Sicherheitszuschlag
Der Sicherheitszuschlag kostet Geld. Der Sicherheitszuschlag kostet Steuern. Weitere Erlöse in Höhe des Sicherheitszuschlags sollen hier besteuert werden. 10 % des Bruttojahresumsatzes mehr. Das tut weh. Die Vollständigkeit der Erlöserfassung wird durch die BP bezweifelt und ein Sicherheitszuschlag soll diese Zweifel beseitigen. Genau genommen sind also die Fehler in einer Buchführung scheinbar gefunden und daraus resultierende Zweifel an der Vollständigkeit der Erlöserfassung werden durch eine pauschale Abgeltung eines Sicherheitszuschlages erledigt. Man steigt nicht tiefer ein. Man ermittelt nicht. Man nimmt einfach einen Zuschlag und das Thema ist erledigt.
Was ist eigentlich steuerlich ein Sicherheitszuschlag?
Der Sicherheitszuschlag ist ein Zuschlag auf erklärte Umsätze, weil das Finanzamt glaubt, die Umsätze seien nicht vollständig erfasst.
BFH definiert Sicherheitszuschlag als griffweise Schätzung
Der BFH definiert den Sicherheitszuschlag: Die Verwendung eines Sicherheitszuschlags lässt sich jeweils als griffweise Schätzung charakterisieren, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Einnahmen stehen muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20.03.2017 – X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz. 51, m.w.N.; in BFH/NV 2018, 602, Rz. 45; BFH-Beschlüsse vom 26.02.2018 – X B 53/17, BFH/NV 2018, 820, Rz. 7; vom 14.01.2021 – X B 25/20, BFH/NV 2021, 680, Rz. 12; BFH, Beschluss vom 7. Juni 2022 – VIII B 51/21 –, Rn. 25, juris).
Was ist eine griffweise Schätzung?
Griffweise bedeutet irgendwie in den Haufen gegriffen und irgendwas herausgezogen. Stellen Sie sich eine x-beliebige Menge vor, sie greifen hinein und nehmen daraus eine Zahl oder ein Stück heraus, eben irgendwie geschätzt, ohne nähere Anhaltspunkte oder Definitionen aber aus der Gesamtmenge irgendwie heraus. Aus der Bandbreite der insgesamt in Betracht kommenden Zahlen also eine Zahl aus der Mitte, ohne dass es genau die Mitte sein müsste. Anders formuliert: Sie schütten ein 1000 Teile Puzzle aus und greifen daraus eben ein paar Teile. Das sind dann eben griffweise typische Teile mit typischer Farbe und aus der Gesamtmenge irgendwie passend.
Standardfall: Der Prüfer bezweifelt die Vollständigkeit der Buchführung und will einen Sicherheitszuschlag ansetzen
Wenn also das Finanzamt etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung Zweifel an der Vollständigkeit der Erlöserfassung hat, wird es einen Sicherheitszuschlag hinzusetzen wollen. Dieser Sicherheitszuschlag soll bis 20 % betragen können.
Zuschätzung und Zuschlag begleitet vom Steuerstrafrecht und der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
Häufig führen also formelle Buchführungsfehler zur Verwerfung der Buchführung und zur Schätzung nach § 162 AO. Der kleinere, mildere Bruder der Schätzung ist der Zuschlag oder Sicherheitszuschlag. Parallel drohen in der Regel Steuerstrafverfahren. Denn letztlich behauptet der Prüfer inzident, mit den unvollstädigen Erlöserfassungen hätten Sie in dieser Höhe Steuern hinterzogen. Sie brauchen hier unbedingt den Abwehrspezialisten und SteuerstrafverteidigerDr. Jörg Burkhard. Sie brauchen beide Sichtweisen aus einer Hand: die steuerliche und die steuerstrafrechtliche: Dr. Burkhard ist Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, der Spezialist im Steuerstrafrecht. Dr. Burkhard ist die Korryphäe im streitigen Steuerrecht und in der Abwehr unberechtigter Schätzungen und Verwerfungen im Steuerrecht.
Tabellen für formelle Fehler: Fehlerpunkte für Buchführungsmängel sind die Punkte für die Sicherheitszuschläge
Angeblich gibt es Tabellen, aus denen pro formellem Mangel ein oder mehrere Prozentpunkte angesetzt werden, sodass aus der Anzahl der formellen Fehler sich dann die richtige Zuschlagshöhe ergeben soll. Man wird das wohl nur als einen groben Anhalt verstehen können, damit ungefähr gleichmäßig die Zuschläge festgesetzt werden.
