon sowas?
Der der 3.000 € an zahlt, will natürlich dann auch eine Quittung über diesen Anzahlungsbetrag und der Verkäufer, der nur 3.000 € erhält, wird nicht gleich den Erhalt von 6.000 € quittieren. Also wird man hier bei der Geldverkehrsrechnung erst einmal annehmen, wenn die Abhebung vom Konto zeitlich nicht passt, weil Abfluss erst zeitlich nachgelagert erfolgt, dass die spätere Abhebung der früheren Zahlung nicht gedient haben kann. Stundungsfülle und kuriose Abwicklungen natürlich nie ausgeschlossen aber erst einmal logisch beiseite gelegt und als vermutlich nicht passend aussortiert.
Ergibt sich also eine solche Unterdeckung, eine solche Lücke, dann muss diese durch andere Mittel gestopft worden sein. Das sind vermutlich schwarze Einnahmen des Unternehmers gewesen. Gerade wenn dieser einen bargeldintensiven Betrieb hat, dann hat er doch seine betriebliche Kasse und diese hat er dann entsprechend frisiert und schon erklärt sich die Auffüllung der Lücke. So jedenfalls die Theorie. Das muss in der Praxis keineswegs so gewesen sein. Gegenbeweise sind zulässig und möglich. Aber es hat den ersten Anschein und es ist eine ach so einfache Methode, für den Betrieb schnell zu einem Ergebnis zu kommen.
Das ist natürlich gerade für länger zurückliegende Zeiträume dann für den Steuerpflichtigen auch schwierig und gefährlich, weil er für seinen Privatbereich natürlich keine Aufzeichnungen geführt hat und auch nicht Aufzeichnung verpflichtet ist.
Und dann soll er Zahlungsströme Jahre zurück noch wissen und erklären können?
Nun kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass man größere Zahlungen, vielleicht ab 10.000 oder 20.000 € aufwärts vermutlich nicht ganz so häufig im Privatbereich hat, sodass man sich daran zumindest noch grob wird erinnern können. Jedenfalls wird man diesen Maßstab bei den meisten Steuerpflichtigen anlegen können.
Es gibt vielleicht einige wenige Superreiche, für die solche Beträge die berühmten „peanuts“ sind und die sich auch an solche Zu- Abflüsse nicht erinnern können. Aber mal vom Otto Normalbürger ausgehen, kann man vielleicht schon die Auffassung, dass dieser sich an größere Anschaffungen oder größere Geldeinnahmen, sei es Erbschaften, Lotteriegewinne, Schenkungen, Hausverkäufe, Versicherungsleistungen, Auszahlungen von Lebensversicherungen, Auto- und Motorradverkäufe und Autokäufeusw. erinnern kann.
Die andere Seite ist natürlich, dass kleinere Einnahmen auch in der Summe sich auswirken können, möglicherweise aber nicht mehr ganz so in Erinnerung sind oder zeitlich zuordenbar sind. Da sind ein paar Sachen über eBay verkauft worden, über ein paar Monate hatte der studierende Sohn einen Minijob, über ein paar Ferienjobs der noch schulpflichtigen Tochter, der Verkauf eines alten Fahrrades und der nicht mehr gebrauchten Motorgartenfräse, die Schenkungen der Mutter in Höhe von immer mal 100-200 € bei den Besuchen in die Familienkasse bzw. „für die Enkel“ usw.
Alles letztendlich kleine Beträge, in der Summe vielleicht aber auch 20.000, 30.000 oder 40.000 €. Kleinkram halt, der nie aufgezeichnet wurde und der sich so verliert. Der eigentlich nie von war Weinmann natürlich damals auch nicht an man acht oder zehn oder zwölf Jahre später vom Finanzamt eine Geldverkehrsrechnung präsentiert bekäme, in der das sie sich nicht einhalten wäre.
Woher auch? Das Finanzamt kann das nicht wissen.
