Negativkalkulation
Die Negativkalkulation ist eine Schätzungsmethode im Steuerrecht. Wir befinden uns also im Bereich Verplausibilisierung der Gewinnermittlung durch die BP. Die BP verwendet sie, wenn ein Parameter bekannt ist, ein anderer unbekannt, aber das Ergebnis wiederum bekannt ist. Sie ist im Prinzip eine Subtraktionsmethode, bei der 2 von 3 Parametern bekannt sind und so durch die Subtraktion der dritte, unbekannte Parameter ermittelt wird. Die BP kann die Negativkalkulation aber auch später zur Begründung der Schätzung oder der Schätzungsbefugnis verwenden.
Beispiel:
Die erklärten Gesamterlöse in einer Gaststätte sind bekannt, da erklärt. Der Umsatz sei 1 Mio. €. Hier weiß schon die Finanzverwaltung, dass sich Getränke zu Speisen bei einem Speiselokal um 30/70 bewegen müssen.
Erste Prüfungsschritte: passt der Wareneinkauf und der Grtränkeeinkauf
Also würde hier ein Prüfer ganz grob vermuten, dass die Getränkeerlöse bei diesem Betrieb in diesem Prüfungszeitraum bei 300.000 € liegen, die Speisenerlöse bei ca. 700.000 €. Hier kann man dann sogleich den Einkauf dagegen halten. Bei Aufschlägen von mindestens 300 bis 400 % bei den Getränken, müssten also mindestens 60.000 bis 75.000 € Getränkeeinkauf vorhanden sein, sinnvoll verteilt über die vermutlich best-seller Produkte in dieser Gaststätte. Die Softgetränke müssen immer da sein mit mindestens 30 -40 %, der Rest verteilt sich dann je nachdem ob es eher eine Weingaststätte oder eine Biergaststätte ist auf die eine oder andere Produktgruppe. Bei den Speisen erwartet der Prüfer, ohne große die Speisekarte geprüft zu haben Aufschläge zwischen 200 bis 280 % bei einer deutschen Gaststätte, was umgekehrt eine Wareneinkauf für Speisen bei diesen Umsätzen von 180.000 bis ca. 220.000 € erwarten lässt. Die ersten Prüfungsschritte zeigen also, ob der Wareneinkauf passt.
30/70-Methode
Entsprechend wird die Methode zur Ermittlung der Speisen, wenn nur die Getränkeumsätze bekannt sind, auch die 30/70 Methode genannt, auch wenn wir bei vielen Restaurants sehen, dass der Erlösanteil bei den Speisen etwas höher liegen kann, also teilweise bei 72 bis 74 Prozent. Weil es Schwankungen bei den Verhältnissen von Getränken zu Speisen gibt und Verhältnisse von 26/74 bis 50/50 etwa gibt, ändert sich nicht der Methoden-Name: dieser ist unter der 30/70 Methode bekannt geworden und bleibt. Je mehr Getränkehalle und je untergeordneter die Speisen, um so mehr geht der Anteil der Getränke nach oben.
Bandbreiten der 30/70-Methode
Eine reine Getränkehalle ohne Speisen kann es natürlich auch geben. Die hat dann ein Verhältnis von 100/0. Hier braucht man aber dieser Relationsmethode für die Nachkalkulation nicht. Daher bleibt ein solcher Fall außer Acht.
Ob es Getränkehallen mit völlig untergeordnetem Speiseangebot gibt, und dann das Verhältnis dort zwischen 50/50 und 100/0 liegt ist vorstellbar, spielt jedoch für die Betrachtungen der normalen Gastronomie keine Rolle. In den meisten Fällen liegt eben das Erlösverhältnis (ungenau, aber schlagwortartig passend) bei 30/70.
Umgekehrt könnte es theoretisch auch ein Konzept geben, das keine Getränke verkauft, dann wäre das Verteilungsverhältnis 0/100. Aber das ist unwahrscheinlich, da die meisten Kunden, die etwas essen möchten auch gerne etwas zum Essen trinken möchten. Da man bei den Getränken einen höheren Gewinnaufschlag hat, macht es unter kaufmännischen Gesichtspunkten keinen Sinn, nichts zu trinken anzubieten. Also wird man stets ein Gastronomiekonzept erwarten, bei dem neben Essen auch Trinken angeboten wird. Es muss schließlich nicht eine große Auswahl an Getränken sein. Aber ein paar Getränke, und seien es nur Cola-Dosen, Fanta-Dosen oder kleine Flaschen oder ähnliche Softgetränke und kleine Wasserflaschen wird es doch selbst in einem Dönerladen oder einer Frittenbude oder Würstchenstand geben.
Bei all diesen Mischanbietern ist zur Nachkalkulation zur Prüfung der Vollständigkeit der Erlöserfassung diese 30/70-Methode relevant.
Missbrauch der Methode
Es gibt Prüfer, die missbrauchen die Methode. Sie kalkulieren die Getränke und ziehen von den Gesamtumsätzen die hoch kalkulierten Getränke ab und kommen dann zwangsläufig zu einem zu geringen Erlösanteil für Speisen und machen sich dann quasi darüber lustig, dass ein so kleiner Anteil für Speisen unrealistisch sei und begründen damit ihre These, dass hier die erklärten Umsätze nicht stimmen können.
