Abschaffung der Ehegatten-Verantwortlichkeit aufgrund bloßer Zusammenveranlagung
Die Mitbestrafung der Ehegatten aufgrund bloßer Mitunterzeichnung der Einkommensteuererklärung ist mittlerweile Rechtsgeschichte. Das geht zurück auf die Verteidigungen und Aufsätze von Dr. Jörg Burkhard zu diesem Thema: dadurch ist letztlich eine falsche, jahrelang praktizierte Rechtsprechung im Steuerrecht und Steuerstrafrecht aufgegeben worden: Dr. Jörg Burkhard, seinen engagierten Verteidigungen und seinen wissenschaftlich brillianten Aufsätzen ist die Abschaffung der Ehegattenverantwortlichkeit aufgrund bloßer Zusammenveranlagung zu verdanken.
So formulierte der BFH, der auf die Aufsätze u.a. von Dr. Jörg Burkhard bezüglich der Abschaffung der Ehegattenveranwortlichkeit aufgrund bloßer Zusammenveranlagung (also der bloßen Mitunterzeichnung auf dem Mantelbogen um den Splittingvorteil zu erhalten) abstellte:
„Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten im Einkommensteuerrecht liegt eine Beihilfe oder Mittäterschaft eines Ehegatten nicht schon dann vor, wenn ein Ehegatte die Einkommensteuererklärung mit unterzeichnet, obschon er weiß, dass die Angaben seines Gatten über dessen Einkünfte unzutreffend sind (so auch die h. M. im Schrifttum, vgl. Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler (HHSp), Kommentar zur Abgabenordnung–Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 370 AO Rz. 80; Kohlmann, Steuerstrafrecht, Kommentar, 7. Aufl., § 370 AO Rdnr. 25; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, Kommentar, 5. Aufl., § 370 AO Rn. 249; Burkhard in Deutsche Steuer-Zeitung – DStZ – 1998, 829 ff.; Seipl in Wolfgang Wannemacher, Steuerstrafrecht, Handbuch, 4. Aufl., 1999, Rz. 754; Tormöhlen in Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht – wistra – 2000, 406; Seiler in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl. 2002, § 26 Rn. 52; a. A. Rolletschke, DStZ 1999, 216 ff.; ders., DStZ 2000, 677 ff.; Reichle in wistra 1998, 91 f.).“
Quelle: BFH Urteil v. 16.04.2002 – IX R 40/00 BStBl 2002 II S. 501
Ehegatten-Verantwortlichkeit wegen bloßer Mitunterzeichnung auf dem Mantelbogen zur Erlangung des Ehegatten- Splittingvorteils ist daher mittlerweile Rechtsgeschichte
Früher ist das anders gesehen worden. Die Mitbestrafung der Ehegatten aufgrund bloßer Mitunterzeichnung der Einkommensteuererklärung ist mittlerweile Rechtsgeschichte. Das geht zurück auf die Verteidigungen und Aufsätze von Dr. Jörg Burkhard zu diesem Thema: dadurch ist letztlich eine falsche, jahrelang praktizierte Rechtsprechung im Steuerrecht und Steuerstrafrecht aufgegeben worden: Dr. Jörg Burkhard, seinen engagierten Verteidigungen und seinen wissenschaftlich brillianten Aufsätzen ist die Abschaffung der Ehegattenverantwortlichkeit aufgrund bloßer Zusammenveranlagung zu verdanken.
Verpflichtung zur Mitunterzeichnung des Ehegatten
Weiter der BFH: „Das bloße Mitunterzeichnen der Steuererklärung, zu der der andere Ehegatte bei der Zusammenveranlagung verpflichtet ist, begründet noch keine Mitverantwortung des mitunterzeichnenden Ehegatten für die unrichtige Erklärung der Einkünfte des anderen Ehegatten (so auch Trzaskalik in HHSp, § 153 AO Rz. 6; Birkenfeld in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 25 Rdnr. D 23, m. w. N.).“
Quelle: BFH Urteil v. 16.04.2002 – IX R 40/00 BStBl 2002 II S. 501
Die Strafbarkeit des Ehegatten beginnt erst bei seiner Mitwirkung bei der Hinterziehung, also z.B. einer Förderung der Tat des Ehegatten, etwa einer psychischen Beihilfe dazu
Natürlich ist der bloß pflichtgemäß mitunterzeichnende Ehegatte kein Garant für die Richtigkeit der Erklärung des anderen. Selbst wenn er Kenntnis von den Hinterziehungen des anderen hat, ist er nicht zur Offenlegung verpflichtet oder darf deswegen die Unterschrift zur Erlangung des Ehegattensplittings auf dem Mantelbogen nicht verweigern. Seine eigene Strafbarkeit wegen einer Beihilfe beginnt erst, wenn er die Tat seines Ehegatten fördert oder unterstützt und sei es nur durch eine psychische Unterstützung, also Kommentare wie etwa: „das finde ich gut, dass Du diese Einnahmen nicht angibst“ oder „prima, von diesen schwarzen Einnahmen kaufen wir uns den nächsten Porsche“ o.ä. Das bloße Mitunterzeichnen des Mantelbogens ohne Anfeuerung oder psychische Unterstützung des Ehegatten bei dessen Hinterziehung ist kein Fördern einer fremden rechtswidrigen Tat, sondern nur pflichtgemäß im Rahmen der ehelichen Treuepflichten.
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Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard ist Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht. Er ist ein Abwehrspezialist bei Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Zollfahndung und ein hervorragender Steuerstrafverteidiger. Er ist führend bei Schätzungsthematiken, Verprobungen, digitaler Betriebsprüfung, Kasse, Kassennachschau, Selbstanzeigen, Tax Compliance. Frankfurt, Wiesbaden, 069-87005100.