„Brauche ich eine Kasse?“ werde ich immer wieder gefragt.
Das ist noch gar nicht die Frage, ob es eine elektronische Kasse oder eine sog. offene Ladenkasse sein soll oder muss…
Ob Sie eine Kasse führen müssen, hängt von der Art und Weise der Einrichtung Ihres Geschäftsbetriebes ab, also wieviele Barumsätze Sie täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich haben, wie hoch die sind, welche Relation zu den unbaren Einnahmen besteht. Eine feste Umsatzgröße oder eine feste Relation von baren und unbaren Einnahmen oder bestimmte Höchstbeträge eine Höchstzahl von Barumsätzen pro Woche oder Pro Monat oder Jahr gibt es nicht. Dann tauschen auch gleich Sonderfragen auf: was ist mit Saisonbetrieben? Wenn man den Betrachtungszeitraum „Jahr“ für richtig hält, und die Aussage trifft, 5 Barumsatz im Monat, mithin 60 im Jahr sind kein Grund, um eine Kasse führen zu müssen, es würde genügen diese Umsätze in einer Kladde oder in einem Monatlichen Kassenbericht o.ä. handschriftlich festzuhalten, was ist dann mit einem Saisonbetrieb, der nur im Juni und Juli besteht: darf der dann auch bis zu 60 Barumsätze haben ohne eine Kasse führen zu müssen? Oder darf der auch nur 5 Barumsätze pro Monat, dann also nur bis zu 10 haben? Hier gilt wohl eher letzteres. Denn bei nur 60 Tagen Öffnungszeit wären 60 BArumsätz 1 Barumsatz pro Tag (oder bei Abzug von Sonn- und Feiertagen bei einer 2.monatigen Öffnungszeit, dann schon mehr als 1 Barumsatz pro Tag). Oder was wäre mit dem Weihnachtsstand, der dann nur am Weihnachtsmarkt 3 Wochen besteht: dürfte der auch 60 Barumsätze haben, ohne eine Kasse führen zu müssen? Wohl kaum. Man wird es allgemein nur so formulieren können: Nur wenige Bareinnahmen pro Monat (z.B. 3 oder 4 Bareinnahmen pro Monat), nur 3, 4, 5 oder bis 10 % aller Einnahmen in bar, der Rest unbar, sprechen dafür, dass Sie keine Kasse brauchen. Da die Kasse täglich abgerechnet werden muss, müssen die Bareinnahmen so selten sein, dass kein vernünftiger Mensch bei den paar Barumsätzen eine Kasse einrichten würde. Wer will schon einen Kassenabschluss machen, wenn er nur den gleichen Endbestand wie den morgendlichen Anfangsbestand zählen kann oder nur ein paar Kosten aus der Kasse bezahlt hat, aber keine Einnahmen hatte. Wenn Sie dann etwa ein Wirtschaftsgut im Monat verkaufen, selbst wenn das vielleicht 2.000 oder 5.000 € bringt, führt das nicht zu einer Verpflichtung, eine Kasse einzurichten.
Dann gibt es ganz andere Grenzfragen: ein zweifellos keine Kasse benötigender Betrieb bekommt immer mehr Barumsätze oder bei einem großen Betrieb mit Kasse gehen die Barumsätze deutlich zurück? Kann unterjährig die Kassenführungspflicht entstehen oder entfallen? Oder in den ersten 5 Monaten kein einziger Barumsatz, dann 80 Barumsätze im Juni durch ein Seminar, bei dem von 80 Teilnehmern bar die Teilnahmegebühr kassiert wird … oder ist das Seminar etwa nur ein Geschäftsvorfall über eine offene Ladenkasse, die extra nur für diesen Tag eingerichtet wird? Und nun wird es noch verrückter: derselbe Steuerpflichtige wiederholt das Seminar wegen des Erfolges im September: 90 Anmeldungen: wieder zahlen alle Teilnehmer bar: 90 Barumsätze oder nur einer an diesem Tag über die offene Ladenkasse? Und der Rest der Einnahmen unbar. Sagen wir 300.000 unbare Einnahmen. Eine Seminargebühr a) 10 Euro, b) 200 € …? Wenn wir von einer Einzelaufzeichnungsverpflichtung ausgehen, sind dann im Fall a) bis zur Jahresmitte nur 80 Bareinnahmen mit einem Gesamtvolumen von 800 € in Relation zu 300.800 € Gesamteinnahme und bei nur ca. 7 Barumsätzen durchschnittlich monatlich wohl nicht ausreichend, um eine Kasse zu verlangen, zumal letztlich die Bareinnahmen nur an einem Tag erfolgten. Wie schaut es im Fall b) aus? 2 Tage Bareinnahmen mit dann schon 16.800 € Einnahmen in Relation zu 316.800 € Gesamteinnahme …? Wo liegen die Grenzen? … variieren Sie die Fälle, bauen Sie Fälle c) und d) … wann glauben Sie bzw. alle Kaufleute, dass man jetzt aber nach dem Geschäftsbetrieb eine Kasse braucht, die man dann auch täglich zählen und abrechnen muss … vielleicht bei Ihren Fälle c) und d) noch nicht .. aber bei e) oder f) …? Recht ist fließend, nicht immer statisch. So sehr ich Sie verstehe, dass Sie eine klare, verlässliche Vorgabe wünschen, muss Recht (GoB, HGB, AO usw.) doch auf eine unbestimmte Vielzahl von Fällen passen und lässt daher eine schubladenmäßige, starre Festlegung nicht oder nur schwer zu …
