Modifizierte Rechnungen
Bei modifizierten Rechnungen ist die Leistungen nicht so erbracht, wie fakturiert. Die Leistung ist erbracht, die Forderung berechtigt. Es wurde nur modifiziert abgerechnet.
Beispiel:
Eine Baufirma bringt einen Kran auf die Baustelle. Um schneller die Arbeiten voranzutreiben, bringt sie danach noch einen zweiten Kran auf die Baustelle. Beide Kräne stehen unstreitig auf der Baustelle, einer davon wird acht Wochen genutzt, der andere 4. Bei der Abrechnung beanstandet der Architekt, dass er den zweiten Kran nicht angefordert hat und er diesen bei dem Bauherrn nicht rechtfertigen kann. Gleichwohl sind die Arbeiten dadurch schneller fertiggestellt worden. Der Architekt will die Kosten nicht freizeichnen. Der Bauunternehmer verweist auf die Vorteile trotz der formal fehlenden Anforderung. Der Architekt schlägt dem Bauunternehmer vor, dass er doch den ersten Kran einfach mit (8+4=) zwölf Wochen abrechnen solle.
Der Unternehmer bleibt dann lediglich auf dem Kosten des Transports sowie dem Auf- und Abbau des zweiten Krans sitzen. Er willigt schließlich ein. Diese Rechnung ist nicht aufgebläht, weil niedriger als die tatsächliche Leistung. Der Transport und der Auf- und Abbau sind hier nicht fakturiert. Die zwölf Wochen Standzeit entsprechen dem tatsächlich Geleisteten. Dennoch ist die Leistungsbeschreibung nicht richtig. Eine solche Rechnung ist letztendlich materiellrechtlich nicht falsch und ist eine veränderte Abrechnungsmodalität, die nicht einmal zum Nachteil des Bauherrn sich ausschlägt.
Vergleich als Rechnungsinhalt
Und ob der Bauherr diesen 2. Kran nicht doch bezahlt hätte, bleibt unklar. Gleichwohl hängt der Unternehmer von der sachlich-rechnerischen Prüfung durch den Architekten ab. Wenn der die Zahlung nicht freigibt, zahlt der Bauherr nicht. Ob es wirklich ein formaler Fehler war, ob wirklich der 2. Kran hätte genehmigt oder angefordert werden müssen, bleibt offen. In der Ausschreibung sind Kranarbeiten inkludiert. Die Zahl der Kräne nicht und auch nicht die Standzeiten.
Es war eine pragmatische Regelung. Streitvermeidend, konsensual, eine Art Vergleich. Dennoch sind die Leistungen so nicht erbracht. Zwischen Architekt, Bauunternehmer, Bauherr führt diese Lösung nicht zum Streit. Ist das aber nun eine Scheinrechnung? Ist die Rechnung steuerlich so anzuerkennen? Die Leistungsbeschreibung stimmt doch nicht. Darf man einen solchen Vergleich als Leistungsinhalt dann wiedergeben?
Risiken bei der Aufdeckung modifizierter Rechnungen
Hier wurde verschwiegen, dass ein zweiter formal nicht angeforderter Kran vorhanden und im Einsatz war und dieser über den ersten abgerechnet wurde. Weist nun der Prüfer nach, dass der eine Kran nicht zwölf Wochen dort gestanden haben kann, während bei dem anderen Kran vier Wochen Standzeit fehlen und sich aus den Fahrtenbüchern bzw. Fahrtenschreibern sich der Transport des zweiten Krans auf die Baustelle ergibt, wird der Sachverhalt aufgedeckt werden können, führt aber nicht zu einer Schätzung und auch nicht zu einer Verwerfung der Buchhaltung, wenn der Sachverhalt aufgeklärt und nachgewiesen wird. Die Probleme entstehen hier steuerlich, wenn der Prüfer den Einsatz des zweiten Krans aus den Unterlagen entdeckt und nachweisen kann und nicht sieht, versteht oder akzeptiert, dass hier eine Kompensation der Kosten im Dealswege durch die längere Standzeit des ersten Krans vereinbart wurde.