Beweislast für die Unvollständigkeit der Buchführung trägt die Finanzverwaltung
Allerdings ist dieses System inhaltlich befremdlich: Nach der BFH-Rechtsprechung sind und erhebliche formelle Mängel kein Grund die Buchführung zu verwerfen (BFH, Urteil vom 25.3.2015, X R 20/13). Die Verantwortung macht allerdings aus solchen unerheblichen formellen Mängel dann einen Zuschlagskatalog und kommen dann wegen Bedenken gegen die Vollständigkeit der Erlöserfassung zu einem Sicherheitszuschlag von zehn oder bis zu 20 %.
Unerweislichkeit von nicht gebuchten Umsätzen
Die Unerweislichkeit von nicht gebuchten Umsätzen geht zulasten der Finanzverwaltung. Ein non liquet dahingehend, ob nun weitere Umsätze überhaupt angefallen sind, die nicht verbucht wurden oder ob es solche weiteren Umsätze gar nicht gibt, kann und darf sich nicht zulasten der Steuerpflichtigen auswirken. Kann die Finanzverwaltung ihre Zweifel nicht überwinden, wird sie damit leben müssen. Kann die Finanzverwaltung ein Mehrergebnis nicht beweisen, muss sie verlieren. Weg von der Beweislast zu Zweifeln und hin von Unerweislichkeiten zu Zweifel und deren Abgeltung mit Zuschlägen ist falsch.
Einfacher Trick: Ungläubiger Thomas führt zur steuerlichen mehr Ergebnis
Nur weil ein ungläubiger Thomas die Vollständigkeit der Buchführung bezweifelt, kann dies doch nicht dazu führen, dass man dann einfach mehr Umsätze versteuert, obwohl diese gar nicht angefallen sind. Mit diesem Phänomen könnte man schließlich die Vollständigkeit jeder Buchführung bezweifeln und käme so immer zu einer Zuschätzung.
Zuschlagslösung oder prüft der Prüfer solange weiter, bis er dann doch etwas findet?
Insgesamt ist die Festsetzung eines Sicherheitszuschlags fraglich. Denn für ein steuerliches Mehrergebnis ist die Finanzverwaltung darlegungs- und beweisbelastet. Wenn sie aber keine weiteren Umsätze nachweisen kann, die bislang unversteuert geblieben sind, gibt es eben auch keine Zuschätzung. Woher kommt also diese Zuschlagslösung? Ist es die Angst davor, dass der Prüfer so lange weiter prüft, besonderen doch noch irgendetwas findet? Schafft man sich so den unliebsamen, ungläubigen Prüfer von der Pelle? Also doch eine Ablass-Lösung, um Ruhe zu haben?
Pragmatische Lösung? Ablass-Lösung?
Und nur weil eben eine Hinterziehung nicht oder vielleicht im konkreten Fall schwer beweisbar ist für die Finanzverwaltung kann man sich doch nicht einfach mit einem Sicherheitszuschlag zufriedengeben und einfach pauschal ohne Rechtsgrund mehr versteuern, als man tatsächlich vereinnahmt hat. Zugegeben: Man ist dann das Problem und den Betriebsprüfer los. Aber letztendlich ist das eine Besteuerung fiktiver, nicht vereinnahmter Umsätze. Letztendlich weicht die Beweislast hier einer pragmatischen Lösung. Man geht im Streit aus dem Wege und zahlt einfach einen Ablass
Zuschlagslösung contra Gesetz
Und eine Bewertung formeller Fehler mit der Verpflichtung, deswegen mehr Steuern zahlen zu müssen, lässt sich mit dem Gesetz nicht in Einklang bringen.
Was also ist steuerlich ein Sicherheitszuschlag? Eine Erhöhung der Umsätze ohne Rechtsgrund? Nur wegen Zweifel des Prüfers oder wegen formeller Mängel ohne Gewicht, die nach Auffassung des BFH keine Rolle spielen?
10 %? 20 %? Was ist die richtige Zuschlagshöhe?
Häufig schlagen Prüfer bei einigen wenigen Mängeln in der Buchführung dann 10 oder 20 % Sicherheitszuschlag vor. Wehrt sich der Steuerpflichtige nicht hiergegen, ist das ein leicht verdientes mehr Ergebnis des Prüfers. Wehrt sich der Steuerpflichtige dagegen, geht es vielleicht einige Prozentpunkte herunter: Auf 15 oder von 10 auf 8 oder 7 oder 6 %. Mehr geht dann angeblich nicht. Dabei ist das alles nur Verhandlungs- und Nervensache.