Aber es dreht sich quasi die Beweislast mit der Geldverkehrsrechnung und nun muss der Steuerpflichtige erklärt, warum die Geldverkehrsrechnung nicht stimmt. Und ein pauschaler Ansatz für solche Kleinbeträge gerade auch noch in der Höhe dann von 20.000 oder 30.000 oder gar 40.000 € wird gemeinhin von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert. Daraus entsteht eine gewisse Beweisnot für den Steuerpflichtigen, der keine Aufzeichnungen über die zu lange zurückliegenden Sachverhalte hat. Er bekommt aber jetzt durch die Geldverkehrsrechnung die Verpflichtung aufgedrückt eine vermeintlich rechnerische Unterdeckung jetzt zu widerlegen.</p>
Auch kein faires Verfahren, zumindest wenn die Zeiträume zu lange zurückliegen und die Gefahr besteht, sich an die vielen 1000 Kleinigkeiten nicht mehr zu erinnern.
Denn es ist natürlich hier überall: Kleinvieh macht auch Mist.
Und die Einnahmen aus dem Minijob des Sohnes nicht jährlichen Haushalt zugeflossen. Auch die Tochter vermutlich von von ihrem Ferienjob zu Hause nichts abliefern müssen. Aber sie wird sich – genauso wie der Sohn von seinem verdienten Geld – eigene Wünsche erfüllt und eigene Anschaffungen getätigt. Den eigenen Urlaub bezahlt, Schuhe, Hosen, Blusen selbst gekauft und damit letztendlich wirtschaftlichen Haushalt des Steuerpflichtigen entlastet.
Auch wenn also nicht anzunehmen ist, dass Ferienjob oder den Minijob Zahlungsströme nun zum elterlichen Haushalt erfolgten, sinkt aber durch selbst verdiente Geld der Kinder deren Bedarf und deren Partizipation am elterlichen Ausgabeverhalten. Damit brauchen die Kinder weniger oder kein Taschengeld, stellen wenige Menschen an Klamotten oder andere Sachen und kaufen sich das eine oder andere von ihrem selbst verdienten Geld kurzum:
Sie werden selbstständig und erwachsen.
Das muss aber parallel dazu zu einer Reduktion der vermuteten und kalkulierten Kostenbelastung für vermuteten bzw. Bargeldverbrauch in der Familie führen. Wenn man also bislang einen Bargeldkonsum bzw. Bargeldbedarf von 1.000 € monatlich schätzte, sinkt der vielleicht durch die wirtschaftlich selbstständig und Alleinversorger werdenden Kinder auf 500 oder 600 € monatlich – oder vielleicht auch nur für diese Zeiträume, in denen die Kinder Jobs hatten.
Überhaupt habe ich jetzt ein Thema angesprochen, das schwierig ist: Wie viel Bargeld braucht ein Mensch bzw. wie viel Bargeld gibt ein Mensch aus? Früher als es noch Lohntüten gab rund nicht jeder ein Konto hatte, ist natürlich vieles oder fast alles bezahlt worden. Das hat sich heute alles längst geändert: jeder hat ein Konto. Jeder hat eine Kreditkarte. Jeder hat eine EC-Karte. Manche haben auch eine Vielzahl von Karten. Das schließt Barzahlungen natürlich nicht aus. Aber nicht zuletzt durch die Finanzverwaltung ist der Bargeldverkehr in den steuerlichen Argwohn geraten und jeder Unternehmer versucht soweit möglich Barzahlungen zu vermeiden bzw. Bareinnahmen zu vermeiden.
Die Kasse ist fehleranfällig. Manipulationen durch Mitarbeiter oder Betrügereien durch Kunden, Geldwechselfehler, Überfallrisiko und das „Theater“ mit der Finanzverwaltung in jeder BP mit der Kasse führen natürlich dazu, das Barzahlungen immer weiter zurückgedrängt werden und irgendwann vielleicht so wie in den USA niemand mehr bar zahlt.
Bei der Verkehrsrechnung sind solche Überlegungen aber noch nicht angekommen. Hier werden neben den vom Konto abgehenden Verbindlichkeiten für den privaten Konsum reichhaltige angebliche privaten Barzahlungen unterstellt, die natürlich eine mögliche Unterdeckung erst herstellen oder vergrößern. Wenn ich also Neben den bankmäßigen Abbuchungen für Lebensmittel, Klamotten, Schuhe, Miete, Versorgerleistungen und den ganzen Internet Bestellungen, die über PayPal bzw. Kreditkarte bezahlt werden noch weitere 1000-2000 € monatlich bar ausgebe, komme ich vielleicht bei diese Unterstellung zu einer Bargeld-Unterdeckung. Aber wer konsumiert noch neben den üblichen Zahlungen über Bank und Kreditkarte noch 1.000 bis 2.000 € monatlich in bar?
