Nachholung einer verschobenen Betriebsprüfung
Wie lange darf das Finanzamt mit der Nachholung einer verschobenen Betriebsprüfung warten?
Es gibt einen Verlegungsantrag des Steuerpflichtigen oder seines Beraters nach einer Prüfungsanordnung und deswegen ist ein späterer Beginn einer Betriebsprüfung geplant?
Was ist, wenn der Steuerpflichtige oder sein Steuerberater wegen Hochkonjunktur, Umbauarbeiten, kurzfristiger Arbeitsüberlastung etc. um kurzfristige Verlegung bittet? Etwa für 6 oder 8 Wochen oder 3 oder 6 Monate und dann das Finanzamt die Neuansetzung des Betriebsprüfung-Termins vergisst?
Muss der Steuerpflichtige das FA erinnern? Wohl kaum.
Wie lange hat das Finanzamt Zeit, aufgrund des Verlegungsantrages dann die neue Betriebsprüfung anzuordnen?
Der BFH meint mit Urteil vom 19.05.16 X R 14/15: 2 Jahre. Ist das zutreffend? Der BFH entlehnt seinen 2-Jahres-Zeitraum aus Parallelen zu § 171 Abs. 8 und 10 AO.
Kann das überzeugen? Passt das?
Dr. Burkhard setzt sich kritisch in seinem neuesten Aufsatz mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 19.05.16 auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass die 6-Monatsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO wohl sachnäher gewesen wäre. Was dann spannende Unterschiede zur Folge hat. Lesen Sie hierzu: BBP, 17, 231-233, Abruf-Nr.: 189530, (BBP= Betriebswirtschaft im Blickpunkt, IWW-Institut)
Die Entscheidung ist für eine eventuell zwischenzeitlich eingetretene Festsetzungsverjährung und die zu prüfenden Veranlagungszeiträume von Bedeutung.
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