Losgelöst von einzelnen Anlässen, die zu einem Betriebsprüfungsvorschlag führen, gibt es immer wieder bestimmte Branchen, die turnusgemäß in den Focus der Betriebsprüfungen geraten. Ob hier einzelne Hinterziehungssysteme bekannt werden und dann flächendeckend die Branchen geprüft werden, um zu sehen, ob und inwieweit diese im Einzelnen festgestellten System flächendeckend sich verbreitet haben oder ob einfach die Branchen wechseln und einfach „mal wieder dran“ sind, ist dabei nicht bekannt.
Ich merke es dann nur an den Mandaten, deren Branchen mit Betriebsprüfungsproblemen zu mir kommen …
So sind mal die Chinarestaurants, mal die Autohändler, dann die Schrotthändler, dann die Bäcker, Metzger, Wirte, dann die Taxibranche dann die … im Steuerrecht mit einer Betriebsprüfung dran
Man kann sich aber nicht dagegen wehren, dass man wegen einer Branchenzugehörigkeit geprüft wird. Die Auswahlkriterien, nach denen man mit seinem Betrieb auf den Prüfungsplan gesetzt wird, werden nicht bekannt gegeben und können auch nicht eingesehen werden. Überhaupt sperrt sich die Finanzverwaltung gegen Akteneinsichten in Steuerakten oder Fallhefte der Prüfer. Der Steuerpflichtige bekommt nur eine Prüfungsanordnung geschickt. Diese muss nicht einmal begründet werden. Der Hinweis auf § 193 I AO in der Prüfungsanordnung genügt schon – ohne jegliche weitere Begründung. Wenn man dann doch mal im Rahmen der Akteneinsicht das Fallheft des Betriebsprüfers zu sehen bekommt, findet man vielleicht bei den Anlassprüfungen einen Prüfungsvorschlag des Veranlagungsbezirks oder eine Kontrollmitteilung, die dann zu einer Anlassprüfung führt. Es soll aber auch Zufallsprüfungen geben. Also eine zufällige Auswahl aus der Betriebskartei. So eine Art Lotto-spiel: die Ziehung der 6 aus 49 … aber solch eine Mitschrift über die Zufallsauslosung habe ich noch nie in einem Fallheft entdecken können … wenn es solche Zufallsauswahlen überhaupt gibt, werden die Wege der Auslosung offensichtlich nicht in der Akte dokumentiert
Es würde auch nichts helfen: einen Einspruch könnte man nicht mit Erfolg gegen die Prüfungsanordnung einlegen mit einer derartigen Begründung, dass die Auswahl nicht zufällig oder willkürlich sei, oder dass die Branchenzugehörigkeit allein diffamierend wäre … So wird sich der Dönerbudenbesitzer oder der Chinarestaurantbettreiber nicht mit Erfolg auf eine rassistische Verfolgung und einen Verstoß gegen Art 4 GG berufen können wegen der Verfolgung seiner Rasse oder Glaubenszugehörigkeit …
Denn eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind, § 193 I AO.
Bei anderen als den in § 193 Abs. 1 AO bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig 1. soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen oder 2. wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist, § 193 II AO.
Daraus ergibt sich, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Prüfung bei Privatpersonen nicht ausgeschlossen werden können. Die Prüfungsanordnung nach § 193 II AO muss aber begründet werden.
Fragen? Rufen Sie an: 0611-890910.