Klar, geht prinzipiell immer.
Und wenn man schon eine Barkasse aus seinen Einzelhandels- bzw. Gastronomiebetrieb hat, kann man da ja auch mal hineingreifen was abzweigen – so jedenfalls die Auffassung vieler Betriebsprüfer und Fahndungsprüfer.
Damit bestehen bei der Bargeld-Unterdeckung Rechnung für den betroffenen Steuerpflichtigen zwei große Problemkreise:
- Wie soll er beweisen, welche zusätzlichen nicht erfassten legalen Geldzuflüsse er vor vielen Jahren hatte?
- Wie soll er beweisen, dass dass der viel zu hoch geschätzte Bargeldbedarf in dieser Form nicht besteht?
Da findet zum Beispiel der Steuerfahnder mehrere hohe Einkaufsrechnungen, die bar bezahlt wurden. Diese rechnet er dann hoch und unterstellt, dass diese hohen Aufwendungen dauernd bar bezahlt worden wären.
Kann so sein. Muss so nicht sein.
Und weil das der Fahnder mal so in den Raum stellt, soll sich nun die Beweislast dahingehend drehen, dass der Steuerpflichtige diese Ideen und Vermutungen des Fahnders widerlegen muss?
Da findet der Fahnder die zum Beispiel die Schönheits- OP, die bar bezahlt wurde.
- Bedeutet das nun darauf hin, dass stets extrem viel Geld für Schönheit ausgegeben wurde?
- Kann ich die 6000 € für die Brustvergrößerung tatsächlich jetzt als monatliches Bargeldbudget für Anwendungen, Kuren, Massagen und Wellnessaufenthalte monatlich unterstellen?
- Ist die These schlüssig, dass jemand, der so viel Geld für eine Brustvergrößerung ausgibt, generell extrem viel Wert auf Äußeres legt und deswegen auch einmal wöchentlich zum Friseur geht, inklusive Maniküre, Pediküre, Massagen beanspruchen usw.?
- Indiziert die Brustvergrößerung also um sich werfen mit Bargeld? Und vor allem wer hat die damalige Brustvergrößerung bezahlt?
- Der damalige Ehemann, die Unternehmerin selbst oder ihr damaliger Lover?
Aber zurück zum Urteil des FG des Saarlandes:
So weit das Finanzgericht auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrages abstellt, sind diese Ausführungen natürlich völlig abwegig. Grottenschlecht um es klar zu sagen. Das Finanzgericht führt insoweit im Urteil wie folgt wörtlich aus:
„Die Klägerin hat zur Durchführung dieses Darlehensvertrages, dessen Existenz sie wie gesagt – erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2000 erwähnt hat, nichts vorgetragen (wann sind die Zins- und Tilgungszahlungen erfolgt u.a.m). Es ist deshalb nicht erkennbar, ob die o.g. Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an die steuerliche Anerkennung solche Verträge stellt, erfüllt sind. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, weil des weiteren nicht erkennbar ist, ob und inwiefern das fragliche Darlehn überhaupt mit der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin, die laut Gewerbeanmeldung erst am 1. Oktober 1985 begonnen hat, in Zusammenhang steht.“
Diese Ausführungen des Finanzgerichts sind natürlich fachlich Quatsch. Das Finanzgericht hat die bei Geldverkehrsrechnung nicht verstanden. Die Ausführungen zur Wirksamkeit des Darlehensvertrages sind in diesem Kontext völlig abwegig und unerheblich. Der Darlehensvertrag kann wirksam sein oder unwirksam sein, er kann einem Fremdvergleich standhalten oder auch nicht. Er kann als betriebliches Darlehen oder als privates Darlehen gewährt worden sein. Für die Geldverkehrsrechnung spielt das alles keine Rolle.
Man staunt hier nur über die Ausführungen des FG, die so gar nichts mit der Bargeldverkehrsrechnung zu tun haben und dafür keine Rolle spielen. Maßgebend alleine sind die Bargeld-Geldströme. Maßgebend ist also, ob der Darlehensbetrag geflossen ist und wenn ja wohin und wie. Ist er überwiesen worden, scheidet er aus den Bargeldbetrachtungen aus kann dann allerdings vom Empfängerkonto wieder abgehoben worden sein.