Und dann noch was: wer freiwillig ein Kassenbuch führt, muss es richtig führen. In diese Richtung scheint die Rechtsprechung zu tendieren. So ganz logisch ist das aber nicht: wenn jemand freiwillig ein Kassenbuch führt, ohne dazu verpflichtet zu sein und dann Fehler dabei macht, warum soll dies dann einen Verwerfungsgrund ergeben, wenn es erhebliche Fehler beinhaltet, wenn doch die Buchführung nicht verworfen werden könnte, wenn er gar keines geführt hätte? Aber im Prinzip sollten Aufzeichnungen, wenn sie geführt werden, natürlich richtig geführt werden. Erleichterungen bei der Kasse gibt es jedenfalls für Einnahme-Überschussrechner nicht, auch nicht für Kleinunternehmer. Also: wer eine Kasse hat, muss diese auch richtig führen. Da die Einnahme-Überschussrechnug eine vereinfachte Buchführung im Verhältnis zu doppelten Buchführung, der Bilanzierung ist, darf nicht in den Trugschluss verfallen, der Einnahme-Überschussrechner hätte auch Erleichterungen bei der Kassenführung. Es gibt keine Klassenfahrt „light“ für den Einnahem-Überschussrechner. Wer eine Kasse als Einnahme-Überschussrechner führt, hat hier dieselben Anforderungen wie der Bilanzierer!
Eigentlich ist die Kasse bei dem Bilanzieren auch als Bedstandskonto verpflichtend. Ob aber bei einem freiwilligen Bilanzieren der dann auch eine Kasse zwingend führen muss, obwohl er eigentlich keine oder nur ganz wenige Umsätze (etwa 5 bis höchstens 10 pro Monat) hat und dann deswegen auch eine Kasse (offene Ladenkasse mit täglichen Kassenberichten oder elektronische, fiskalisierte Kasse mit täglichem Kassenbuch), erscheint mehr als fraglich. Da dürfte dennoch darauf abzustellen sein, ob der Betrieb eine Einrichtung einer Kasse erfordert, auch wenn der Betrieb bilanziert. Eine Kasse bei einem Bilanzierer zu verlangen, auch wenn er nur einen oder gar keinen Barumsatz pro Jahr hat, erscheint abwegig und nicht gesetzeskonfrom. Aber Vorsicht: da es hier keine festen Betragsgrenzen oder Umsatzrelationen oder Einnahmehöchstgrenzen und Geschäftsvorfallgrenzen pro Monat vom BFH gibt, sondern es immer auf die konkreten Verhältnisse im Betrieb ankommt, kann man hier natürlich (fast) immer streiten. Eine Freizeichnung kann ich Ihnen hier natürlich nicht geben und diese Zeilen ersetzen natürlich auch nie die konkrete Prüfung des Einzelfalls vor Ort. Aber selbst bei einer Prüfung, kann wohl in einigen Grenzbereichen kein „Testat“ gegeben werden …. ein gewisses Restrisiko bleibt vielleicht bei einem Teil der Fälle immer, da natürlich das Gesetz bzw. die GoB stets auf den Einzelfall angewendet werden müssen und ein gewisse Auslegungs- und Bewertungsspielraum immer bleibt …
Und wenn Sie hier Fehler machen, wird schnell die Buchführung verworfen. Stellen Sie sich vor, es kommt zu Schätzungen durch die Prüferin, die 500.000 € Umsatz schätzt … den haben Sie aber gar nicht erklärt… deswegen leitet die Prüferin ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gegen Sie ein … jetzt geht es um die Abwehr unberechtigter Steuern und um eine Strafverteidigung? Sie brauchen einen Steuerstrafverteidiger … und einen Spezialisten, der Sie gegen die ungerechtfertigten Mehrsteuern verteidigt …
Fragen dazu? Probleme mit dem Finanzamt? Sie brauchen einen Spezialisten im streitigen Steuerrecht oder für schwierigen Betriebsprüfungen? Oder Sie brauchen einen Verteidiger im Steuerstrafrecht? Oder im Zollstrafrecht? Oder einen Abwehrspezialisten im Steuerrecht? Dann rufen Sie jetzt an: den Vollprofi! Den Steuerstrafrechtler: Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Strafrecht: 0611-890910, mit Kanzleisitz in Wiesbaden, aber bundesweit tätig, zugelassen bei allen Finanzämtern und Finanzgerichten und dem BFH und allen Amtsgerichten, allen Landgerichten, allen Oberlandesgerichten und dem BGH …