Aus Betriebsprüfungen resultieren häufig Mehrsteuern und Steuerstrafverfahren

Aus Betriebsprüfungen resultieren häufig Mehrsteuern und Steuerstrafverfahren Aus Betriebsprüfungen resultieren häufig Mehrsteuern und Steuerstrafverfahren. Eine Betriebsprüfung birgt immer die Gefahr, dass der Prüfer Fehler findet und diese Fehler Sie viel

Innergemeinschaftliche Lieferungen und steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht

Denn Innergemeinschaftliche Lieferungen und steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht Häufig führen innergemeinschaftliche Lieferung zu Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Betriebsprüfungen und auch zu Steuerstrafverfahren. Hier brauchen Sie mich, Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, als auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Mitteilungen an Aufsichtsbehörden im Steuerstrafrecht

Mitteilungen an Aufsichtsbehörden im Steuerstrafrecht Das Steuerstrafverfahren ist für den Betroffenen immer eine schwere Belastung. Insbesondere geht es hier einerseits um Steuern, andererseits um eine Strafe. Denn bei diesen Sachverhalten

Betriebsprüfung – Anforderungen von Unterlagen

Betriebsprüfung – Anforderungen von Unterlagen Mit der Neuregelung ab dem 01.01.23 können Unterlagen mit der Anordung einer Betriebsprüfung gleich mit angefordert werden. Die Betriebsprüfung startet also künftig gleich mit der

Verträge unter nahen Angehörigen

Verträge unter nahen Angehörigen Verträge unter nahen Angehörigen, d.h. zwischen Ehegatten, Verlobten, Lebenspartnern, Eltern/Kind, Geschwistern, aber auch Schwager/Schwägerin, Onkel/Tante, Cousin/Cousine, kurz: solchen Personen, die nach  § 15 AO nahe Angehörige

Die Prüferin erscheint gemäß Prüfungsanordnung. Und nun folgt die Betriebsprüfung. Geprüft werden soll Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer 2010-2012. Sie weist sich aus, ihr wird ihr Arbeitszimmer am Ende des Ganges

die Steuerfahndung bei Willi

die Steuerfahndung bei Willi Am Anfang steht die Prüfungsanordnung. Was soll da schon passieren? Dann kommt der Prüfer und macht nach ersten Durchsicht der Unterlagen nach 4 Stunden ein bedenkenschweres

Änderungsmöglichkeiten nach Gesetz und nach Auffassung des BMF, Abschnitt 122 I 2 AEAO

Nach Paragraf 173 Abs. 1 Nummer 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, soweit die Bescheide nicht ohnehin einspruchsbefangen sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder insoweit punktuell vorläufig sind und die Regelfestsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren noch nicht abgelaufen ist.