Aber die Abhebungen vom Empfängerkonto sind ja sowieso bei der Bargeldverkehrsrechnung allesamt erfasst. Jedenfalls muss das dogmatisch so sein. Das ist natürlich zu kontrollieren, ob hier der BP oder der Fahndung Fehler unterlaufen sind und Beträge fehlen. Dann sind nur die kontenmäßigen Abhebungen wieder für die Frage der Bargelderprobung maßgebend. Ist der Darlehensbetrag aber war geflossen, rechtfertigt er natürlich entsprechende Einzahlungen in der Kasse als Privateinlage oder Einzahlungen bei der Bank als Privateinlage, auch sukzessive zeitlich dem Geldzufluss nach gelagert oder rechtfertigt die Annahme der Befriedigung privaten Bargeldkonsums.
Insoweit war natürlich der Vortrag zu dem Darlehen erheblich. Er durfte nicht einfach abgetan werden.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist insoweit willkürlich und rechtswidrig.
Auch soweit das Finanzgericht sich mit den Mahnbescheiden nicht beschäftigen möchte und angeblich nicht die Forderungshöhe ermitteln kann, sind dies natürlich unzutreffende Argumente. Aus einem Mahnbescheid ergibt sich natürlich die Forderungshöhe. Da die Aktenzeichen genannt waren, hätte das Finanzgericht natürlich die entsprechenden Akten beim Amtsgericht Saarbrücken beiziehen können. Daraus wäre dann zu ersehen gewesen, Mahnbescheide dann auch zu Vollstreckungsbescheiden wurden oder ob etwa Einspruch eingelegt wurde und dann in einem Zivilrechtsstreit die Forderung bestätigt oder abgewiesen wurde. Das Finanzgericht setzt sich jedoch pflichtwidrig nicht mit dem Vortrag der Klägerin über die Mahnbescheide und die darin behaupteten Forderungen auseinander, sondern schmiert auch dies wie folgt ab:
„Unklar ist des weiteren, welche Folgerungen aus den Unterlagen zu den Verfahren 6 B 4754/92 und 33 B 9870/92 des Amtsgerichts Saarbrücken, beide aus dem Jahre 1993, zu ziehen sein sollen. Es handelt sich angeblich um Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden. Die Forderungshöhe oder Informationen über den Fortgang der Verfahren sind ihnen nicht zu entnehmen.“
Aber natürlich wäre es für die Bargeld-Verkehrsrechnung vielleicht erheblich gewesen, welche Forderungen die Klägerin hier hatte, und ob diese durchgesetzt werden konnten. Haben die Schuldner aus den Mahnbescheiden dann etwa Ratenzahlungen mit der Klägerin vereinbart und ratenweise in bar die Schulden beglichen? Bargeldzuflüsse werden natürlich für die Bargeld-Unterdeckung Rechnung erheblich. Soweit die Schuldbeträge allerdings überwiesen worden wären oder über einen Gerichtsvollzieher beigetrieben worden wären, der dann auf das Konto der Klägerin überwiesen hätte, wären diese Beträge wieder für die Bargeld-Unterdeckungsrechnung unerheblich.
Der Vortrag der Klägerin über ihre Forderungen aus dem Mahnbescheiden bei daher tatsächlich unklar. Denn die Forderung alleine ist natürlich für die Bargeld-Unterdeckung Rechnung unerheblich. Und die Beitreibung der Forderung ist nur dann erheblich, wenn der Zahlungszufluss der Klägerin in bar erfolgte. Dazu hätte es natürlich weiteren Vortrags bedurft. Aber es ist natürlich bei lange zurückliegenden Sachverhalten möglicherweise auch nicht mehr so ohne weiteres erinnerlich und auch nicht mehr so ohne weiteres rasch vermittelbar, wie Zahlungen in bar oder unbar oder in welchem Veranlagungszeitraum in welcher Höhe erfolgten.
Die Frage ist also, der Vortrag zumindest so unsubstantiiert war, dass das Gericht diesen hätte weiter aufklären können und ob das Gericht überhaupt diesen Vortrag aufklären musste.