überzogene Gegenkalkulation der BP
Also im obigen Beispiel: erklärte Umsätze 1 Mio. €, der Getränkeeinkauf wird neu kalkuliert: geschätzter Einkauf mit angeblich richtigem Aufschlag von 450 % ohne Schwund = 412.500 € Getränkeerlöse. Das kann man verfeinern und nach oben puschen mit einem geschätzten schwarzen Getränkeeinkauf. Aber bleiben wir mal nur bei dieser Betrachtung. Dann blieben nur 587.500 € für Speiseerlöse. Das kann natürlich nicht sein und zeigt, dass die Speiseerlöse bzw. insgesamt ein Teil der Erlöse danach fehlen. Dann kalkuliert die BP weiter: Bei ermittelten 220.000 € Speisenkäufe mit einem Rohgewinnaufschlagsatz von 270 % müssten sich 814.000 € Erlöse daraus ergeben. Zusammen also 412.500 € Getränke plus 814.000 € Speiseerlöse ergibt 1.226.500 €. Damit fehlen 226.500 €. Die BP zieht dann noch ganz „kulant“ 3 % Schwund ab (36.795 €) – ohne zu prüfen, ob durch Bruch, Schwund, Diebstahl, Zechpreller, Überausgaben, Produktionsverluste oder Verschiebungen durch Bestandsveränderungen ganz andere Werte hier angesetzt werden müssten- und meint, dass dann 189.705 € in diesem Jahr und den beiden anderen, die mit geprüft werden, hinterzogen seien.
Wo liegt der Fehler?
Die Negativkalkulation setzt voraus, dass 2 Werte fest stehen und sich dann in der Subtraktion der Dritte ergibt, bislang unbekannte ergibt. Der dogmatische Fehler liegt hier darin, dass in Wahrheit nicht 2 Werte bekannt sind, sondern nur einer und durch die Kalkulation der Getränke der eine bekannte, gebuchte Wert nun aufgebläht wird und wenn man dann diesen so erhöhten Wert von den bekannten erklärten Werten abzieht, bliebt denknotwendig zu wenig für die Speisen übrig. So kann aber nicht erklärt oder bewiesen werden, dass die Speisen oder die Erlöse nicht zutreffend erklärt wurden. Hier wird die Negativkalkulation falsch angewandt. Natürlich liegen hier bei dem Betrieb wegen der erfolgten Einzelaufzeichnungen die Erlöse der Getränke und die Erlöse der Speisen vor. Zieht man vom Gesamtumsatz (=1. feststehender Wert) die Getränkeerlöse (=2. feststehender Wert) ab, ergibt sich exakt der erklärte Wert der Speiseerlöse über die Negativkalkulation. Dieser Wert stand aber auch schon vorher fest und es hätte nicht einer Negativkalkulation bedurft um diesen zu ermitteln. Den hätte man nur aus den Einzelaufzeichnungen ablesen müssen. Da bedarf es keiner Negativkalkulation.
Wo liegt der Fehler? Das haben Sie bestimmt selbst schon gleich erkannt.
Anwendungsfehler: hier sind von den feststehenden Gesamterlösen, geschätzte, zu hoch kalkulierte und gerade nicht feststehende Getränkeumsätze abgezogen worden mit der Folge, dass zu wenig für Speiseerlöse rechnerisch blieb: das begründet aber gerade nicht eine unvollständige Erlösaufzeichnung, sonderm nur eine falsche Kalkulation
Letztlich werden aus einer falschen Getränkekalkulation als feststehende Getränkeerlöse (was sie nicht sind, sondern Daten aus einer falschen, bestrittenen Ausbeutekalkulation) falsch behandelt und damit argumentativ nachgewiesen, dass auch die Speisen nicht vollständig erfasst wurden. Das ist natürlich Unsinn. Letztlich beweisen diese Gegenüberstellungen genauso, dass die Ausbeutekalkulation falsch ist. Aber manchmal versucht eben ein Prüfer, wenn er sonst nichts hat, mit solchen falschen argumentativen Zaubertricks andere zu überzeugen … SGLs, Veranlagungsbezirke, Rechtsbehelfsstellen, Richter … vielleicht fällt ja einer darauf rein …
Die Kunst der Verteidigung und Abwehr
Die Kunst der Verteidigung bzw. der Abwehr ist es, solche Fehler sachlich aufzuklären und auf das zurückzuführen, was sie sind: Denkfehler, Rechenfehler, Kalkulationsfehler, Methodenauswahlfehler und Methodenanwendungsfehler.
Es geht mir nicht darum zu behaupten oder zu unterstellen, das hätte jemand zielorientiert und vorurteilsbehaftet falsch gemacht um ein Mehrergebnis zu generieren. Es geht nur um die fachliche Analyse und Darstellung solcher falscher Denkwege im Interesse der Wissenschaft und der wohl ewigen Suche nach Recht, Gerechtigkeit und der richtigen Anwendung richtiger Überlegungen. Daher sind die hiesigen Ausführungen ohne Namen und Orte. Die Zahlen sind natürlich auch nur erfunden und zur besseren Illustration und Verständlichkeit abgelöst vom konkreten Fall hier dargestellt. Es geht nur um die richtige Fortentwicklung und die richtige Anwendung von Prüfsystemen in der BP bzw. in den Schätzungen und Schätzungsmethoden bei § 162 AO.
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