hWellen in der Betriebsprüfung
Losgelöst von einzelnen Anlässen, die zu einem Betriebsprüfungsvorschlag führen, gibt es immer wieder bestimmte Branchen, die turnusgemäß in den Focus der Betriebsprüfungen geraten. Das sind die Wellen in der Betriebsprüfung.
Hier sprechen wir von Wellen der Betriebsprüfung.
Es geht hier um Prüfungsbedürftigkeit. Also die Frage, ob hier einzelne Hinterziehungssysteme bekannt wurden und dann flächendeckend die Branchen geprüft werden soll. Ziel ist zu sehen, ob und inwieweit diese im Einzelnen festgestellten System flächendeckend sich verbreitet haben. Umgekehrt hat auch die BP irgendwann alle Gebrauchtwagenhändler in ihrem Bereich durch. Dann muss auch mal was anderes geprüft werden. Nach welchem Turnis die Branchen wechseln ist nicht bekannt. Es wird vermutlich sich aus den Erkenntnissen einzelner Prüfer sich dann über Risikoanalysen ableiten. Und aus dem zeitlichen Abstand, wann diese Branche das letzte mal dran war. Und auffällige Einzelfälle werden ohnehin immer dazischen geschoben. Nur der Empfänger der Prüfungsanordnung weiß nie, ob er einfach „mal wieder dran“ ist. Oder ob er wegen der Branchenzugehörigkeit geprüft wird. Oder oab es konkret etwas Auffälliges in seinen Erklärungen gab.
Ich merke es dann nur an den Mandaten, deren Branchen mit Betriebsprüfungsproblemen zu mir kommen.
So sind mal die Chinarestaurants, mal die Autohändler, dann die Schrotthändler, dann die Bäcker, Metzger, Wirte, dann die Taxibranche dann die anderen im Steuerrecht mit einer Betriebsprüfung dran.
Man kann sich nicht dagegen wehren, dass man wegen einer Branchenzugehörigkeit geprüft wird.
Die Auswahlkriterien, nach denen man mit seinem Betrieb auf den Prüfungsplan gesetzt wird, werden nicht bekannt gegeben. Das ist ein gut gehütetes Geheimnis. Die Kriterien wann wer geprüft werden soll können auch nicht eingesehen werden. Überhaupt sperrt sich die Finanzverwaltung gegen Akteneinsichten in Steuerakten oder Fallhefte der Prüfer. Der Steuerpflichtige bekommt nur eine Prüfungsanordnung geschickt. Diese kommt für die Meisten überraschend und die Prüfung meist ad hoc. Oder jeenfalls zu kurzfristig. Diese wird nicht einmal begründet.
Diese muss angeblich auch nicht einmal begründet werden. Der Hinweis auf § 193 I AO in der Prüfungsanordnung soll schon genügen. Das ist mit Blick auf § 121 AO, der eine Begründungspflicht für jeden Verwaltungsakt vorsieht, nicht verständlich und im Ergbnis falsch. Ohne jegliche weitere Begründung klingt nach Willkür.
Begründungsverpflichtung der Prüfungsanordnung nach § 121 AO
Jeder Verwaltungsakt muss begründet werden, der nicht von sich aus verständlich ist. Da wir keine Vollprüfungen haben, also nicht alle dauernd geprüft werden, darf doch der Betroffene fragen, warum gerade er. Immerhin gibt es rund 8,5 Millionen Betriebe (Stand 2025) und nur ca. 150.000 Prüfungen pro Jahr. Das ist eine Quote von knapp 2 %. Das BMF veröffentlich jedes Jahr die Statistik der BP. Da fragt man sich schon, wenn mehr als 98 % nicht geprüft werden, warum man dann als Betroffener gerade dran ist. Das ist jedenfalls keineswegs selbstverständlich.
würden 98 oder 99 % aller Unternehmer dauernd geprüft werden, wäre die Prüfung selbstverständlich und dann bräuchte es keine Begründung mehr, warum man (schon wieder wie die anderen auch) geprüft wird
Würden umgekehrt 98 oder 99 % der Unternehmer dauernd geprüft werden, dann wäre die Prüfung selbstverständlich, Dann bräuchte es wohl keine weitere Begründung … Aber so sind die Verhältnisse nicht. Es ist eben keine Selbstverständlichkeit, dass man (schon wieder) geprüft wird. Da das Zeit und Geld und meist auch noch Mehrsteuern kostet, weil der Preüfer doch auch was finden will, ist das also auch teuer. Also wird man doch mal fragen dürfen warum. Bislang hat sich diese Einsicht bei der Verwsaktung und beim BFH noch nicht so ganz durchgesetzt. Die Prüfungen ohne Begründung sind immer noch standard. Der BFH schweigt zu diesem Problem, das ihm in zahlreichen Nichzulassungsbeschwerden von mir vorliegt.
Erkenntnisse aus Akteneinsichten
Wenn man dann doch mal im Rahmen der Akteneinsicht das Fallheft des Betriebsprüfers zu sehen bekommt, findet man vielleicht bei den Anlassprüfungen einen Prüfungsvorschlag des Veranlagungsbezirks. Oder eine Kontrollmitteilung, die dann zu einer Anlassprüfung führt. Es soll aber auch angeblich Zufallsprüfungen geben. Das habe ich aber bei all den Akteneinsichten noch nicht entdecken können, dass ein Betrieb quasi ausgelost als Zufallsprüfung aus der Betriebskartei gezogen wurde.
Also eine zufällige Auswahl aus der Betriebskartei. So eine Art Lottospiel.
Die Ziehung der 6 aus 49. Aber solch eine Mitschrift über die Zufallsauslosung habe ich noch nie in einem Fallheft entdecken können. Wenn es solche Zufallsauswahlen überhaupt gibt, werden die Wege der Auslosung offensichtlich nicht in der Akte dokumentiert. Das ist also wohl eher ein taktisches Märchen um den UNternehmern zu signalisieren, jder von ihnen könnte morgen mit einer Prüfung dran sein. So ist es aber nicht. Die BP ist überlastet und bei unklaren Kandidaten wird eine Kassennachschau durchgeführt, oder eine abgekürzte BP oder eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung und dann der Betrieb von der Prüfungsliste gestrichen, wenn alles in Ordnung zu sein scheint.
Es würde auch nichts helfen. Einen Einspruch könnte man nicht mit Erfolg gegen die Prüfungsanordnung einlegen mit einer derartigen Begründung, dass die Auswahl nicht zufällig oder willkürlich sei, oder dass die Branchenzugehörigkeit allein diffamierend wäre.
So wird sich der Dönerbudenbesitzer oder der Chinarestaurantbettreiber nicht mit Erfolg auf eine rassistische Verfolgung und einen Verstoß gegen Art 4 GG berufen können wegen der Verfolgung seiner Rasse oder Glaubenszugehörigkeit.
Denn eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind, § 193 I AO.
Bei anderen als den in § 193 Abs. 1 AO bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig.
- 1. soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen oder
- 2. wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist, § 193 II AO.
Daraus ergibt sich, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Prüfung bei Privatpersonen geprüft werden kann. Die Prüfungsanordnung nach § 193 II AO muss aber begründet werden.
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