Das Finanzgericht seit keine eigene Amtspflicht zur Sachverhaltsaufklärung. Insoweit ist es natürlich schon extrem verwunderlich, das in einer mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden oder dem Berichterstatter auf einen lückenhaften Vortrag keine Fragen zur Präzisierung gestellt werden. Wenn das Gericht also ausführt, dass unklar sei, was aus zwei Mahnbescheiden für die Bargeldverkehrsrechnung hergeleitet werden soll, ist das insoweit partielle wichtig, als dass Forderungen natürlich die beiden Geldverkehrsrechnung nicht beeinflussen aber es wirft die Frage auf, was aus diesen Forderungen geworden ist. Sind die Forderungen vollstreckt wurden und wie ist der Zahlungsschluss erfolgt.
Das wären doch die richtigen sachaufklärenden Fragen des Gerichts gewesen und hierzu wird das auch verpflichtet gewesen. Muss doch das Gericht im Rahmen der prozessualen Fürsorgeverpflichtung die nötigen Fragen zur Aufklärung des Sachverhaltes stellen oder notfalls selbst recherchieren. Hier kommen die Probleme auf, die sich aus dem üblichen Prozessverhalten des Finanzgerichts selbst ergeben: die Sache ist klar und vorgesprochen. Die Klägerin Chancen los. Und dann platzt da in der mündlichen Hauptverhandlung neuer Vortrag herein. Da müsste man ja neu nachdenken.
Dann müsste man ja geistig offen sein und sich dem neuen Vortrag interessiert gegenüber zeigen und diesem nachgehen. Dann wäre ja das schöne geschriebene Urteil eventuell vergebens und man müsste ganz neu anfangen.
Möglicherweise müsste aufgrund dieses relevanten Vortrags dann die Klägerin doch Erfolg haben?
Die Verlockung hier die Klägerin für den angeblich verspäteten Vortrag, der in Wahrheit prozessual natürlich rechtlich nicht verspätet war, da bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, d. h. also bis zum Ende der Beweisaufnahme vorgetragen werden darf, also auch brandneuer Vortrag dann noch gebracht werden darf, nur für die Gepflogenheiten des Ger
ichts verspätet war abzustrafen, scheint hier entscheidungserheblich und durchschlagend gewesen zu sein.
Aber einmal von den Problemen der Geldverkehrsrechnung.
Zurück zu den Problemen des Finanzgerichts und das finanzgerichtlichen Verfahrens:
Viele Richter sind mehr oder weniger offen und deutlich verärgert, wenn scheinbar verspäteter Vortrag kommt.
Vor dem Hintergrund, dass sich der Richter nicht sachgerecht vorbereiten kann und eine neue Verhandlung vielleicht anberaumt werden muss, kann ich das auch gut verstehen. Maßgebend ist jedoch, dass auch ganz neuer Vortrag bis zum Ende der mündlichen Verhandlung kommen kann. Dann ist eben das bis dahin gefertigte Urteil (Votum) gegebenenfalls neu zu schreiben, wenn der Vortrag erheblich ist. Jedenfalls ist aber der Tatbestand zu ergänzen und zu verändern wann der neue Vortrag dort mit abgearbeitet werden muss und den Urteilsgründen muss natürlich dieser neue Vortrag, wenn er unerheblich ist, trotzdem mit ein paar wenigen Worten abgehandelt werden.
So gesehen ist neuer Vortrag immer zusätzlicher Arbeit.
Wenn das Gericht aber sich mit dem neuen Vortrag nicht auseinandersetzen will, unwirsch darauf reagiert und diese nur abschmieren will, gibt es ebensolche Urteile wie das vorliegende, dass sich statt mit eigenen Amts Aufklärungsverpflichtung zu beschäftigen und mit der Frage der Erheblichkeit das Vortrages sachgerecht zu beschäftigen, schnell und einfach kurzen Prozess macht und die Klage unverändert abgeschmiert und dann völlig abwegig bei dem Darlehensvertrag auf den Fremdvergleich abstellt, damit den Zahlungsströme natürlich nichts zu tun hat und die Bezahlung von Forderungen nicht weiter nach verfolgt, obwohl
diese natürlich, wenn sie bar erfolgt wären, sehr wohl für die Bargeldverkehrsrechnung erheblich wären. Man spürt förmlich bei der Lektüre des Urteils, dass hier der Zug abgefahren ist.
