verdeckte Gewinnausschüttung
Die verdeckte Gewinnausschüttung wird in § 8 Abs. 3 KStG vorausgesetzt.
§ 8 Abs. 3 KStG
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist im Gesetz nicht geregelt. Der Grundgedanke der verdeckten Gewinnausschüttung ist allerdings in § 8 Abs. 3 KStG formuliert. § 8 Abs. 3 KStG stellt klar, dass verdeckte Gewinnausschüttungen keinen Einfluss auf das Einkommen haben dürfen. Liegt also eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, muss die Gesellschaft so gestellt werden, als wäre diese verdeckte Gewinnausschüttung nicht erfolgt.
Sinn und Zweck der verdeckten Gewinnausschüttung
Damit steht im Gesetz zwar fest, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht steuermindernd zum Nachteil der GmbH (oder einer anderen Körperschaft) erfolgen darf. Aber was nun eigentlich eine verdeckte Gewinnausschüttung genau ist, steht nicht im Gesetz. Es fehlt also an einer Legaldefinition. Nur das Ergebnis der verdeckten Gewinnausschüttung, dass diese nämlich den Gewinn der Gesellschaft nicht beeinträchtigen darf, steht dem Gesetz. Das Steuerrecht will also von seinem Sinn und Zweck verhindern, dass durch die Vermögensverschiebungen in unzulässiger Weise Steuervorteile zulasten der Gesellschaft generiert werden können und erkennt daher die Vermögensminderung bei der GmbH nicht an.
Keine Definition der verdeckten Gewinnausschüttung im Gesetz
Das Körperschaftsteuergesetz definiert die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) aber nicht, setzt sie aber voraus. Auch in anderen Gesetzen ist die verdeckte Gewinnausschüttung nicht definiert. Von der Rechtsprechung wird die verdeckte Gewinnausschüttung als Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung definiert, die durch das Gesellschaftsverhältnis begründet ist und ohne Gewinnausschüttungsbeschlusses erfolgt.
BFH
Beim BFH klingt das wie folgt:
„Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen als sonstige Bezüge aus Anteilen an einer GmbH auch verdeckte Gewinnausschüttung. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne dieser Vorschrift vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10.12.2019 – VIII R 2/17, BFHE 267, 361, BStBl II 2020, 679, Rz 24 und vom 24.06.2014 – VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501, Rz 15; BFH-Beschlüsse vom 12.06.2018 – VIII R 38/14, BFH/NV 2018, 1141 und vom 30.05.2023 – VIII B 15/22, BFH/NV 2023, 964).
Eine gesellschaftliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte (BFH-Urteil vom 24.06.2014 – VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 501). Die verdeckte Gewinnausschüttung ist bei dem Gesellschafter in dem Zeitpunkt zu erfassen, in dem ihm der Vermögensvorteil zufließt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.07.1998 – VIII B 38/98, BFHE 186, 379, m.w.N.).“
Quelle: Beschluss vom 05. September 2023, VIII R 2/20, Rn 17
typische verdeckte Gewinnausschüttungen
typische Beispiele für eine verdeckte Gewinnausschüttung sind:
- Die GmbH gewährt ihrem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen oder einen Kredit mit einem unangemessen niedrigen Zins oder anderen und üblichen Vorteilen.
- Die GmbH vermietet an ihren Gesellschafter zu ungewöhnlich und unüblich günstigen Konditionen.
- Die GmbH gepachtet von ihrem Gesellschafter eine Lagerhalle zu einem unangemessen hohen Pachtzins oder zu ansonsten unüblichen hohen Konditionen.
- Eine GmbH vermietet an die Tochter des Gesellschafters eine Wohnung zu unangemessen günstigen Konditionen
- die GmbH verkauft der Ehefrau des Gesellschafters eine nicht mehr für betriebliche Zwecke benötigte Immobilie zum halben Preis des Marktwertes.