Zuschlagsschema in der Finanzverwaltung? Gibt es Tabellen mit Zuschlagspunkten für bestimmte formelle Fehler?
Lassen Sie sich die Schemata der Finanzverwaltung offenlegen, da es hier um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung geht, Art 3 I GG. Gleichmäßigkeit im Steuerrecht fordert doch auch die gleichmäßige Ahndung von Fehlern in der Bcuhführung mit gleichmäßigen Bepunktungen bei den Sicherheitszuschlägen. Fordern Sie also in geeigneten Fällen die Finanzverwaltung auf darzulegen, welcher formelle Fehler zu welchem Punktezuschlag führt. Es müssen doch in Hessen die Fehler mit den Sicherheitszuschlägen in NRW genauso wie im Saarland oder Thüringen gleich geahndet werden. Hinterfragen Sie im Rahmen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch die Gleichmäßigkeit der Festsetzung der Sicherheitszuschläge.
Sind die Regeln über Sicherheitszuschläge so wesentlich, dass ein solche Punktekatalog vom Gesetzgeber kodifiziert werden muss?
Eine andere Frage ist es, ob die Sicherheitszuschläge wegen des Parlamentsvorbehalts vom Gesetzgeber geregelt und von ihm ein Katalog diesbezüglich erstellt werden muss. Denn alles Wesentliche muss der Gesetzgeber regeln (sog. Parlamentsvorbehalt im Gewaltenteilungsgrundsatz).
20 % Zuschlag für den größtmöglich denkbaren Fall
Und wenn 20 % die Obergrenze sind, dann müssten diese 20 % für die größte, höchstmögliche, umfangreichste formell fehlerhafteste Buchführung gelten. Ob ihr Fall tatsächlich zu diesem größtmöglich vorstellbaren Katastrophenfall gehört oder nicht, müssen Sie dann diskutieren. Gibt es aber einen noch schlimmeren, noch fehlerhafteren Buchführungsfall als den hierin, müssten für den die 20 % gelten und für Sie folglich weniger. Man also tatsächlich 20 oder 19 % Sicherheitszuschlag verhängt werden können, ist unklar. Veröffentlichungen oder Tabellen hierzu oder ein empirisches Erfahrungswissen gibt es nicht. Veröffentlichungen von der Finanzverwaltung gibt es hierzu auch nicht.
3 % Zuschlag klingen nicht viel – was aber ist richtig?
Aber auch wenn es bei Ihnen nur drei oder fünf oder 7 % sind, stellt sich doch die Frage, ob das richtig ist. Zugegeben, sind 3 % weniger als 10 oder 15 %. Aber wären nicht vielleicht null oder ein Prozent richtig?
Gibt es eine Bagatellgrenze bei formellen Fehlern und einen Sicherheitszuschlag von null?
Gibt es eine Bagatellgrenze von Fällen, bei denen 0 % Sicherheitszuschlag richtig wären? Wo liegt die Grenze?
1-prozentiger Sicherheitszuschlag?
Und warum wird nie 1 Prozent Sicherheitszuschlag verwendet? Warum sind es immer mindestens 2 oder 3 %? Selbst für die angeblich kleinsten Fälle?
Bemessungsgrundlage für die Prozenthöhe
Und wenn wir nun die Prozenthöhe wissen, auf was bezieht es sich? Etwa nur auf die Bareinnahmen, weil die Karten und unbaren Einnahmen sowieso klar und vollständig sind? Was ist also die Bemessungsgrundlage auf den richtigen Prozentsatz?
FG Münster, Urteil vom 25.2.2020
Das FG Münster hat in einem Fall den 20-prozentigen Sicherheitszuschlag, obwohl die Klägerin zum Termin in der mündlichen Verhandlung gar nicht erschienen war, für unverhältnismäßig und falsch angesehen und den Sicherheitszuschlag auf 5 % reduziert (FG Münster, Urteil vom 25.02.2020 – 5 K 2066/18 U, rkr.).
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Frankfurt, Wiesbaden, Bleidenstadt: Kein Weg ist zu weit, um sich vom Steuerspezialisten Dr. Jörg Burkhard gegen die Festsetzung von Sicherheitszuschläge helfen zu lassen. Tel: 069-870 05 10 oder 0611-890910 oder 06128-60502000