Da rennt einer hinter dem Zug her, bringt neuen Vortrag und dabei sind die Türen schon zu und der Zug rollt schon. Da war ganz offensichtlich die Klägerin und deren Prozessbevollmächtigte nicht über die Abläufe dem Gericht richtig informiert und glaubte, dass man noch in der mündlichen Verhandlung ernsthaft neuen Vortrag bringen könnte. Vielleicht war der Prozessbevollmächtigte ein zivilrechtlich orientierter Anwalt und ging davon aus, dass natürlich bis zum Schluss der Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung auch noch neuer Vortrag gebracht werden kann. Das ist im Prinzip auch so. Rein theoretisch zumindest. Der Vollprofi in finanzgerichtlichen Streitverfahren weiß jedoch, dass dies eben nur theoretisch so ist und praktisch aufgrund der geschilderten Vorgehensweise der Finanzgerichte der Zug schon einige Tage vorher abgefahren ist.
Einige Senate (so auch vom FG des Saarlandes) schicken sogar kurz vor der mün
dlichen Verhandlung die Tatbestände den Prozessbeteiligten und erwarten eine etwaige Korrektur umgehend. Ansonsten ist der Sachverhalt dann eigentlich festgeschrieben. Da steht zwar so nicht in der FGO. Aber das Gericht ist dann wie oben beschrieben längst nicht mehr gedanklich offen.
Trauen Sie sich doch einfach mal einen überraschenden Beweisantrag oder neuen Vortrag in Form eines Schriftsatzes oder gar in Form eines mündlichen Vortrages zu Protokoll diktieren und in einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht zu bringen.
Der werden sie sehen, wie Richter Augen ins Rollen kommen, wie genervt Kulis auf den Richtertisch fliegen, wie Richter auf ihren Sesseln nervös und verärgert hin und her rücken und die Stimmung ziemlich schnell nicht nur auf den Nullpunkt fällt, sondern die Eiszeit im Sitzungssaal auch bei heißesten sommerlichen Temperaturen nicht zu verkennen ist.
Kurzum: es gibt sinnvolle Strategien.
Hierzu gehört nicht, das Finanzgericht kurz vor oder in einer mündlichen Verhandlung mit neuem Vortrag oder neuen Beweisanträgen zu überraschen.
Ich gebe zu: so geht es nicht anders.
Ab und zu kommen Termine nicht früher zustande oder Unterlagen, Informationen oder Material kommt vom Mandanten nicht früher hinein. Aber man sollte solche Notsituationen möglichst vermeiden und den Prozess natürlich lange im Vorfeld sinnvoll vorbereiten und nicht erst auf den letzten Drücker. Es ist sozusagen ein ungeschriebenes Gesetz, dass das Finanzgericht nicht mit solchem überraschend kurzfristigen Vortrag überrascht werden möchte, selbst wenn das prozessual zulässig ist. Endlich habe ich bereits oben gesagt, dass natürlich jeder Prozessbeteiligte ausreichend Zeit zur Vorbereitung haben sollte und dies bei einem sechs vor der mündlichen Verhandlung eingehenden Vortrag nur schlecht oder kaum möglich ist.
Von daher kann es nie Ziel eines vernünftigen Verteidigers bei der Abwehr von steuerlichen Mehrergebnissen sein, zu knapp vor einem Termin vortragen. Zumindest zu knapp vor dem Termin neuen Vortrag zu bringen.
Ob es strategisch sinnvoll ist, eine oder zwei Wochen noch einmal auf die Schwerpunkte mit anderen Worten einzugehen, ist dabei natürlich eine ganz andere Frage, da damit noch einmal die eigenen Schwerpunkte und Standpunkte zur Vorbereitung des Termins in den Fokus gestellt werden. Das ist aber dann kein überraschend neuer Vortrag, sondern eine Strategie, die Kernpunkte zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung noch einmal herauszustellen. Dann muss der Knackpunkt aber vielleicht auf einer halben Seite oder einer Seite sehr deutlich und klar und verständlich pointiert vorgetragen werden. Vielleicht hilft auch ein Zitat eines Urteils, auf das man sich schon im Schriftsatz zuvor berufen hat und als zwei Sätze zu wiederholenden Begründung des eigenen Standpunktes. Das ist dann vielleicht eher noch eine zielführende Strategie.