Hier könnte der Prüfer auf die Idee kommen, dass der zweite Kran schwarz abgerechnet wurde. Bei einer Ausbeutekalkulation könnte der Prüfer die These vertreten, dass der 2. Kran schwarz abgerechnet wurde. Es fehlen die Kosten des Hin- und Rücktransports, des Aufbaus und der 4-wöchigen Standzeit. Bei Offenlegung des Sachverhalts, ist fraglich, ob der Prüfer den glaubt. Und ob dann der Architekt sich dann bei dieser Betriebsprüfung Jahre später noch daran erinnern kann oder will, dass der damals der Initiator war, dass der erste Kran länger abgerechnet wird als er tatsächlich stand in Kompensation des zweiten Krans? Oder würde er auf sein Renommee achten und hier sagen, dass er sowas noch nie gemacht hat und auch nie machen würde?
Vergleich nach § 77 9 BGB als neuer Schuldgrund und neue Leistungsbeschreibung nach § 14 IV UStG
Eine solche modifizierte Rechnung ist natürlich keine falsche oder ungenaue oder gar gefälschte Rechnung. Der Leistungsinhalt ist aufgrund der Dispositionsbefugnis der Beteiligten verändert worden. Es ist letztendlich ein stets zulässiger Vergleich, §§ 779, 133, 157 BGB. Eine solche modifizierte Rechnung ist nicht zu beanstanden. Es ist vielleicht auch hier eine Art Novation, in dem der Schuldgrund aus der Lieferung und der Zurverfügungstellung von zwei Kränen zusammengefasst wurde und als neuer Schuldgrund als Leistung nur 1 Kran für längere Standzeit vereinbart wurde. Insoweit ist die Rechnung nicht falsch und die Leistungsbeschreibung auch nicht ungenau. Lässt sich auch nicht unter dem Blickwinkel des Paragrafen 14 Abs. 4 UStG beanstanden, dass die Leistungsbeschreibung hinreichend genau sein muss. Denn die Leistungsdefinition wurde hier einvernehmlich geändert. Da steht dann auch genau in der Rechnung.
Zuschläge
Die Risiken einer Zuschätzung bei Aufdeckung der nicht stimmenden Rechnung liegen beim Bauunternehmer. Wenn es also keine schriftlichen Vergleich über diese Modifikation der Rechnung gibt, was regelmäßig nicht der Fall sein wird, bestehen hier für den Bauunternehmer Zuschätzungsrisiken. Und wer weiß, bei wie vielen Fällen auch so verfahren wurde? Häufig kommen hier Prüfer auf die Idee eines Zuschlags. Möglich sind hier bis zu 20 % auf den Umsatz (hier mit Baumaschineneneinsätzen oder bei sehr grober Betrachtung auf die gesamten Nettoumsätze. Die Zuschläge variieren je nach Verfehlung und Möglichkeiten zwischen 2 bis 20 %. Es soll hier in der BP Bewertungslisten geben. Der Prüfer wird sich hier die Bemessungsgrundlage und den Prozentzuschlag und anhand seiner Fantasie, wieviel Umsätze hier nicht versteuert sein könnten, eine Zahl vorstellen und entsprechend den Prozentsatz formulieren.
Verteidigungsargumente: Auftraggeber, Vermögenszuwachsrechnung
Der Bauunternehmer kann je nach Auftraggeber sich entlasten, dass es natürlich keine Schwarzzahlungen gab: bei öffentlichen Bauherren oder wie hier bei einer Teilabrechnung zumindest der Maschineneinsatzzeiten über die Standzeiten ist der Raum für eine Zuschätzung eigentlich nicht mehr vorstellbar. Auch der Architekt und der Auftraggeber kommen als Zeugen dafür in Betracht, dass es keine Schwarzzahlungen gab, sondern alles nur über Rechnung abgerechnet wurde. Schließlich ist ein Hinweis bzw. Beweisantrag auf eine Vermögenszuwachsrechnung als Verteidigungsargument möglich, da die angeblichen Schwarzzahlungen doch irgendwo auftauchen müssten. Das kann mit einer Vermögenszuwachsrechnung widerlegt werden, wenn des solche ungeklärten Vermögenszuwächse nicht gibt, die aber bei entsprechenden Schwarzzahlungen vorhanden sein müssten. Problem: kleine Beträge könnten irgendwo unentdeckt untergehen. Es hängt also von der Höhe der angenommenen Schwarzzahlungen und dem Gesamtvermögen ab, ob die Schwarzzahlung bei der Vermögenszuwachsrechnung auffallen könnte oder müsste.
Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard: der Problemlöser, der Vollprofi unter den Profis
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