- Die GmbH überlässt dem Sohn des Gesellschafters einen Firmenwagen unentgeltlich zur Nutzung
Grenzfälle
Grenzfälle, über die das Finanzamt möglicherweise diskutieren wird:
- der Gesellschafter kauft günstig ein Grundstück, lässt es zehn Jahre liegen und verkaufte es dann zum dreifachen Preis zu dann angemessenen Konditionen an die GmbH
- der Mehrheitsgesellschafter hat ein Patent, dessen Nutzung er der GmbH entgegen ein aus Sicht des Finanzamtes überteuert das Entgelt überlässt. Der Gesellschafter hält dagegen, dass ein vergleichbares Patent am Markt nicht erhältlich ist und die GmbH das Patent günstig erworben hat und damit erhebliche Gewinne macht
- der Gesellschafter erhält eine Vergütung, die aus Sicht des Finanzamtes unangemessen ist. Der Gesellschafter verteidigt sich damit, dass er ein einzigartiges Wissen und Know-how hat und für die Gesellschaft unverzichtbar ist und eine vergleichbare objektive Dritte Person, die bereit wäre die Haftung zu übernehmen und dasselbe Fachwissen hat der und dasselbe Know-how hätte, ist am Markt nicht erhältlich
- die GmbH als auch der Gesellschafter bekommen ein Grundstück neben dem Betriebsgrundstück angeboten. Da die GmbH in einer angespannten wirtschaftlichen Situation ist und das Grundstück derzeit nicht finanzieren könnte, kauft es der Gesellschafter privat. Als es der GmbH elf Jahre später wieder gut geht, verkaufte Gesellschafter das Grundstück an die GmbH zum Doppelten seines Einkaufspreises zu marktüblichen Konditionen.
Mittelbarer Vorteil beim Gesellschafter, selbst wenn dieser kein vermögenswertes Interesse an der Zuwendung an nahestehende Person hat
Eine vGA kann auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter verwirklicht werden, wenn ein durch das Gesellschaftsrechtsverhältnis veranlasster Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Eine solche Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person ist auch unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.10.2014 – VIII R 22/11, BFHE 248, 129, BStBl II 2015, 687, m.w.N.) (vgl. Beschluss vom 05. September 2023, VIII R 2/20, Rn 22).
Vorteil an nahestehende Personen
Das „Nahestehen“ in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Zuwendung zu Lasten der Gesellschaft so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen an die nahestehende Person weitergegeben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25.05.2004 – VIII R 4/01, BFHE 207, 103 und vom 30.11.2010 – VIII R 19/07, BFH/NV 2011, 449). (vgl. Beschluss vom 05. September 2023, VIII R 2/20, Rn 22).
Angemessenheit der Verträge mit der Körperschaft
Letztendlich geht es häufig bei der verdeckten Gewinnausschüttung um die Angemessenheit von Verträgen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter oder ihm nahestehenden Person.
Frühzeitige, vorherige Dokumentation
Die Dokumentation der Fremdüblichkeit ist daher stets wichtig. Bei Immobiliengeschäften oder Darlehen sind also Vergleichsangebote oder Gutachten einzuholen, um die Fremdüblichkeit der Konditionen später nachweisen zu können, wenn bzw. falls das Finanzamt in einer Prüfung diese Punkte aufgreift.
Beweislast
Die Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung trägt das Finanzamt. Da es sich um eine steuerliches Mehrerbnis handelt, trägt der Prüfer bzw. die Finanzbehörde die objektive Beweislast für das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttung (BFH vom 27.10.1992, VIII R 41/89 , BStBl 1993 II S. 569). Aber: die GmbH (Körperschaft) trägt die objektive Beweislast für die betriebliche Veranlassung der in der Buchführung als Betriebsvermögensminderung behandelten Aufwendungen.
Nicht erklärte verdeckte Gewinnausschüttung keine Steuerhinterziehung
Wird eine verdeckte Gewinnausschüttung seitens des Finanzamtes behauptet, ist die vorherige Nichterklärung einer verdeckten Gewinnausschüttung jedenfalls im Regelfall keine Steuerhinterziehung und damit greifen keine verlängerten Festsetzungsverjährungsfristen. Dies bedeutet, dass verdeckte Gewinnausschüttungen rückwirkend im Regelfall nur innerhalb der Regel Festsetzungsverjährung Frist korrigiert werden können.
Fragen zur verdeckten Gewinnausschüttung? Waren sie den Spezialisten: Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, der Spezialist im streitigen Steuerrecht, bei Betriebsprüfungen, digitaler Betriebsprüfungen, Schätzungen, Schätzungsmethoden, bei Steuerfahndung, bei Zollfahndung, Kasse, Kassennachschau, Tax Compliance, Selbstanzeige: 069 – 87005100 oder 0611 – 890910