Das Finanzgericht des Saarlandes führte dann in dem Urteil weiter aus:
„Auch aus den beiden Schriftstücken der SAVG ist nichts Wesentliches abzuleiten. Es handelt sich zum einen um eine Versicherungspolice aus dem Jahre 1999, wonach die Risiken Feuer, Einbruchdiebstahl und Leitungswasser jeweils mit 110.000 DM versichert sind. Des weiteren wird eine Schadensanzeige vom 7. November 1990 vorgelegt, durch die ein Einbruchdiebstahl gemeldet wird. Welche Werte hierbei vernichtet wurden und ob und inwiefern die Versicherung hierfür eingetreten ist, ist zum einen nicht erkennbar und zum andern wie gesagt zur Widerlegung der Schätzung des Beklagten nicht geeignet.“
Auch hier bot natürlich der Vortrag der Klägerin zahlreiche Aufklärungsansätze des Finanzgerichts. Davon wollte es aber offensichtlich aus den vorgenannten Mitteln nichts wissen. Das Urteil war geschrieben. Der Zug war bildlich schon abgefahren.
Ganz deutlich schreibt das Finanzgericht dies dann auch noch mit dem Schlusssatz des Urteils:
“Diese und weitere Unklarheiten ihres Sachvortrages hat die Klägerin selbst zu vertreten.“
Die eigene Sachaufklärungsverpflichtung nach § 76 I 1 FGO geht dabei natürlich völlig. Der Satz, dass die Unklarheiten zu Lasten der Klägerin gingen, führt eine Art Präklusion ein, die es an dieser Stelle in der FGO natürlich gibt. Das Verfahren hätte prozessual bei richtiger Vertretung bzw. richtiger Prozessführung ganz anders laufen können. Dabei liegt natürlich nicht die Schuld bei dem Prozessbevollmächtigten, der diese üblichen Vorgehensweisen beim Finanzgericht nicht kannte. Der Fehler liegt natürlich klar und einzig allein beim Finanzgericht, dass seine Amtsaufklärungsverpflichtung nicht nachkam.
Zur Amtsaufklärungsverpflichtung folgende instruktive Entscheidungen des BFH … die erste aus 1964, die anderen beiden aus 2016:
„Auch der Einwand der mangelnden Sachaufklärung ist nicht berechtigt. Es ist richtig, daß das Finanzgericht gemäß § 243 AO den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. Es hat dabei seine Ermittlungen auch zugunsten des Stpfl. durchzuführen, soweit dies den Umständen nach zumutbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 124/58 U vom 12. Juli 1962, BStBl 1962 III S. 522, Slg. Bd. 75 S. 700).
Diese Ermittlungspflicht des Finanzgerichts wird jedoch im Steuerprozeß durch die Aufklärungspflicht des Stpfl. ergänzt. Dieser Aufklärungspflicht des Stpfl, kommt hinsichtlich des Sachverhalts, der dem Stpfl. selbst am besten bekannt sein muß, eine erhebliche Bedeutung zu. In dem vorliegenden Fall bestand weder für das Finanzamt noch für das Finanzgericht eine Veranlassung, Nachforschungen darüber anzustellen, ob nicht etwa Vermittlungsleistungen im Ausland bewirkt worden sind. Bei der Stpfl. hatte eine Betriebsprüfung stattgefunden. Dabei waren in der Schlußbesprechung in Anwesenheit des Sachgebietsleiters des Finanzamts und eines Vertreters der steuerberatenden Gesellschaft die streitigen Fragen erörtert worden.
Nach dem Prüfungsbericht war gegen die Heranziehung der Vermittlungsleistungen zur Umsatzsteuer nur eingewendet worden, daß § 28 UStDB Anwendung finde.
