Welchen Kassensysteme sind in 2017 ff. zulässig?
- Offene Ladenkasse (mit retrograder Erfassung der Einnahmen durch Kassenbericht),
- Elektronische fiskalisierte Kasse mit unlöschbarem 10-Jahres-Speicher mit Kassenbuch gem. BMF v 26.11.10,
- Keine Kasse bei EÜR bei nur geringen Bargeldumsätzen, aber Kladde oder Kassenbuch mit fortlaufender Mitschrift der Einnahmen
Analoge, alte elektron. Kassen dürfen nicht mehr verwendet werden. Die Registrierkassen müssen den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ entsprechen. Sie müssen direkt digitale Unterlagen für die Buchhaltung veränderungssicher erzeugen können. Alte elektron. Registrierkassen, die die Anforderungen nicht erfüllen, müssen bis zum Ende des Jahres 2016 ersetzt werden. Händler, die derzeit eine mechanische Registrierkasse oder überhaupt keine Registrierkasse nutzen, können dies weiterhin tun. Allerdings müssen die Bareinnahmen dann anhand von Kassenberichten nachgewiesen werden, für die ebenfalls strenge Anforderungen zu beachten sind und die in der Praxis fehler- und manipulationsanfällig sind. Verfügt eine mechanische Registrierkasse über ein Druckwerk und werden damit Bons oder Journalrollen erzeugt, sind diese chronologisch und nachvollziehbar aufzubewahren.
Fragen dazu? Dann rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin: beim Vollprofi, RA Dr. Jörg Burkhard, Wiesbaden, 0611-890910 oder www.drburkhard.de, dem Spezialisten im streitigen Steuerrecht, Steuerstrafrecht, bei Betriebsprüfungen, Steuerfahndungsprüfungen und Zollfahndungen.