Diese Vorschrift behandelt aber, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, nur Leistungen in einem Seehafenplatz. Wenn sich die Stpfl. auf diese Vorschrift berief und auch im Rechtsmittelverfahren von Umsätzen im Ausland nie die Rede war, so brauchten das Finanzamt und das Finanzgericht nicht erst zu prüfen, ob es sich etwa um Umsätze im Ausland handelte. Es wäre vielmehr Sache der Stpfl. gewesen, dies im Rechtsmittelverfahren selbst vorzubringen. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Finanzgericht kann deshalb keine Rede sein.“
Quelle: BFH, 17.09.1964 – V 265/61 U, BFHE 80, 266 – 269 = BStBl I
II 1964, 569
„Das FG ist verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO). Deshalb hat das Gericht den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig wie möglich aufzuklären. Dies gilt insoweit, als Aufklärungsmaßnahmen durch den Inhalt der Akten, das Beteiligtenvorbringen oder sonstige Umstände veranlasst sind. Dabei steht die Art und Weise der Beweiserhebung und die Auswahl der Beweismittel grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2014 VII R 41/12, BFHE 245, 493, BStBl II 2015, 117 [BFH 23.04.2014 – VII R 41/12]).
Das Gericht trifft allerdings keine Verpflichtung, den Sachverhalt ohne bestimmten Anlass und gleichsam „ins Blaue hinein“ zu erforschen.
Aufklärungsmaßnahmen muss das Gericht vielmehr nur dann ergreifen, wenn ein Anlass hierzu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2012 IV B 58/11, BFH/NV 2012, 1466, m.w.N). Die Mitwirkungspflicht fordert von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll, brauchen regelmäßig dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen (vgl. BFH-Beschluss vom 2. März 2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 76 Rz 29).
b) Nach diesen Grundsätzen hat das FG die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht nicht verletzt, indem es eine Beiziehung der Akten des Jahres 2001 nicht vorgenommen hat. Die Kläger hatten weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG ausgeführt, dass seitens des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) seinerzeit überhaupt Ermittlungen hinsichtlich der Frage angestellt worden sind, ob die vertraglich geschuldeten Anschaffungskosten der GmbH-Anteile auch tatsächlich von ihnen getragen worden sind und seinerzeit Unterlagen dazu angefordert worden sind. Die Kläger haben bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem FG auch nicht substantiiert dargelegt, dass Belege betreffend die Anschaffungskosten der Beteiligung im Rahmen der Veranlagung 2001 zu den Akten gereicht worden sind.
Ebenso haben die Kläger nicht dargelegt, warum diese Unterlagen sich noch in den Finanzamtsakten befinden sollten und nicht —wie Papierbelege üblicherweise— nach Durchführung der Veranlagung zurückgesandt worden sind.“</h3>
Quelle: BFH, 02.09.2016 – IX B 66/16
„ Das FG hat nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht. Es ist an die Feststellungen des S
trafgerichts nicht gebunden. Grundsätzlich besteht deshalb keine Pflicht zur Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines anhängigen Strafverfahrens (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503, unter II.1.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1081, m.w.N.).
Das FG konnte verfahrensfehlerfrei in den Entscheidungsgründen des Urteils die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge unter Angabe von Gründen ablehnen. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin erfordert
die Ablehnung keine Darlegung in einem gesonderten Beschluss (BFH-Beschlüsse vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164, Rz 20, und vom 17. Juli 2014 XI B 87/13, BFH/NV 2014, 1891, Rz 19). § 86 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.
Mit dem Vorbringen, das FG habe die in der mündlichen Verhandlung gestellten sechs Beweisanträge zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, rügt die Klägerin die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) und damit einen weiteren Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
Das FG hat indessen —entgegen der Ansicht der Klägerin— die ihm gemäß § 76 Abs. 1 FGO obliegende Sachaufklärungspflicht nicht verletzt.
Nach § 76 Abs. 1 FGO hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO). Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nach der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (BFH-Beschluss vom 19. März 2014 XI B 144/13</a>, BFH/NV 2014, 1064, Rz 15).
Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht nur das aufzuklären, was aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht entscheidungserheblich ist (Senatsbeschluss vom 27. April 2012 III B 238/11, BFH/NV 2012, 1321, Rz 3). Ergibt sich —wie im Streitfall— aus dem angefochtenen Urteil selbst, dass und weshalb das FG einen Beweis nicht erhoben hat, so genügt zur Bezeichnung des Verfahrensfehlers zwar die schlichte Rüge der Nichterhebung des Beweises. Hinzukommen muss jedoch zumindest die weitere Auseinandersetzung mit dem Ablehnungsgrund des Gerichts.“
Quelle: BFH v. 12.07.2016 – III B 33/16 (Instanzenzug: FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.01.2016 7 K 7030/15)